{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_238_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 238/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 002\n5 StR 238/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\ndie Handelsvertreterin Irmgard EB zesch. ED\n\naus HEN.\ngeboren am EEE 1910 in CE,\n\n- Sachbezeichnung: Ei u.a. -\n\nwegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr,Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten WÜRD gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n25.0ktober 1954 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in\n25 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten; sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet,\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer frühere Mitangeklagte Ep war Mitinhaber der \"Einkaufszentrale der angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte\" (EKZ),\ndie als in Gründung befindliche GmbH im Geschäftsleben auftrat, aber wegen fehlender Kapitaleinlagen niemals eingetragen worden ist. EB veranlaßte eine Anzahl Firmen\nunter falschen Vorspiegelungen, der EKZ Waren auf Kredit\nzu liefern: Die Strafkamner hat ihn deshalb wegen ‚Betruges\nin 17 Fällen verurteilt; das Urteil gegen ihn ist rechtskräftig. Ze\n\nIn der Zeit von Juli bis November 1952 übergab EEE\nder Angeklagten WEB laufend Kleidung und Schuhe, die\ndie EKZ eingekauft hatte, zum Weiterverkauf, indem cr ihr\neinen unter dem Einkaufspreis liegenden Betrag angab, zu\ndem die Waren weiterverkauft werden sollten. Diose Schleuderpreise setzte er fest, um schnell Gelämittel zu erlangen,\n‘ die er zur Begleichung dringender Wechselverbindlichkeiten\nbenötigte. Die Angeklagte WEB verkaufte dic Waren zu den\nvon EEE angegcbenen Preisen in \"An- und Verkaufsgeschäften!,\nd.h. Trödlerläden, gegen Barzahlung. Sie behielt entsprechend\neiner Vereinbarung mit EB 5% Verkaufsprovision für sich\nund führte im übrigen die eingenommonen Beträge vollständig\nen EB ab. Spätestens am 15.0ktober 1952 erkannte sie das\nGeschäftsgebaren TÜEEB una rechnete von nun an damit, daß\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nTEE dio Taren durch strafbare Handlungen crlangt habe.\nIn Billigung dicser Zusammenhänge übernahm sie von diesem\nTage an gleichwohl noch an 25 Tagen Warenposten von Ti\nund veräußerte sic weiter,\n\nII.\n\nDie Strafkammer erblickt in dem Verhalten der Angeklagton einc versuchte gewerbsmäßige Hehlerei in\n25 Fällen, Sie führt aus, es lasse sich nicht nachweisen,\ninwieweit IB scrade die von der Angeklagten weiterveräußerten Waren durch Betrug erlangt habe, da er auch\nsinzolne Posten ohne betrügerische Handlungen crlangt\nhaben könne. Da die Angeklagte aber in jedem Einzelfall\nmit dor Möglichkeit strafbaren Erwerbs durch EM zerechnot und sie gebilligt habe, habe sie sich jedenfalls der\nversuchten Hehlorei schuldig gemacht. Es handele sich um\nEinzeltatoen, da die Angoklagte nicht habo wissen können,\nwie lange sic ‘Taren von EWR erhalten werde und ihre\nTätigkeit fortsetzen könne. Ihr Vorsatz, so lange die\nWaren in der angeführten Weise zu verkaufen, als sie solche\nvon EEE crhalten woräe, sei kein zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges ausreichender Gesamtvorsatz. Die\nAngcklagto habo in allen Fällen gewerbsmäßig, d.h. in der\nAbsicht gehandelt, sich durch ihre hohlerische Betätigung\noine Einnahmequellc von einiger Dauer zu verschaffen.\n\nIII.\n\nDie auf § 244 StPO gestützten Verfahrensrügen wenden\nsich ontweder in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Voräorrichters oder onthalten in Wahrheit\nsachlichrechtliche Angriffe,\n\nIV.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil\nkeine äurchgreifenden Bedenken.\n\n„4-— a\n\n1.) Entgegen den Ausführungen der Revision enthält das\nUrteil keine Unklarheiten und \\lidersprüche, die zu seiner\nAufhebung nötigten.\n\na) Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß einzelne\nWendungen des Urteils, wenn man sie aus dem Zusammenhang\nlöst, den Verdacht erwecken könnten, als habe die Strafkammer rechtsirrig Tatsachen, von denen sie nicht überzeugt\nwar, sondern die sie nur für wahrscheinlich hielt, als\nBeweisanzeichen verwendet.\n\naa) Die Revision weist in diesem Zusammenhang auf\nfolgende Stelle des Urteils hin;\n\n\"Da Frau sicher angenommen hat, daß aus\ndem Verkaufserlös alte Zahlungsbedingungen\"\n\n- gemeint ist Zahlungsverpflichtungen - \"ab-\n'gedechrt werden sollten und nicht etwa die\nLieferanten der von ihr verkauften Ware\nZahlung erhalten sollten, hat sie auch gewußt, daß die von ihr abgesetzte \\are noch\nnicht bezahlt war und eines Tages wegen der\nzZahlungsunfähigkeit der EKZ unbezahlt bleiben\nwürde. !\n\nDas Revisionsgericht ist auf Grund der Gesamtausführungen des Urteils überzeugt, daß. die Strafkammer mit der\nWendung, \"da Frau WED sicher angenommen hat ...\", in\nWahrheit meint, Frau WERD habe dies nach der Überzeugung\nder Strafkammer angenommen,\n\nbb) Mit der Einlassung der Angeklagten setzt sich das\nUrteil wie folgt auseinander: -\n\n\"Frau CB hat sich damit verteidigt, daß\nsie nicht geglaubt habe, EIEW würde sich\nwiederum Verfehlungen zuschulden kommen\nlassen. Auf ihre Frage an TED, was VaRENEB\nGE - ser Beamte der Kriminalpolizei, der\nim \"ic -Komplex die Ermittlungen geführt\nhat - zu dem Aufbau der EKZ sage, habe ihr\n\n-5-\n\n- 5 .-\n\nEsser erklärt, daß VB in Bezug\n\nauf seine Person gesagt habe: 'Der fällt doch\nimmer wieder auf die Beine.' Das Gericht hat\nals wahr unterstellt, daß EB diese Äußerung\ngegenüber Frau VD gemacht hat. Die Frage\nder Angeklagten an EWzeist aber gerade,\nwelches Mißtrauen sie gehabt hat. Die Antwort\nTED Hat Aleses Hißtrauen nicht beseitigen\nkönnen, denn sie hat keine Veranlassung gehabt, Esser diese Außerung zu glauben. !!\n\nzur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten mußte\ndie Strafkammer, da sie die behauptete Äußerung EM für\nerheblich hielt, nicht nur feststellen, daß die Angeklagte keine Veranlassung gehabt habe, EP zu glauben, und\ndeshalb seine Antwort ihr Mißtrauen nicht habe beseitigen\nkönnen, sondern daß sie ihm nicht geglaubt hat und daß\nihr Mißtrauen bestehengeblieben ist. Die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben aber zur Gewißheit des Revisionsgerichts, daß die Strafkammer dies auch hat sagen\nwollen.\n\nb) Die Ausführungen, mit denen das Urteil den Fortsetzungszusammenhang ablehnt, sind mit denen zur Gewerbsmäßigkeit und zur Strafzumessung im Gegensatz zur Auffassung der Revision vereinbar.\n\nZum Fortsetzungszusammenhang und zur Gewerbsmäßigkeit heißt es im Urteil;\n\n\"Das Gericht hat entgegen dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft die gesamte Tätigkeit der\nAngeklagten nicht als eine fortgesetzte Ilandlung anzusehen vermocht. Im Zeitpunkt des Beginns ihrer strafbaren Handlungen hat Frau\nTED sen späteren Gesamterfolg in seinen\nUmrissen keineswegs erfassen können, da sie\nnoch gar nicht hat wissen können, wie lange\nsie ihre Tätigkeit weiterhin ausüben und .\n\n-6 -\n\nwelchen Umfang sie annehmen würde. Sie hat\nwohl von vornherein den Entschluß gefaßt,\nihre Tätigkeit so lange fortzusetzen, als\nsie Ware von TB erhalten würde, sie hat\naber keinen, einen bestimmten Erfolg umfassenden Gesamtvorsatz haben können. Ihre\ngesamte Tätigkeit war daher in einzelne\nrechtlich selbständige Handlungen aufzugliedern. Als solche hat das Gericht\nnicht die Tinzelverkäufe an die Abnehner,\nsondern die Übernahme der Waren von der EKZ\nan den einzelnen Verkaufstagen angesehen.\nDa sich für die Zeit vom 15.0ktober bis\n20.November 1952 25 Verkaufstage ergeben,\nhat sich Frau WOW in 25 Fällen der versuchten Hehlerei schuldig gemacht.\n\nFrau WEB Hat in den einzelnen Fällen gewerbsmäßig gehandelt, da sie die Absicht.\ngehabt hat, sich durch die hehlerische Betätigung eine Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen. Beweggrund für ihr\nHandeln ist gewesen, sich durch den Verkauf\nder Waren Provisionen zu verdienen. Sie hat\nauch gehofft und damit gerechnet, daß ihre\nTätigkeit von einiger Dauer sein würde und\nsie damit für einige Zeit aus den Provisionen\nüber ein Einkommen verfügen würde, !\"\n\nZur Strafzumessung führt das Gericht folgendes aus:\n\n\"pür jeden der 25 Einzelfälle ist auf 2 Monate\nGefängnis erkannt worden. Auch hier müssen\nbei der Bemessung der Gesamtstrafe die Binzelfälle als ein einheitlicher Komplex angesehen\nwerden. Hachden Frau (GB sich einmal entschieden hatte, für WEB Yarc abzusetzen,\nhat es nicht jeweils eines neuen Anstoßes bedurft, die Tätigkeit fortzusetzen. Es ist\n\n- 1 -\n\ndann mit dem 15.0ktober 1952 der Zeitpunkt\ngekommen, an dem sie das Strafbare ihres\nVerhaltens erkannt hat. Rechtlich ist hier\nzwar eine Zäsur zu machen. Tatsächlich hat\nsich in ihrem äußeren Verhalten nichts geändert. Die hohe Zahl der Einzelfälle kann\nsich daher auf die Höhe der Gesamtstrafe\nnicht so erheblich auswirken. !\n\nMit den Worten: \"Auch hier müssen bei der Bemessung der\nGesamtstrafe ...\" nimmt das Urteil auf die vorangegangenen\nAusführungen zur Gesamtstrafce des EB Bezug, wo dargelegt ist, daß dieser 17 rechtlich selbständige Betrügereion begangen habe, daß diese Einzeltaten aber für\ndie Bemessung der Gesamtstrafe als einheitlicher Komplex\nengeschen werden müßten.\n\nDiese Ausführungen des Urteils sind rechtlich nicht\nzu beanstanden und miteinander vereinbar. Es ist der Revision zuzugeben, daß der vom Urteil festgestellte allgemeine Entschluß der Angeklagten, alle ihr von Esser\nüÜbergebenen Waren zu den von ihm angegebenen Schlouderpreisen zu veräußern, einem Gesamtvorsatz nahekommt.\nGleichwohl ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkamer angesichts der Ungewißhelt der Angeklagten über\nUmfang und Dauer der geplanten Verkäufe den Gesamtvorsatz\nverncint hat. Die enge Verwandtschaft des Vorsatzes der\nAngeklagten mit dem Gesamtvorsatz der Fortsetzungstat hat\ndie Strafkammer boi Bildung der Gesamtstrafe weitgehend\nzugunsten der Angeklagten berücksichtigt.\n\naa) Daß der flir die Gewerbsmäßigkeit erforderliche\nWicderholungsvorsatz etwas anderes ist als der Gesamtvorsatz der fortgesetzten Handlung, so daß mehrere selbständige Hehlercihandlungen jede für sich gewerbsmäßig\nbegangen sein können, hat die Rechtsprechung sowohl des\nReichsgerichts als auch des. Bundesgerichtshofs anerkannt\n(Rast 72,286; BGH NIT 1953,955).\n\nbb) Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\ndie Strafkamer bei der Gesamtstrafenbildung strafmildernd\nberücksichtigt, daß die Angeklagte für die Durchführung\njeder Einzeltat keine besondere verbrecherische Energie\nmehr aufzuwenden brauchte, nachdem sie sich bereits vorher\nentschlossen hatte, solange wie möglich die ihr von Esser\n. zum Verkauf übergebenen Gegenstände, auch wenn diese strafbar erlangt sein sollten, abzusetzen. Etwas anderes meint\ndas Urteil bei seinen Ausführungen zur Gesamtstrafe nicht,\nGerade weil der Wiederholungsvorsatz bereits bei Bewertung\nder Einzeltat als gewerbsmäßiger Tat kraft Gesetzes zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt werden muß, ist es\nzulässig, im Rahmen der besonderen Strafzumessungsgründe\nfür die Gesamtstrafe zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, daß jede Einzeltat ein Ausfluß dieses Wiederholungsvorsatzes ist. Nur dies hat die Strafkammer sagen\nwollen. Das Reichsgericht hat bereits in der grundlögenden\nEntscheidung RGSt 44,302/3067 ausgeführt, daß bei der Bildung\nder Gesamtstrafe dem richterlichen Ermessen ein erheblicher\nSpielraum zu gewähren sei. Es führt aus, daß in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung sei das Verhältnis\nder einzelnen Straftaten zueinander, ihr Zusammenhang, ihre\ngrößere oder geringere Selbständigkeit. Von diesen Gesichtspunkten ist die Strafkammer hier ausgegangen.\n\n2.) Die Revision meint, der festgestellte Sachverhalt\nlasse mindestens die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte\nsich an den Betrugshandlungen des EB veteiligt habe, dann\naber könne sie nicht wegen Hehlerei oder versuchter Hehlerei\nbestraft werden.\n\nDiese Auffassung trifft nicht zu. Wie der Große Senat\nfür Strafsachen (BGHSt 7,134) unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden früheren Entscheidungen des 2.\nund 4.Senats dargelegt hat, sind Anstifter und Gehilfen der\nVortat, die im Anschluß an diese Hehlereihandlungen begehen,\nnicht nur wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern\n\n-9-\n\n-9-\n\naußerdem noch wegen Hehlerei zu bestrafen. Es würde also\nder Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Hehlerei\nnicht entgegenstehen, wenn sie Gehilfin des EEE bei\nseinen Betrugshandlungen gewesen wäre; Anstiftung scheidet\nbei der Sachlage ohnehin aus, wäre aber auch nicht anders\nzu beurteilen.\n\nBedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten\nwegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei könnten deshalb\nhöchstens dann bestehen, wenn sie Mittäterin bei den\n. Betrugshandlungen des EBD gewesen wäre. Das kommt aber\nnach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht,\nDas Urteil ergibt, daß die Angeklagte sich völlig den\nWeisungen des EB unterworfen hat, der allein die Tatherrschaft beim Betrug hatte. Nur er hat die Täuschungshandlungen gegenüber den Lieferanten vorgenommen; er hat\ndie betrügerischen Handlungen auch nicht gemeinsam mit\nder Angeklagten geplant; er hat 95% des Verkaufserlöses\nerhalten, die Angeklagte nur 5% Soweit von Täuschungshandlungen der Angeklagten die Rede ist, handelt es\nsich nicht um Täuschung der von EB petrogenen Lieferanten, sondern um solche ihrer Abnehmer. \\Wenn die Angeklagte diese betrogen haben sollte, so würde dies\nihrer Verurteilung wegen versuchter Hehlerei, deren Vortat der Betrug EMEBD gegenüber den Lieferanten ist,\nnicht entgegensteben,\n\n3.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision sind\ndie Ausführungen der Strafkammer zum bedingten Vorsatz\nrechtsirrtumsfrci.\n\nAbwegig sind die Ausführungen der Revision zum\nStraffreiheitsgesetz.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAuch im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr,Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-238-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-238-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.227229+00:00"}}