{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-12_5_StR_554_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-12","aktenzeichen":"5 StR 554/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 554/55\n\nIm Namen des Volkes \"709 “lL\nIn der Strafsache ZE\n\ngegen\n\nden Kunststoffspritzer Egon K 9 zus Tui.\ngeboren am ED 1951 in SCHE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vnm 17.Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Krffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt MED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisisn des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12.September 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 12.September 1955\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nDer Angek-agt;e ist wegen vollendeter Unzucht mii\nKindern in zwei Fällen und wegen versuchter Uazucht miüi\nKindern in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr. und zehn Moraten Zuchthaus verurteilt word:n,\n\nSeine Revisi:n grei2t, und zwar mit sachlicährecht--\nlichen Beanstandungen, nur den Strafausspruch dieses Urteils\nan. Das Rech.smittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer sieht einen Reahtsmangel\ndarin, daß die Entschce!dungsgründe den Angeklagten als\n\"mehrfach einschlägig\" 'vorbestraft bezeichnen und ihm vorwerfen, er sei jetzt \"erneut\" der Versuchung zur Begehung\nvon \"Sittenverbrechen\" erlegen.\n\nDer Revision. ist einzuräumen, daß diese Wendungen bei\nder gegebenen Sachlage zumindest ungenau, wenn nicht unrichtig sind. Denn der Angeklagte ist - soweit es Verstöße\ngegen die Vorschriften zum Schutze der Sittlichkeit ahlangt\n- in früherer Zeit nur wegen einfacher und schwerer Unsucht\nzwischen Männern verurteilt worden. Nach der letzten Verurteilung wegen Verbreöhens gegen § 175a Nr 4 StGB hatte er\nden Entschluß gefaßt, von dieser Neigung nun endgültig frei\nzu kommen und sich in Zukunft mit Frauen abzugeben. Als sich\nihm dann .seine (erwachsene). Freundin versagte, wandte er\nsich kleineren Mädchen zu, mit denen er - unter ihrem Einverständnis - Ersatzhandlungen vornahn.\n\nObwohl nun die Vorschriften über die Bestrafung gleichgeschlechtlicher Unzucht zusammen mit den- anderen Vorschriften\nzum Schutze der Sittlichkeit in demselben Abschnitt des\nStrafgesetzbuches aufgeführt werden, läßt sich nicht leugnen,\ndaß für die jeweiligen Tatbestände verschiedene Tätergruppen\nin Betracht kommen, Man wird daher im allgemeinen wohl nicht\nsagen können, ein wegen 3lutschande oder wegen Unzucht mit\nKindern zu YTerurteilender Täter sei deshalb \"einschlägige\"\n\n- 3.\n\nvorbestraft, weil er bereits früher einmal wegen Unzucht\nzwischen Männern bestraft worden war. Bei dem eigenartigen\nLebensgang des Angeklagten trifft diese Erwägung in besonderem Umfange auf den vorliegenden Fall zu.\n\nGleichwohl ist das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn ein Rechtsmangel würde\nnur dann vorliegen, wenn die bedenkliche Fassung des\nUrteils durch eine irrige Rechtsmeinung verursacht worden\nwäre. 'Bloße Mängel des Ausdrucks sind in jedem Falle un-\n\"\"gehädlich. Um einen ‚solchen Ausdrucksmangel handelt es sich\naber hier. Die Entscheidungsgründe des angef::chtenen \"Urteils\n. behandeln die Vorstrafen des Beschwerdeführers tLesonders\neingehend und heben ausdrücklich hervor, 'er habe 'naoh der\nletzten Strafe den Entschluß gefaßt, sich von: gleich- -\ngeschlechtlichen Beziehüngen endgültig frei zu machen.\n\nEs war dem Landgericht daher durchaus bewußt,: daß der Ad”\ngeklagte. früher ‚nur wegen ‚Unzucht. zwischen: Männern und\nwegen allgemeiner Straftsten,.:nicht. aber ‚wegen :Unzucht, mit\n‚ Kindern oder in ähnlichem ‚Sinne. bestraft worden war.: Die.:--\nWendunge n Neinschlägig. yorbestraft\", \"arneute. Begehung. von.\nSittenverbrechen\" usw, .sollen. mithin nur bedeuten, der :::\nBeschwerdeführer. sei bereits: früher wagen: Verbrechen. und: :-\n‚Vergehen gegen Vorschriften. des dreizehnten Abschnitts: verurteilt worden. Das aber. ist. richtig. ...: „ir. 2\n\nEs kann dem’ Tatriöhter- auch‘ nicht: volhbhrt werden: =\"\ngerade den Umstand üer Bestrafung wegen Unzucht zwiäöchen\nMännern zur Begründung der'Strafschärfung dei: Sittlichkeitsverstößen der vorliegendeh’Art heranzuziehen. Es mag dies\n‚= unter den gegebenen,. besonderen - Umständen -:nicht- gerade\n\n..naheliegen, hält.sich aber im Rahmen des allein: dem Tat-.\n\nrichter bei.der Pestsetzung der Strafhöhe zustehenden: Er-..\nmessens. ‚Das Revisionsgericht hatte: dire Erwägungen daher.\nhinzunehmen... . 2 tg\n\n-4-\n\n2.) Daß die S‘;rafkammer auch das besonders schwere\nSchicksal des Beschwerdeführers bei der Straffestsetzung\nnicht übersehen hat, ergeben nicht nur die allgemeinen\nFeststell'rger. des Urteils, sondern auch die Strafzumessungsgründe. Mit ihren Ausführungen hierzu kann die\nRevision daher nicht gehört werden,\n\nUnangreifbar in diesem Rechtszuge - weil denkgesetzlich jedenfalls möglich - sind auch die Folgerungen des\nLandgerichts, mit denen es zur Annahme von tCharakterschwäche\" und \"Haltlosigkeit\" bei dem Angeklagten gelangt.\n\nDa auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind,\nmußte der Revision der Erfolg versagt bleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schnidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-12/5-str-554-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-12/5-str-554-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.999313+00:00"}}