{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_255_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 255/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 255/55 2213 048\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden freischaffenden Architekten und Baumeister\n\nHermann D ED aus DE\ngeboren am EEE 1556 in EEE (Westf. ),\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nScenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersckretär\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 14.PFebruar 1955 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen falscher\nuneidlicher Aussage verurteilt worden ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch,\n\n3.) soweit auf Ehrenrechtsverlust erkannt worden\nist.\n\n-2-\n\n- 2»\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3.-\n\nGründes3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nund falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, ihm außerdem die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt. Ferner ist der Angeklagte für dauernd unfähig\nerklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich\nvernommen zu werden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe\nist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe einen Verstoß\nnach § 338 Nr 7 StPO begangen, ist offensichtlich unbeeründet. Das Urteil hat 14 Seiten Entscheidungsgründe.\n\n2.) Die Revision wirft dem Gericht vor, es habe die\nihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklarungspflicht\nverletzt. Hierzu ist lediglich vorgetragen worden, das\nGericht habe es versäunt, an die vernommenen Zeugen\nweitere Fragen zu stellen, insbesondere an die Ehefrau\ndes Angeklagten und den Zeugen HOEEEB- Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des\nObersten Gerichtshofes (vgl OGHSt 3,59) schon mehrfach\nausgesprochen hat, kann die Aufklärungsrüge nicht auf\ndie bloße Behauptung gestützt werden, daß der Vorderrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft\nhabe (s.BGHSt 4,126).\n\n.\n\n3.) Was im übrigen unter Berufung auf § 267 StPO vorgetragen worden ist, deckt sich mit der Sachrüge und braucht\nnicht besonders erörtert zu werden.\n\n- 4 -\n\nIT. Die Säachbeschwerle.\n\nl.) das die Revision im einzelnen zur Begründung\nder Sachbeschwerde vorbringt, ist durchweg unzulässig.\nEs handelt sich in Wahrheit um einen Angriff gegen\ndie dem Tatrichter allein zustehende Beweiswürdigung.\nDer Beschwerdeführer kann diese nicht durch eine andere\nersetzen. Das Rechtsmittel kann nur darauf gestützt\nwerden, das Landgericht habe das calt!!.lıe Recht nicht\nrichtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet.\n\n2.) Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nÜberprüfung des Urteils hat im übrigen nur folgende\nFehler ergeben;\n\nDas Landgericht hat für die falsche uneidliche\nAussage, die nach dem Meineid begangen war, die Anwendbarkeit des § 157 StGB mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\".... eine weitere Minderung gemäß § 157 StGB _\nallerdings nicht in Betracht kam, weil einmal\nder Angeklagte, der den Meineid bis zuletztabgestritten hat, selbst nicht behauptet\nhat, die uneidlich falsche Aussage gemacht\nzu haben, um die Gefahr der Bestrafung wegen\ndes vorher begangenen Meineids von sich abzuwenden und weil außerdem die uneidliche Aussage\nauch in einem weiteren Punkt, nämlich insoweit,\nals er ausgesagt hat, er sei nur einmal in der\nWerkstatt des Zeugen Klockmann gewesen, falsch\nist, der in der beeideten Aussage noch nicht\nenthalten war. Diese zusätzlich falsche Aussage\nbrauchte der Angeklagte also auf keinen Fall\nzu machen, um die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung wegen Meineides abzuwenden.\"\n\nGegen diese Begründung bestehen Bedenken in zweifather Finsich*s\n\na) Zunächst steht es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wenn es die Strafkammer\ndarauf abstellt, ob sich der Angeklagte selbst auf § 157\nStGB berufen habe. Der Tatrichter hat vielmehr unabhängig\nvon den Erklärungen des Angeklagten zu prüfen, ob dieser\naus Furcht vor Strafe falsch ausgesagt hat (vgl BGH\nUrteil vom 15.12.1954 - 1 StR 206/54 -). Der Angeklagte\n\n-5-—-\n\n-5-\n\nkonnte sich sclbst nicht auf \"Eidesnotstand\" berufen,\nohne sich mit seiner Verteidigung in Widerspruch zu\nsetzen (vgl hierzu weiter Urteil des BGH vom 7.5.1953\n- 4 StR 655/52 -).\n\nDie Entscheidung des Landgerichts läßt sich auch\nnicht mit der Erwägung halten, der Angeklagte habe\n- weil cr vorher einen Meineid geleistet hatte -— die\nZwangslage sclbst schuldhaft herbeigeführt. Der Fall\nliegt hier umgekehrt, als in dem der Entscheidung\nBGHSt 5,269 zugrunde; liegenden Fall. Würde man allgemein\nmit der Begründung, der Angeklagte habe die Zwangslage\nselbst herbeigeführt, die Anwendungsmöglichkeit des\n§ 157 StGB von vornherein ausschließen, würde die Bestimmung fast gegenstandslos. Denn in aller Regel hat derjenige,\nder sich durch wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, selbst durch sein schuldhaftes Handeln die Gefahrenlage geschaffen (vgl hierzu\ndas zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BGH vom\n24.5.1955 - 2 vtR 13/55 -).\n\nb) Auch soweit das Landgericht dem angeklagten die\nStrafermäßigung nach § 157 StGB versagt hat, weil er\nsich nur für einen Teil der an ihn gestellten Fragen der\n\"Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte,\nkann dem nicht gefolgt werden. Ob eine Aussage vor\nGericht in einem oder in mehreren Punkten falsch ist,\nändert nichts daran, daß grundsätzlich ein einheitliches\nVergehen gegen § 153 StGB gegeben ist. Deshalb darf die\nFrage, ob einem Täter die Strafminderung des § 157 StGB\nzugebilligt werden kann, nur dieser einheitlichen Straftat\ngegenüber erwogen werden. Ob eine andere Rechtsanwendung\ngeboten ist, wenn sich die aussage auf völlig verschiedene\nBeweisgegenstände bezieht, kann dahinstehen. Hier standen\nalle Angaben des angeklagten in einem inneren Zusammenhang\n(vgl BGH Urteil vom 8.8.1952 - 4 StR 797/51 - mitgeteilt\nbei Dallinger, MDR 1952,658; ferner Urteil vom 11.12.1952\n- 5 StR 483/52 -).\n\n-6-\n\n-6-\n\nDer hiernach fcestzustellende Mangel des Urteils\nbetrifft nur dic Verurteilung aus § 153 StGB und insoweit\nnur die Straffrage. In diesem Umfange war das Urteil\naufzuheben. Damit verliert auch der Gesamtstrafausspruch\nseine Wirkung. Ferner entfällt der Ausspruch über den\nEhrenrechtsverlust, der neben der Gesamtstrafe verhängt\nwird (§§ 32,76 StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-255-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-255-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.251635+00:00"}}