{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-13_5_StR_161_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-13","aktenzeichen":"5 StR 161/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/55 2248 046\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Facharzt für Chirurgie Heinz H EEEEEEEEEREND\naus NEW.\ngeboren amd 1919 in ro (Oberschlesien),\n\n2. den Pfleger Günther T EEE aus EEE,\ndort geboren am EB 1306,\n\n3, den Pfleger Arthur T ED zus EEE,\ndort geboren an EEE ' 913,\n\n- Sachbezeichnung: KB uni andere -\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten HOME und\nTOD wirä ües Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 28.0ktober 1954, soweit es die Angeklagten HW,\nFÜ una TOD Betrifft, nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisinnen, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Ven Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte Kl (dessen Verurteilung rechtskräftig ist) war Sachbearbeiter bei der Gehalts- und Lohnstelle des Bezirksamts Charlottenburg. Diese Stelle hatte\nunter anderem die Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer\ndes Krankenhauses Westend, darunter an die Angeklagten\nre ED, TEE un: SE Buszuzanıen.\nKrügers Aufgabe war es, die Nettobeträge zu errechnen und\nmonatlich zu Listen (Gehaltsnachweisen) zusammenzustellen.\nErhielt ein Arbeitnehmer sein Gehalt aus besonderen Gründen,\netwa wegen Urlaubs, vorzeitig oder war ihm ein Vorschuß\nbewilligt worden, so hatte Kl Einzelzahlungsanweisungen auszuschreiben. Diese waren durch die Stadtinspektorin\nICE zu prüfen und abzuzeichnen und durch den Stellenoder Abteilungsleiter gegenzuzeichnen. Nach diesen Vorschriften wurde jedoch seit Ende 1949 nicht mehr verfahren,\nweil Frau ICE den Abteilungsleiter vertreten mußte\nund zur Prüfung keine Zeit mehr hatte. Sie zeichnete deshalb die Einzelzahlungsanweisungen ohne Prüfung ab. Das\nbenutzte KW, um an zahlreiche Arbeitnehmer mittels\nEinzahlungsanweisungen unberechtigte Auszahlungen vornehmen zu lassen. Er erklärte dann den Empfängern, es\nhandle sich um ein Versehen, und ließ sie den zuviel gezahlten Betrag oder einen Teil davon an ihn persönlich\nzurückzahlen. Dazu gab er ihnen Lrläuterungen etwa der\nArt, daß des die Buchführung vereinfache, daß ein Vertreter sich verrechnet habe oder daß die Zahlung teilweise -— 2.3. als Erstattung überzahlter Sozialversicherungsbeiträge -— berechtigt sel.\n\nSo erhielt der Angeklagte HW in 26 einzelnen\nMonaten von Mai 1949 bis September 1952 Überzahlungen in\nHöhe von insgesamt 15.317,58 DM. Davon beließ ihm KM\nnach HB Darstellung jeweils 50 bis 80 DM je Zahlung,\nnach KB Darstellung etwa zwei Drittel aller ausgezahlten Beträge. Welche der beiden Darstellungen zutrifft,\n\n-4-\n\nstellt das angefochtene Urteil nicht fest.\n\nDer ıngeklagte FÜR erhielt in 30 verschiedenen\nMonaten von 1950 bis 1953 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 13.025,54 Du. TEE vi11 insgesamt höchstens\n\n3.000 DM behalten haben, während KfW ien für rip.\n\nverbliebenen Betrag auf 5.000 bis 6.000 DM beziffert.\n\nDer Angeklagte WiWBDerhielt in 31 verschiedenen\nMonaten von November 1950 bis September 1953 Überzahlungen\nin Höhe von insgesamt 10.674,12 DM. Nach seiner Darstellung\nbehielt er davon nur ganz geringe Summen, während KE\nihn mindestens die Hälfte belassen haben will.\n\nDas Landgericht hat KB wegen gemeinschaftlichen\nBetruges und wegen Urkundenfälschung im Amt verurteilt,\nEs hat HD, \"EEE, TED un: ro des\ngemeinschaftlichen Betruges schuldig befunden und Hp\nzu neun Monaten, FÜR zu vier Monaten, TEE zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihnen Strafaussetzung\nbewilligt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten FEED una TEE. Sie rügen Verietzung\ndes sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils gegen die Beschwerdeführer sowie gegen\nTietz.\n\nBei diesen drei Angeklagten bestehen schon dem äußeren\nTatbestande nach Bedenken gegen die Annahme der Mittäterschaft. Betrachtet man die einzelne Überzahlung für sich,\nso war der Vermögensschaden jeweils schon eingetreten, ehe\nder Empfänger in irgendeiner Weise tätig wurde. Er ‘bestand\nschon in der Absendung des Geldes, damit war der Betrug\nin der Person KÜEED vollenäet, ehe der Adressat das Geld\nin Empfang nahm. Die Ansicht des Landgerichts, die Vermögensbeschädigung sei erst mit der Annahme der Beträge\neingetreten (UA S 33), trifit nicht zu. Allerdings ist es\ndenkbar, daß die Empfänger - jedenfalls bei den späteren\n\n-5.-\n\n-5-\n\nLinzelfällen - ihren Tatbeitrag nicht erst mit der Annahme\ndes Geldes, sondern schon dadurch leisteten, daß sie dem\nSD:!: Enpfänger solcher Geläsendungen zur Verfügung\nstanden. Sie können durch ihr ganzes Verhalten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, daß sie weder das Geld\nzurückgehen lassen, noch andere Schwierigkeiten machen\nwürden. Diese Annahme liegt nicht fern; das Landgericht\nwird sie zu prüfen haben.\n\nVor allem aber fehlt es bisher an Feststellungen, aus\ndenen sich der Vorsatz eines Mittäters oder auch nur eines\nGehilfen am Betruge bei rw. \"EEE coier TEE ergäbe. Das angefochtene Urteil beschränkt sich hier auf allgemeine Wendungen der Art, daß diese Angeklagten \"nicht\ngutgläubig\" gewesen seien, daß sie gewußt hätten, derart\numfangreiche Rückzahlungen an KilBürften nicht unter\nUmgehung der Kasse geschehen. das Verfahren sei \"vorschriftswidrig\" und die Zahlungen 'nicht berechtigt\".\nHOEEEEB habe, obwohl er teils \"eine\" betrügerische ‚Handlung des KB für möglich gehalten und gebilligt habe,\nteils von \"dieser\" betrügerischen Handlung überzeugt gewesen sei, \"durch die annahme der angewiesenen Zahlungen\ngezeigt, daß er mit diesem Angeklagten zusam .enwirken wollte\",\n\n&benso verhalte es sich bei OD un .\n\nZum Betrugsvorsatz, auch zum bedingten, gehört aber\nsowohl beim Täter als auch beim Gehilfen die Vorstellung,\ndaß jemand getäuscht wird und daß gerade der durch die\nTäuschung erregte Irrtum zu einer Vermögensverfügung führt\n(vgl. BGHSt 6,115). Ob FE TEE cacr TEE sich\netwas Derartiges vorgestellt haben, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die bisherigen Feststellungen lassen die\nMöglichkeit offen, daß die verurteilten Empfänger etwa mit\neiner Untreue KB srechnet haven, wenn sie ihn nämlich\nselbst für den Verfügungsberechtigten hielten.\n\nBedenklich sind im übrigen die Erwägungen, mit denen\ndie Strafkammer die Einlassung HÜEEED wiäeriegen will,\n\n-6.-\n\n-6-\n\ner sei \"gutgläubig\" gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer spricht dagegen\n\n\"auch der Umstand, daß er in keinem\nFalle dem Angeklagten KB über den\nihm, HOEEEEED, veiassenen Teilbetrag\neine Quittung erteilt hat. Bereits\ndaraus hat der Angeklagte HÜEED\nnach der Überzeugung der Kammer entnommen, daß das vom angeklagten KB\ngewählte Verfahren vorschriftswidrig\n\nund die an ihn, HAB gelangten\nZahlungen nicht berechtigt waren\".\n\nEs ist jedoch nicht einzusehen, warum HE über\nden ihm verbleibenden Betrag eine Quittung ausstellen\nsollte, wenn er schon über den Empfang des ganzen\nBetrages quittiert hatte und seinerseits von KPD\n\neine Quittung über den zurückgezahlten Teilbetrag\nerhielt.\n\n- T-\n\nAus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben,\nsoweit es die Beschwerdeführer betrifft. Gemäß § 357 StPO\nmußte die Aufhebung auf den Angeklagten TE erstreckt\nwerden, weil seine Verurteilung auf denselben Rechts-\n\nfehlern beruht,\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-13/5-str-161-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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