{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-26_5_StR_273_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-26","aktenzeichen":"5 StR 273/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22:0 047\n5 StR 273/55 .\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Paul I EEE aus ED,\n\ngeboren am EEE 1908 in zei,\nsur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntıs\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamturg vom 31.März 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n’\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher\nwegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Ziff 3\nStGB in drei Fällen,\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176\nAbs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen,\nwegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 175a Ziff 3 StGB\nin zwei Fällen und\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gegen § 175a\nZiff 3 StGB\nzu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem sind dem\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon vier Jahren aberkannt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil insoweit angefochten,\nals er in den Fällen Marion WED und Heike RE\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden ist, soweit er in den\nFällen Jürgen GEM und Herbert NEW wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr 3 StGB und schließlich im\nFalle Erich EEE wegen versuchten Verbrechens nach\n§ 175a Nr 3 StGB verurteilt worden ist. Damit ist auch\nder Gesamtstrafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nachzuprüfen.\n\nDie so beschränkte Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts rügt, ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Soweit der Angeklagte rügt, daß entgegen seinem’\nAntrage nicht die Voruntersuchung eröffnet worden sei,\nbraucht auf sein Vorbringen nicht naher eingegangen zu\nwerden. Selbst wenn das Landgericht gegen § 178 Abs 2\nStPO verstoßen haben sollte, hätte der Angeklagte den\nMangel, wie § 201 Abs 2 StPO ausdrücklich vorsieht, nur\n\n- 5; -\n\nu\n\n-3-\n\nmit der sofortigen Beschwerde nach § 1§ 3 StPO rügen\n\nkönnen. Die Revision kann der Mangel nicht begründen\n(BGHSt 4,208/2107).\n\n2.) Die Revision ist ferner der Auffassung, die\nStrafkammer habe in den vorliegenden Fällen Veranlassung\ngehabt, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten |\nKinder einen Sachverständigen hinzuzuziehen. i\n\nDie Rüge ist unbegründet. Auch nach der vom Beschweräeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs '\nBGHSt 7,82 braucht bei Kindervernehmungen nicht immer\nein Sachverständiger herangezogen zu werden (aaO S 85).\nDies erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Kinderaussagen in anderen Umständen erhebliche Unterstützung\nfinden. So lag es hier. Die Bekundungen der Kinder wurden,\nwie die Strafkammer richtig hervorgehoben hat, durch die\nEinlassung des Angeklagten unterstützt, der z.B. (s.S\n14 UA) auf die Frage, warum er trotz der Warnung durch\ndie vielen Vorstrafen sich wieder an Kindern vergriffen\nhabe, erklärt hatte, nachdem er einmal mit Peter GeiiB\nangefangen habe, hätte es doch keinen Zweck mehr gehabt,\nsich zurückzuhalten.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\n\n1.) a) In den Fällen Marion EEE und Heike\nREED pittet die Revision um Nachprüfung der Frage,\nob ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB auch\nvorliegt, wenn der Täter die Kinder nicht zum geflissent-\n\nlichen Betrachten seiner unzüchtigen Handlung veranlaßt\nhat.\n\nx\nF\ni\n!\nH\nN\nfi\n‘\n\\\n\nDer Beschwerdeführer übersieht hierbei, daß er\nnicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten\nVerbrechens nach § 1736 Abs 1 Nr 3 StGB bestraft worden\nist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Kinder dem\nunzüchtigen Treiben des Angeklagten geflissentlich\nzugesehen haben. Es genügt, daß er sie bewußt dem\nAnblick ausgesetzt hat, damit sie sich den unzüchtigen\n\n-4-\n\n-4-\n\nVorgang länger ansehen sollten. Das hat die Strafkammer\n(s.insbesondere S 18 UA) fehlerfrei festgestellt.\n\nb) In den Fallen Jürgen Gehse und Herbert Maaß ist\nder Angeklagte aus § 175a Nr 3 StGB bestraft worden, im\nFalle Erich Endlich wegen Versuches dieses Verbrechens.\n\nVergeblich wehrt sich die Revision dagegen, daß die\nStrafkamner zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte\nhabe die Jungen verführt oder dieses versucht. Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte sind frei von\nRechtsfehlern. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt\nworden, daß die Jugendlichen nicht zur Unzucht bereit\nwaren (UA S 19).\n\n2.). Auch zum Strafausspruch haben sich bei der\nNachprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nInsbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft hat. Die Urteilsgründe ergeben, daß\nsowohl die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 als. auch des\nAbs 2 StGB vorliegen. Auch hinsichtlich der sachlichen\nVoraussetzungen des § 20a StGB sind keine Bedenken vorhanden, insbesondere sind die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten im Urteil ausreichend dargestellt. Das landgericht sagt nun zwar nur sehr knapp,\ndaß sich aus den geschilderten Taten im Zusammenhange mit\nden übrigen Feststellungen ergebe, daß der Angeklagte\neinen eingewurzelten, zur Charaktereigenschaft gewordenen\nHang zu strafbaren Handlungen habe. Es konnte dieses\naber angesichts der Antwort für ausreichend halten, die\nder Angeklagte auf die Frage gegeben hatte, wie er sich die\nZukunft denke. Er hat hierauf nach den Feststellungen des\nLandgerichts\"resigniert\" geantwortet, er würde ja wohl\neinmal so alt werden, daß damit die Versuchung zu\nUnzuchtshandlungen von selbst wegfallen würde (S 15 UA).\nGleichzeitig hat ausdrücklich die Strafkammer aus dieser\n\n-5—-\n\n-5.-\n\nÄußerung auf die Gefährlichkeit des Angeklagten sowohl\nzur Zeit der Tat als auch nach der Strafverbüßung geschlosscn. Damit ist auch die anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-273-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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