{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_228_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 228/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 220/05 2248 003\n\nSs\n\nIna Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Karl-Heinz B EEE aus Vi:\ngeboren ar EEE 1919 in zB,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1955, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Siemer\n‚Bundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStantsarvart a rei ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DEREN\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\n\nvom 24.Juni 1954 aufgehoben. Der Angeklagte\nDO wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFr BR\n\nGründe\n\nDer Angeklagte A ist wegen Betruges zu\neiner Geldstrafe von 2000.- DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nFreisprechung des Angeklagten TED:\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind allerdings nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig erhoben\nworden.\n\nII.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die\nRevision jedoch mit Recht gegen die Annahme der Vermögensbeschädigung.\n\n1.) Der Beschwerdeführer hatte von dem Mitangeklagten\nDr.Ba@® dessen zahnärztliche Praxis gekauft. Beide Angeklagte waren sich darüber einig, daß Dr.Ba@Pdie Praxis endgültig\naufgeben und DÜEEEEEEEED-sie alsbald übernehmen sollte. \"Nur\nnach außen hin sollte ein Vertreterverhältnis vorgetäuscht\nwerden, um zu erreichen, daß die Dr.Ba@® erteilte Kassenzulassung bestehenblieb. Die Angeklagten waren sich darüber\neinig, daß Dr.BB den Zahnarztberuf aufgab und mit seiner\nFamilie endgültig von Vorsfelde wegzog\" (UA S 3). Wie die\nAngeklagten wußten, hätte Dr.Ba@B damit die Kassenzulassung\nverloren, und eine Ausschreibung der Praxis wäre erfolgt,\nwodurch \"ein anderer Zahnarzt die Praxis erhalten hätte\"\n\n(UA. S 4). Über die Zulassung hätte ein Ausschuß bei der\nBezirksstelle der Zahnärztekanmer in Braunschweig zu\nentscheiden gehabt. Für eine Zulassung auf diesem Wege\nwäre der Beschwerdeführer noch nicht in Betracht gekommen.\nDie Angeklagten schlossen daher zum Schein einen Vertretervertrag. Der Beschwerdeführer übte dann die Praxis aus.\n\n-53.-\n\n-3-\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß durch dieses Verhalten\n\"Gas Vermögen eines anderen Zahnarztes geschädigt\" worden\nsei; \"denn derjenige Zahnarzt, der sonst die Zulassung\nbekommen hätte, bekam sie nicht\". Die Zulassung stelle\neinen Vermögenswert dar. Es komme nicht darauf an, daß\nkeine genaue Feststellung der Person des Geschädigten\ngetroffen werden könne; es genüge die Schädigung \"eines\nanderen\". \"Bei der großen Zahl der Zahnärzte, die noch\nauf eine Kassenzulassung warten, hätte sich bestimmt\njemand gefunden, der die Zulassung erhalten hätte, wenn\neine ausschreibung erfolgt wäre\" (UA S 21). Das hätten\ndie Angeklagten auch gewußt.\n\n2.) Der Rechtsmeinung des Landgerichts vermag der\nSenat nicht beizutreten.\n\na) Das angefochtene Urteil hat mit Recht davon\nabgesehen, einen Schaden zu bejahen, soweit eine Personengesamtheit, nämlich alle Bewerber um die Zulassung, in\nBetracht kommen, Dieser Personenkreis ist schon zahlenmäßig zu unbestimmt, um als geschädigt angesehen werden\nzu können.\n\nb) Im vorliegenden Falle kann aber auch nicht davon\ngesprochen werden, daß das Vermögen desjenigen Zahnarztes\ngeschädigt worden sei, \"der die Zulassung erhalten hätte\".\nDenn dieser Zahnarzt konnte - wie das Urteil ergibt -\n\n: der Person nach nicht ermittelt werden; es war völlig\nungewiß, wer insoweit in Betracht kam.\n\nDann aber ist von dem allgemeinen rechtlichen\nGesichtspunkt auszugehen, daß nicht jede Aussicht auf\neine Verbesserung der Vermögenslage eine Anwartschaft\nist, deren Vereitelung einen Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 StGB bedeutet. Es ist vielmehr erforderlich, daß\nihre Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge,\ninsbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Das hat\nder erkennende Senat - im Anschluß an die Rechtsprechung\n\n. a,“\n\n|—\n\n-4-\n\ndes Reichsgerichts für die Frage der Aanwartschaft auf eine\nbewirtschaftete Wohnung schon wiederholt entschieden\n\n(vgl u.a. 5 StR 224/53 vom 24.9.1953). Den wiedergegebenen\nErfordernissen entspricht die hier in Rede stehende Anwartschaft auf eine Kassenzulassung nicht. Denn das Ergebnis\ndieser Bewerbung hing von der zuweisenden Behörde ab.\n\n‘Der Zulassungsausschuß durfte dabei zwar nicht willkür-\n\nlich verfahren, sondern hatte alle Umstände zu berücksichtigen.\nBei der Würdigung dieser Tatsachen war seinem Ermessen\njedoch ein so weiter Spielraum gegeben, daß keiner der\nAntragsteller eine hinreichend sichere Aussicht hatte,\n\ndie schon als Bestandteil seines Vermögens bezeichnet\nwerden könnte (vgl BGH aa0 im Anschluß an RGSt 58,285/2897).\nDie Feststellungen der angefochtenen Entscheidung schließen\nmithin die Annahme eines Vermögensschadens aus und ergeben\nweiterhin deutlich, daß der Beschwerdeführer sich auch\nkeine Umstände vorgestellt und gewollt hatte, die eine\nstrafrechtlich erhebliche Schädigung Dritter zur Folge\ngehabt hätten.\n\nDa also nach dem vom Landgericht abschließend festgestellten Sachverhalt ein vollendeter oder versuchter\nBetrug des Angeklagten nicht in Betracht kommt, ist er\n\n5.\n\nfreizusprechen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesamwalts.\n\nDr.Rotberg Dr,Koffka Schnidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-228-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-228-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.205736+00:00"}}