{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-26_5_StR_242_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-26","aktenzeichen":"5 StR 242/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 242/55 PRE 44\n\n_—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie berufslose Herta Sg cet.:E aus DEE,\ngeboren am ED :916 in vB (Posen),\n\nwegen Eißhandlung Abhängiger nach § 223b StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 14.Februar 1955 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Mißhandlung\nbhängiser nach § 223b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtreihcitsstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,\n\nHicergegen richtet sich die Revision der Angeklagten.\nie rü:t Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat\neinen \"rfols.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Angeklagte ist Kriegerwitwe. Ihre Söhne Helmut (georen ED 1939) una Horst (geboren EEE 1540)\naren scit 1942 in Fürsorgeerziehung untergebracht, Anfang\n954 wurden sie auf ihr Drängen aus der Heimcrzishung entas,en; die Angeklagte nahm sie im April 1954 zu sich. Sie\newohnte mit einem 11 Jahre jüngeren Manne, mit dem sie ein\nheähnliches Verhältnis unterhielt, ein Zimmer in einer\nrößeren Wohnung. Außer Helmut und Horst lebte noch ihr\nüngster Sohn Rainer-Jürgen (geboren EEE : 9:5) bei ihr.\n\nDie Angeklagte verstand es nicht, Helmut und Horst zu\nrziehen und ging bald dazu über, ihren Forderungen und Anrädnungen gegenüber den beiden Jungen durch körperliche\nüchtisunsen Nachdruck zu verleihen.\n\nAb Juni 1954 steigerte sich die Nervosität der schon\nabil veranlagten Angeklagten infolge einer Schwangerschaft.\nras führte zu einer Verstärkung der Züchtigungen. Bei der\n“afsicht über die Schularbeiten der Jungen leste die Angelagte ein Lineal neben sich und schlug damit Helmut und\n.orst euf die Finger, wenn sie einen Fehler machten. Auch\nMm übrizen erhielten die Jungen häufig Schläge, wenn sie\nei der Hilfe im Haushalt oder der Reinigung ihres Körpers\n(der ihrer Kleidung die Anordnungen der Angeklagten nicht\nsenau befolgten.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\n\"Stwa von Juni bis Anfang September 1954 verloren die\nZüchtigun:en Ger Angeklagten insbesondere gegenüber dem\n13 Jihre alten Horst, aber auch gegenüber dem 15jährigen\nHelmut, entsprechend ihrem Entschluß, ihren “Willen gegenüber diesen Jun’en mit aller Gewalt und unter Anwendung\nunnachsichtirer sowie stärkster Schlagmethoden durchzusetzen, ‚jedes !’'af.. Die Schläge standen mit ihrer Heftigkeit, Dauer und besonders schmerzhaften Wirkung in keinen\nVerhältnis mchr zu den mehr oder weniger schwerwiegenden\nund schuldnaften Verfehlungen der Kinder. Die von Abneigung\nund Enttäuschung sowie Ungeduld und Unbeherrschtheit getragenen Züchtigungen durch die Angeklagte erfolgten in\nzielloser, rücksichtsloser und brutaler Art, die beherrscht\nwar von dem Gedanken, nur noch 'mang'! schlagen zu können,\ngleichgültir, wohin die Schläge trafen, und von dem entsprechenden haßerfüllten Bewußtsein: 'Und ich habe mang\ngeschlagen! Ich habe nur noch gebrüllt!' - Horst erhielt in\ndieser Zeit von der Angeklagten wiederholt an mehreren\nTagen hintereinender, wenigstens jedoch ein- bis dreimal\nin der oche derartige, besonders heftige Prügel. Die\nAngeklagte schlug als Linkshänderin meistens mit der\nflachen linken Hand nicht nur heftige Ohrfeigen oder auf\ndas Gesäß oder andere Körperteile, sondern darüber hinaus\nwahl- und gefühllos auch mit dem Handrücken oder der Faust\ngegen den Hinterkopf, ins Gesicht und an den Nacken sowie\nauf Arme und \\ücken des Horst ein. Dieser erhielt davon\nblutunterlcufene Stellen, so daß er fast ständig in dieser\nZeit blau, grün oder gelblich gefärbte Körperteile aufwies.\nAuch das Gesicht, insbesondere die Nase, waren häufig von\nSchlägen der Angeklagten gezeichnet. Dabei kam es wiederholt zu hasfti em Kasenbluten. Der Angeklagten genügte jedoch\ndiese Art der Züchtigung noch nicht. Eine ehemalige\nWehrmacht-leiderklopfpeitsche mit 5 Lederriemen, die\nwährend der ZusamuWenbruchszeit in den Besitz der Angeklagten gelzomwen war, sollte die Wirkung der Erziehungsmaßnahmel\n\n-4-\n\n-h-\n\nder Anzelilasten insbesondere in den letzten Wochen ihres\nZusamıenseins mit den Kindern erhöhen. Immer mehr arteten\ndie üblichen Schläge wegen mehr oder weniger schwerer\nUnarten des Torst zu regelrechten Prügelprozeduren aus,\ndie einmal, von Schimpfereien und Vorhalten unterbrochen,\nbis zu 45 Finuten dauerten, Horst mußte sich dazu meistens\nüber einen Stuhl legen und es sich gefallen lassen, daß\ndie Anssklagte heftig mit der Riemenpeitsche auf ihn\neinschluz. Dabei war es ihr gleichgültig, ob sie das\nGesl.T, den Rücken oder die Halspartie des Kindes traf und\nwelche Schmerzen sie ihrem Sohn zufügte. Schreien oder\n\"ehren durfte sich Horst nicht, andernfalls bekam er noch\nmehr Prügel. ...\n\nDie Schläge mit der Peitsche bewirkten starke Striemen,\ndie erheblich anschwollen, teilweise blutig und sehr\nschmerzhaft waren. \"iederholt lösten sich durch die Heftigkeit der Schläge die etwas morschen Riemen von der Peitsche\nab. Danr: übernahm es meistens Jürgen, manchmal auch Helmut,\ndie Riemen wieder an den Peitschenstiel zu nageln.\n\nBelmut bekam bedeutend weniger Schläge als Horst,\nmußte jedoch in der fraglichen Zeit auch etwas mehr als\ndreimal in der gleichen Art wie Horst heftige Prügelprozeduren einschließlich schmerzhafter Peitschenschläge wegen\nunbedeutenderer Unarten hinnehmen. So hatte er sich z.B.\neinmal vom Filchmann auf Rechnung der Mutter ein Glas\nMilch für 10 Pfennige geben lassen, obgleich er auch zu\nHause Eilch hätte trinken können, und bei einer anderen\nGelegenheit lieh er sich von seinem Lehrer 40 Pfennige,\num einen von seiner Mutter nicht erlaubten Ausflug mitmachen zu können. Auch bei ihm wurden schlechte Schularbeiten oder zu beanstandende Hausarbeiten zum Anlaß zu den\ngeschilderten heftigen Schlägen genommen.\"\n\nAls im September 1954 die Kinder auf Veranlassung von\nNachbarn amtsärztlich untersucht wurden, fanden sich bei\n\n-5.\n\n-5-\n\nHorst au senzen !örper einschließlich des Gesichts\nerhebliche Spuren von Mißhandlungen. Bei Helmut zeigten\nsich verfärbte Ilecke und Hautstriemen in der Kreuzbeingegend, am Gesäß und am linken Oberschenkel.\n\nII.\n\nDie Strafkamner führt aus, die Angeklagte habe sich\nbeiden Kindern gegenüber der Mißhandlung Abhängiger\nschuldig gemacht. Ihre Schläge hätten das Maß angemessener\nZüchtigung weit überschritten. Schläge, die, wie hier, eine\nlänger andauernde Verfärbung der Haut infolge von Blutergüssen zur Folge hätten, die teilweise sogar blutige\nStriemen und Nasenbluten hervorriefen und die ihrer Natur\nnach stärkere, teilweise heftige und lang anhaltende\nSchmerzen verursachten, stellten eine unangemessene, üble\nund schlimme Behandlung dar, durch die das körperliche\nWohlbefinden erheblich beeinträchtigt wäre. Die hierin\nliegenden !ißhandlungen seien roh gewesen. Sie seien aus\neiner gefühllosen und gegenüber den Leiden der Jungen\ngleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, denn die Angeklagte\nhabe, wie sie zugegeben habe, mit aller Gewalt und gleichgültig, wohin sie getroffen habe, geschlagen. Ihr sei es\nnur noch darauf angekommen, \"mang\" zu schlagen, und sie\nhabe dies ohne Rücksicht auf die schweren Folgen körperlicher und seelischer Beeinträchtigung verbunden mit den\nentsprechenden erheblichen Schmerzen getan. Ihr Empfinden\nsei in diesen Situationen gegen alle Regungen des Mitleids\noder der PResorenis für die körperliche Unversehrtheit ihrer\nKinder abgestumpft gewesen, so daß ihr Handeln von einer\nerschreckenden Gefühllosigkeit getragen worden sei. Sie\nhabe im \"ewußtsein der Abhängigkeit der Jungen gehandelt,\ndie ihrer Fürsorge und Obhut als Mutter unterstanden, und\nin Kenntnis des Alters sowie der Zugehörigkeit der Kinder\nzu ihrem lausstand. Sie habe die von ihr aufgestellten\nErziehunzsziele mit brutaler Gewalt erreichen wollen.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nAus der ständig zunehmenden Heftigkeit der Schläge, deren\nder Anzelllarten bekannten Folgen und ihrer Nethoden,\nnachhaltige Üc\\lzegwirkunsen zu erzielen, die von Schlägen\nmit der flachen Hand, mit dem Handrücken und der Taust sich\nbis zur Trüzel mit der 5-striemigen Lederpeitsche erstreckt\nhätten, sei cer ‘Wille der Angeklagten erkennbar, ihre\nForderungen zerenüber den Jungen mit rohen Zißhandlungen\ndurchzusetzen oder Verfehlungen entsprechend zu ahnden.\n\nIn jedei der beiden Fälle ständen die in der Zeit von\n\nJuni bis Anfzng September 1954 vorgenommenen mehrfachen\nPrügelprozeduren in Fortsetzungszusammenhang. Die Angeklagte habe auf Grund eines entsprechenden Gesamtentschlusses\ngehandelt, ihren \"illen durch die Prügelmethoden durchzusetzen und denselben Grundtatbestand durch Verletzung\ndesselben Rechtsgutes in gleichartiger Begehungsform und\nunter Benutzung gleichartiger Begehungsgelegenheiten zur\nFortsetzung der Tat durch mehrfache Handlungen verwirklicht.\n\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nführt die Straikammer folgendes aus:\n\n\"Unter Berücksichtigung der das Gericht überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr.Weimann war nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die\nAngeklagte im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51\nAbs 2 StGB gewesen ist. Zwar liegen bei der\nAngeklagten weder eine Geisteskrankheit, noch\nein Zuztand von Geistesschwäche oder ein\norzenisches Yervenleiden vor. Sie gehört auch\nnicht in die Gruppe der psychopathischen Persönlichkeiten. Sie ist vielmehr eine primitive,\nenghorizontige, geistig unbewegliche \"ausfrau,\ndie dem Problem der Erziehung der beiden in einer\nbesondes schwierigen FTntwicklungsphase der\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nPubertit befindlichen Knaben schon anlagemäßig nicht gewachsen war. Hinzu kommt, daß die\nAngeiilagte in der betreffenden Zeit schwanger\nwar. Dieser Zustand erhöhte die bei ihr ohnehin\nbereits anlagemäßig vorbandene nervöse Übererregbarkeit und Labilität, so daß sie beim\nHinzukommen der seelischen und nervlichen\nÜberforderung infolge des Fehlverhaltens der\nJungen in einen Zustand geriet, in dem sie den\nklaren Überblick über ihr Handeln verloren und\nkurzschlußartig, ohne Hemmungen schlug, sobald\nsie durch irgend etwas im Verhalten der beiden\nKnaben gereizt wurde. Die Kammer ist daher in\nÜbereinstimmung mit dem genannten medizinischen\nSachverständigen davon überzeugt, daß die Angeklagte zwar auf Grund ihres an sich sonst gesunden geistigen und körperlichen Zustandsbildes auch unter Berücksichtigung ihrer\nSchwangerschaft nicht zurechnungsunfähig im _\nSinne des § 51 Abs 1 StGB war, sich aber doch\ninfolge der Zusammenballung von einer deutlich\nausgeprägten allgemein-nervösen Übererregbarkeit\nmit einer gesteigerten Nervosität und Labilität auf\nGrund ihrer Schwangerschaft sowie mit den mehr\noder weniger starken Reizungen durch die Jungen\nim Zeitpunkt der Taten in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden\nhat, welche zwar nicht die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, aber doch die Fähigkeit,\nnach dieser Einsicht zu handeln, erheblich\nvermindert hat.\"\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen des Urteils sind frei von Rechtsirrtum.,\n\n-8-\n\n1.) Tin Revision meint, die Darlegungen des Urteils\nzun Tazbeswsudimerkmal der Roheit ständen in Tiderspruch\nzu seinen Ausführungen bei Prüfung der Zurechnunssfähigkelt der urclilegten. Wenn hier davon die Rede sei, daß\nJie Angzekla.te in einem Zustand der Übererrer.barkeit\nkurzschlußartis gehandelt habe, so stände dies in \"iderspruch mit der Feststellung, daß sie aus gefühlloser\nGesinnung gehandelt habe.\n\nDieser Auffassung der Verteidigung vermag das\nkevisionsrcericht nicht zu folgen. Leichte Frrezbarkeit\nund gefühllose Gesinnung sind nicht ohne weiteres unvereinbar (vgl 5 StR 150/53 vom 2.7.1953). Es ist aber in Fällen\ngroßer Erregung zu prüfen, ob diese den Täter etwa an der\nWahrnehmung hinderte, daß sein Opfer unter den Mißhandlungen\nschwer zu leiden hatte.\n\nDie Strafkammer unterscheidet zwischen dem allgemeinen\nZustand der Übererregbarkeit, in dem sich die Angeklagte\ninfolge ihrer mißlichen Verhältnisse und insbesondere des\nHinzutretens cer Schwangerschaft befand, und der sie nicht\ndaran hinderte, die Leiden der Kinder zu erkennen, und dem\nbesonderen Reizzustand, in den sie bei dem geringsten\nFehlverhelten der Kinder geriet. Nur in diesem Reizzustand\nverlor die An. eklagte den klaren Überblick über ihr Handeln\nund handelte demnach \"kurzschlußartig\". Dieses Handeln war\naber, wic ‘as Urteil ergibt, deshalb ein Ausfluß gefühlloser Gesinnun:, weil die Angeklagte, ehe sie im Finzelfall\ngereizt wurde, es bereits vorbereitete, indem sie das\nLineal zurechtlegte und sich die Peitsche in Ordnung bringen\nließ, wenn sie bei Schlägen entzweigegangen war, Die Strafkamner stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagte auf\nGrund eines Cesamtentschlusses gehandelt hat, ihren Willen\ndurch die festgestellten Prügelmethoden, deren Wirkung auf\nKörper und Seele der Kinder ihr bekannt war, durchzusetzen.\nNieser Cesawtvorsatz beruhte nach den \"eststellungen auf\n«iner .efühllosen Gesinnung.\n\n-9-\n\n-9-\n\n2.) D r äußere und innere Tatbestand des § 223b StGB\nist nicht nur für die Handlungen gegenüber Torst, sondern\nauch für Cie zczenüber Üelmut einwandfrei festgestellt.\nAuch Helmut \"at die Angeklagte häufig mit dem Lineal und\nmehr als drzimal wit der Peitsche geschlagen. Die Erwägungen,\nmit denen die Straikammer die Roheit der \"“ißhandlungen begründet, treiie: überwiegend auch für die Schläge gegenüber\nPelmut zu. Dal die BMißhandlungen des Helmut nicht so häufig\nund nicht »anz so roh waren wie die des \\iorst, berücksichtigt \"ie Stra’kammer bei der Strafzumessung.\n\n3.) Auch die Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sind rechtlich bedenkenfrei. Die\nStrafkamuer stellt ausdrücklich als ihre eigene Überzeugung\nfest, daß die Anrfeilagte nicht zurechnungsunfähig im Sinne\ndes § 51 Abs 1 StGB war. Daß sie sich dabei weitgehend den\nAusführungen des Sachverständigen anschließt, ist um so\nweniger zu beanstanden, als das Urteil auch eigene, selbständige Trwügungen der Strafkammer enthält. Daß die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Begriff der\nZurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist, zeigen die gesamten\n‚Ausführungen zu § 51 StGB. Sie ergeben, daß die Strafkammer\nin der durch die Schwangerschaft in Verbindung mit der\nAnlage der Angeklagten ausgelösten ÜÜbererregbarkeit eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit gesehen hat, die\ndie Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihres Tuns\neinzusehen, nicht beeinträchtigt, ihre Fäbigkeit, ihren\nwillen ihrer Einsicht gemäß zu bestimmen, zwar nicht aufgehoben, aber erheblich beschränkt hat. Daß die Ausführungen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndes Urteils, die Angeklagte habe in ihrer Frregung keinen\nklaren ÜborblicH über ihr Handeln gehabt und ohne Hemmungen\nkurzschlußarti: reschlagen, einer solchen “Yürdigung nicht\nentgegenstehen, ersibt sich bereits aus dem zu III 1)\nAusgeführten. Daraus, daß die Angeklagte keine Hemmungen\nhatte, folst nicht, daß sie solche nicht haben konnte; das\nUrteil ergibt vielmehr das Gegenteil.\n\nDr.Rotberz Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-242-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-242-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.628216+00:00"}}