{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-08-04_5_StR_14_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"5 StR 14/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! La\n\n—- nn 2199 99 6 nr\n\nGesetz: StGB §§ 244, 245\n\nRechtssatzı Hatte der Täter einen der Diebstähle, die den\nRückfall begründen sollen, im Alter von 18\nbis 20 Jahren begangen und ist er seinetwegen\nvor dem 1.Oktober 1953 zu einer Strafe verurteilt worden, so kommt es für die Frage des\nRückfalls nicht darauf an, ob nach dem Jugendgerichtsgesetz vom 4.August 19553, hätte es\nschon gegolten, eine Strafe verhängt oder\neine andere Maßnahme ergriffen worden wäre.\n\nVon dem Erlaß der Strafe wegen der ersten Vortat braucht der Täter zur Zeit der zweiten\nVortat noch nichts zu wissen. Es genügt, wenn\ner ihn bei der dritten, also der abzuurteilenden Tat kennt.\n\nAktenzeichen; 5 StR 14/56\nUrteil des BGH vom 21.Februar 1956 LG Verden (Aller)\n\n5 StR _14/56\n\nGe\n\nImNamen des volkes\n\nın der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughanäwerker Heinz N |\naus SED Kreis DE\ngeboren am GEN 1950 ir TEE Kreis N 7\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1956, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender;\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börler\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr Ei ir der Verhandlung,\nOberstaatsanwaltgiiip dei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 11.Novemter 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. | \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls und wegen einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfall, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten verurteilt.\n\nDie Revisionsrechtfertigung des Angeklagten wendet\nsich nur gegen die Annahme des strafschärfenden Rückfalls\n(§ 244 Abs 1 StGB). Sie enthält weder einen ausdrücklichen\nAntrag noch die allgemeine Sachrüge. Eine weitere Revisionsbegründung, die der Verteidiger sich vorbehalten hatte, ist\ninnerhalb der Frist des § 345 Abs 1 StPO und übrigens auch\nin der Folgezeit nicht eingegangen. Das Urteil des Landgerichts ist also nur in den Strafaussprüchen ordnungsgemäß\nangefochten (§ 344 StPO). Der Sohuldspruch ist rechtskräftig\ngeworden.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen\ndes strafschärfenden Rückfalls (§ 244 Abs 1 StGB) bejaht.\nis findet sie in folgenden Verurteilungen.\n\nAm 15.November 1948 versuchte der Angeklagte, der\ndamals achtzehn Jahre alt war, auf einem Bahnhof Zuckerrüben zu stehlen. Er erhielt durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Walsrode vom 23.Februar 1949 an Stelle einer\nGefängnisstrafe von vier Tagen eine Geldstrafe von 20 DM\nwegen versuchten Diebstahls. Diese Strafe wurde ihm durch\ndas Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 erlassen.\n\nAm 28.April 1951 unternahn es der damals einundzwanzigjährige Angeklagte, aus einem umzäunten Bahngelände Metallschrott zu stehlen. Er wurde wegen versuchten schweren Diebstahls zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und verbüßte\ndie Strafe bis zum 27.April 1952.\n\nDie jetzt abgeurteilten Taten hat er von Oktober bis\nDezember 1953 begangen.\n\n- 3\n\na) Die Revision ist der Auffassung, für die Rückfall.\nvoraussetzungen (§ 244 Abs 1 StCB) komme es darauf an, ob\nder Diebstahlsversuch des Angeklagten vom 15.Novenber 1948,\nder durch rechtskräftigen Strafbefchl mit ciner Geldstrafe\nbelegt worden ist, auch nach dem inzwischen erlassenen\nJugendgerichtsgesetz vom 4.August 1953 zu ciner Strafe geführt hätte. Da der Angeklagte damals Heranwachsender im\nheutigen Sinne gewesen sei, wäre es nach ihrer Ansicht nur\nzu Erziehungsmaßregeln gegen ihn gekommen, wenn das Jugendgerichtsgesetz schon zur Zeit der Aburteilung gegolten\nhätte. Sie will die Gesetzesänderung nach \"§ 2a Abs 2 StGBpi\nberücksichtigt wissen.\n\nDiese Rechtsansicht ist unrichtig,\n\n§ 244 Abs 1 StGB setzt voraus, daß der Täter schon\nzweimal wegen Diebstahls eder bestimmter ähnlicher: Straftaten bestraft worden ist und die zweite Tat bogangen hat,\nnachdem er die Strafe wegen dcr ersten verbüßt ‚hatte. Ein\nmlaß dor Strafo steht der Verbüßung gleich (§ 245 StGB).\n\n. für den Richter, dor’ don dritten. Diebstahl aburteilen\nund entscheidch' muß, ob cr Im strafschärfonden Rückfa:l\nbegangen worden: ist,\" ist nur äle Tatsache der früheren\nBostrafungen maßgebend. Die sachliche- Richtigkeit dor\n„Urteile hat er nicht nachzuprüfen (R6St 18,116;’ RC’HRR\n.1953,1625). Er. hat:orst recht nicht zu untersuchen, ob\ndie Verurteilung: ‚wegen Diebstahls auch vor ‘dem Recht bestohen könnte,.das zur'Zeit seiner eigenen Entscheidung\ngilt. Auch die weitere Prago, ob dieses Recht zu einer\nStrafe oder nur zu irgendeiner andersartigen Maßnahme geführt hätto, hat er sich nicht vorzulegon.\n\nHieran ändert ‘sich: nichts. durch § 3 Abs 2'SteB, der\nnach Art 2 Nr.1 des Dritten Strefrochtsänderuigsgesetzes\nvom 4. August 1953 an dio’Stelle ‘dcs früheren § 2a StGB\ngetreten ist, Er betrifft nur dio jeweils abzuurteilenden,\naber nicht solche Taten, die schon, vor. der: Gesetzesänderung\n\n- 4 -\n\nzu einem rechtskräftigen Urtoil geführt hatten. Der\nYollstreckung eines solchen Urteils würde 8 2 Abs 2 StGB\nnicht cntgegenstchen. Die nachträgliche Änderung des\nstrafgesetzes nimmt der verbüßten oder erlassenen Strafe\norst recht nicht die rückfallbegründende Wirkung.\n\nDas hat das Reichsgericht sogar für den Fall angenommen, daß die frühere Tat sclbst möglicherweise\nnicht mchr als Diebstahl, sondern nach neuerer Gesctzesfassung nur als Notdiebstahl nach § 248a StGB oder als\nVerbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs 1 Nr 5 StGB\nzu beurteilen wäre (RGSt 47,145).\n\nSo liegt es hier nicht cinmal. Die Bestimmungen\ndes Jugendgerichtsgesctzes stellen nicht in Frage, daß\ndie Tat des Angeklagten vom 15.November 1948 auch jetzt\nnoch als versuchter Diebstahl zu werten ist. Fraglich\nkann höchstens sein,’ ob sie nach der jetzigen Rechtslage. eine Strafe zur. Folge gehabt hätte oder auf andere\nWeise geahndet worden. wärc. Auf..don Angeklagten als\nHeranwachsenden im heutigen Sinne wäre möglicherweise\nnach § 105 JGG das Jugendstrafrecht angewendet worden.\nIn diesem Falle hätte gegen ihn nicht durch Strafbefehl\nentschieden werden dürfen (§§ 109. Abs 2, 79 Abs 1 JCGC),\nwie die Revision hervorhebt. Es mag auch sein, daß\nnicht auf Strafe erkannt,. sondern nur ein zuchtmittel\nverhängt oder eine Erziehungsmaßregel angeordnet worden\nwäre (§§ 5, 133, 17 Abs 2 JGG). Darauf kann es aber nicht\nankommen. Entscheidend ist nach § 244 Abs 1 StGB, daß\neine Strafe wegen Diebstahls tatsächlich verhängt und\nverbüßt oder erlassen worden. ist. Die Erfolglosigkeit\ndieser strafrechtlichen Maßnahmen verrät eine besonders\ngefährliche Neigung zum Stehlen und ist der Grund der\nschärferen Strafärohung (R6St 47,145/1467).\n\nDer Auffassung der Revision stehen auch praktische\nErwägungen entgegen. In jedem Falle, in dem der Täter\n\n- 5.\n\n-5.\n\neine der Vortaten, die nach § 244 Abs 1 StGB in Betracht kommen, im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen\nhat und verurteilt worden ist, ehe am 1.Oktober 1953\ndas Jugendgerichtsgesetz in Kraft trat, müßte nachträglich untersucht werden, ob die Merkmale des § 105\nAbs 1 Nr 1 oder Nr 2 dieses Gesetzes vorlagen. Würde\ndies bejaht, so wäre weiter zu prüfen, ob nach § 17\nAbs 2 JGG eine Jugendstrafe verhängt oder Zuchtmittel\noder Erziehungsmaßregeln angeordnet worden wären. Wie\nalle diese Entscheidungen ausgefallen wären, ließe\nsich, zumal sie zum Teil vom richterlichen Ermessen\nabhängen, nachträglich nur sehr schwer oder überhaupt\nnicht beurteilen.\n\nb) Die sonstige rechtliche Nachprüfung der Rückfallvoraussetzungen, zu, der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt ebenfalls keinen Rechtsirrtum, ..\n\nDer Angeklagte hat erst am 29,Oktober 1951 er\nfahren, daß ihn die Geldstrafe aus dem’ Straäfbefehl\nvom 23; Februar 1949 'erlässen’ wordeh war (BA’s’ 3). Zu\ndieser Zeit hatte er den-Diebstahl vom '28. April 1951,\nder die zweite Vortat ist, schon begangen: Das ist\n‚jedoch unerheblich, Der Täter braucht bei der zweiten\nTat noch nicht zu wissen; daß ihm die Strafe wegen\nder ersten erlassen ist. Dieser: Rechtsansicht des\nReichsgerichts (RGSt 54,274/277,2787) tritt der Senat '\nbei. ‘Die Urteile BGH NIW 1952,230%1; 1953,13582° stehen\ndem nicht entgegen. Ihnen ist nur zu entnehmen, daß’\nder Täter alle rückfallbegründenden Tatsachen gekannt\nhaben muß, als er den funmehr abzuurteilendeii Diebstahl beging. In diesen’ Zeitpunkt waren sie den An-\n\ngeklagten bekamnt. a on i\n\n-6-\n\n2.) Die übrigen Strafzumessungsgründe greift die\nRevision nicht besonders an. Sie sind rechtlich ein-\n\nwandfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-14-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-14-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.075051+00:00"}}