{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-08-19_5_StR_562_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-08-19","aktenzeichen":"5 StR 562/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 552755 / 2\n\nan.\n\nu\nIm Namen des Versen ‘109,\n\nIn der Strafsache 12\ngegen\n\nden Gewerbetreibenden Friedrich-Hermann D GEB zus DEE\ndort geboren an GENE 1915,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Jamuar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Knffka\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichier Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d,Aller vom 19.August 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n:Der Angıkiagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\nunter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision bekämpft dieses Urteil mit verfahrensrechtlichen »nd mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Beweisamtrag des Beschwerdeführers, den\nAugenschein vom Tatort einzunehmen, ist in der Hauptverhandlung durch Beschluß der Strafkammer abgelehnt\nworden.\n\nDie Revision behauptet, dieser Beschluß beeinträchtige\ndie Verteidigung erheblich, weil der Augenschein ergeben\nhätte, daß die Bekundung des Kindes, es habe später den\nvorbeiradelnden Angeklagten vom Garten aus wiedererkannt,\nunzutreffend sei.\n\nDieser Angriff geht fehl. Das Landgericht weist im\nangefochtenen Urteil ausdrücklich darauf hin, daß es seine\nFeststellungen nicht auf die vom Garten aus getroffenen\nBeobachtungen des Kindes gründe, sondern auf die Beschreibung, die das Kind schon am Tattage gegeben habe, sowie\nauf das Wiedererkennen bei der Gegenüberstellung am\n23.April 1955 und in der Hauptverhandlung. Ersichtlich\nhat die Strafkammer weiterhin zum Ausdruck bringen wollen,\ndaß ihr Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des Kindes auch\ndann nicht erschüttert worden wäre, wenn sich das Kind bei\nder Beobachtung vom Garten her geirrt hätte.\n\nUnter diesen Umständen war eine Besichtigung des\nGartens vor dem Wohnhause des Kindes nicht erfcrderlich.\nEin Ermessensmißbrauch oder ein anderer rechtlich beachtlicher Ernessensfehler ist dem Landgericht daher insoweit\nnicht vorzuwerfen.\n\n- 3.\n\n2.) Dre übrig. Einzelbemängelungen der Revisi:n\nwenden sich \\.edigiich gegen die Beweiswürdigung und sind\ndaher unzi;ässig,\n\nMi: ven Yırkrzagen neuer - d.h. nicht im Urteil\nwiedergegebener -- Tassachen kann der Beschwerdeführer in\ndiesem Xechiszuge ebenfalls nicht gehört werden. Dies gilt\nauch für die Behauptung, das Kind habe den Sachrerständigen\nin der Haup“verhandiung nicht wiedererkannt, es verfüge\ndaher über ei.ne schlechte Bsobachtungsgabe, Insoweit sei\nübrigens auf dle dienetlichen Äußerungen der beteiligten\nRichter und dar reieiligten Vertreters der Staatsanwaltschaft hirgewiesen, wonah mehrere einleuchtende Gründe\nfür dieses Verhaiten des Kinies vorlagen (zu einer Erörterung dieser Gründe Zu Urteil war das Landgericht nicht\n‚verpllichtes, weii, cs nicht jeder in der Hauptverhandlung\n. erörterte- Beweiscnzeichen in &en Entscheläungsgründen behandeln muß). -\n\n3.) Die Nachprüfung. des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergah ebenfalls keine’ durchgreifenden Bedenken.\nDas gilt auch für diejenigen Entscheidungsgründe, mit\ndenen die Anwendung des § 23 StGB abgelehnt wörden ist.\n\na) Bei der allgemeinen Behandlung der Straffrage\nführt das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten folgendes aufe\n\n\"In dem danach vom Gesetz vorgeschriebenen\nStrafrahmen konnte die Straftat aber auch.\nnicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe\nbelegt werden, Die geschickte Ausnutzung\nder Situation und des Geländes (ruhige.\n\nittagsstunde, an der niemand an Verbrechen\ndieser Art denkt; abseits der Straße im\nSchutze starker Bäwme) zeigt eine nicht\nunerhebliche verbrecherische Aktivität,\n\nies ergiht sich auch aus der Art, wie\nder Angeklagte Marion an sich gelacht\nhat.‘\n\n-4-\n\nDie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird im Urteil\nwie folgt erörtert:\n\n\"Das Gericht hat auch die Frage verneint,\n\nob die Strafe des Angeklagten zur Bewährung\nausgesetzt werden soll. Die hier abgeurteilte\nStraftat hat angesichts der geschilderten\nDreistigkeit des Vorgehens des Angeklagten\neinen so erheblich kriminellen Gehalt, daß\n\ndas öffentliche Interesse die Strafvollstreckung\nerfordert (§ 23 III StGB).\"\n\np) Diese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Ob das. öffentliche Interesse gegeben ist oder\nnicht, ist eine Ermessensfrage, die dem Richter einen\ngewissen Spielraum gewährt. Eine Entscheidung hierüber\nverletzt das Recht im allgemeinen nur dann, wenn das\nErmessen überschritten oder mißbraucht wird. Solche\nFälle liegen hier nicht vor. Die Strafkammer hat weder\nden Rahmen ihres Ermessens verkannt, noch fehlerhaften\nErwägungen Raum gegeben. Sie hat zwar ein und denselben\nGesichtspunkt sowohl bei der Strafzumessung selbst als\nauch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung\n(- wobei hier mit dem Hinweis auf den \"kriminellen Gehalt!\nersichtlich nur die durch eine solche Tatausführung hervorgerufene besondere Gefahr für die Öffentlichkeit\ngemeint ist -) verwertet. Dagegen ist jedoch, wie der\nBundesgerichtshof bereits entschieden hat, grundsätzlich\nnichts einzuwenden (vgl u.a. BGHSt 6,298/3007).\n\nEs ist hier auch rechtlich bedenkenfrei, daß derselbe\nUmstand für sich allein bei der Behandlung der Frage des\n§ 23 Abe 3 StGB nochmals verwendet worden ist. Denn es muß\ndem Tatrichter freistehen, die Art und Weise der Tatausführung\n- insbesondere bei Sittlichkeitsverbrechen - als so bedeutsam anzusehen, daß er allein auf Grund dieses Gesichtspunktes das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung\nbejaht, obwohl dieser Umstand in gewissen Umfange schon\n\n-5-\n\nbei der Straffestsetzung selbst verwertet worden\nist... |\n\nDas Verhalten der Strafkammer ist hier auch\nnicht widerspruchsvoll, etwa deshalb, weil sie\neinerseits nur unwesentlich über die Mindeststrafe\nhinausgeht, andererseits aber denselben - nur in\n\n\":\" 80 geringem-Maße straferschwerend verwerteten -\nGesichtspunkt für: die Versagung der Strafaussetzung\n‚keranzieht, Denn ein und derselbe Gesichtspunkt\n‚kann die. Strafhöhe nur verhältnismäßig geringfügig\n„beeinflussen, während er für die Frage des Sffont-.:\n‚liphen. Interesses ‘von entscheidender Bedeutung Isti:\n‚Der ‚Schwerpunkt der Beurteilung 11dgt bei \"alesen.':,;\nbeiden Fragen nämlich Versoliieden. ee te E\n\nZuBEN ‚Die .Revision. ‚des Anateiseten 7 war daher An vollen\n> Umtange, Zu. verwerfeng... .., „,...\n\n„ns 7 Fa “+ 3 Hi . ir , .\nj BIT CDS.\n\nmr Di8- Bitschssäudg: entuprächt; ‚dem. ‚Antrags, ‚den, ze\n\nIn oH, FRE\n\nDr-Botberg,, Dr,Koftke. . '‚Sehmidt,\n\"Schmitt none Böker. . u eben\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-19/5-str-562-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-19/5-str-562-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.459613+00:00"}}