{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-20_5_StR_278_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"5 StR 278/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 034\n\n5 StR 278/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Postangestellten Jakob T EEEEEEER\naus SEE (Kreis PO) ,\ndort geboren am EEE 1901,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsäuofs in der Sitzung\nvom 20.September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt MED in aer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 12.April 1955 im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, Untreue und Urkundenbeschädigung im Amt in\nneun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet, daß der Angeklagte nicht\nwegen einer fortgesetzten Handlung, sondern wegen neun\neinzelner Taten verurteilt worden ist- Die Gründe des angefochtenen Urteils sagen dazu folgendes:\n\n\"Es ließ sich nicht mit genügender Sicherheit\nfeststellen, ob eine fortgesetzte Handlung\noder neun selbständige Taten vorliegen. Zugunsten des Angeklagten ist angenomnen worden,\ndaß es sich um neun selbständige Handlungen\nhandelt. Hätte nämlich festgestellt werden\nkönnen, daß die einzelnen Taten auf einen\neinheitlichen Vorsatz zurückgehen, so wäre\ndie Strafe erheblich höher ausgefallen, !\n\nHiernach ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert,\ndaß die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang verneint\nhat.\n\nJedoch sind die Strafzumessungsgründe nicht fehlerfrei,\nSie sagen:\n\n\"Der Angeklagte hat die Urkunden beiseite geschafft, um sich unentdeckt die für seine\nanspruchsvolle Lebenshaltung erforderlichen\nGeldmittel verschaffen zu können. Wie unersättlich er in dieser Richtung gewesen ist, ergibt\ndie Tatsache, daß er in noch nicht einem Jahr\nden Betrag von über 1700 IM nebst seinem Gehalt für sich verbrauchte.\"\n\n- 3, -\n\nDie Feststellungen lassen nicht erkennen, was die\nStrafkammer unter der \"anspruchsvollen Lebenshaltung\" und\nder \"Unersättlichkeit\" des Angeklagten versteht. Der Angeklagte bezog monatlich 396 IM netto, Er ist verheiratet und\nhat drei Kinder im Alter von 15, 13 und 12 Jahren. Erst\n1953 hat er für die Kinder Betten auf Abzahlung gekauft.\nAußerdem mußten Kleidungsstücke angeschafft werden. Seine\nFrau leidet an Tuberkulose. Sie war 1946 in einer Heil- und\nPflegeanstalt und steht jetzt noch unter ärztlicher Überwachung. Unter solchen Umständen braucht ein jährlicher\nMehrverbrauch von 1700 IM nicht zu dem geführt zu haben,\nwas man gemeinhin eine \"anspruchsvolle Lebenshaltung\" nennt\noder gar als \"unersättlich! bezeichnet. Wenn die Strafkammer diese Begriffe unter den Strafschärfungsgründen berücksichtigt, kann sie übersehen haben, daß sie an anderer\nStelle selbst von der bedrängten wirtschaftlichen Lage des\nAngeklagten spricht. Angesichts der Strafhöhe kann der\nSenat die Besorgnis nicht ausschließen, daß die Strafzumessung durch die hervorgehobenen, nicht unbedenklichen\nGesichtspunkte zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nworden ist. nn\n\nDr.Rotberg Sarstedt . \"Siemer\nSchnitt .„..Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-278-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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