{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-26_5_StR_247_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-26","aktenzeichen":"5 StR 247/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 247/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Alwine F MEN zet . PA\naus Bad FE.\ngeboren am EEE 1296 in EEE.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n15.März 1955 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nAm 17.Februar 1948 fand vor der Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig eine Hauptverhandlung gegen mehrere\nAngeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\nstatt. Es handelte sich um Ausschreitungen gegen den\njüdischen Sanitätsrat Dr.C@ in Bad HB in der\nNacht zum 10.November 1938. Die jetzige Angeklagte war\nZeugin. Sie war schon im Vorverfahren polizeilich und\ngerichtlich vernommen worden und hatte erklärt, mehrere\nBeschuldigte, darunter Hermann Petri, an einem Tage im\nNovember 1938 morgens auf dem Grundstück des Dr.Cohn\ngesehen zu haben. In der Hauptverhandlung machte ihr der\ndamalige angeklagte Hermann MB Vorhaltungen. Er\nforderte sie auf, ihr Gedächtnis genau zu prüfen und zu\nbedenken, daß er eine Familie zu ernähren habe. Sie hatte\nden Eindruck, daß er nur auf Grund ihrer Aussage verurteilt\nwerden konnte. Das wollte sie aus Mitgefühl mit seiner\nFamilie vermeiden. Sie erklärte daher bewußt der Wahrheit zuwider, sie erinnere sich nicht mehr genau, ob sie\nan jenem Morgen auch Hermann PB nit Sicherheit unter\nden Männern im CE schen Vorgarten erkannt habe; es sei\nmöglich, daß sie sich früher insoweit geirrt habe. Diese\nAussage beschwor sie. Hermann PEEEM wurde freigesprochen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte auf Grund ihres\nglaubwürdigen Geständnisses wegen Meineides zu zehn\nMonaten Gefängnis und den vorgeschriebenen Nebenstrafen\nverurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist\nbegründet.\n\nDer Strafverfolgung steht § 9 des Straffreiheitsgesetzes 1949 entgegen, wie die Revision mit Recht geltend\nmacht. :\n\nNach dieser Vorschrift ist Straffreiheit eingetreten\nfür \"Handlungen auf politischer Grundlage, die nach dem\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n8.Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen\n\nVerhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind\".\n\nVoraussetzungen liegen hier vur.\n\nDer Begriff der \"politischen Grundlage\" geht weiter\nals der des politischen Beweggrundes. Der Ausdruck ist\nbewußt so gewählt worden, daß es nicht so sehr auf die\nvom Täter verfolgten Zwecke, als vielmehr auf den sachlichen Zusammenhang der Tat mit politischen Vorgängen\nankommt. Dasselbe gilt für das weitere Erfordernis, daß\ndie Handlung \"auf die besonderen politischen Verhältnisse\nder letzten Jahre zurückzuführen\" ist.\n\nDies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der\nVorschrift. Sie ist aus Beratungen im Rechtsausschuß des\nBundestages hervorgegangen, deren wesentlichen Inhalt\nder Bundesminister der Justiz den Landesjustizverwaltungen mitgeteilt hat (wiedergegeben bei Brandstetter StPG\n1949 § 9 Anm 6). Wie es dort heißt, sollten \"nach den\nBeratungen drei Gruppen von strafbaren Handlungen durch\n§ 9 des Gesetzes erfaßt werden:\n\na)\n\nHandlungen, die nach dem Zusammenbruch aus\nErbitterung über das von den Nationalsozialisten\n\n. erfahrene Unrecht an Anhängern des Nationalso-\n\nb)\n\nzialismus verübt worden waren (Ausschreitungen\npolitisch Verfolgter, die zum Teil als Hilfspolizisten verwendet waren);\n\nHandlungen der Bürgermeister, Landräte und ihrer\nBeauftragten, die unmittelbar nach dem Zusammen-\n\n“ trruch ohne ausreichende gesetzliche Grundlage\n\nangeordnet und durchgeführt werden mußten (Verhaftungen, Wohnungsbeschlagnahmen, Wegnahme von\nKraftwagen, Möbelstücken usw);\n\nuneidliche und eidliche unwahre Angaben in Ent-\n\nnazifizierungs- und Strafverfahren gegen National-\n\nsozialisten. In diesem Zusammenhang spielten\n-4-\n\nDiese\n\n-A-\n\neine besondere Rolle einzelne Fälle, in denen\nsich Nationalsozialisten zusammengetan hatten;\num durch unwahre Angaben einen gegen sie auftretenden Zeugen in ein Strafverfahren wegen\nMeineides zu verwickeln. Auch diese Verfahren\nsollten durch die Amnestie erledigt werden.\"\n\nDieser Wille des Gesetzgebers hat in der weiten\nFassung des § 9 StFG einen genügenden Ausdruck gefunden.\nDer Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt ausgesprochen,\naaß der unmittelbare sa ch 1 i ch e Zusammenhang der\nTat mit einer politischen Grundlage und mit den besonderen\npolitischen Verhältnissen der letzten Jahre bis 1949\ngenügt (BGH NJW 1951, 283; BGHSt 1,215).\n\nEr ist hier vorhanden. Die Angeklagte hat den Meineid in einem Strafverfahren geleistet, das Ausschreitungen aus nationalsozialistischer Gesinnung betraf und\nim Jahre 1948 stattfand. Mit dem Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst äußerlich die \"politische Grundlage\"\nder in ihm begangenen Eidesverletzung gegeben. In dem\n&leichen Sinne hing die Tat mit den besonderen politischen\nVerhältnissen der damaligen Zeit zusammen. Denn zu ihnen\ngehörte die Durchführung zahlreicher Strafverfahren, in\ndenen Straftaten aus der Zeit des Natichalsozialismus\nauf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 10 verfolgt wurden.\n\nDiese äußere Verbindung mit einer \"politischen Grundlage\" und den politischen Zeitverhältnissen würde allerdings allein nicht den erforderlichen sachlichen Zusammenhang herstellen. Bei seiner Beurteilung wird, jedenfalls\nsoweit es sich um vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen\nhandelt, in der Regel nicht völlig von den Vorstellungen\nund der Willensrichtung des Täters abgesehen werden können\n(vgl BGHSt 1,215). Beide brauchen zwar nicht politischer\nArt zu sein. Sie werden aber im allgemeinen von der\npolitischen Grundlage und den politischen Zeitverhaltnissen\n. in gewisser Weise beeinflußt sein müssen.\n\n-5.-\n\n- 5.\n\nAuch das ist hier der Fall. Unmittelbar ergibt\nsich aus dem Urteil zwar nur, daß die Angeklagte den\nHermann PM aus Mitgefühl mit seiner Familie nicht\ndurch ihre Aussage allein ins Gefängnis bringen wollte.\nDer Senat hat aber die tatsächlichen Voraussetzungen der\nStraffreiheit, eines Verfahrenshindernisses, selbständig\nzu würdigen, soweit die Feststellungen über die Tat\nselbst dies zulassen. Er schließt aus dem festgestellten\nSachverhalt, daß das Mitleid der Angeklagten gerade\nder Empfindung entspreng, daß die Vorgänge, die PM\nzur Last gelegt wurden, schon zehn Jahre zurücklagen und\nmit den damaligen, zur Zeit der Gerichtsverhandlung\nüberwundenen politischen Verhältnissai zusammenhingen.\nwie sich der im Urteil geschilderten Sachlage entnehmen\nläßt, sagte sich die Angeklagte also, Hermann PB\nsolle nicht \"wegen einer solchen Sache\" auf Grund ihrer\nAussage \"jetzt noch\" mit seiner Familie ine Unglück\ngeraten.\n\nDie Straffreiheit nach § 9 StFG 1949 kommt der\nAngeklagten daher \"ohne Rücksicht auf die Art und Höhe\nder Strafe\" zugute. Es liegt auch keiner der Ausnahnefälle vor, in denen sie nach § 9 Abs 9 StFG 1949 ausgeschlossen ist.\n\nAus diesen Gründen stellt der Senat das Verfahren\nein, ohne auf die übrigen Angriffe der Revision eingehen\n\n-6 -\n\nzu müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-247-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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