{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-20_5_StR_120_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"5 StR 120/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5.StR 120/55\n\n2248 051\n\nIm Namen des Volkes Pu\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Stenotypistin Gerda F mw zev. MED au: >,\ndort geboren an MED 1922,\n- Sachbezeichnung: WÜRD u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur einfachen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung\nStaatsanwalt ] bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten B wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.November 1954\ninsoweit aufgehoben, als es die Angeklagte I]\nverurteilt. In diesem Umfange werden auch die Feststellungen beseitigt, soweit sie nicht den Schuldspruch gegen die Angeklagte FEED wegen Urkundenfälschung betreffen.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten TG\nwird verworfen.\n\n-2.-\n\nSoweit das Urteil aufgehoben wird, wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nww\n\nGründe:\n\nDes Landgericht hat die Angeklagte „Kim Beihilfe zur einfr-chen Amtsunterschlagung, wegen Urkundenbeseitigung ir Amte in Tateinheit nit Begünstigung und\nwegen Urliundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sechs\nMonaten Gefangnis verurteilt und sie im ührigen freigesprochen.\n\nDie Angeklagte stand im Dienst des Landesgesundheitsamtes Berlin und war beim Berliner Blutspenderdienst beschäftigt. Die Verwaltung dieser Einrichtung leitete der\nVerwaltungsangestellte Wei. Der Berliner Blutspenderdienst versorgt die Krankenhäuser und Ärzte mit Blut für\nÜbertragungszwecke. Jeder \"Blutkonserve\" wird ein \"Zentralkarteiblatt\" mitgegeben, das die erforderlichen Angaben\nfür ihren Gebrauch enthält. Der Mitangeklagte 0) trug\ndie auszegebenen Blutkonserven in das \"Konservenhauptbuch\"\nein. Der Abnehmer hatte die Zentralkarteiblätter mit\närztlichen Vermerken über ihren Verbrauch an den Berliner\nBlutspenderdienst zurückzuschicken. WÜRD üverwachte\ndie Rückgabe auf Grund des Konservenhauptbuches. Er vermerkte den Tag der Rückkunft in diesem Buch und leitete\ndie Zentralkarteiblätter an vB weiter. Dieser hatte\nden Krankenhäusern und Ärzten am Monatsende Rechnungen zu\nerteilen, die Beträge in das \"Sollstellungsbuch\" einzutragen und der Landeshauptkasse Berlin eine entsprechende\nEinnahmeanweisung zu geben.’ Die Empfänger sollten das Geld\nan die Landeshauptkasse unmittelbar oder über die Auftrags-Kasse des Senators für Gesundheitswesen zahlen.\n\nObwohl Wei nicht berechtigt war, selbst Gelder.\nfür Blutkonserven anzunehmen, tat er dies seit Sommer 1951\nim steigenden Maße. Er verbrauchte das Geld, insgesamt\nmindestens 4000 WM, für sich.. Die Zentralkarteiblätter der\nBlutkonserven, auf die sich die Zahlungen bezogen, im ganzen\n112 Stück, nahm er mit in seine Wohnung und hielt sie dort\nzurück. Er ist im vorliegenden Verfahren wegen schwerer\n\n-4-\n\n-4-\n\nAmtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung\nim Amt zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden und hat\nkeine Revision eingelegt.\n\nDie Angeklagte FB löste vom November 195? bis\nJanuar 1953 vier Barschecks, die Wei) von einem\nKrankenhaus erhalten hatte, auf seine Veranlassung bei der\nBank ein. Dabei schrieb sie auf die Rückseite der Schecks\nden von ihr erdachten Namen \"H.Stolle\". Wei hatte\nihr dies mit der Begründung empfi\\:Icr, Verwaltungsngestellte der Dienststelle dürften solche Beträge nicht abheben, dabei also nicht mit ihrem Namen in Erscheinung\ntreten. Das auf die Schecks erhaltene Geld, insgesamt\n625 M, lieferte die Angeklagte an Wei ar. in diesen\nVorgängen findet das Landgericht eine fortgesetzte Urkundenfälschung und Beihilfe zur (einfachen) Amtsunterschlagung\n(UA S 13,14).\n\nNachdem Wei im Juli 1953 an ein Krankenhaus versetzt worden war, fiel dem Mitangeklagten WED auf, aas\nviele Belege fehlten. Um sie herbeizuschaffen, trat die\nAngeklagte FW en ve heran. Sie erhielt sie von\nihm außerhalb der Dienststelle ausgehändigt, \"sortierte\ndiese Unterlagen allein in die Akten des Berliner Blutspenderädienstes ein und äußerte sich danach gegenüber dem\nAngeklagten WED, daß nun \"soweit alles in Oränung' sei.\nLediglich 12 Belege, die das Haushaltsjahr 1953 betrafen,\nschickte sie dem Angeklagten Wei in einem eingeschriebenen Brief wieder zurück, was WERD bekannt war und von\nihm gebilligt wurde\" (UA S 8). Mit ihm hatte die Angeklagte\nTOD es vorher besprochen (UA S 11).\n\nDie Rückgabe der 12 Schriftstücke an Wei) vewertet das Landgericht als Urkundenbeseitigung im Amt in\nTateinheit mit Begünstigung (UA S 11,13).\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n-5.\n\nar 7\" 7\n\n1.) Soweit die Angeklagte wegen Reihilfe zur Amtsunterschlagung und wegen Urkund:nbeseitiesar Zu Ans In\nTateinheit mit Begünetigrng verurteilt worien ist, liegen\nmehrere rechtliche Fehler vor.\n\na) Das Landgericht nimmt an, daß die Argeklagte Beamtin\nim Sinne des § 359 StGB war (UA S 13). legt dies aber nicht\nnäher dar. Es ist den Feststellungen des Urteils auch\nnicht zu entnehmen. Diese gehen nur dahin, daß die Angeklagte, die im Urteilskopf als \"Stenotypistin\" bezeichnet\nwird, bei dem Berliner Blutspenderdienst tätig war und\ndort in einem festen Arbeitsverhältnis stand. Über die\nArt ihrer Aufgaben wird nichts mitgeteilt. Dies rügt die\nRevision mit Recht.\n\nDie Beamteneigenschaft gehört zum Tatbestand des\n§ 348 Abs 2 StGB. Da sie nicht dargetan ist, kann die Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung im Amt nicht bestehenbleiben.\n\nAus dem gleichen Grunde muß der Schuldspruch wegen\nBeihilfe zur Amtsunterschlagung nach § 350 StGB aufgehoben werden. Denn ein Gehilfe, der kein Beamter ist, kann\ngemäß § 50 Abs 2 StGB nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung\nnach § 246 StGB verurteilt werden. (vgl RGSt 55, 181718274.\n65,102/T05/; 75,289; BGH NIW. 1955,20).\n\ndb) Unabhängig von der Frage’der Beamteneigenschaft\nergeben die Feststellungen nicht, daß die zwölf Karteiblätter, die die Angeklagte an Wei zurückschickte,\nihr im Sinne des § 348 Abs 2 StGB \"amtlich zugänglich\"\nwaren, wie das Landgericht ohne nähere Begründung annimmt\n(UA S 13). Das könnte nur dann der Fall sein, wenn die\nAngeklagte infolge ihrer Tätigkeit beim Berliner Blutspenderdienst und ihrer damit zuscmmenhängenden Obliegenheiten die tatsächliche köglichkeit gehabt hätte, die\nzwölf Karteiblätter in ihre Gewalt zu bekommen (RGSt 32,265;\n61,334; OGHSt 1,253/2557).\n\n-6-\n\n-6-\n\nSo liegt es hier aber nicht. Alle Karteiblätter waren\nder Anseklasten von We, der sie vorher beiseitegeschafft h&itte, Übergeben worden. Von da an waren sie ihr\nnicht bloß \"zugänglich\", sondern sogar in ihrem Gewahrsan.\nIn erster Linie wäre daher zu prüfen gewesen, ob sie ihr\nim Sinne des § 348 Abs 2 StGB \"amtlich anvertraut\" waren.\nDas ist indessen nicht der Fall. Dieses Merkmal liegt nur\ndann vor, wenn die Verfügungsmacht des Beamten über die\nUrkunde auf Grund einer amtlichen , allgemcin\noder für den Tinzelfall getroffenen Anordnung hergestellt\nworden ist und ihren Grund hat in dem besonderen, auf\nseiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn\nverpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Urkunde vorhanden,\ngebrauchsfertig und inhaltlich richtig bleibt. Sie muß ihm\nmit Rücksicht auf seine Amtsstellung unmittelbar oder\nmittelbar durch eine AntssteLlLle anver-'\ntraut sein (RGSt 64,2; BGHSt 3,304/306/; 4,54). Das ist\nhier nicht dargetan, voii hatte der Angeklagten die\nvon ihm beiseitegeschafften Schriftstücke auf der Straße\nausgehändigt. Das Urteil ergibt nicht, daß sie von der\nBehörde ermächtigt gewesen wäre, außerhalb der Dienststelle\nKarteiblätter in Empfang zu nehmen, daß diese ihr also in\naieser Weise hätten amtlich anvertraut werden können\n(BGUSt 4,54/56/). Wei vesas die Belege, die er beiseitegeschafft hatte, nicht mehr in amtlicher Eigenschaft,\nzumal er inzwischen an eine andere Stelle virsetzt worien\nwar. Er konnte sie deshalb der Angeklagten, deren Vorgesetzter er auch nicht mehr war, nicht amtlich anvertrauen.\nÜberdies können die Feststellungen dahin zu verstehen sein,\ndaß die Angeklagte es für Wei übernahm, die dienstlich noch nicht bearbeiteten Urkunden auf der Dienststelle\nunauffällig so unterzubringen, daß seine Verfchlungen\nweiterhin verborgen blieben. Dann erlangte sie sie erst\nrecht nicht auf Grund eines ihr amtlich, d.h. von ihrer\nBehörde geschenkten Vertrauens.\n\n- 7 -\n\nT.\n\n9a8 Lie .ericht meint zwar, die Ronservenbezleit--\npapiere seien, nachdem die Angsklagte sie von \"ep\nzuricker\"alter hatte, wieder !m amslichen Gowehrsam der\nBehörde sewesen (Ua S 11). Fe fehlt aber an Teststellungen,\ndie diese rechtliche Beurteilung für die 12 Karteiblätter\nrechtiertisen, die die Angeklagte später an \"ef\nzurückgab und die sie dadurch nach der Auffassung des\nLandgerichts heiseiteschaffte. Dem Urteil ist allenfalls\nzu entnehmen, daß sie auch diese Schriltstücke in der\nZwischenzeit in die Räume des Berliner Dlutspenderdienstes\nmitzenomuen hatte. Sie hat sie aber jedenfalls nicht, wie\ndie übrigen Unterlagen, in die Ordner der Tienststelle eingereiht. Der Inhalt des Urteils legt die Deutung nahe, daß\nsie sie nur heimlich bei sich trug. Dann sind sie nicht\nin den Gewahrsam der Behörde zurückgelangt und waren der\nAnzeklarten dort nicht im oben dargelesten Sinne \"amtlich\nzugänslich\",\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folrendes hingewiesen:\n\nDie Angeklagte kann an dem ursprünglichen Reiseiteschaffen äer 112 .Karteiblätter durch TeB a1s Gehilfin\nmit. ewiri:t haben, wenn sie sie von ihm etwa zu dem Zweck\nentgegennahu, sie für ihn insgeheim in den Ordnern des\nBerliner Blutspenderdienstes unterzubringen, ohne sie nachträglich ordnunrsmäßig durch den Geschäftsgang laufen zu\nlassen. Das Vergehen Wei) nach 5 548 Abs 2 StcB war\nzwar schon rechtlich vollendet, tatsächlich aber solange\nnoch nicht beendet, als die Schriftstücke der vorschriftsmäßigen Bearbeitung vorenthalten wurden. Beihilfe war .\ndaher noch möglich. Fin. nicht beamteter Teilnehmer kann\njedoch _emäß § 50 Abs 2 StGB nur nach § 133 StGB bestraft\nwerden (RG HRR 1939,793).\n\nc) Da aleo die Urkundenbeseitigung im Amt nicht rechtlich felilerfrei dargetan ist, muß die Verurteilung auch\ninsoweit aufgehoben werden, als das Landgericht eine Begünstirzunz sngenommen hat, die mit dem Amtsvergehen in\n\n-8-\n\n-8 -\n\nTateinhzit steht. Denn dieser Schuldspruch ist unteilbar.\n\nAußerdem weist die Revision mit Recht auf folgenden\nrechtlichen ’angel des Urteils hin:\n\nDas I:sndgericht sieht den geleisteten Beistand im\nSinne des § 257 StGB darin, daß die Angeklagte den größten\nTeil der Zentralkarteikarten, die sie von Wei erhalten\nhatte, \"allein in die Akten des Berliner Blutspenderdienstes\neinsortierte\" (UA S 8) und den Rest an Ve zurückgab.\n\nEs nimmt an, sie habe durch jene erste Tätigkeit \"zumindest\nden Umfang der Unterschlagungen verschleiert\" (UA S 14) und\nauch mit der Rückgabe des kleineren Teils der Unterlagen\n\"eine ''ilfeleistung für den Angeklagten we\" erreichen wollen (UA S 11).\n\nAndererseits stellt das Landgericht fest, daß die\nKonservenberleitpapiere schon früher von \"ef \" zum\nordnun-smäßigen Geschäftsgang in die Ordner der Dienststelle des Blutspenderdienstes hätten eingeheftet werden\nmüssen\", und daß er sie stattdessen nach Hause mitnahn,\num seine Unterschlagungen zu vertuschen (UA S 7). Mit\ndieser Feststellung ist nicht ohne weiteres die Annahme\nvereinbar, die Angeklagte habe denselben Trfolg dadurch\nherbeiführen wollen, daß sie dieselben Unterlagen nunmehr\nin die Akten einordnete. Allerdings gab sie die 12 Belege,\ndie das Tiaushaltsjahr 1953 betrafen (UA S 8), anscheinend\ndeshalb an Ve zurück, weil sie buchtechnisch schwierig\nin den ordentlichen Geschäftsgeng aufzunehmen waren\n(UA S 14). Dies könnte zwar darauf hindeuten, daß sie die\nübrigen Unterlagen, weil sie sich auf ältere Vorgänge\nbezogen, nicht in den \"ordentlichen Geschäftsgang\" gab,\nsondern in weggelegten Akten unterbrachte, die nicht mehr\nbearbeitet wurden. Mit der erforderlichen Deutlichkeit\ngeht dies aber aus dem Urteil nicht hervor, zumal dieses\nan anderer Stelle erwähnt, die Papiere hätten ursprünglich\nunter eicevhändiger Mitwirkung voii \"in die Heftordner und damit in den ordentlichen Geschäftsgang wieder\n\n- 09 -\n\n9.\n\neingefüg; werden\" sollen (UA S 2).\n\nDie Behaurtung der Revision. di. Angeklagte habe die\nı2 Karteiblettar an vo \"mit der Bostimmung”\" zurückgegeben, dal; dieser sie \"selbst seinen Amntsnachfoelger\nxD ©: i. einer Selbstanzeige aushänlisen sollte\", hat\nin den Urteilsgründen keine Stütze. Sic kann daher vom\nRevisions£ericht nicht berücksichtigt werien.\n\nSoweit das Landgericht neben der persönlichen auch\neine sachliche Begünstigung annimmt, vertrivt der Üneryundesanwalt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe\ndem Mitangeklagten Va nicht im Sinne ües § 257 StGB\n\"die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens\" sichern\nwollen, wenn sie habe verhindern wollen, daß er Schadensersatz leisten mußte. Auf dieses Bedenken braucht der\nSenat nicht einzugehen, weil die Verurteilung wegen Begünstigung schon aus den dargelegten Gründen aufgehoben\nwerden muß.\n\n2.) Soweit das Landgericht die Angexlagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt und dieses Vergehen\nals selbständige Handlung im Sinne des '§ 74 StGB ansieht,\nerhebt die Revision im einzelnen keine Finwendungen. Die\nallgemeine rechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge\nnötigt, ergibt in diesem Punkte keine Bedenken.\n\nDas Landgericht hat wegen der Urkundenfälschung zwei\nMonate Gefängnis verhängt (UA S 16). Die Strafverfolgung\ngegen die bisher nicht bestrafte Angeklagte wegen dicser\nTat wäre dsher durch § 2 Abs 2 StF§ 1954 niedergeschlagen,\nwenn es in den übrigen Fällen zu keiner Verurteilung kommen\noder wenn die Gosamtstrafe drei Monate Gefängnis nicht\nübersteigen sollte. Aus diesem Grunde muß der Schuldspruch\nwegen Urkundenfälschung ebenfalls aufgehoben werden. Die\nihn betreffenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n3.) Schließlich hält die knappe Begründung, mit der\ndas Landgericht es ablehnt, die Strafe nach § 23 StGB zur\nBewährung auszusetzen, der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Sie ist zum großen Teil formelhaft.\n\nSoweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 23\nAbs 2 StGE verneint, berücksichtigt es nicht erkennbar\ndie Persönlichkeit der Angeklagten, ihr Vorleben und ihre\nLebensumstände, wie es erforderlich wäre.\n\nDaß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der\nStrafe erfordere (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), kann nicht damit\ngerechtfertigt werden, es handele sich um \"ungetreue Angestellte des öffentlichen Dienstes, die von Steuern leben\",\nDas Gesetz macht keine Unterschiede nach den Arten der\nStraftaten. Der Richter darf daher nicht bei gewissen\nGruppen strafbarer Handlungen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung\nablehnen (BGHSt 6,298). Ebensowenig darf er sie den Angehörigen eines Berufes oder Standes, wenn diese wegen\neiner Straftat bestimmter Art verurteilt werden, allgemein\nwegen eines öffentlichen Interesses an der Vollstreckung\nder Strafe versagen. Darauf läuft aber die oben wiedergegebene Erwägung des Landgerichts hinaus. Die Frage der\nStrafaussetzung ist vielmehr auf Grund des einzelnen Falles,\nseiner Bedeutung und seiner Wirkungen zu entscheiden, Dabei\nkönnen freilich auch der Beruf des Täters und besondere:\nPflichten, die sich aus ihm gegenüber der Allgemeinheit\n\n- 11 -\n\nergeben, berücksichtigt werden. Die weitere Begründung der\nStrafkamnmer, der Fall habe die Öffentlichkeit stark beschäftigt und das Ansehen des Berliner Elutsponderdienstes\nschwer zetroffen, ist zu allgemein sehalten und läßt jedes\nEingehen darauf vermissen, welches Ma! an Schuld die Angeklagte trägt (BGH NJW 1955,30).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-120-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-120-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.369535+00:00"}}