{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-20_5_StR_263_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"5 StR 263/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". Für das Nachschlagewerk! 2248 096\n\nFür die Amtliche Sammlung! a 0,\n\nN 2\n\n1.Gesetz:\n\nRechtssatzs\n\n2.Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\nDa a ze 7207 27\n\nStGB | 164 Abs 6\nStPO 173\n\nEin Verfahren ist echon dann jm Sinne des\n\n5 164 Abe 6 StGB \"eingeleite;\", wenn die\n„anzeigs mit einer polizer)\\ichen Vernehmung\ndes Beschuldigten bei der Staateanwaitschaft\neingcehv.\n\nDie Anhängigiseit des Verfahrens kann jedenfalls dann nicht durch \"stillechweigende\nEinetellung' enden, wenn der Anzeigeerstatter\nzugleich der Verletzte ist.\n\ntGB ! 164 Abs 6\nStPO §§ 260 Abs 3, 354 Abs 2\n\nLiegt das Vorfahrenshindernis den § 164 Abs 6\nStGB vor, so stellt das Revrisiousgericht nicht\ndas Terfaehren ein, sondern verweist dia Sache\nan den Tetrichter zurück.\n\n5 StR 263/55\n\nUrteil des BGH vom 20.September 1955 IG Berlin\n\nI 2 _Nanen des Volkes\n\nwer nn De\n\nIn der Strafseche\n\ngegen\n\nien Kaufmann Ksr: . ED zus PD:\ngeboren an MED Co: :n EB (Sachsen),\n\nwegen verstchte” Erpressung u.a.\n\nhat der 5.Str=?sena+ das Bunäeggerichtshefe in der\nSitzung vom 20.£eptemler i955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichtier Dr.Börker\nals beisitzenda Zichter,\nOberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEWrei der Verkündung\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanser der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisicn des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.Dezember 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten\nverurteilt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückvarwiesen:\n\n- Von Rechte wegen -\n\ngründe:\n\nDer Ange!k\" agie te*rieb eine Kraftwasin;ermietung. Für\neinen Tagesmi2:z!nz von i2 bis i8 DM du:f‘e der Mieter\n100 km fahrer. Für jeden weiteren Kilnmetcr hatte er\n0,13 DM sw nation. Der Kilcmsterzähler war durch eine\nPlombe unter dam Armaturenbrett gesichert. Der Angeklagte\nbrach“e eine zweite Pi’-nbs am linken Vorierrade über dem\nAbnehmer der Radumdrehungen an. In mehreren Fällen behauptete er, als die Kunden die Wagen zurückbrachten, die\nzweite Plombe sei von ihnen in betrügerischer Absicht\nbeschädigt worden. kr stellte Mehrforderungen, gab die\nSicherheit von 100 DM, die die Kunden bei ihm hinterlegt\nhatten, nicht in voller Höhe zurück, drohte mit Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung und Betruges .? urctastete\ndiese. Dae Landgericht hat ihn daher wegen versuchter Erpressung und leichtfertiger falscher Anschuldigung in je\ndrei Fällen verurteilt.\n\nVon der Sicherheit des Mieters J@B behielt der Angeklagte 22,50 DM für die Beseitigung einer Schramme ein,\ndie JMD an einer Wagentür verursacht haben sollte. Das\nüandgericht findet hierin einen Betrug.\n\nWegen der bisher erwähnten strafbaren Handlungen ist\neine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt\nworden.\n\nDurch Anzeigen in Tageszeitungen bot der Angeklagte\nseine Kraftwagen zu einem täglichen Mietzins von 12 DM\nan. ‚er Mieter hatte aber außerdem 3,50 DM. je Tag für die\nVersicherung zu zahlen. Dies ging aus den Werbeanzeigen\nnicht hervor. Das Landgericht hat den Angeklagten daher\nwegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren\n„ettbewerb zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt.\n\nVon einigen weiteren Anklagepunkten ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden.\n\nSeine R:visicn greift das Urteil... scarit er bestraft\nworden i-t, mi; sachl:chiechtlischen Rügen on. Sie hat Er-\n\nfolg.\n\nI. Das Landgericht nimmt vernuchte Finressung in den\nFällen KOEEED, EEE a N en. Es führt aus, -\nder Angeklagto kebe zich durch Schädigung dieser Kunden\nzu Unrecht bereichern wollen. Selbst wenn er die Strafanzeigen für begründet gehalten habe, kabe er nicht mit\ndiesem Mittel drchen dürfen, um einen Druck anezuüben.\nEine dadurch erreichte Bereicherung s>i vunrechtmäßlig.\n\nWie diese Ausführungen ergeben, hält das Landgericht\nes für möglich, daß der Angeklagte glaubte, KEN,\nHORB un: Nhrtten die zweite Plnmbe gelöst und\nmit dem Wagen heimlich mehr als je 100 kun zurückgelegt.\nAus diesem Grunde verurteilt es ihn auch nicht wegen\nwissentlicher, sohdern nur wegen leichtfertiger falscher\n\nanschuldigung in den Fällen KOEEEEB. nd NEED. Es geht\nalso davon aus, daß der Angeklagte möglicherweise annahm,\n\ner habe gegen Km, ED una NEED Ansprüche\nauf Bezahlung von- Fahrstreoken, die nicht durch den Tagesmietzins von 12 DM abgegolten waren. Wollte er aber mit\nseinen Drohungen solche vermeintlichen Änsprüche dürch-\n\n‚setzen, 80 hatte er nicht die ‚Absicht, eich zu Unreoht zu\n\nbereichern (BGHSt 4,105).\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Erpressung kann .\ndaher nicht bestshenbleiben.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kommt auch keine.\nversuchte Nötigung in Betracht. Denn die Nötigung setzt\nvoraus, daß das Gewicht der Drohungen in einem Mißverhältnis zu der Bedeutung der Ansprüche stand, deren Erfüllung\nder Angeklagte erzwingen wollte (BEBSt 5, 254). Daran fehlt\nes hier.\n\nII. Wegen leichtfertig falscher Anschuldigurg hat das\nLandgericht den Angeklagten in den Fällen KÜEENEEED,\n\nNO una GEB verurteilt.\n\n203\n\n-4-\n\nDabei hat es Jedoch folgendes übersehen. \"Solange ein\ninfolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem Verfahren und mit der Entscheidung\nüber die falsche Anschuldigung innegehalten werden\" (§ 164\nAbs 6 StGB). Diese Vorschrift enthält zwingendes ıech*,\nwie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige\nRechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt hat (vgl das\nzur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12.Juli 1955\n- 1 StR 167/55 -).Es handelt sich um ein Verfahrenshindernis (R6GSt 41,152/1557).\n\nVerfahrenshindernisse sind auch im Revisionsrechtszuge von Amts wegen zu beachten. Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat das Revisionsgericht selbständig zu treffen. Der Senat hat daher die Vorgänge herbeigezogen, die durch die Anzeigen des Angeklagten gegen\n\nKO, NEED und CEEBB entstanden sind, und aus\nihnen folgendes festgestellt. .\n\n1.) Das Ermittlungsverfahren gegen KÜEEB wegen\nversuchten Betruges (159 PLs 1382/53) war durch Verfügung\ndes Oberstaatsanwalts bei der Amtsanwaltschaft Berlin\nvom 23.Juni 1953 wegen Mangels an Beweisen eingestellt\nworden. Auf eine Beschwerde ‘des Angeklagten vom \"8.Juli\n1953 sind die Ermittlungen jedoch wieder aufgenömmen\nworden. Sie sind bisher nicht abgeschlossen, ‘wie auch das\nangefochtene Urteil hervorhebt (ua Ss 6 unten). u\n\nDer Verfolgung des Angeklagten wegen falscher An- :\n\n‚schuldigung des x“ MD daher zur Zeit das Ver-\n\nfahrenshindernis aus § 164 Aba 6.StGB entgegen.\n2.) .Dasselbe gilt für den:Fall N.\n\nNeumann hatte am 19.Juni 1953 gegen den Angeklagten\nStrafanzeige wegen Betruges erstattet (Aktenzeichen 151 PLs\n1572/53). Der Angeklagte antwortete mit einer Anzeige gegen\nNeumann wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung\nvom 23.Juni 1953 (Bl 5 der genannten Akten). Daraufhin\nersuchte der Oberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft\nBerlin am 10.August 1953 den Polizeipräsidenten, \"getrennte\n\n-5.\n\n-5-\n\nVorgänge gesen AD und EEE Herzusteilen\" (BI 14\nder genannten Akten). Die hierauf von der är!minalpolizei\ngefertigten Abschriften befinden sich in den Akten 156 Pls\n\n1596/53 hinter Bl 11.\n\nMit der erwähnten Verfügung vom 10.August 1953 hat der\nOberstaatsanwalt bei der Amtsanwaltschaft Berlin erkennbar\nauf die Anzeige des Angeklagten vom 23.Juni 1953 ein Ermittlungsverfahren gegen NOW eingeleitet. Es ist bisher\nweder fortgeführt noch eingestellt worden.\n\n3.) Die Strafanzeige des Angeklagten gegen Gp von\n2.November 1953 wegen Betruges und Urkundenfälschung befindet sich Bd I Bl 19 der Strafaktendes vorliegenden Verfahrens. Sie ist ersichtlich bei der Xriminalpolizei ab- \"\ngegeben worden, nachdem diese den Angeklagten wegen anderer\nFälle als Beschuldigten vernommen hatte. Auf seine Anzeige\nhin wurde C@lBan 4.Novenmber 1953 von der Kriminalpolizei\nals Beschuldigter gehört (Bd I Bl 20 der Akten). Die vom\nAngeklagten mit seiner Anzeige überreiohten Plomben wurden\nin einem Umschlag zu den Akten genommen (Bd I Bl 29). Die\nVorgänge wurden dem Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht\nBerlin mit einem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei\nübersandt, in dem unter anderem die \"Ermittlungssache gegen\nden Kraftfahrer Heinz GP behandelt wurde (Bd I Bl 25\nRückseite, 26 der Akten). Der Generalstaatsanwalt traf auf\ndie Anzeige des Angeklagten gegen CHE keine Verfügung,\nließ den Angeklagten zu dem Fall CEEMB durch Ale Kriminalpolizei als Beschuldigten vernehmen (Bd I Bl 54 Rückseite,\n59 der Akten) und erhob nach weiteren Ermittlungen am\n14.Juni 1954 die vorliegende Anklage (Bd I.Bl 97,98 der\nAkten).\n\nAuch in diesem Falle kann der Angeklagte zur Zeit noch\nnicht wegen falscher Anschuldigung ‘verfolgt werden. Dem steht\nhier ebenfalls § 164 Abs 6 StGB entgegen.\n\na) Diese Vorschrift set3t allerdings \"ein infolge der\ngemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren\" voraus, das noch\n\n-6-\n\n.6.- j\nP\nenhängig 55%. Das Reichsgericht sah !n se:bsrändigen Ermitt)ungshanädlüngen der Folizei noch kein solches Verfahren (kG Geitd Arch 48,365). Es ließ zo:h den bInßen\nEingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht\ngenügen und veriangte \"eine einleitende Verfügung\" dieser\nBehörde (RG kecht 1902,536 Nr 2527). Diese erscheint dem\nSenat jedoch nicht erforderlich, wenn schsa die Pslizei\nauf Grund der Anzeige von sich aus Ermittlungen gegen den\nBeschuldigten vergenommen und diese Vorgänge miv der Anzeige\nder Staatsanwaltschaft übersandt hat (ebenso IK § 164 Anm 7;\nOlshausen S+3B § 164 Anm 19). Die Auslegung dee Gesetzes\ndarf nicht an der tatsächlichen Entwicklurg vorübergehen,\ndie die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und\nPolizei in den letzten Jahrzehnten genommen hat. Seit es\n_ besondere Kriminalpolizeidienststellen gibt, beschränken\ndiese ülech in aller Regel nicht darauf, Strafanzeigen entgegenzunehmen (§ 158 Abs 1 StPO), besondere Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltsch aft auszuführen (§ 161 Abs 1\nSatz 2 StPO) und aus eigener Entschließung nur solche\nMaßnahmen durchzuführen, die bei Verdunkelungsgefahr\nkeinen Aufschub dulden (§ 163 Abs 1 StPO). Sie nehmen\nvielmehr die ersten Ermittlungshandlungen von sich aus\n‘vor, sobald sie durch eine Anzeige oder auf andere Weise\nvon dem Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren. Sie\nwerden dabei für die Staatsanwaltschaft tätig. An sie\nnlssen/äts Vorgänge nach § 165 Abs 3 StPO unverzüglich\n- in der Regel unmittelbar, in Ausnahmefällen über den\nAmtsrichter - abgeben. Die Staatsanwaltschaft hat dann\ndie etwa nötigen weiteren Erhebungen anzuordnen (vgl\n§§ 160 Abs 1, 161 Abs 1 Satz 1 StPO) oder alsbald die\nöffentliche Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen (§ 170 StPO). Bei dieser engen tatsächlichen\nund rechtlichen Verknüpfung zwischen der Tätigkeit der\nPolizei und der Staatsanwaltschaft bestehen keine Bedenken, ein Vorverfahren im Sinne der §§ 158 ff StPO und\ndamit ein Verfahren im Sinne des § 164 Ats 6 StGB schon\n\n- 7-\n\n- 7-\n\ndann als \"eingeleitet\" anzusehen, wenn die Strafanzeige\nmit einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten bei\nder Staatsanwaltschaft eingeht, wie es hier geschehen ist.\n\nb) Dieses Verfahren ist auch noch \"anhängig\"; denn\ndie Staatsanwaltschaft hat es bisher nicht nach den §§ 170,\nAbs 2, 171 StPO eingestellt.\n\nDas Reichsgericht hat zwar eine \"stillschweigende\nuinstellung\" des Ermittlungsverfahrens für möglich gehalten (RGSt 8,184/187/). Dieser Auffassung kann der Senat\njedoch jedenfalls für den hier vorliegenden Fall nicht beitreten,\n\nDem Angeklagten als Anzeigeerstatter war die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Gebel nach § 171\nSatz 1 StPO mit Gründen mitzuteilen. Da die von ihm behaupteten Straftaten OB sich gegen ihn gerichtet haben\nsollen, war er der Verletzte. Ihm stand daher die Beschwerde\nan den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (§ 172\näbs 1 Satz 1 StPO) und gegen dessen ablehnenden Bescheid\nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu (§ 172 Abs 2\nSatz 1 StPO). In solchen Fällen bleibt das Ermittlungsverfahren anhängig, bis über eine rechtzeit‘gs Boschworde\ndes Anzeigeerstatters, der der Verletzte ist, entschieden\n(RG Goltd Arch 39,235), ja sogar, bie die einmonatige Frist\nangelaufen ist, innerhalb deren der Anzeigende und Verletzte das Gericht anrufen kann (RG Goltd Arch 57,221).\n\nDie Fristen für die beiden Rechtsbehelfe, die dem\nAnzeigserstatter und Verletzten hiernach zustehen, verstreichen aber bei einer nur \"stillschweigenden\" Einstellung\nnicht. Das ist jedenfalls nach der jetzigen Gesetzesfassung,\ndie schon gur hier in Betracht kommenden Zeit galt, zweifelsfrei. Nach den §§ 172 Abs 1 Satz 3 und Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO beginnen diese Fristen nur dann zu laufen, wenn\nim Bescheid die jetzt vorgeschriebene Belehrung über die\nAnfechtungemöglichkeit (§§ 171 Satz 2, 172 Abs 2 Satz 2\nHalbsatz 1 StPO) enthalten ist. Der Erlaß eines Einstellungs-\n\n-8 -\n\n-8 -\n\nbescheids an den Anzeigeerstatter und Verletzten ist jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage nicht \"nur eine Folge\n\nder Einstellung und daher für das Vorhandensein der letzteren nicht entscheidend\" (RGSt 8,184/187/), sondern ein\nwesentlicher Bestandteil einer solchen Einstellungsverfügung.\nDiese muß also jedenfalls dann, wenn die Anzeige von Verletzten stammt, ausdrücklich getroffen werden.\n\nDa hiernach § 164 Abs 6 StGB die Strafverfolgung\ngegen den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung in\nallen drei Fällen zur Zeit hindert, muß die Verurteilung\nwegen dieser Taten aufgehoben werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das Verfahren in\ndiesem Umfange nach § 260 Abs 3 StPO einzustellen. Es\nhandelt sich aber um ein Verfahrenshindernis, das seiner\nNatur nach in absehbarer Zeit wegfällt; denn die anderen\nVerfahren müssen entweder von der Staatsanwaltschaft eingestellt oder beim Gericht durohgeführt werden. Der Senat\nist daher der Auffassung, daß § 260 Abs 3 StPO entgegen\nseinen Wortlaut auf das Verfahrenshindernis des § 164\nAbs 6 StGB nicht anzuwenden ist. Er stellt also .das Verfahren nicht ein, sondern verweist die Sache an das Landgericht zurück, indem er die Feststellungen aufhebt. So\nist schon das Reichsgericht verfahren (RG Goltd Arch 39,\n235). Damals galt allerdings noch die alte Fassung der\nStrafprozeßordnung, die in ihrem § 259 Abs 2 (später\n§ 260 Abs 2) nicht allgemein Verfahrenshinderniase, sondern nur den Strafantrag betraf. Aber auch der Bundesgerichtshof hat schon in seinem oben erwähnten Urteil\nvom 12.Juli 1955, also unter der jetzigen Gesetzenfassung,\ndas Verfahren nicht eingestellt, sondern die Sache zurückverwiesen, ohne dies freilich näher zu begründen.\n\nDen gleichen Weg hat der Senat in seiner unveröffentlichten Entscheidung vom 1.Pebruar 1955 -.5 StR 616/54 - beschritten, bei der es.sich um den ähnlichen Fall des\n\n§ 191 StGB handelte..\n\n-9I-\n\nDas Landgericht muß mit dem Verfahren wegen der\nfalschen Anschuldigungen innehalten, bis das Hindernis aus\n§ 164 Abs 6 St weggefallen ist.\n\nIII. Auch die Verurteilung des Angeklag5sen wegen\nBetruges im Faile J@D hält der rechtlichen Nechprüfung\nnicht stand.\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, ergeben die\nFeststellungen des Urteils nicht, daß der Angeklagte in\nJost einen Irrtum erregt und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßt hat. Das Landgericht wird zu prüfen\nhaben, ob etwa ein versuchter Betrug vorliegt. Dieser setzt\nJedoch die Kenntnis des Angeklagten vcraus, daß JB die\nSchramme an der Wagentür nicht verursacht und die Kosten\nihrer Beseitigung nicht zu tragen hatte. Insoweit fehlt es\n‚bisher an klaren Feststellungen zur inneren Tatseite.\n\nIV. Soweit die Strafkammer den Angeklagten schließlich\nwegen Vergehens nach _§ 4 UWG verurteilt hat, hat sie nicht\neindeutig festgestellt, ob\"das Mietpreisangebot nach der\nÜbung im Verkehrsgewerbe \"allgemein die Kosten der Versiche-\n‘rung einschließt. Nur wenn'dies der Falt sein Sollte, waren\ndie Zeitungsanzeigen des Angeklagten. ünwahr und zur Irreführung geeignet. Da\n\nDas Landgericht führt. ferner aus, \"nei, einer vermietung\nfür 12 DM zuzüglich 3,50, DM Versicherung\" habe der Angeklagte \"pro Wagen und Tag mit einem Verdienst ‚von 0.82 DM\" gearbeitet, also \"nicht auf, seine Kosten kommen\" können.\n\n. \"Ein solches Gesohäftegebaren\" stelle \"einen unsauberen\n\n_ Konkurrenzkampf dar\" (TA 3 30). Welche Bedeutung. diese\nErwägungen für die Entscheidung darüber haben sollen, ob\n„der Tatbestand des § 4 UWG vorliegt, ist nicht verständlich.\n\nIn dehweitorsn Verfahren wird die. Verjährungsvorschrift\ndes § 22 des Gesetzes über die Presse zu beachten sein. Denn\nder Angeklagte hat seine Angaben über den täglichen Mietpreis\nvon nur 12 DM in Zeitungsanzeigen, also durch Verbreitung\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nvon Druckschriften gemacht (vgl § 2 des Gesetzes über die\nPresse).\n\nV. Das Landgericht hat dem Angeklagten durch einen\nbesonderen Beschluß, der mit dem Urteil verkündet worden\nist, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 25 StGB bewilligt. Diese Entscheidung ist (edoch in die Urteilsformel aufzunehmen und in den Urteilsgründen zu rechtfertigen. Nur die Dauer der Bewährungsfrist is durch\nBeschiu3 festzusetzen (BGH NJYW 1954,522).\n\nDie untscheidung entspricht, abgesehen von der oben\nunter Nr II 3 erwähnten Abweichung, dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-263-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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