{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-25_5_StR_492_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-25","aktenzeichen":"5 StR 492/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 492/55 ch\n\n2248, 032 —\n\nImNamen des lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Montagehelfer Carı EEEEB aus ri,\n\ndort geboren am EB 1912,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sitteuverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Dezer.ber 1555, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Juli 1955 wird\nverworfer.\n\nDer Anreklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 25.Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 —- Fa\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechers gegen § 174 Nr 1 StGB in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle fortgesetzt handelnd und in Tateinheit mit Blutschande, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDer im Jahre 1912 geborene Angeklagte hat 1933 geheiratet. Aus seiner Fhe sind drei Töchter - Gertrud, Martha\nund Renate — hervorgegangen. Der Angeklagte ist durch\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1949 wegen\nversuchter Blutschande, begangen an seiner zur Tatzeit\n15 Jahre alten ältesten Tochter Gertrud, zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden, die er\nverbüßt hat. Gertrud hat inzwischen geheiratet. Sie führt\nseitdem den Fachnamen MB unä lebt nicht mehr bei dem\nAngeklagten. Zur Zeit der Taten, die den Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens bilden und die der Angeklagte an\nseiner in Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor der Strafkammer (25.7.1955) 16 Jahre alten jüngsten Tochter Renate\nbegangen hat, bewohnte er mit seiner Mutter Martha Reiß\nsen., seiner Fhefrau Klara Reiß und seinen beiden Töchtern Martha\nund Renate eine 21/2-Zimmer-Wohnung.\n\nAn einem Fachmittag vor Ostern 1953 forderte der\nAngeklagte Renate, mit der er allein in der Wohnung war,\nauf, im Tohnzimmer mit ihm bei Radiomusik zu tanzen.\n\nWährend des Tanzes oder im Anschluß daran faßte er in geschlechtlicher Erregung mit seiner Hand durch das Hosenbein\nihres Schlüpfers an ihren Geschlechtsteil und spielte mit\nseinem Finzer daran. Er drückte sie dabei an sich und\n\nküßte sie, indem er seine Zunge in ihren Mund hineinsteckte.\n\nNach diesem Vorfall ließ der Angeklagte Renate\nmindestens 172 Jahr lang in Ruhe. Dann kam es jedoch wiederholt zu Unzucttshandlungen gleicher Art, die ebenfalls in\nder Wohnung des Angeklagten erfolgten,und zwar nachmittags,\nwenn der Anzeklagte mit Renate allein war. Später eing der\nAngeklagte noch weiter. Als er eines Nachmittags wieder mit\n\n- 3 -\n\nen\n\n- 3.\n\nRenate allein in der ohnung war, umfaßte er sie, legte\nsie auf den Tuöboden, zog ihr den Schlüpfer herunter und\nführte seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide ein. Als\nRenate weinte, weil es ihr weh tat, sagte er, sie brauche\nnicht zu weinen, das gehe vorüber. Er zog dann seinen\nGeschlechtsteil wieder zurück und ließ den Samen zwischen\ndie Oberschertrel des Mädchens gehen. Nach diesem Vorfall\nversuchte er noch wiederholt, den Geschlechtsverkehr mit\nRenate auszuüben. In mindestens zwei Fällen geschah der\nunzüchtige Verkehr in der Weise, daß er seinen Geschlechtsteil zwischer die Oberschenkel des Mädchens führte und dann\nSamenerguß hstte. Später fanden solche Versuche nicht mehr\nstatt. Es kam aber in kurzen oder auch etwas längeren\nZwischenräumen noch wiederholt dazu, daß der Angeklagte\nbei Renate in der gleichen Weise und unter den gleichen\nUmständen wie früher mit dem Finger an dem Geschlechtsteil\nspielte. Zum letzten Yale geschah das an einem Nachmittag\n\nim April 1955.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen 'Strafrechts. Sie hat\nkeinen Trfole. ' \" \"\n\nI. Verfahrensrüigen\n\n1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\nGertrud Kinasch. darüber zu hören, ob sie Renate beeinflußt\nhabe, den Angeklagten durch unwahre Angaben zu belasten.\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich\ndabin eingelassen, daß Gertrud MB Renate zu falschen\nAussagen veranlaßt habe, um an ihm Rache zu nehmen oder\nin seine 'Tohnung hineinzukommen.\n\nDie Strafkammer hat geprüft, ob eine solche Beeinflussung erfolgt ist. Sie hat die Frage verneint, weil sie\n\n-4 »-\n\n-4-\n\nauf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der\nHauptverhandlun; von Renate gewonnen hat, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, daß Bosheit,\nSchlauheit und \"Yinkelzüge Renate fremd seien und daß sie\nihrer Anlage nech unkompliziert und aus diesem Grunde gar\nnicht imstande sei, auf weite Ziele hin bewußt zu lügen\n(S 15-16 UA). Sie hat sich bei dieser Überzeugungsbildung\nweiterhin von der \"rwägung leiten lassen, daß für Gertrud\nME auch ger kein Grund bestanden habe, an dem Angeklagten Rache zu nehmen, weil dieser wegen der an ihr\nversuchten Unzuchtstaten bereits bestraft worden war und\ndie Strafe auch verbüßt hatte; daß Gertrud MB eine\nsolche Rache auch nicht zuzutrauen sei, weil sie schon in\ndem Verfahren wegen der an ihr versuchten Unzuchtstaten\nin der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert und daher\noffensichtlich schon damals nicht an Rache gedacht habe;\nund daß Gertrud | auch keinen Anlaß gehabt habe, den\nAngeklagten aus seiner Wohnung zu verdrängen, weil sie\ndann mit ihrer Futter hätte zusammenwohnen müssen, 'mit der\nsie auf das heftirste verfeindet sei (S 21-22 UA).\n\nDie Strafkamzer hat außerdem geprüft, ob etwa eine\nungewollte Beeinflussung derart erfolgt sein kann, daß\nRenate ihr von Certrud vB berichtete Erlebnisse wegen\neines sexuellen Reizes für sie in ihr eigenes Frleben\nübernommen und infolgedessen unbewußt falsch ausgesagt\nhabe. Sie hat auch diese Möglichkeit als ausgeschlossen\nerachtet, weil @ie Art, in der Renate in der Hauptverhandlung\nausgesagt hät, deutlich gezeigt habe, daß ihr die von ihr\nbekundeten Erlebnisse und die Aussage darüber äußerst unangenehm waren, und weil es sich bei den Unzuchtstaten, die\nder Angeklagte bei Gertrud MM versucht habe, um andersartige Vorgänre handele. Die Strafkammer hat sich hierbei\nferner von der Erwägung leiten lassen, daß nach ihrer auch\ninsoweit mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen übereinstimmenden Überzeugung kein Grund bestehe,\n\n-5-\n\n-5-\n\ndaran zu zweifeln, daß der von Renate berichtete Hergang\nbei dem Austausch der \"rlebnisse zwischen ihr und Gertrud\nME richtig sei (S 17 UA). Nach den an anderer Stelle\nder Urteilsgrünle getroffenen Feststellungen (S 5 untenoben UA) hat Renate ihrer Schwester Gertrud erst im\n\nSommer 1954 von den bis zu diesem Zeitpunkte an ihr verübten\nUnzuchtshandlunren andeutungsweise mit der Bemerkung\nMitteilung remacht, ihr Vater habe sie vergewaltigt, worauf\n\ndiese erklärte, der Vater habe das auch schon mit ihr versucht,\n\nBei dieser .Sachlage brauchte sich der Strafkammer\n\nnicht aufzudrängen, Gertrud MB von Ants wegen als\n\nZeugin zu vernehmen. Hierzu bestand um so weniger Anlaß,\nweil ausweislich’ der Sitzungsniederschrift alle Beteiligten,\nalso auch der Anreklagte und sein Verteidiger, ausdrücklich\nauf die Vernehmung der Zeugin Gertrud MB verzichtet _\nhaben. nn\n\n2.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 250 StPO\nsei verletzt, weil die Strafkammer ihre Feststellungen über\nden Zeitpunkt ‘und Inhalt des oben erwähnten Gesprächs\nzwischen Gertrud EM und inrer Schwester Renate aus dem\nGutachten des Sachverständigen. übernommen habe, statt\n\nGertrud IB hierüber als Zeugin zu vernehmen. Die Rügeist unbegründet. \"\n\nDie Strafkammer hat die in Rede stehenden Feststellungen\nausweislich der Urteilsgründe auf Grund der von ihr als\nglaubhaft erachteten Aussage .der Renate getroffen. Es ist\nzwar richtig, daß es auf S-5 UA heißt: \"Im übrigen kann\nRenate, auf deren Aussagen die Feststellungen insoweit\nberuhen, sich nicht mehr an Einzelheiten der Vorfälle -\nerinnern.\" Hieraus kann indessen -im Gegensatze zur Auffassung\nder Revision nicht gefolgert werden, daß die Strafkammer\ndie Feststellungen, um die es sich hier handelt, nur aus dem\nGutachten des Sachverständigen übernommen haben könne.\n\n-\nD\n-\n\n-_ 6-\n\n[__ SEP pN2E\n\n2 ra a ee ee\n\nWE WW AN TRRE 7 PIER ROOT VartNT Prn\n\nlass suite. |\n\nen Ta\n\n6 - .\n\nDer von der Revision angezogene Satz schließt den Teil der\nUrteilsgründe ab, in dem die Unzuchtshandlungen, die der\nAngeklagte bis zu dem Gespräch zwischen Renate und Gertrud\nan jener vorgenommen hat, wiedergegeben sind. Er betrifft\noffensichtlich nur die Aussage der Renate über diese Unzuchtshandlunren. Erst im Anschluß hieran wird das erwähnte\nGespräch wiederzereben, Hierzu wird dann an späterer Stelle\nder Urteilsgründe (S 17 UA) gesagt, es bestehe kein Grund,\ndaran zu zweifeln, daß der von Renate berichtete Hergang\nbei dem Austausch der Erlebnisse zwischen ihr und ihrer\nSchwester richtig sei. Das zeigt, daß die Strafkammer die\nin Rede stehenden Feststellungen nicht aus dem Gutachten\ndes Sachverständigen übernommen, sondern sie auf Grund der\nvon ihr insoweit als glaubhaft erachteten Aussage der Renate\ngetroffen hat,\n\nDabei ist die Strafkammer auch nicht etwa einem Kreisschluß erlegen. Die Frage, ob die Angaben der Renate über\nden Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs mit Gertrud wahr\nseien, konnte und durfte die Strafkammer gesondert entscheiden, bevor sie die weitere Frage prüfte, ob das Gespräch Anhaltspunkte dafür ergebe, daß die Angaben der\nRenate über die an ihr verübten Unzuchtshandlungen des\n\nAngeklagten möglicherweise durch Gertrud MW peeinfiust\nworden seien.\n\n3.) Die Revision rügt, daß bei der Vernehmung der\nZeuginnen Martha RE sen. und Martha REP jun. die Vorschrift des § 69 StPO verletzt worden sei. Die Rüge hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Revision behauptet nicht ausdrücklich, daß die\nZeuginnen nicht mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt\ngemacht und daß sie nicht veranlaßt worden seien, sich im\nZusammenhang zu äußern. Sie folgert das lediglich aus dem\nUmstande, daß es in den Urteilsgründen auf S 19-20 heißt:\n\n-7-\n\ntn we nur a\n\nzum.\n\n- '7 -\n\n\"Daß der Angeklagte während des hier\nfrarlichen Zeitraums niemals längere\n\nZeit mit seiner Tochter allein in der\nTohnung zusammen war, ist schon nach\n\nder Lebenserfahrung wenig glaubwürdig.\n\nIm übrigen wurde dies durch die unver-Cächtigen Zeugen Frau R@B, die Mutter\ndes Angeklagten, und Martha R&B,\n\nseine Tochter, überzeugend widerlegt.\nFrau Martha RB erklärte, ohne daß\n\nsie den Sinn dieser Frage im Zusammenhang\ndes Prozesses verstand, sie sei häufig\nallein, gelegentlich auch mit Herrn\nICE susgegangen, meistens\nvormittags, aber auch nachmittags. Ihre\nSchwiegertochter sei zu verschiedenen\nZeiten von ihrer Arbeit gekommen, manchmal\nvor, manchmal aber auch nach dem Angeklagten,\nder dann immer auf sie gewartet habe,\nDasselbe. erklärte die Zeugin Martha R&B,\ndie Tochter des Angeklagten, ebenfalls\nohne daß sie wußte, in welcher Teise &s\nauf diesen Punkt .ankomme.\":\n\nDie von der Revision gezogenen Schlußfolgerungen .\ngehen fehl. Aus dem Umstand, daß Fragen an die Zeuginnen\ngestellt worden sind, kann nicht gefolgert werden, 'daß sie\nnicht veranlaßt worden wären, sich im Zusammenhang zum\nGegenstand der Vernehmung zu äußern. Dem steht entgegen,\ndaß nach § 69 Abs 2 StPO zur Aufklärung und Vervollständigung\nder Zeugenaussaren Fragen gestellt werden können. Daß ein\nZeuge den Sinn. einer bestimmten Bekundung als eine den\nAngeklagten belasteride Aussage nicht erkennt, rechtfertigt\nauch nicht den Schluß, daß er nicht mit dem Gegenstand der\nUntersuchung bekanntgemacht worden wäre..\n\nDe RT Wer Te u Zu ze re\n\nrt\n\nELpe EE rN \"28 1 ee esse\n\nu neanlini Lin there Schehren a\n\nPM\n\nren mi\n\nBE\n\n-8 —\n\n4.) Die Revision erblickt eine weitere Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, den Sachverständigen zu befragen, von welchen\nals erwiesen erachteten Tatsachen er bei seinem Gutachten\nausgegangen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nAuf die Behauptung, daß an einen Sachverständigen\nbestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann eine\nAufklärungsrüfre nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht gar nicht in der Lage ist zu prüfen, ob und welche\nFragen der Tatrichter an den Sachverständigen gestellt hat.\n\nDas gleiche gilt für den Revisionseinwand, die Strafkammer hätte den Zeugen HB eingehend über die Möglichkeit eines Irrtums seiner Wahrnehmungen befragen müssen.\n\n5.) Die auf S 5 letzter Absatz bis S 7 erster Absatz\nder Revisionsbegründung vorgebrachten Verfahrensrügen sind\nin Wahrheit Sachrügen, mit denen geltend gemacht wird, daß\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils\nin sich widerspruchsvoll seien. Sie werden unten bei den\nSachrügen erörtert.\n\n6.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß § 267\nAbs 1 StPO verletzt sei.\n\nDie Strafkammer hat die Handlungen, die der Angeklagte\nseit etwa jerbst 1953 Renate gegenüber begangen hat, als\nfortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB, begangen in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 173\nAbs 1 StGB, beurteilt. Dabei hat sie den Tatbestand der\nfortgesetzten Blutschande dadurch als erfüllt angesehen, daß\nder Angeklagte in einem Falle den Beischlaf mit Renate vollzogen und in anderen Fällen dies zu tun versucht hat.\n\nDie Revision meint, es fehle hinsiehtlich der Versuchsfälle an der Angabe einer bestimmten Zahl und an der Angabe\nder Tatsachen, in denen die Strafkammer die versuchte Blutschande gefunden habe. Der \"inwand geht fehl.\n\n- 9.\n\nnn mn m un er un a\n\n-9 —\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte nach dem\nVorfall, bei dem er den Beischlaf mit Renate vollzogen\nhatte, noch wiederholt versucht hat, den Geschlechtsverkehr\nmit ihr auszuüben, und daß der unzüchtige Verkehr mindestens\nzweimal in der Weise geschah, daß er seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Mädchens führte und\ndann Samenerguß hatte (S 6 UA). Das Urteil sagt weiterhin,\nRenate, deren Aussage die Strafkammer als glaubhaft\nerachtet hat, wisse sicher, daß der Angeklagte später - d.h,\nnach dem vollendeten Beischlaf - noch mehrmals, mindestens\nzweimal, den Geschlechtsverkehr mit ihr versucht habe; sie\nhabe sich dann aber wehren können, so daß es nicht zum\nvollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei (S 11 UA).\n\nDie Strafkammer hat hiernach mindestens zwei Versuchstaten als erwiesen angesehen. Fine solche Mindestfeststellung ist zulässig. Die Feststellungen des Urteils enthalten auch eine hinreichende Angabe der Tatsachen, in\ndenen die Strafkamner die gesetzlichen Merkmale der versuchten Blutschande in diesen zwei Fällen gefunden hat.\n\nDas Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß der Vorsatz\n\ndes Angeklagten auf einen Beischlaf, d.h. auf eine Vereinigung\n\nder Geschlechtsteile gerichtet war. Der Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe ergibt aber klar, daß die Strafkammer hiervon\nüberzeugt gewesen ist.\n\n7.) Die Revision meint, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt,\nweil die Strafkammer es unterlassen habe, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zu hören. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit\ngeprüft und bejaht. Auf S 23-24 UA ist hierzu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte macht in der Hauptverhandlung\ndurchaus den Eindruck eines Menschen, der\n\ngeistig voll auf der Höhe ist, der weiß, was -\ner sagt und tut, und seinen Willen nach seiner\n\n- 10 -\n\n.. Pe en U |\n\nund -\n\nee en trähtae seh en Mei ar Akte\n\nra an rasen ah hr Grfenehit 1 Talea he mer\n\nPRRPTE ur ur 75 20T TEpeNgee NL Er „205\n\n-\n\n*\n\nDEE We\n\n- WU - \\\n\n\"irsicht reprieren kann. Auch sein Lebenslauf enthält -— außer den beiden Straftaten -\nkeine besonderen Auffälligkeiten, die den\nVerdacht einer geistigen Störung, etwa\ninfolfe seiner Kriegsverwundung, erwecken.\nAuch von seinem Verteidiger ist, obgleich\nder Verlauf der Verhandlung die Möglichkeit\neiner Verurteilung des Angeklagten sehr nahe\nlerte, in dieser Beziehung nichts vorsebracht\nworden. Der Angeklagte ist nach der Überzeuzung des Gerichts für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlich.\"\n\nDaß der Anreklagte, wie die Revision behauptet, an\neiner Hirnverletzung leide, ergibt das Urteil nicht. Nach\nseinen Feststellungen wurde der Angeklagte 1942 durch\nGranatspliiter am Kopf verwundet. Fr verlor das rechte\nAuge und sieht auch auf dem linken Auge nicht scharf\n(S 2 UA). Von einer Hirnverletzung sagt das Urteil nichts.\nDie Revisionsbogründung gibt auch nicht an, daß der sonstige\nInhalt der Akter Tatsachen enthalte, die die Strafkamnmer\ndarauf hätten hinweisen müssen, daß der Angeklagte an\neiner Hirnverletzung leide. Der bloße Umstand, daß er eine\nKopfverwunduns mit den oben erwähnten Folgen erlitten hat,\nbrauchte der Strafkammer aber nicht aufzudrängen, von sich\naus einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\nzu hören. Sie konnte und durfte diese Frage bei der im\nübrigen gegebenen Sachlage auf Grund eigener Sachkunde\nentscheiden.\n\n\"as die Revision zur Begründung der Verfahrensrügen\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrügen\nDie Sachrügen sind gleichfalls unbegründet. Die Anwendung der §§ 174 Nr 1, 173 Abs 1, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die\nRevision derfegenüber vorträgt, greift nicht durch.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n1.) Das Urteil enthält zwar einen Widerspruch, indem\nes auf S 5 UA feststellt, Martha R@B, die zweite Tochter\ndes Angeklasten, sei \"immer\" erst abends zurückgekommen,\nwährend es zuf 5 20 UA heißt, sie sei \"meistens\" erst\nabends zel.onnıen. Tieser Widerspruch ist indessen ohne entscheidende Bedeutung.\n\nPaeeR U;\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte\ngeltend gemacht, er sei niemals mit Renate allein in der\nWohnung zusai.i.en gewesen (S 9 UA). Die Strafkammer hat\ndiese Tinlassung als widerlegt erachtet. Das Urteil stützt\ndiese Feststellung nicht nur auf die von der Strafkammer\nals glaubhaft erachtete Aussage der Renate, die bekundet\nhat, daß sie bei den in Rede stehenden Taten mit dem\nAngeklagten a:lein in der Wohnung gewesen sei. Die Über- j\nzeugung der Strafkammer von der Unrichtigkeit der Einlassung\ndes Angeizlarten beruht ausweislich der Urteilsgründe\naußerdem u.a. auf der Bekundung der Zeugin Martha RE sen.,\ndaß sie häufi- — meistens vormittags, aber auch nachmittags -\nawpegangen sei; auf der Bekundung dieser Zeugin und der .\nZeugin Martha Reiß jun., daß die Ehefrau R@Bmanchnmal erst\nnach dem Än:o'.legten.nach Hause. gekommen sei; und auf der\nAussage der \"artha RED jun., daß sie, die Zeugin, \"meistens\"\nerst abends nach Hause gekommen sei. Ob Martha REP jun.\n\"immer\" oder \"meistens\" erst abends nach Hauge gekommen ;\nist, ist für diese Entscheidung ohne jede Bedeutung. j E\n\n2.) Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch i\ndarin, dal auf 5 3 UA festgestellt ist, die Ehefrau des s\nAngeklazten hzlte trotz des früheren und des jetzigen \"\nStrafverfahrens zu dem Angeklagten, weil sie ihm die Unzuchtshandluusen an seinen Töchtern Gertrud und Renate nach\nihrer Anz-be nicht zutraue, während auf S 18 UA gesagt wird,\nder Angeklarte habe seine Ehefrau, wie diese selbst zugebe,\nim Falle Gertrud auch’ stets bewußt getäuscht.\n\nee un\n\nDieser scheinbare Widerspruch erklärt sich zwanglos\naus dem Umstande, daß der Ehefrau des Angeklagten in der\nHauptver=-andlung vor der Strafkammer mitgeteilt worden ist, !\nder Angeklagte habe nunmehr entgegen seinen früheren - F\n\n- 12 - |\n\nA\n\nET LER\n\nae\n\nam een u\n\nFE Nr\n\n- 12 -\n\nErklärungen zuregeben, mit Gertrud Unzucht getrieben zu\nhaben (3 9 UA).\n\n3,) Zu Tirrecht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer bei ler Leweiswürdigung Schlüsse zum Nachteil des\nAngeklarten aus dem \"offensichtlichen Gegensatz in seinen\nAngaben währ=.c des vorliegenden Verfahrens\" (S 20 UA)\ngezogen habe, \"ohne zu verraten, inwiefern der Angeklagte\nsich in 'iiderrrrüche verwickelt habe\". Das Urteil \"verrät\"\ndies sehr wohl.\n\n”s stellt nämlich fest, daß der Angeklagte im vorliegenden Verfahren bei seiner polizeilichen Vernebmung\nangegeben hat, seine Tochter Gertrud habe ihm erst jetzt\ngesagt, daß sic ihn damals falsch beschuldigt habe; daß\ner in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer im Gegensatz hierzu zugegeben hat, mit Gertrud Unzucht getrieben\nzu haben; def er diese \"rklärung alsdann widerrufen hat,\nals sie seiner Tihefrau mitgeteilt wurde; und daß er,\nnachdem seine \"hefrau hinausgeführt worden war, die\nRichtirkeit der Erklärung bestätigt hat (S 9-10 UA).\n\nDai. dies gegensätzliche Angaben sind, bedarf keiner\nnäheren Ausführungen. Darüber, ob und welche Schlüsse\nhieraus zu zieren waren, hatte die Strafkammer gemäß,\n§ 261 StPO nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden,\nDie Entscheidung, die sie insoweit getroffen hat, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas gleiche gilt für die Schlußfolgerungen, die die\nStrafkamner aus dem Umstand gezogen hat, daß der Angeklagte\n\"sein Bestreiten immer wieder mit der offensichtlich\nunrichti._en Bewerkung verknüpfte, er könne deswegen nicht\nder Täter sein, weil er nach eislich nie mit Renate allein\nin der \"Tohnuns gewesen sei\" (S 20 UA).\n\n4.) Die Strafkammer ist im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision auch bei der Beweiswürdigung von keinem\nErfahrungssatze des Inhalts ausgegangen, \"daß das Delikt\nder Blutschande eine bestimmte Veranlagung voraussetze, die\neinen Nickfall wahrscheinlich mache\",\n\n- 13 -\n\nSie hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß die\nTaten dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd seien,\nweil feststehe, daß er sich an seiner Tochter Gertrud,\nals sie etwa zleich alt war wie Renate zur Zeit der hier\nin Rede stehenden Taten, der versuchten Blutschande\nschuldig gcmacht habe, und daß dieser Umstand bei Straftaten der hicr vorliegenden Art besonders bedeutsam sei,\nweil sie mehr als andere Straftaten mit dem Vorhandensein\nvon persönlichen \"esenszügen des Täters zusammenzuhängen\npflegen, die ih: zu solchen Taten fähig machen (S 22 UA).\n\nDiese Ausführungen besagen nicht, daß die Strafkammer\neinen STrfahrunsssatz des von der Revision behaupteten\nInhalts angenommen hätte. Die Strafkammer hat mit ihnen\nnur zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei Menschen, die\neiner Blutschande mit ihren Findern fähig sind, im allgemeinen um Menschen besonderer Wesensart handelt und daß\ndem Angeklagten die Blutschande mit seiner Tochter Renate\nzuzutrauen ist, weil er durch die versuchte Blutschande an\nseiner Tochter Gertrud bewiesen habe, daß er zuden\nMenschen „ehört, die auf Grund besonderer Wesensart zu\nsolchen Taten fähig sind. Diese \"rwägungen sind aus Rechts“\ngründen nicht zu beanstanden. .\n\n5.) Zu Unrecht meint die Revision, der Grundsatz \"in\ndubio pro reo\" sei verletzt, weil die Strafkammer den\nAngeklagten nicht freigesprochen habe, obwohl sie ausweislich der Urteilsgründe \"nicht durchgreifende Zweifel\" an\nder Glaubwürdigkeit der Renate gehabt habe.\n\nDer Rechtsgrundsatz \"in dubio pro reo\" besagt nur,\n\ndaß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche,\n\ndes Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden\nmuß. Solche Zweifel hat die Strafkammer ausweislich der .\nUrteilsrründe hier nicht gehabt. Diese ergeben klar, daß\ndie Strafkammer im Zeitpunkte der Urteilsfällung, auf den\nes ankommt, von der Glaubwürdigkeit der Renate voll überzeugt war, d.h. ihre anfänglichen Zweifel überwunden hatte.\n\n-14-\n\nYen du\n\nAvira sähe nnd rs 2 ee een Wiese > Se\n\nEee ee Be LA\n\nee\n\nWien =.\n\n- 14 - 2.4,\n\nDas zleiche gilt für die Feststellung, daß Renate\ndie Frage dcs Polizeimeisters Mg, ob es stimme, daß\nsie von ihrer älteren Schwester beeinflußt worden sei,\nnicht durch Fopfnicken bejaht habe. Es ist zwar richtig,\ndaß in den Urteilsgründen gesagt wird, die gegenteilige\nAussage des Zeugen Herzog sei \"in ihrer Beweiskraft zu\nfragwürdisa, wı daraus angesichts des sonstigen \"rgebnisses der Üewceisaufnahme wesentliche Folgerungen ziehen\nzu können\" (S 19 UA). Hieraus kann indessen nicht gefolsert\nwerden, daß die Strafkammer an der Richtigkeit der von\nihr getroffenen Feststellung Zweifel gehabt hätte. Daß\nsie von der \":-\"rheit ihrer Feststellung überzeugt war,\nergibt der Umstand, daß ausweislich der Urteilsgründe\nRenate belundet hat, sie habe die angebliche Frage des\nPolizeimeisters TB überhaupt nicht gehört, und daß,\nwie das Urteil ausdrücklich sagt, die Strafkammer diese\nBekundung wegen der Schwerhörigkeit und langsamen Auffassungsgabe der Zeugin als glaubhaft erachtet hat.\n\n6.) Die gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrügen sind rleichfalls unbegründet.\n\nDaß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe\nfür die fortzesetzte Straftat u.a. die Vielzahl der\nEinzelakte strafschärfend gewertet hat, bedeutet keinen\nRechtsirrtum. Daß sie dabei außer den festgestellten\nEinzelakten auch nur vermutete Finzelakte berücksichtigt\nund daß sie Tatbestandsmerkmale als straferschwerende\nUmstände verwertet hätte, kann dem Urteil nicht entnommen\nwerden. Die Straikammer hat dem Angeklagten im Gegensatz\nzur Auffassunz der Revision auch nicht nachteilig angerechnet, dal er zeleugnet hat und infolge seines Leugnens\nein psycholorisches Gutachten über Renate notwendig wurde.\nDer Satz des Ürteilsentwurfs, auf den sich die Revision\nhierbei offenbar beziehen will, ist in das Urteil nicht\nübernom;en worden.\n\n- 15.\n\n- 15 -\n\nWas die Sevision zur Begründung der Sachrügen sonst\nnoch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nAuch im übrigen 1äßt das Urteil keine Verletzung\nsachlichen Strafrechts erkennen, duroh die der Angeklagte\nbeschwert wire.\n\nDie Tntscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanralts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-25/5-str-492-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-25/5-str-492-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.556180+00:00"}}