{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-09-06_5_StR_528_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-06","aktenzeichen":"5 StR 528/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 095\n\nIm Namen des volrke >\n\nu.\n\n5 str 528/53\n\nIn den sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Rentner Richard WW — 2 CRD\n\nKreis vl:\ngeboren ar BEE 1576 in Holstein) ,\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs jn der\nsitzung von 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberß\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gu in 3er Verhandlung,\nOberstaatsanwalt gu; Ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizobersekretär EBD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle»\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6.September 1955\nmit den neststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des RechtsmittelS,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n= Von Rechts wegen —\n\n- 2.\n\nGründez3\n\nIm Ausust oder Anfang September 1954 saß der damals\n78jährire Beschuldigte in einem Nebenzimmer der Gastwirtschaft SCEEMEEED ir OENB, wo er zu Mittag gegessen und\nfünf bis sechs Schnäpse getrunken hatte. Er kam mit dem\ndort wohnenden, damals 13jährigen Horst Bil in ein\nGespräch übcr geschlechtliche Dinge, knöpfte sich die\nHose auf, zeigte demJungen seinen Geschlechtsteil und griff\n\"flüchtig über die Hose des Kindes an dessen Geschlechtsteil.\n\nDas Landgericht findet hierin eine Handlung, die als\nversuchte Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB)\nmit Strafe bedroht ist. Es verneint jedoch auf Grund eines\nSachverständigen-Gutachtens die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten, weil er infolge seines Alters\nan einem fortgeschrittenen Abbau der Stirnhirnteile leide,\ndie das geschlechtliche Verhalten mit steuern. Besonders\nunter dem Einfluß schon geringer Alkoholmengen komme es\nzu einer Snthemmung, die unter § 51 Abs 1 StGB falle.\n\nDie Strafkammer ordnet die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- \"und\" Pflegeanstalt an, weil die öffentiiche\nSicherheit dies erfordere (§ 42 b StGB). Sie weist darauf\nhin, daß der Beschuldigte schon am 25.0ktober 1954 vom\nSchöffengericht in Ülzen wegen Unzucht mit einem Kinde zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, weil er Ende\nJuni 1954 vor einem Mädchen seinen 'Geschlechtsteil entblößt\n- und onaniert hatte. Nachdem er hierüber am 3.August 1954\npolizeilich vernommen worden war, hat er die Handlung vorgenommen, die jetzt Gegenstand des Sicherungsverfahrens ist.\nDas Landgericht führt aus, ein solches Verhalten könne sich\njeden Tag wiederholen. Das sei sogar wahrscheinlich. Gegen\ndiese Gefahr biete die vom Beschuldigten angeregte Unterbringung in einem Altersheim, zu deren Anordnung auch keine\nrechtliche l:andhabe bestehe, keine Sicherheit; denn solange\nder Beschuldigte in einem Altersheim wohne, könne er sich\n\n- 3.\n\n-3-\n\nfrei bewe,en. Lußerdem dürfe er dort Jederzeit wieder ausziehen.\n\nDie Tevision des Beschuldigten hat \"r£folg,\n\nDa die Verfahrensbeschwerde nicht mit Tatsachen belest\nworden ist (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO), hat der Senat das\nUrteil nur auf die sachlichrechtliche Rüge zu prüfen, Diese\ndringt durch.\n\nDie Strafkammer hat allerdings mit Recht angenommen,\n: daß der Beschuldigte zurechnungsunfähig eine Handlung\nbegangen hat, die als versuchte Unzucht mit einem Kinde\nmit Strafe bedroht ist. Sie hat insbesondere festgestellt,\ndaß der Beschuldigte das Alter des Horst Binsfeld kannte\nund aus einem geschlechtlichen Trieb handelte.\n\nSie begründet jedoch rechtlich nicht ausreichend, daß\ndie öffentliche Sicherheit es erfordere, die Unterbringung\ndes Beschuldicten in einer Heill- oder (nicht Hund\")\nPflegeanstalt anzuordnen;..\n\nBedenken können. Schon gegen die. vom’ Landgericht |\nangenommene Stärke. der Wiederholungsgefahr \"bestehen. Denn\ndie Strafkam.ior setzt sich im Urteil nicht damit auseinander\ndaß beide Vorfälle zur ‚zeit der Hauptverhandlung schon\nüber ein Jahr zurücklagen, und der Beschuldigte in dieser\nZeit, soweit bekannt, ‚keine ‚weiteren: gleichartigen Handlunge\nvorgenomnen hat, obwohl er offenbar in Freiheit war, Das\nUrteil ergibt jedenfalls nicht, daß seine einstweilige\nUnterbringunr nach § 126a StPO angeordnet worden wäre, Es\nhätte auch geprüft werden sollen, ob der Beschuldigte\nhäufiger Alkohol \"trinkt und in der Lage ist, dies zu unterlassen, Der Zinfluß, von Alkohol spielt jedenfalls in dem\nFalle, der zu dem ‚Sicherungsverfahren geführt hat, eine\nRolle.\n\nDer entscheidende rechtliche Fehler liegt ‚jedoch darin,\ndaB das. Urteil nicht erschöpfend erörtert, ob die Öffentlichkeit vor dem Beschuldigten auf eire andere, für ihn\nweniger einschneidende Art geschützt werden kann\n\n4A.\n\n-4-\n\n(vgl BGH NJW 1951, 969). Zumal da der Beschuldigte bis\n\nins hohe Altor unbestraft ein ehrbares Leben geführt hat,\nhätte die Strafkammer untersuchen müssen, ob sein Recht,\nseine Wohnung frei zu wählen, durch Fntmündigung beseitigt\nwerden kann und ob ein Vormund die Möglichkeit hätte, ihn\nin einem Altersheim unterzubringen und ihn dort ausreichend\nbeaufsichtigen, insbesondere von Alkohol und Kindern fernhalten zu lassen. Vor allem hätte erwogen werden müssen,\n\nob der Beschuldigte - entmündigt oder nicht - von nahen\nAngehörigen aufgenommen und genügend überwacht werden kann.\nHierüber äußert sich das Urteil nicht, obwohl es erwähnt,\ndaß der Besc!uldigte eine verheiratete Tochter hat.\n\nYegen dieser sachlichrechtlichen Mängel muß das Urteil\naufgehoben werden, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-06/5-str-528-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-06/5-str-528-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.811110+00:00"}}