{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-26_5_StR_267_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-26","aktenzeichen":"5 StR 267/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e2._. u4p\n\n5 StR 267/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Notstandsarbeiter Herbert M EEE aus BAM,\ndort geboren am ED 1932,\n\n2.) den Schweißer Heinz K ED aus DENE.\ndort geboren anf 1932,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten MED una\n\nKO segen das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 8.November 1954 werden verworfen.\n\nJeder angeklagte trägt die Kosten deines\nRechtsmittels.\n\n-2-\n\n- 2-\n\nDie seit dem 8.November 1954 erlittene\nUntersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagten wegen Notzucht\nzu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nbeider Angeklagter. Sie rügen Verletzung des Verfahrens-\n\"rechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind nicht\nbegründet.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344\nAbs 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.\n\nII.»\nAuch die Sachrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Einzelangriffe der Revisionen richten sich\nim wesentlichen nur in unzulässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung des Vorderrichters.\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagter\nist das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft worden. Aueh\nhierbei haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken herausgestellt.\n\na) Die Strafkammer führt aus, die Angeklagten hätten\ndie stark angetrunkene Zeugin VE mißhandelt und\ndadurch absichtlich in einen willenlosen Zustand gebracht\nund in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr mit ihr\nausgeübt. Den willenlosen Zustand der WEB icht\ndie Strafkammer offensichtlich darin, \"daß sie unter der\nEinwirkung von Furcht ihren anders gearteten Willen\nnicht mehr durchzusetzen wagte\".\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten\ndie Erfüllung des zweiten Unterfalles des § 177 StGB.\n\nEs ist zwar sehr zweifelhaft, ob eine Frau schon dann\nwillenlos im Sinne der §§ 176,177 StGB ist, wenn sie aus\n\n-4-\n\n-Ä-\n\nFurcht vor Gewalt ihren widerstandswillen nicht\ndurchzusetzen wagt. wenn man dies verneint, liegt aber\njedenfalls der erste Untertatbestand des § 177 StGB vor;\ndie Angeklagten hatten nach den Feststellungen die\nVO durch Mißhandlungen und Drohungen zur Duldung\ndes Beischlafs genötigt. Da der Eröffnungsbeschluß ausdrücklich diesen ersten Unterfall erwähnt, besteht kein\nBedenken, die Verurteilung hierauf zu stützen.\n\nb) Auch die Mättäterschaft der Angeklagten ist\nausreichend festgestellt. Dafür ist es, entgegen den\nAusführungen der Revision des Angeklagten MP:\nunerheblich, wer von beiden Angeklagten geschlagen hat.\nDas Urteil stellt in rechtlich unanfechtbarer Weise fest,\ndaß jeder der Tauter das Tun des anderen, also auch\ndessen Gewaltanwendung mit gewollt und mit ausgenutzt\nhat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwal ts. . \"\n\nDr. Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-267-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-267-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.674039+00:00"}}