{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-08-16_5_StR_599_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-08-16","aktenzeichen":"5 StR 599/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 599/55 9-\n\nImNamen des V o Ilikesgs\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flugzeugingenieur Rudolf EB (EEEEEEEHEREEN\n\nU ee —|\ngeboren am U 1920 in Du “ei: (un,\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14,Februar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n9 Bundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOOberstaatsanwalt uw bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.August 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war seit Januar 1954 Dienststellenleiter des Bahnbetriebswerks in Tw. :r kam mit dem\n\"Staatssicherheitsdienst\" .(SSD) des sowjetisch besetzten\nGebietes in Berührung, weil er jemanden gegen den Willen\nder Betriebsgewerkschaft entlassen hatte und in.den Verdacht geraten war, seinem Mitarbeiter Geil zur Flucht\nnach Westdeutschland verholfen zu haben. Im September 1954\nließ er sich nach \"iderstreben vom SSD verpflichten, für\ndiesen zu arbeiten. Bis zum April 1955 lieferte er mehrere\nBerichte, darunter die folgenden vier.\n\nEr teilte dem SSD mit, daß der Lokomotivführer BO 3 7]\nnicht zur Wahl für die \"Volkskammer\" gegangen war, obwohl\nihm dazu dienstlich Gelegenheit gegeben worden war.\n\nEr meldete dem SSD, sein Mitarbeiter Hermann Kg\nhabe geäußert, er wisse, aus welchen Gründen mehrere Angehörige des Bahnbetriebswerks nach Westdeutschland geflohen\nseien. |\n\n\"In einem weiteren Bericht teilte der Angeklagte dem\nSSD den Inhalt eines Briefes mit, den sein in die Bundesrepublik geflüchteter Kollege Geb an dessen Schwieger- |\nvater geschrieben hatte, insbesondere daß Ge bei der\nStraßenbahn in Aachen Arbeit gefunden habe, während seine\n\nFamilie noch in einem Lager. auf Borkum sei.\"\n\nSchließlich berichtete er, Tilli Sp habe auf dem\nStellwerk westliche Zeitungen gehabt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\npolitischer Verdächtigung nach § 1 Abs 3 des Berliner\nGesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni\n1951 (GVBl S 417) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt \"Verletzung formellen\nund materiellen Rechts\". Da sie jedoch die Verfahrensbeschwerde entgegen 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen\n\n> - 3.\n\nbelegt, hat der Senat nur auf die Sachrüge einzugehen.\nSie hat Erfolg. |\n\n1.) In enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes\nführt das Landgericht aus, der Angeklagte habe \"über andere\nMitteilungen gemacht und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt,\naus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im\n\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Fillkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden,\nder Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Dabei war er sich\", so fährt das Urteil\nfort, \"zugestandenermaßen bewußt, daß seine Mitteilungen\ngeeignet waren, derartige Maßnahmen seitens des SSD gegen\ndie Verdächtigten auszulösen\" (UA S 3). Daß durch die‘\nBerichte ein Schaden entstanden sei, hat nicht festgestellt\nwerden können (UA S 4).\n\nDie formelhafte Begründung genügt, nicht. Vor allem ..\nim Falle cc ist bisher nicht ersichtlich,. daß der Angeklagte jemanden der Gefahr ausgesetzt hat, die zum Tatbe-.\nstand des § 1 des Gesetzes zum ‚Schutze der persönlichen\nFreiheit gehört,\n\nGerst war kt seiner Tanttse schon in der Bundes-.\nrepublik. Das schließt zwar eine Anwendung der genannten Bestimmung nicht schlechthin aus. In solchen Fällen muß 'aber\nsorgfältig geprüft werden, ob eine Gefährdung eingetreten.\nist, und die sie begründenden Tatsachen müssen im Urteil\ndargelegt werden. Es ist zum Beispiel denkbar, daß jemand,\ndessen Flucht dem SSD angezeigt wird, dadurch seine etwa\nzurückgelassenen größeren Vermögenswerte verliert und auf\ndiese Weise im Sinne dcs Gesetzes empfindlich beeinträchtigt\nwird., Das ist hier nicht festgestellt. Überdies hat der\nAngeklagte nicht die Flucht des Ge, die dem SSD wohl\nschon bekannt war, sondern seinen westdeutschen, Aufenthaltsort und den seiner. Fanilie mitgeteilt. Eine Kenntnis des\nSSD hiervon kann zwar unter Umständen die Gefahr eines\n\n-4-\n\n-4-\n\nverbrecherischen Anschlages gegen den Flüchtling oder\n\nseine Familie begründen. Sie wird aber im allgemeinen\n\nnur bei Persönlichkeiten von besonderer Bedeutung in\nBetracht kommen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht\nentnehmen, daß das Landgericht sie geprüft und bejaht hätte,\nMindestens wären nähere Feststellungen über den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nötig gewesen, Du\n\nDer Schwiegervater Gel, dcr dessen Brief aus Westdeutschland erhalten hatte, war wohl noch im sowjetisch\nbesetzten Gebiet. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor,\ndaß er durch die Mitteilung des Angeklagten an den SSD\nüber den Inhalt des Briefes hätte gefährdet werden können\nund der Angeklagte dies erkannt hätte,\n\nObwohl die Rechtsgüter, die durch die 'angewendete\nStrafbestimmung geschützt werden, zum größten Teil höchstpersönlicher Art sind, hat das Landgericht nicht vier\nselbständige Taten, sondern eine fortgesetzte Handlung\nangenommen. Dies beschwert zwar den Angeklagten nicht,\nhat aber zur Folge, daß der unteilbare Schuldspruch wegen\ndes Fehlers, der dem Landgericht mindestens im Falle Ge\nunterlaufen ist, in vollen Umfenge aufgehoben werden muß,\n\n2.) Die Begründung, mit der das Landgericht einen\nNotstand des Angeklagten verneint, reicht bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles ebenfalls nicht aus,\n\n‚Die Strafkammer hätte zunächst feststellen müssen,\nob für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für Leib\noder Leben bestand, wenn er die Spitzelverpflichtung nicht\nunterschrieb oder sie nicht so ausführte, wie er es getan\n‚hat, und ob er sich ausschließlich durch diese Gefahr hat\nbestimmen lassen, Ließ sich das Gegenteil nicht nachweisen,\nso mußte untersucht werden, ob dem Angeklagten zuzumuten\nwar, die Gefahr auf andere Teise als durch die verlangten\nSpitzeldienste abzuwenden, Das Landgericht verweist letzten\nEndes nur auf die Möglichkeit einer zeitigeren \"Flucht nach\ndem Westen, wie er sie später tatsächlich durchgeführt hat\",\nOb sie dem Angektagsten aber zuzumuten war, hängt unter\n\n-5-\n\n5.\n\nanderem davon ab, welcher Art und wie dringend die\nGefahr war, in die er die anderen durch seine Berichte\nbrachte. Hierüber äußert sich das Landgericht nicht aus-=\nreichenö.\n\nWas zunächst die Art der Gefahr betrifft, so wiederholt das Urteil nur den Gesetzeswortlaut (UA S 3). Dieser\nnennt Rechtsgüter sehr verschiedenen Ranges. 'ienn den\nAngezeigten etwa nur empfindliche Beeinträchtigungen \"in\nihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen\nStellung\" drohten, war dem Angeklagten nicht zuzumuten,\nzur Beseitigung seines Notstands selbst seine Stellung\naufzugeben und seine Habe im Stich zu lassen, also mit\nSicherheit einen Schaden der Art auf sich zu nehmen, wie\ner für die anderen nur mehr oder weniger gewiß eintreten\nkonnte.\n\nÜber die Dringlichkeit der Gefahr, d.h. darüber,\nwie nahe es lag, daß andere infolge der Meldungen des\nAngeklagten Nachteile erlitten, sagt das Landgericht nichts.\nFür die Beurteilung dieser Frage kann es bedeutsam sein,\nin welchem politischen Ruf die anderen bei den maßgebenden\nStellen standen und ob der eine oder andere etwa geheime\nVerrrauensstellungen mit besonderen Aufträgen hatte.\n\nSchließlich können sich gegen die Auffassung der\nStrafkamer, der Angeklagte hätte eher nach Westberlin\nfliehen sollen, Bedenken daraus ergeben, daß seine Ehefrau. 9\nzur Tatzeit \"erneut hochschwanger\" war, wie in den Straf-\n\nzumessungsgründen hervorgehoben wird.\n\n3.) Die Revision wendet sich mit Erfolg besonders\ndagegen, daß das Landgericht es ablehnt, die Strafe zur\nBewährung auszusetzen. Seine Gründe halten der rechtlichen\nNachprüfung ‚nicht stand.\n\nü on\nSie gehen davon aus, eine Strafaussetzung sei zwar bei\n\nstrafbaren Handlungen dieser Art nicht grundsätzlich und\nohne Rücksicht auf die lage des Zinzelfalles ausgeschlossen.\n\n6 -\n\n5.\n\nWegen der Gefährlichkeit solcher Taten sei aber ein\nstrengerer Maßstab anzulegen und eine Strafaussetzung\n\nnur unter ganz besonderen Umständen zu gewähren. Diese\nseien nicht festgestellt worden. Da sich die Tat über eine\nlängere Zeit erstreckt habe, machten das Bedürfnis der\nAllgemeinheit nach einem Ausgleich für die Verletzung der\nRechtsordnung und das Erfordernis allgemeiner Abschreckung\ndie Vollstreckung der Strafe im Öffentlichen Interesse\nerforderlich (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB).\n\nWie diese Begründung erkennen läßt, beurteilt das\nLandgericht die Frage, ob das Öffentliche Interesse die\nVollstreckung der Strafe erfordert, ausschließlich nach\nallgemeinen Gesichtspunkten und legt dabei solchen Gründen,\ndie in der Person des Angeklagten liegen, keine Bedeutung\nbei, Es würde sonst nicht sagen, ganz besondere Umstände\nhätten nicht festgestellt werden können. Hiermit kann es\nnur äußere Umstände meinen, die die Tat als solche und\nihre Folgen betreffen, Denn Besonderheiten der Täterpersönlichkeit und -schuld hebt es bei der Strafzumessung\nin größerer Zahl hervor. Der bisher unbestrafte Angeklagte\nist nach Westberlin zu dem Zweck geflüchtet, \"weiteren\nAufträgen des SSD, insbesondere im Falle Ge, zu entgehen\" (UA S 3). Hier hat er \"sich auch selbst gestellt\nund die Angaben gemacht, die die Grundlage dieses Verfahrens bilden\" (UA S 4), Er war zur Tatzeit in einer\nschwierigen häuslichen Lage, weil er drei Kinder hatte und\nseine Ehefrau hochschwanger war. Er ist \"ein im Grunde\nordentlicher, wenn auch leicht gefügiger Mensch\", Der von\nihm gemeldete Vorfall, daß der Lokomotivführer IP an der\nWahl zur \"Volkskammer\" nicht teilgenommen hatte, hatte sich\nim Beisein des Instrukteurs der \"Politabteilung\" der\nReichsbahn in TB abgespielt. Die Strafkammer nennt es\n\"im gewissen Sinne verständlich\", daß der Angeklagte aus\ndiesem Grunde annahm, die Meldung nicht unterlassen zu\nkönnen (UA § 4). |\n\n-71-\n\nAuch Umstände dieser Art sind entgegen der erkennbaren\nAuffassung des Landgerichts bei der Entscheidung, ob das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, grundsätzlich mit verwertbar und gegen die Gesichtspunkte abzuwägen, die aus allgemeinen Gründen für\ndie Notwendigkeit der Strafverbüßung sprechen. ie stark\ndas Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer Wiederherstellung\nder verletzten Rechtsordnung und auf welche \"Yeise ihm zu\ngenügen ist, kann selbst wiederum vom Grade des Verschuldens\ndes Täters und damit von seinen persönlichen Verhältnissen,\nseinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat abhängen\n(BGH NIW 1955,30,996). |\n\n\" Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt. Das ist\nein sachlichrechtlicher Fehler. Auf ihm kann die Versagung\n\nder Strafaussetzung beruhen, Sie wird im vorliegenden Falle\ndurch das vom Landgericht noch hervorgehobene \"Erfordernis\nder Allgemeinabschreckung\" allein nicht getragen. Im übrigen\nkann es auch eine unerwünschte gegenteilige Wirkung. haben,\nwenn unter der Bevölkerung der Sowjetzone bekannt wird, daß\nin Fällen der vorliegenden Art eine ‘Strafe nicht nur verhängt,. sondern auch ohne weiteres vollstreckt wird. Manchen\nkönnte dann der Entechluß erschwert werden, sich dem Druck\nzu weiteren Spitzeldiensten durch die Flucht zu entziehen\nund sich in Westberlin selbst zu stellen. Auch diese\nErwägung kann für das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters\nbei der Entscheidung über die Strafaussetzung in geeigneten\nFällen eine Rolle spielen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberhundesanwalts, |\n\nDr.Rotbterg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Dr,Börker\n\n[7 7}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-16/5-str-599-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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