{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-13_5_StR_209_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-13","aktenzeichen":"5 StR 209/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/55 2248 042\n\nIn Namen des Volkes on\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz K EEE aus DW,\ngeboren am MEEEENEEEB 1909 in TU,\n\n- Sachbezeichnung: TED unä andere -\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’. in der Verhandiung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten KÜEEEED gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Mai 1954\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBR\n\nGründe;s\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten KB wegen\nzehlerei zu einer Gefängnisstrafa von 4 Monaten verurteilt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\nIn der Nacht vom 21. zum 22.Dezember 1951 entwende.»\nten die insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren Dieb-\n\nstahls verurteilten Mitangeklagten PD, ED,\nDe, EEE ur REED aus üem Vermessungspüro\ndes Ingenieurs VW in Beriin-Neukölin mittels Einsteigens eine Astra-Additionsmaschine und eine Rechsanmaschine Typ Brunsviga. Die Maschinen wurden zunächst in\n‘der Wohnung des Mitangeklagten ZUEEEED angestellt, der\nwegen Beihilfe zu dem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Am nächsten Tage brachte i\nzitscher die Maschinen in die \"Derby-Bar'\", das damslige Vereinslokal des Ring- und Sparvereins \"Südost\". Von dort\nfuhr EEE, Vorsitzender des Sparvereins \"Südost\",\nmit Run: ZU zu dem Angeklagten, der durch\nseine Mitgliedschaft im Sparverein \"West\" nit HD\nbefreundet war. Der Angeklagte, der zumindest mit der\nMöglichkeit des strafbaren Erwerbs der Maschinen rechnete, erklärte sich bereit, beim Absatz mitzuwirken. Man\nfuhr daraufhin zu dem Mitangeklagten Zerrat, der auf\nFürsprache des Angeklagten beide Maschinen mit ungefähr\n500 DM belieh. Der Angeklagte erhielt hiervon 50 IM.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\nAusweislich der Urteilsgründe beruht die Feststellung, daß der Angeklagte für seine Vermittlung 50 DM\nerhalten hat, auf der von der Strafkammer als glaubhaft\n\n3 =-\n\nerachteten Aussage, die der Nitangeklagte ED bei\nseiner richterlichen Vernehmung vom 22.0ktober 1953 gemacht hat. Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel\ndarin, daß diese Aussage verwertet worden ist, obwohl die\nNiederschrift über die Vernehmung vom 22.0ktober 1953 in\nder Hauptver”a’.?!lung nicht verlesen worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß die\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung des Nitangeklagten ED vom 22.0ktober 1953 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Daß es im Urteil\nheißt, die Feststellungen gründeten sich u.a. auf die auszugsweise durch Verlesen zum Gegenstand der Verhandlung\ngemachten richterlichen Aussage des Mitangeklagten |\nvom 22.0Oktober 1953, steht dem nicht entgegen. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung besagt über die\nVerlesung nichts. Dadurch ist gemäß § 274 StPO erwiesen,\ndaß sie nicht erfolgt ist.\n\nRichtig ist auch, daß nach § 249 StPO Urkunden in der\nHauptverhandlung verlesen werden müssen. Das gilt aber nur,\nwenn und soweit eine Tatsache durch Urkundenbeweis festgestellt wird. Der Beweis kann, soweit es sich um die\nfrühere Aussage eines Mitangeklagten handelt, auch in der\nWeise erbracht werden, daß die frühere Aussage dem Mitangeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten wird und\ner daraufhin zugibt, die Aussage gemacht zu haben. In\ndiesem Falle beruht die Feststellung über den Inhalt der\nfrüheren Aussage nicht auf einem Urkundenbeweis, sondern\nauf der vom Gericht als glaubhaft erachteten Erklärung des\nMitangeklagten, daß er bei seiner früheren Vernehmung entsprechend ausgesagt habe. Einer Verlesung der Niederschrift\nüber die frühere Vernehmung bedarf es in älesem Falle nicht.\nDarüber, ob und welche Schlüsse aus der früheren Aussage\nzu ziehen sind, hat der Tatrichter in freier Bewe iswürdigung\nzu entscheiden. Ze\n\n-4-\n\nSo liegt es hier. Die Sitzungsniederschrift über die\nHauptverhandlung spricht zwar scheinbar gegen diese Möglichkeit. Sie sagt nur, daß dem Mitangeklagten HÜEEEEEEED\nbei der „rörterung der Fälle 4 und 13 der Anklage (die\nhier in Rede stehende Tat ist Fall 2 der Anklage) seine\nAussage vom 22.0ktober 1953 vorgehalten worden ist, erwähnt aber nichts davon, daß dies auch bei der Verhandlung\ndes Falles 2 der Anklage geschehen sei. Dadurch wird jedoch\nnicht ausgeschlossen, daß auch insoweit ein Vorhalt erfolgt\nist, Vorhalte der hier in Rede stehenden Art und die daraufhin abgegebenen Erklärungen gehören nicht zu den Förmlichkeiten, auf die sich die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift erstreckt. Sie brauchen überhaupt nicht in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.\n\nDas Urteil ergibt klar, daß dem Mitangeklagten\nAO der nier in Rede stehende Teil seiner Aussage\nvom 22.0ktober 1953 in der Hauptverhandlung vorgehalten\nworden ist und daß er daraufhin eingeräumt hat, bei der\nfrüheren Vernehmung so ausgesagt zu haben, wie es das.\nUrteil feststellt. In den Urteilsgründen heißt ee hierzu,\n\"Hirschfeld vermochte auf Vorhalt auch nicht darzutun,\naus welchem Grunde seine frühere Aussage unrichtig gewesen\nsein sollte\", Damit steht fest, daß er nur die Richtigkeit\nder ihm vorgehaltenen früheren Aussage in Abrede gestellt,\ndie Aussage als solche aber zugegeben hat.\n\nDie Feststellung über den in Rede stehenden Inhalt\nder Aussage des Mitangeklagten EÜREEEEEEED von 22.Oktober\n1953 beruht demnach nicht auf einem Urkundenbeweis, sondern auf den Erklärungen, die SE ir. der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussage abgegeben hat.\nDer Verlesung der Niederschrift bedurfte es unter diesen\nUmständen nicht.\n\nWas die Revision zur Begründung der Verfahrensrügen\nsonst noch vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. § 250 StPO\n\n-5.\n\nu\n\nist nicht verletzt. Er verbietet nicht, einen Mitangeklagten\nin der Hauptverhandlung darüber zu hören, was er früher aus.\ngesagt hat, und seine Erklärung hierzu zu verwerten.\n\n2. Sachrügen.\n\nDie Anwendung des § 259 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision\nhierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafzumessungsgründe geben gleichfalls zu keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDaß die Strafkamer die Vorstrafen des Angeklagten\nwegen Hehlerei bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt\nhat, obwohl sie, wie die Revision behauptet, 18 Jahre zurückliegen, bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der .\nRevision keinen Rechtsfehler. Auch solche Vorstrafen\nkönnen strafschärfend verwertet werden.\n\nDaß der Angeklagte, wie es in den Urteilsgründen heißt,\n\"keine Skrupel und Hemmungen kennt, um- seine persönlichen\nVorteile zu wahren\", ist im Gegensatz zur Auffassung. der .\nRevision eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Darüber, worauf sie beruht, .-.\nbrauchte sich das Urteil nicht auszulassen. Daß die Strafkammer hier nur eine Redewendung aus einem Sozialbericht\nübernommen hätte, ist nicht erwiesen.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht das bloße Leugnen des\nAngeklagten als strafschärfenden Umstand verwertet. Das .\nwäre allerdings reohtsirrig. Die Urteilsgründe ergeben\nklar, daß sie aus der Art des Leugnens die Überzeugung\ngewonnen hat, der Angeklagte sei einsichtslos. Diesen Umstand hat sie ohne Rechtsirrtum als strafschärfend bewertet. : °\n\nZu rechtlichen Bedenken könnten allenfalls die reichlich knappen Ausführungen Anlaß geben, mit denen das Urteil\nbegründet, warum dem Angeklagten keine Strafaussetzung zur\n\n-6 -\n\n-6-\n\nBewährung bewilligt worden ist. Das Urteil sagt hierzu\n\nnur: \"Bei seiner Persönlichkeit konnte ihm die Kammer\n\nkeine Strafaussetzung zur Bewährtng bewilligen (§ 23 StGB).\"\nAuch diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Das\n\nUrteil enthält an anderer Stelle Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten, die es hinreichend rechtfertigen,\ndaß die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht als gegeben erachtet hat.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des\nsachlichen Strafrechts erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt .Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-13/5-str-209-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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