{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_259_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 259/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”. u. .\n5 StR 259/55 <2_ö UVEQ\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Günter DEE aus DEE»\n\ndort geboren arı IE 1927,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStautsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 31.Januar 1955 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 31.Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der zur Zcit der\nTat (1947) Heranwachsender (20 Jahre 4 Monate) war, wegen\nMordes zu fünfzchn Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\nWas der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 261 StPO\nals Verfahrensbeschwerde vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit als im Revisionsrechtszuge unzulässiger Angriff gegen\naie Feststellungen des Landgerichts dar, insbesondere gegen\ndessen Beweiswürdigung. Es kann nicht anerkannt werden,\ndaß die Feststellungen des Tatrichters dann mit der\nRevision angegriffen werden können, wenn sic offenbar\nunrichtig sind und diese Unrichtigkeit sich aus den Akten\nergibt (wie es allerdings Peters, Strafprogseß S 519\nfordert). Nicht auf Grund der akten darf der Tatrichter\nentscheiden, sondern er muß seine Überzeugung über das\nErgebnis der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der Haupt-.\nverhandlung schöpfen (§ 261 StPO). Diese Bestimmung kann\nnicht durch etwas verletzt sein, was sich aus den Akten\nergibt.\n\nDennoch kann der Inhalt der äkten für das Verfahren\nvor dem Revisionsgericht von Bedeutung sein. Es kann sich\naus ihm ergeben, daß der Tatrichter seiner Pflicht. nicht\nnachgekommen ist, den Sachverhalt aufzuklären... Denn er\nhat:nach § 244 Abs 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit\nale Beweisaufnahne von Amts wegen auf alle Tatsachen und\nBeweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung\nvon Bedeutung sind.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs 2 StPO\nverletzt, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben.\nTrotz Gebrauches der worte, die Strafkammer habe \"die\n\n- 3.\n\n- 3; -\n\nPflicht zur Erforschung der Yahrheit\" verletzt, liegt in\n„ahrheit keine aufklurungsrüge vor: Die Revision wendet\nsich vielmehr lediglich gugen die Richtigkeit der\nlandgerichtlichen Feststellungen.\n\nIm übrigen war es für die Strafkammer ersichtlich\nvon untergcordneter Bedeutung, ol der angeklagte schon\nbei den ersten Ermistiungen von einem Unbekannten\ngesprochen hatte oder nicht. Entscheidend waren für die\nrichterliche Lberzeugung von der Schuld des Angeklagten\ndie späteren, insbesondere die richterlichen Geständnisse\ndes Angeklagten. |\n\nII.\n\nAuf die Sachbceschwerde war das Urteil seinem gesamten\nInhalte nach zu überprüfen, wobei auch hierbei die\nAusführungen der Revision außer acht bleiben müssen, die\nvon einem anderen Sachverhalt ausgehen, als ihn das Land- |\ngericht festgestellt hat.\n\n1.) Nach dessen Feststellungen war der angeklagte H\nam 6.Dezember 1947 in die Johnung des Kaufmanns SE»\neingebrochen. Er hatte vorher erklärt, daß er, sofern er\nüberrascht werde, \"den alten umlegen\"werde. als er sich\nvon SIEB una dessen Ehefrau entdeckt sah, tötete der\nAngeklagte SW mit uchreren Pistolenschüssen. Die\nHandlung des Angeklagten war - so hat das Landgericht\nweiter festgestellt -— von dem Vorsatz getragen, sun\nals Zeugen des von ihm begangenen versuchten schweren\nDiebstahls zu beseitigen, um dadurch seine Straftat zu\nverdecken.\n\nHiernach ist die Verurtcilung wegen Mordes nicht zu\nbeanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten\nauch die Einzelfeststellungen der Strafkammer keine\nWidersprüche. „uch ist es kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn die Jugendkammeer die Einstellung des Angeklagten als \"stark an Zynismus grenzend\" bezeichnet, wenn er\nsein angeblich fulsches, zugunsten eines Dritten abgelegtes\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nGeständnis damit erklaren wollte, er sei sich darüber klar\ngewesen, daß er aus der Haft entweichen werde. In Wirklichkcit liegt auch insoweit ein unbeachtlicher Tatsachenangriff vor.\n\nZu Unrecht vermiß+ die Revision Ausführungen darüber,\nob die Tat besonders verwerflich sei. Nur dann, so meint\ndie Revision im anschluß an hierzu in Schrä:ttum und\nRechtsprechung (so z.B. Schönke-Schröder § 211 StGB\nAnm V S 600) vorgetragene Auffassungen, könne der Angeklagte wegen Mordes bestraft werden, selbst wenn er\nzur Verdeckung einer Straftat getötet habe. Die Strafkammer hatte keine Veranlassung, auf diese Frage einzugehen. Sie bezeichnet die Tat des angeklagten, der\nschon vorher vom \"Umlegen\" gesprochen hatte, ausdrücklich\nals \"skrupellos\" (UA S 18). Sie hält die Tat also für\nbesonders verwerflich. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 3,183/186/)\neine besondere Verwerflichkeit auch kein allgemeines\nungeschriebenes Mordmerkmal.\n\n2.) Schließlich sind auch die Angriffe der Revision\ndagegen unbeachtlich, daß die Strafkammer zu dem Ergebnis\ngekommen ist, der angeklagte als Heranwachsender hätte\nzur Zeit der Tat einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden. auch insoweit bewegt sich die Revision im\nTatsächlichen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen\ndes § 105 Abs 1 Nr 1 JGG rechtsirrtumsfrei verneint.\n\nZwar fehlen Ausführungen darüber, ob etwa die\nVoraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 2 JGü vorliegen, also\nob es sich nach den Umständen oder den Beweggründen der\nTat um eine Jugendverfchlung handelt. Grundsätzlich wird\nallerdings wohl jede Straftat eine Jugendverfehlung sein\nkönnen und es sich deshalb für den Tatrichter empfehlen,\nsich hierüber in den Urteilsgründen zuszulassen. Im vorliegenden Falle jedoch war hierzu kein anlaß. Die Tat\ndes „ngeklagten weist weder nach dem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife auf, noch sind\n\n-5.-\n\n5, -\n\nhier irgendwelche Beweggründe ersichtlich, welche die\nTat als Jugendverfehlung erscheinen lassen.\n\nSomit sind auch zum Strafausspruch, der im übrigen\nfehlerfrei unter Anwendung des § 106 JGG zustande gekommen\nist, keine Rechtsverstöße zum Nachteile des Angeklagten\nersichtlich. Die Revision war daher in vollem Umfange\nzu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-259-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-259-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.271593+00:00"}}