{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-26_5_StR_227_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-26","aktenzeichen":"5 StR 227/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 227/55 .“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans KÜEEEB aus si.\ndort geboren am ED 1907,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Untreue und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1954\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 2.Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Gefängnisstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\nGründes\n\nDer Angeklagte war Geschäftsführer der \"Vereinigung\nder Sozialversicherungsdentisten von Groß-Berlin\". Daneben\nbetrieb er auf den Namen seiner Ehefrau ein \"Versicherungsvermittlungsbüro für Dentisten\" in Berlin-Schlachtensee.\nDie Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten hatte ihn\nbevollmächtigt, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied über\nihr Konto bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin\nzu verfügen. Zu diesem Konto errichtete er im September\n1951 mit Hilfe der erschlichenen Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes ein \"Separatkonto\", für das er allein\nzeichnungsberechtigt war. Es wurde durch den Zusatz \"Versicherungsvermittlungsbüro für Dentisten in Berlin-Schlachtensee Marinesteig 7\" gekennzeichnet. Die Bank\nhatte der Vereinigung einen Kredit von 250 000 DM\nbewilligt. Auf Veranlassung des Angeklagten zweigte sie\n‚hiervon 20 000 DM ab und stellte diesen Betrag als Kredit\nauf dem \"Separatkonto\" bereit. Der Angeklagte nahm den\nKredit alsbald in Anspruch und ließ ihn mit Duldung der\nBank bis zum 31.März 1954 auf 70 868 DM ansteigen. Das\nGeld verwendete er für eigene Zwecke. Die jährlichen\nAbrechnungen der Bank veränderte er so, daß seine Machenschaften der Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten\n\" verborgen blieben.\n\nIm April 1954 füllte der Angeklagte einen Überweisungsauftrag zu Lasten des Bankkontos der Vereinigung,\nden der Vorsitzende schon unterschrieben hatte, in der\nWeise aus, daß die Bank 130 000 DM auf das Postscheckkonto des \"Versicherungsvermittlungsbüros für Dentisten\"\nüberwies. Dort hob er in zwei Teilbeträgen insgesamt\n120 000 DM ab. Mit diesem Gelde flüchtete er.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht hat es als strafrechtlich bedeutungslos angesehen, ob der vom Angeklagten angerichtete\nSchaden endgültig die Vereinigung der Sozialversicherungsdentisten oder die Bank für Handel und Industrie treffen\nwird. Die Strafkammer führt aus, jedenfalls könne die\nVereinigung zur Zeit nicht über das fehlende Geld verfügen\nund müsse sich in einem bürgerlichen Rechtsstreit mit der\nBank auseinandersetzen. Darin liege für sie ein Vermögensnachteil.\n\nDas ist rechtlich nieht zu beanstanden. Der Senat\nhat sshon in einem unveröffentlichten Urteil vom 29. Januar.\n1953 - 5 StR 837/52 - ausgesprochen, daß. sogar die bloße\nGefahr, verklagt zu werden, ein Nachteil im Sinne des Eu :\n§ 266 StGB sein kann. Hier kommt in dem zweiten’ Falle vom :\nApril 1954 hinzu, daß die 130 000 DM der Vereinigung .\nmindestens vorläufig entzogen sind. Ob sie sie endgültig .\nverloren hat, ist für den Tatbestand der Untreue unerheblich,\nEs kommt daher nicht darauf an, ob der Überweisungsauftrag,.\nwie die Revision meint, inhaltlich widerspruchsvoll war .\nund von der Bank nicht hätte ausgeführt werden dürfen. Sie\nhat ihn jedenfalls so verstander 'nd erledigt, wie der\nAngeklagte es wollte. Das ist für die strafrechtliche\nBetrachtung entscheidend.\n\n2.) Die Revision legt in längeren Ausführungen dar,\nden gesamten Schaden müsse nach dem bürgerlichen Recht\ndie Bank für Handel und Industrie tragen. Der Angeklagte\nhabe aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe den\nVorsatz gehabt, nicht die Bank, sondern nur die Vereinigung\nder Sogialversicherungsdentisten zu schädigen. Er habe\ndie \"Regreßaktion\" der Bank nicht vorhergegehen. Auf den\n\"zeitweiligen Nachteil\", der durch sie für die Vereinigung\nentstanden sei, habe sich daher sein Vorsatz nicht\nerstreckt. Dieser entspreche also nicht dem vom Landgericht\n\n-A-\n\n-\n\n-4-\n\nangenommenen äußeren Tatbestand. Aus diesem Grunde liege\nin beiden Fällen nur ein strafloser Versuch der Untreue\nvor.\n\nDas ist nicht richtig.\n\nDem Gesamtinhalt des Urteils entnimmt die Revision\nmit Recht die Feststellung, daß der Angeklagte sich bewußt\nwar, das Vermögen der Vereinigung durch die Errichtung\nund Inanspruchnahme des \"Separatkontos\" und durch die mißbräuchliche Verwendung des Überweisungsauftrages zu schädigen. Es ist gleichgültig, von welchen bürgerlichrechtlichen\nVorstellungen er ausging und wie er sich demgemäß die nachteiligen Folgen für die Vereinigung im einzelnen vorstellte.\nEr mag geglaubt haben, diese werde den Schaden endgültig\nzu tragen haben. Daß dem so ist, schließt die Strafkammer\nauch nicht aus. Sie läßt es nur dahingestellt und begnügt\nsich in zulässiger Weise damit, daß jedenfalls bestimmte\nNachteile eingetreten sind, die dem Grade nach geringer\nsind. Sie werden von dem Vorsatz des Angeklagten auch dann\nmitumfaßt, wenn dieser eine Schädigung, die ihrer Art nach\nnoch weitergehen werde, als gewiß angesehen haben sollte.\n\n3.) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen\nerhebt, ergibt die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung\n\n-des Urteils keinen Fehler.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundcsanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-227-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-227-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.606176+00:00"}}