{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-26_5_StR_188_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-26","aktenzeichen":"5 StR 188/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 188 -\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden jetzigen Angestellten Norbert H EEE\naus SEE,\ngeboren am EEE 1925 in cl schiesien,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nsenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Hl vwira\ndas Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 13.Juli\n1954 aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer\nbetrifft. Aufgehoben werden ferner die Feststellungen, die sich auf den Strafausspruch \"wegen Beihilfe\nzum Diebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\"\nund auf den Gesamtstrafausspruch beziehen; im\nübrissen bleiben die Feststellungen bestehen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nHOEEED wird verworfen.\n\n-2-\n\n-2-\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers\nHerzog - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 35 -\n\nGründe?\n\nNach der Fornel des Urteilsspruches ist der Ange-\n\"xlagte HD wegen \"Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl,\nje in Tateinheit mit Steuerhinterziehung,\" zu einer\nGesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis, zu 300 DM Geldstrafe und zu 1.140 DM Wertersatz verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift die Diebstahlsverurteilung\nnur im Strafausspruch, die Hehlereiverurteilung aber\nin vollem Umfange mit verfahrensrechtlichen und nit\nsachlichrechtlichen Beschwerden an.\n\nI.\n\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl\nin Tateinheit mit Steu uerhintersichungt\n\n1.) Die meisten Beanstandungen der Revision sind .\neffensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner\neingehenden Erörterung.\n\na) Da ausweislich der akten durch die zuständige :\nBesatzungsmacht die - im übrigen jetzt nicht mehr |\nerforderliche -— Verfolgungsgenehmigung erteilt worden\nwar, Konnte ein deutsches Gericht auch verhandeln und. .\n. entscheiden.\n\nOb eine englische Straffreiheitsvorschrift auf. die\nin Deutschland begangene Tat eines Deutschen deshalb angewendet werden mußte, weil englisches Eigentum verletzt\nworden war, bedurfte als abwegig keiner näheren Behand-Jung im Urteil.\n\nb) Auf Seite 16 der Urteilsabschrift befindet sich\ndie von der Revision vermißte Feststellung, daß ‚der\nAngeklagte HE nicht in veengten wirtschaftlichen\nVerhältnissen gelebt ‚habe, \"weil’ seine Eltern in Stadthagen--eine. gutgehende ‘Bäckerei: aufgemacht hatten.\n\n-4-\n\n-4-\n\nc) Da die Taten des angeklagten in insgesamt 4 Teilakten durchgeführt wurden, spricht das angefochtene Urteil\nmit Recht von erheblichen, länger andauernden Schiebungen,\nEs kommt hierbei nicht darauf an, daß die Beteiligung\ndes Beschwerdeführers nicht den Umfang der strafbaren Hand.\nlungen der übrigen Angeklagten erreichte. Das ist im\nübrigen beim Strafmaß berücksichtigt worden.\n\ndä) Den Umstand der Strafbefreiung des englischen\nHaupttäters hat das Landgericht bei der Straffestsetzung\nebenfalls nicht übersehen.\n\ne) Das hartnäckige Leugnen des Beschwerdeführers ist\nnicht strafschärfend verwertet worden. Der Tatrichter\nhat es nur abgelehnt, die Strafe lediglich deshalb zu\nmildern, weil der Angeklagte unter dem Druck der Verhältnisse schließlich doch gestanden hat. Das ist mit\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n.£f) Das Vorbringen neuer Tatsachen ist im Revisionsrechtszuge auch dann unbeachtlich, :wenn: es: sich auf ’ais\nStraffrage bezieht. oo attr tete pain rn\n\n&) Mit Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, daß\ndie im früheren Senatsurteil empfohlene, auf die-Einzelperson zugeschnittene Prüfung der Strafzumessung nicht\nerfolgt sei. Dem widersprechen die Gründe des Jetzt\nangefochtenen Urteils.\n\n. Kein Rechtsmangel ist darin zu finden, daß die\nStrafe gegen den Angeklagten HE - in Vergleich zu\nden anderen Angeklagten -— nicht stärker herabgesetzt\nworden ist. Im übrigen haben die. anderen Angeklagten\nimmer noch höhere Strafen erhalten als der Beschwerdeführer.\n\n2.) Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen\ndie Begründung der Nichtanwendung des § 27b StGB (ua Ss 19):\n\n\"Die Umwandlung der ersteh Einsatzstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis in eine Geldstrafe nach\n\n-5.\n\n-5-—\n§ 27b StGB kam deshalb nicht in Frage, weil\nbei diesem angeklagten, der wirtschaftlich gut\ngestellt ist, der Strafzweck durch eine Geldstrafe, die er mühelos bezahlen könnte, und\nauch mit Rücksicht auf seinen Charakter, nicht\nerreicht werden kann.\"\n\na) Der Tatrichter durfte die Vorschrift des § 27b\nStGB nicht deswegen außer Acht lassen, weil der Beschwerdeführer wirtschaftlich gut gestellt ist und daher \"eine\nGeldstrafe mühelos bezahlen\" könnte, so daß aus diesem\nGrunde der Strafzweck in Frage gestellt sein könnte.\n\nDie Erwägung, ob ein Tater eine Geldstrafe mühelos\noder nur unter Schwierigkeiten zu bezahlen vermag, würde\nallenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Täter auch\n10 000 DM ohne weiteres bezahlen könnte. Das ist hier\naber nicht der Fall. Nach UA S 6 bezieht der Angeklagte\nnur ein Monatseinkommen von 300 DM zuzüglich 8 DM Tagegeld. Es erscheint unerfindlich, wie man mit einem solchen\nEinkommen eine Geldstrafe bis zu 10.000 DM - dies wäre\ndie hier in Betracht kommende obere Grenze - \"mühelos®\nbezahlen kann.\n\nb) Die weitere Begründung des Urteils zu diesem\nPunkte (\"... und auch mit Rücksicht auf seinen Charakter...\")\nhat anscheinend keine selbständige Bedeutung, sondern soll\nnur im Zusammenhang mit der erörterten, rechtlich bedenklichen Erwägung gelten (\"und\").\n\nIm übrigen ist, soweit dieser Teil der Begründung\nin Betracht kommt, auch nicht zu erkennen, aus welchem\nGrunde der Charakter des Angeklagten der Verhängung einer\nGeldstrafe entgegenstehen sollte. Jedenfalls ergeben die\nsonstigen Urteilsgründe hierfür nichts. Der Umstand : --\nallein, daß sich der Angeklagte als intelligenter Mensch\ndurch einen (ihm übergecräneten) englischen Corporal °\nzu strafbaren Handlungen verleiten ließ, muß noch nicht\nohne weiteres als Zeichen eines schlechten Charakters\n\n-6-\n\n-6-\n\ngedeutet werden, zumal der Beschwerdeführer sonst noch\nnicht bestraft worden ist.\n\n3.) Nach alldem war die verhängte Einzelstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis mit den ihr zugrunde liegenden,\nd.h. die Strafzumessung dieses Falles betreffenden Feststellungen aufzuheben.\n\nDie Aufhebung mußte sich auch auf die Gesamtstrafe\nund die daneben erkannte Wertersatzstrafe nebst den\nhierzu gehörenden Feststellungen erstrecken.\n\nII.\n\nVerurteilung wegen Hehlerei,\nin Tateinheit mit Steuerhinterziehungs\n\n1.) Die Einzelbemängelungen der Revision sowie die\nallgemeine Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.\n\na) Die strafbare Vortat ist im Urteil mehrfach und\nrechtsirrtumsfrei festgestellt. '\n\nb) Es kommt für den Hehlereitatbestand nicht darauf\nan, ob die strafbare Handlung des Vortäters verfolgbar .\nist oder nicht. Daher spielt auch seine etwaige Amnestierung keine Rolle.\n\nc) Die Bewertung des Umstandes, daß der Angeklagte\nQuittungen mit seinem richtigen Namen unterschrieben\nhatte, ist Sache des Tatrichters (vgl UA S 14). Der von\nihm hierbei gezogene Schluß braucht nicht zwingend zu\nsein, wenn er nur denkgesetzlich möglich ist.\n\n4) Da die Vorteilsabsicht sich aus den gesamten\nUmständen des Falles ergibt, bedurfte es hierzu keiner\nbesonderen Darlegungen.\n\n&) Wie bereits in dem ersten Urteil des erkennenden\nSenats entschieden, kommt im Falle des Ankaufes von fünf\nReifen Beihilfe zur Diebstahlstat des Engländers Bill\nnicht in Betracht:\n\n- 7.\n\n- 7 -\n\nf) Nach den - nicht angreifbaren -— Feststellungen\nauf Seite 12 der Urteilsabschrift wußte der ıangeklagte,\ndaß die Reifen verzollt werden mußten, wenn sie in den\nVerkehr gebracht werden sollten.\n\ng) Die Schätzung der Wertersatzhöhe ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2.) Gegen die Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis\nwegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\nbestehen daher an sich keine rechtlichen Bedenken.\n\nGleichwohl müssen Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. Sofern nämlich die Strafkammer jetzt auf\nden anderen Fall die Vorschrift des § 27b StGB anwenden\nwill, müßten beide Taten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden, wie sich aus folgenden\nErwägungen ergibt: Für die Diebstahlsstrafe käme keine\nhöhere Ersatzfreiheitsstrafe als zwei Monate Gefängnis\nin Betracht. Daneben wären allenfalls noch 30 Tage Gefängnis für eine (bisher verhängte) Geldstrafe zu berücksichtigen. Nach § 2 StFG 1954 ‚tritt sber- Stra£ffreiheit auch dann\nein,-wenn neben einer Freiheitsstrafe von drei Monaten\nGeldstrafen verhängt sind, bei denen die Ersätzfreiheitsstrafen drei Monate nicht übersteigen. Daß die Worte\n\"allein oder nebeneinander\" auch dann gelten, wenn\nFreiheitsstrafe und Geldstrafen auf Grund verschiedener\nTaten ausgesprochen wurden, hat der Bundesgerichtshof\nbereits entschieden (vgl u.a. BGH in 2 StR 279/54 vom\n30.11.1954). Die Voraussetzungen des § 4 StFG über die\nStraffreiheit bei Steuervergehen würden gegeben sein.\n\nDa also unter Umständen auf beide Taten die Amnestie\nangewendet werden muß, war dem Tatrichter entsprechend\nfreie Hand zu geben. Die Hehlereiverurteilung mußte daher\nim Schuld- und Strafausspruch und die Diebstahlsverurteilung nun auch im üchuldspruch aufgehoben werden. Daß die\nRevision im letzterwähnten Falle auf das Strafmaß\n\n-8-\n\n-8-\n\nbeschränkt war, vermochte die Aufhebung nicht zu\nhindern (BGHSt 6,304).\n\nDie Feststellungen zu diesen Verurteilungen konnten\njedoch bestehenbleiben, soweit sie nicht den Strafausspri\nwegen Beihilfe zum Diebstahl und die Gesamtstrafe nebst\nWertersatzstrafe betreffen.\n\nIIl.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n1.) Sollte der Angeklagte wieder verurteilt werden,\nso wird klarzustellen sein, ob er der \"Beihilfe zum\nDiebstahl in Tateinheit mit Steuerhinterziehung\" oder\nder Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung schuldig ist; das ist bislang\nunklar (vgl hierzus UA S 19 einerseits u.UA S 2,16\nandererseits).\n\n2.) weiterhin sind im Urteilsspruch die , Getdstraten\ngetrennt aufzuführen und nicht zusammenzurechnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem 2 Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka' Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-188-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-26/5-str-188-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.584041+00:00"}}