{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_462_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 462/54","doktyp":null,"leitsatz":"Tine Wertersatzstrafe darf nicht schon deshalb\nverhängt werden, weil die Waren oder Erzeugnisse\nindem anhängig en Verfahren nicht\neingezogen werden können. Sie ist vielmehr\nunzulässig, soweit die Einziehung überhaupt,\nsei es auch in Verfahren gegen andere Personen,\nausgesprochen oder noch zu erwarten ist.","text_plain":"2248 091\n\nu.\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Autliche Sammlung!\n\n—\n\nGesetz: RAbgeO § 401\n\nRechtssatz: Tine Wertersatzstrafe darf nicht schon deshalb\nverhängt werden, weil die Waren oder Erzeugnisse\nindem anhängig en Verfahren nicht\neingezogen werden können. Sie ist vielmehr\nunzulässig, soweit die Einziehung überhaupt,\nsei es auch in Verfahren gegen andere Personen,\nausgesprochen oder noch zu erwarten ist.\n\nAktenzeichen: 5 StR 462/54\nUrteil des BGH vom 19.Juli 1955 LG Berlin\n\nic\n5 StR 462/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kauf.ıann Hans-Joachim P EEE aus rEEEED,\ndort geboren am EB 1923,\n\n.2.) den Kaufmann Gerhard K EEE zu: DEE,\ndort geboren am GEB ' 904,\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben: '\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt a]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten PIE und\nKO vwiräa das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 1.September 1953 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als gegen diese Angeklagten und die Mitangeklagte Hildegard DW wertersatzstrafen\nverhängt worden sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte PÜEEEEMB nach dem 1.September\n1953 in dieser Sache mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie auf die\n\n2.\n\nDEN,\n\n- 2 -\n\nGefängnisstrafe angerechnet,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nan. ne\n\nEU\n2%\n\n\\N\n\nGrünle.\n\nm... pi\n\nDer Angeklagte PB kzu’ir von Yestberliner\nZwischenhändlern 1280 Liter Y6%igen ungarischen Primasprit\nan, der, wie er wußte, unverz2ollt und ohne Tntrichtung\nder ! onopolsusgleichsabgabe aus Schwarzhandelslagern des\nBerliner Sowjetsektors nach Westbarlin vertracht worden\n. war. Weitere 7000 Liter bezog er unmittelbar im sowjetischen\nSektor und verbrachte sie ohne Einfuhrgenehmigung sowie\nebenfalls unverzollt und unversteuert nach Westberlin. Den\nauf diese ;eise beschafften Primasprit verkaufte er teils\nim reinen Zustand, größtenteils jedoch nach Zusatz von\nWasser als \"klaren Trinkbranntwein\". Teilweise verarbeitete\ner ihn auch zu Rum- und Weinbrandverschnitt und vertrieb\nihn in dieser Form.\n\nDer Angeklagte KB schaffte von der in Testberlin\nangekauften Spritmenge 640 Liter, von der im Ostsektor\nerworbenen 2600 Liter mit einem Fahrzeug zu dem Angeklagten\nTON. Geiegentlich half er diesem auch beim Ausfahren\ndes \"klaren Trinkbranntweins\".\n\nDie Angekla.te DEM, mit üer der Angeklagte PD\nzusammenwohnte, half ihm ebenfalls beim Absatz der Ware.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, wie folgt,\nverurteilt: den Angeklagten FEW wegen Steuerhehlerei,\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Devisenstraftat, den Angeklagten | wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei und wegen gewerbsmäßiger\nVorteilsbeikilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit\nVorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung und mit Beihilfe\nzu einer Devisenstraftat und die Angeklagte DW wegen\ngewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei. Es hat\ngegen die Angeklagten Gefängnis- und Geldstrafen erhängt,\ndie Veröffentlichung des Urseils angeordnet, ;rößere Mengen\n\n-4-\n\nbeschlagraiinien Alkohols eingezogen und den Angeklagten\nals Gesamtschuiänern Yertersatzstrafen von 18.067,50 }-West,\n14.547,50 Y=-\"esb und 317,50 M-West auferlegt.\n\nGegen dieses Urteil haben nur die Angeklagten BE ,)\nund KB Revision eingelegt. Ihre Revisionen erheben\ngegen die Schuläsprüche die allgemeine Sachbeschwerde und\ngegen die Strafaussprüche verfahrens-- und sachlichrechtliche\nRügen. Sie nabeiı nur gegenüber Gen Tertersatzstrafen\nErfolg.\n\nI.\n\nDie allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung der\nSchuldsprüche ergibt keine Fehler.\n\nII.\n\nGegen die Strafaussprüche wenden die 3evisionen ein,\ndas Landgericht habe entgegen § 267 Abs 3 StPO in den\nUrteilsgründen weder den § 401 Abs 2 RAbgO erwähnt noch\ndie Umstände engeführt, die für die Bemessung der Wertersatzstrafen bestimmend gewesen seien. Es habe ferner seine\nAufklärunespflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt; denn\nes habe nicht erforscht, ob in anderen Verfahren gegen die\nAbnehmer des unverzollten und unversteuerten Alkohols noch\nweitere Fiengen sichergestellt worden seien, die eingezogen\nworden seien oder werden könnten. Durch Ääiese Unterlassung\nsei das Landgericht zu überhöhten YTertersatzstrafen gelangt und habe die Angeklagten cC:.ch in den übrigen Strafaussprüchen benachteiligt.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer mit ihren Angriffen gegen die Strafaussprüche\nunrichtige Anwendung des § 401 Abs 2 RAbz0O. Sie machen\ngeltenäü, die Urteilsfeststellungen erfüllten nicht die\nVoraussetzung für die Anordnung äes Yertersatzes, daß\ndie Einziehung der zoll- und steuerpflichtigen ”aren nicht i\nvollzogen werden könne. Das Landgericht berücksichtige\n\n-5-\n\n-5-\n\ndabei zu Unrecht nur die in diesem Verfahren nicht einziehbare Spritmenge. Die Anordnung des Wertersatzes erfordere\njedoch die Feststellung, daß von dem durch die Angeklagten\ngesetzwidrig umgesetzten Alkohol nicht nur in dem gegenwärtigen Verfahren, sondern überhaupt keine Bestände mehr\neingezogen werden könnten. Die insoweit fehlerhafte Anwendung des § 401 Abs 2 RAbgO habe sowohl die Höhe des\nWertersatzes als auch die übrigen Strafaussprüche zum\nNachteil der Angeklagten beeinflußt. Die Strafzumessung\nleide auch sonst an sachlichrechtlichen Mängeln.\n\n1.) Die Verfahrensrügen brauchen nicht besonders\nerörtert zu werden, weil sie sich mit den Sachbeschwerden\ndeclien.\n\n2.) Die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die Yertersatzstrafen sind begründet.\n\na) Tertersatz ist nach § 401 Abs 2 RAbgO zu verhängen,\nwenn \"die Einziehung der Trzeugnisse oder Waren nicht vollzogen werden\" kann. Voraussetzung der \"ertersatzstrafe ist\nalso, daß die Einziehung in dem Zeitpunkt, in dem das\nUrteil ergeht, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nunmöglich ist (BGESt 4,62/64/; BGH NIW 1954,685). Inwieweit\ndas für die hier in Rede stehende Warenmenge von insgesamt\n4280 Litern Primasprit der Fall ist, geht aus dem Urteil\nnicht hinreichend hervor. Darin ist lediglich festgestellt,\ndaß in diesem Verfahren nicht mehr als 995 Liter eingezogen\nwerden können. Das Landgericht berücksichtigt nur diese\n\"Abzugsurnge\" zugunsten des Angeklagten PB und behandelt\nsie als die obere Grenze dessen, was zugunsten des Angeklagten SW in Betracht kommt. Ts geht also davon aus,\nes komme nur darauf an, in welchem Umfange die Waren im\ngegenwärtigen Verfahren. nicht eingezogen werden können;\nsoweit dies nicht möglich sei, sei die Voraussetzung des\n§ 401 Abs 2 RAbgO, daß die Einziehung nicht vollzogen werden\nkann, schon erfüllt.\n\n-6 -\n\n-6.-\n\nDiese Auffassung ist rechtsirrig. Sie enthält eine\nFinschränkun: des § 401 Abs 2 RAbgO, die weder mit seinen\nWortlaut noch mit seinem Sinn zu vereinen ist. Die Vorschrift drückt den Gedanken aus, daß der Staat die Yare\nentweder einziehen oder sich ihren Wert erstatten lassen\nkann. Er soll grundsätzlich nicht mehr erhalten als die\nWare oder ihren ‘iert. Deshalb haften z.B. mehrere Beteiligte für den Yertersatz nur als Gesamtschuläner\n(RGSt 62,246/2497; 172,239/2407/; BGH NIJW 1954,685). Aus\ndemselben Grunde ist, wie den Revisionen zugegeben werden\nmuß, auch für eine Wertersatzstrafe jedenfalls grundsätzlich nur insoweit Raum, als die Ware nicht nur in dem\ngegenwärtigen Verfahren, sondern überhaupt nicht eingezogen\nwerden kann. Eine endere Auslegung würde die Zulässigkeit\nder Wertersstzstrafe in weitem Umfange von der Verbindung\noder Trennung der Verfahren, also von Maßnahmen abhängig\nmachen, die in der hand der Strafverfolgungsbehörden und\nGerichte liegen. Das ist nicht angängig. Der Senat kann\ndaher das Bedenken des Oberbundesanwalts nicht anerkennen,\ndie Durchführung des Verfahrens gegen den Haupttüter werde\nwesentlich erschwert oder verzögert, wenn in ihm geprüft\nwerden muß, in :elchem Umfange die Waren in den Verfahren\ngegen seine Abnehmer eingezogen werden können. Soweit\nhieraus Schwierigkeiten entstehen und sich nicht vermeiden\noder jedenfalls einschränken lassen, müssen sie aus rechtlichen Gründen hinzenommen werden.\n\nb) Wann im einzelnen die Einziehung im Sinne des\n§ 401 Abs 2 RAbgO \"nicht vollzogen werden kann\", ist nach\nfolgenden Grundsätzen zu beurteilen;\n\naa) Die Tinziehbarkeit steht zunächst insoweit fest,\nals die abgabenpflichiige Ware zur Zeit der Hauptverhandlung\nbereits anderweitig rechtskräftig eingezogen worden ist.\nIn der vorliegenden Sache wären also zugunsten der\nBeschwerdeführer die Spritmengen zu berücksichtigen, die\netwa in anderen ordentlichen Verfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder Unterwerfungsverfahren (§§ 421 ff, 445 RAbgO)\n\n1°\n\n. nn nm ne an\n\n- 7 -\n\ngegen die Abnehmer und Unterabnehmer rechtskräftig eingezogen worden sind. Darüber stellt das Urteil nichts Lest.\n\nbb) Der Untersuchung, welche Warenmengen in anderen\nVerfahren künftig eingezogen werden können, sind die\nBestände zugrunde zu legen, die anläßlich des Zugriffs\ngegen den Haupttäter bei anderen Personen sichergestellt\noder beschlsznahmt worden sind. Im allgemeinen wird im\nVerfahren zeeen den Haupttäter zu dessen Gunsten anzunehmen\nsein, daß es’ zu ihrer Einziehung kommt. Tine Ausnahme gilt\njedoch dann, wenn besondere Umstände ergeben, daß dem\nAbnehmer keinerlei Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, und\nwenn auch sonst keine rechtlichen Gründe ersichtlich sind,\ndie die Binziehung gegen ihn ermöglichen werden\n(vgl BGESt 1,351; 2,320).\n\nÜber diesen Rahmen hinaus, also soweit das Vorgehen\ngegen den Hauattäter nicht zu irgendwelchen Sicherstellungen oder Feschlagnahmen geführt hat, wird das\nGericht im Verfchren gegen ihn in der Regel davon ausgehen\nkönnen, daß auch keine Einziehung möglich sein wird. Selbst\nwenn mehr oder weniger ungewisse Anzeichen für den Verbleib\nvon Waren vorliegen sollten, hindern sie nicht stets die\nAnnahme, die Binziehung werde insoweit nicht vollzogen\nwerden können. Denn den Strafverfolgungsbehörden ist nicht\nzuzumuten, Z=it und Kühe in einem Maße aufzuwenden, das\nin einem !’ißvorhältnis zu dem allenfalls möglichen Erfolg\nsteht. Daß die Einziehung \"nicht vollzogen werden kann\",\ndarf daher schon dann angenommen werden, wenn ein solches\nMißverhältnis vorläge, weil die Spur zu unsicher oder die\nin Betracht !:ommende #arenmenge allzu geringfügig ist.\n\nDas Gericht muß darauf bedacht sein, die Einziehung\nnicht in weiteren Umfange für möglich zu halten als sie\nspäter tatsächlich durchgeführt wird. Andernfalls würde\nder Zweck des ” 401 Abs 2 RAbgO in das Gesenteil verkehrt,\n\nindem der Staat insoweit weder die Ware noch ihren Wert erhielte.\n\n-8-\n\n—.,\n\nnn\n\n-8 -\n\nDin2se Auslepung des Begriffs der Nichtvollziehbarkeit\nder Einzichung kann zwar dazu führen, daß das Gericht in\neinem Un’ange \"ertersatz anordnet, in dem entgegen seiner\nErwartung in einem anderen Verfahren nachträglich doch\nnoch die 3inziehung vollzogen wird. Fin solcher Fall wird\njedoch nur sehr selten eintreten. Dann wird von der Beitreibung der \"ertersatzstrafe insoweit abzusehen sein,\nals die Einziehung inzwischen anderweit rechtskräftig\nangeordnet worden ist. Für den Verurteilten mag sich in\neinen solchen Falle ein Rechtsbehelf aus § 458 Abs 1 StPO\noder einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift ergeben,\n\nc) De das angefochtene Urteil nicht ergibt, inwieweit\ndie Tinziehung des von den Angeklagten gesetzwidrig umgesetzten Alkohols auch in anderen Verfahren nicht vollzogen\nwerden kann, ist der Ausspruch über die Wertersatzstrafen\nder Beschwerdeführer sachlichrechtlich fehlerhaft. Er\n188t sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der\nvon dem AnreKlagten Pollack größtenteilo im zubereiteten\nZustande Weiterverkaufte Sprit sei durch Vermischung oder\nVerarbeitung zu einer anderen Sache geworden und könne\njedenfalls aus diesem Grunde nicht mehr eingezogen werden.\nDas trifft allenfalls für den in kleinerem Ausmaße zubereiteten Rua- und “Teinbrandverschnitt zu (UA S 13), nicht aber\nfür den überwiegend hergestellten \"klaren Trinkbranntwein\".\nDenn diesen hatte der Angeklagte einfach dadurch gewonnen,\ndaß er den 55, igen Primas»-!5 mit Wasser verdünnte (UA S 9).\nDas bedeutete nach der Verkehrsanschauung nur eine \"Bearbeitung\", aber keine den Primasprit in seinem Wesen und in\nseiner Beschaffenheit verändernde Verarbeitung, durch die\ner als einziehhare “Ware \"untergegangen\" wäre (RGSt 65,\n\n175/177).\n\n3.) Die fehlerhafte Festsetzung der Wertersatzstrafen\nbeeinflußt jedoch entgegen der Auffassung der Revisionen\nnicht die sonstigen Strafaussprüche zum Nachteil der\nBeschwerdsführer.,\n\nrn mn a\n\n- 9.\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei Berücksichtigung einer über die Menge von 995\nLitern hinauszehenden Tinziehung niedrigere Freiheits- und\nGeldstrefen verhängt hätte. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daf: es die Höhe dieser Strafen nach dem Schaden\nbemessen hat, der dem Land Berlin nach Abzug der Einziehungsmen-e von 995 Litern verblieben ist. \"Tinmal hat\ndas Landgericht dem durch die Straftaten bewirkten Einnahmeausfall des Isndes Berlin ohnehin nur geringes Gewicht\nbeigele t. Das ergibt sich aus dem für beide Angeklagte\ngeltenden Satz: \"Demgegenüber spielen die nicht unerheblichen Men-en des illegal umgesetzten Sprits nur eine\nuntergeordnete Rolle\" (UA S 51). Zum anderen hat es, soweit\nes bei dem Angeklagten Pollack an letzter Stelle der\nStrafzumessungsgründe dennoch \"den beträchtlichen Einnahmeausfall für des schwer um seine Existenz ringende Land\nBerlin\" angeführt hat (TA S 52), damit offensichtlich den\ndurch die “teuerstraftaten entstandenen Schaden ohne\nRücksicht auf dessen teilweisen Wiederausgleich durch die\nEinziehunz ii Auge gehabt.\n\nDie weiteren Angriffe gegen die Strafzumessung gehen\noffensichtlich fehl. Das Landgericht war insbesondere nicht\naus Rechtsgründen genötigt, das Geständnis der Angeklagten\nausdrücklich strafmildernd zu berücknichtigen.\n\nDeshalb ist das Urteil auf die Sachrügen der Beschwerdeführer nur insoweit aufzuheben, als sie zu Wertersatzstraien verurteilt worden sind.\n\n- 10 -\n\n4.) Das Urteil erstreckt sich, soweit es wegen\nGesetzesverletzung bei Anwendung des § 401 Abs 2 RAbgO\nzugunsten der Beschwerdeführer aufgehoben wird, auch\nauf die Mitangeklagte Dennerl, die keine Revision eingelegt hat. Deshalb muß es gemäß § 357 StPO auch insoweit\naufgehoben werden, als gegen diese Mitangeklagte auf\nWertersatzstrafe erkannt worden ist.\n\nNer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\nzu verwerfen,\n\nDr.Rotberg _ Dr.Koffka Schmidt\nSienmer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-462-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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