{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_211_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 211/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\nIN\n\n9248 004 I) /\n\n5 StR 211/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Gustav C Ep zu: u:\ngeboren am EEE 1911. ir SEE (ostor. ) ,\n\nwegen vollendeten Sittenverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr,Notberg\nals Vorsitzender,\nBundosrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarval ty\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 14.Februar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nSoweit der Angeklagte in dieser Sache nach\ndem 14.Februar 1955 mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten hat, wird sie auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nt\nnD\ni\n- BN =\nEn\n\\\n\nn\n2.\nr\n\nI\n\n3\nrt\n[5\n\nDie Strafkamcer hat den Angeklagten wezen vollendeten\nSittenverbrechens in zwei Fällen und versuchten Sittenverbrechens in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr scchs iionaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision meint, dio Strafkammor habe gegen\n§ 261 StPO verstoßen; sic habe ihre Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten nicht. aus dem Inbegriff der gesamten\nHauptverhandlung geschöpft, vielmehr nur einen Teil der Aussagen der vernommenen Zeugen berücksichtigt. Diose Rüge\nstützt sich auf folgende Tatsachen;\n\n‘ Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht\nin der llauptverhandlung folgende Zeugen vernommen:\nMaren SER Ho1sa EEE Zervara KR, Dr.zson ST:\nDr.Mex ED, Ir.Welter ICE, Hildegard SC Irmgard\nPO, Elisabeth CE, Boniena RE, vilıy CH, Hilaesera DEE, ni1 sch, Eisa Schi, Martha ci.\nPaul Koi, Fritz U.\n\nIm Urteil heißt es am Schluß der Feststellungen des\nSachverhalts:\n\n\"Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhafton Bekundungen der vereidigten Zeuginnen\nHelga EEE, Barbara KW, Irmzera Pe\nund Hiläcgerd SGB sowie der nicht vereidigton Zeugin Maren SW. '\n\nBei der ;fürdigung der Einlassungen des Angeklagten\nSetzt sich das Urteil dann weiter mit den Aussagen der\nZeugen Elisabeth CE, Zcenizne ri, Tail Sci:\nElsa Sc. 7 1ärgarı SB, Dr. SE. Dr. SHEREEEEN\nund IE auscinander.\n\n- 3.\n\nÜberhaupt nicht erwähnt sind im Urteil die Aussagen\nder Zeugen Dr. ZB. Faul KB, Hildezara DEE una\nwilly CD\n\nDie Revision meint, von den Aussagen derjenigen Zeugen,\naloe das Urteil nur im Zusammenhang mit der Einlassung des\nAngeklagten erwähne, habe die Strafkammer nur die dort\nwiedergegebenen Teile berücksichtigt, die Aussagen der im\nUrteil gar nicht erwähnten Zeugen habe sie Überhaupt nicht\ngewertet. Das sei ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen könne.\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nNach § 267 StPO braucht sich das Gericht nicht mit\nsämtlichen Zeugenaussagen im Urteil auseinanderzusetzen\n(vgl BGH DRspr IV, 454 Bl 44a), Entgegen der Auffassung\nder Revision ergibt das Urteil auch nicht, daß die Strafkammer die Aussagen einzelner Zeugen nicht oder nur zum\nTeil gewürdigt habe. Vielmehr ist es zwanglos dahin zu\nverstehen, daß die zunächst orwähnten Zeugen für die Schuld\ndos Angeklagten wesentliche Bekundungen gemacht haben, daß\ndie im Zusammenhang mit seiner Einlassung gewürdigten\nZeugenaussagen die Schuldüberzeugung des Gerichts nicht\nzu erschüttern vermochten oder die Einlassung des Angcklägten widerlegten und daß die Aussagen der im Urteil\nnicht besonders genannten Zeugen nach Auffassung der\nStrafkammer für die Entscheidung ohne Bedeutung waren,\nwas für Dr. DW, der zu dieser Zeugengruppe gehört, in\ndem Beschluß Über seine Nichtvereidigung ausdrücklich gesagt ist.\n\n2.) Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer\ndio Zeugin Maren SEP als Verletzte nicht vereidigt habe,\nobwohl sie ihre Aussage für glaubwürdig gehalten und der\nEntscheidung zugrunde gelegt habe.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch.\n\nNach § 61 Nr 2 StPO kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung: verletzter Zeugen absehen. Es\n\n-4-\n\n-4- nd\n\ntrifft zu, daß der Tatrichter dieses Ermessen pflichtgemäß\nausüben und sich dabei bewußt sein muß, daß das Gesetz die\nNichtvereidigung eines Zeugen als Ausnahme ansieht, für die\nbesondere Gründe vorliegen müssen. Es liegen aber keine\nAnhaltspunkte dafür vor, daß die Strafkammer diesen Grundsatz verkannt haben könnte. Es ist nicht richtig, daß\nZweifel an der Glaubwürdigkeit eines verletzten Zeugen\n\nden einzigen Grund bilden können, um von einer Vereidigung\nabzusehen, so daß der Tatrichter den verletzten Zeugen stets\nvereidigen müßte, wenn er ihm glaubt. Vielmehr können im\nEinzelfall auch sonstige Gründe maßgebend für das Absehen\nvon der Vereidigung sein (vgl BGHSt 1,175/1807). Ein solcher\nGrund lag hier schon darin, daß die Zeugin Maren Sb erst\n16 Jahre alt, also nur bedingt eidesfähig war, so daß die\nStrafkammer auch nach § 61 Nr 1 StPO von ihrer Vereidigung\nhätte absehen können, auch wenn sie die Zeugin für glaubwürdig hielt, aber Zweifel hatte, ob sie die erforderliche\nErkenntnisfähigkeit für Wesen und Bedeutung des Eides hatte,\nÜberdies hatte der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, die\nallgemeine Glaubwürdigkeit dieser Zeugin besonders angegriffen. Es lag daher nicht fern, daß Maren SB vunannehmlichkeiten seitens des Angeklagten wegen ihrer ihn\nbelastenden Aussage befürchtete und daß sie deshalb aus\nÄngstlichkeit unter Eid möglicherweise mit der Wahrheit\nzurückhalten konnte.\n\n3.) Die Vorschrift des § 247 Abs 1 Satz 3 StPO ist\nentgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt.\n\nWährend der Vernehmung der Zeuginnen Maren ER\nHelge WÜRD, Barbara KW una Irmgard TE wurde der\nAngeklagte auf Gerichtsbeschluß aus dem Gerichtssaal entfernt, weil zu befürchten gewesen sei, daß diese Zeuginnen\nin soiner Gegenwart mit ihren Aussagen zurückhalten würden,\n\nNach Vernehmung einer jeden Zeugin wurde der Angeklagtc wieder hereingerufen und von dem wesentlichen Inhalt\nihrer Aussage in Kenntnis gesetzt.\n\na) In Abwesenheit des Angeklagten ist keine der Zeu-\n\"ginnen vereidigt worden; es ist auch kein Beschluß gefaßt\nworden, die Zeuginnen nicht zu vereidigen. Die Zeugin Pe\nist in Gegenwart des Angeklagten vereidigt worden, unmittelbar, nachdem der Angeklagte über den Inhalt ihrer\nAussage belchrt worden war. Die Zeuginnen VB una\nTOD sinä erst, ebenfalls in Gegenwart des Angeklagten,\nnach Anhörung weiterer Zeugen vereidigt worden. Auch der\nBeschluß, die Zeugin Maren SEE nicht zu vereidigen,\nist erst nach weiterer Beweisaufnahme in Gegenwart des\nAngeklagten gefaßt worden,\n\nZu Unrecht meint der Angeklagte, er hätte jeweils bei\nseinem Wiedereintritt darüber unterrichtet werden müssen,\ndaß die in seiner Abwesenheit vernommene Zeugin noch nicht\nvereidigt worden sei. Der Angeklagte meint, er sei hierdurch beschwert, weil er davon ausgegangen sei, die Zeuginnen seien schon vereidigt, und es habe keinen Zweck,\nihnen noch Vorhaltungen zu machen. Als dann später die\nVereidigung erfolgt sei, habe er ihre Aussagen nicht mehr\nso im Gedächtnis gehabt, um jetzt Vorhaltungen machen zu\nkönnen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Vereidigung\nüberhaupt zur Vernehmung im Sinne des § 247 Abs 1 Satz 1\nStPO gehört und deshalb in Abwesenheit des Angeklagten\nhätte vorgenommen werden dürfen (so RGSt 74,47) oder ob\ndie Vereidigung immer in Gegenwart des Angeklagten erfolgen muß (so die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbes. RGSt 39,356).\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß die Vereidigung\nzur Vernehmung im Sinne des § 247 Abs 1 Satz 1 StPO gehört, lag kein Rechtsfehler darin, wenn der Vorsitzende\nden Angeklagten bci seinem Tiedereintritt nicht darauf\nhinwies, daß die Zeuginnen noch nicht verceidigt worden\nwaren. Nach § 247 Abs 1 Satz 3 StPO hat der Vorsitzende\nden Angeklagten nach seinem Wiedereintritt von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner\n\n6\"\n\nmern\n\nAbwesenheit auszesagt oder sonst verhandelt worden ist.\n\nÜber das, was ausgesagt war, ist der Angeklagte unterrichtet worden. Über die Trage der Vereidigung der Zeuginnen ist während der Abwesenheit des Angeklagten nicht\nverhandelt worden, sondern erst später in seiner Gegenwart.\nDer Vorsitzende brauchv den Angeklagten nur über das zu\nunterrichten, was geschehen ist, unter Umständen über etwas,\n\n‘was endgültig unterbleiben soll.\n\nb) Die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht darüber\nunterrichtet worden, wann er sich nach Aussage der Zeugin\nMeren SEM das zweite Hal ihr gegenüber vergangen habe,\nist nach der dienstlichen Äußerung der Richter 'unrichtig.\nDem Angeklagten ist vielmehr auch mitgeteilt worden, daß\nsich nach der Aussage der Zeugin der zweite Fall noch im\nJanuar 1954 ereignet habe.\n\n4.) Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe\nden Zeugen Dr. EEE zu Unrecht nicht vereidigt.\n\nAuch diese Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat mit folgender Begründung beschlossen, Dr. ZGB nicht zu vereidigen:\n\n\"Yereidigung dieses Zeugen unterbleibt, da\nseine Aussagen ohne wesentliche Bedeutung\nsind.\"\n\nEs trifft zu, daß mit dieser Begründung allein die\nVereidigung nicht abgelehnt werden durfte. Nach § 61\nNr 3 StPO kann das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen\nabsehen, wenn es seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung\nbeimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine\nwesentliche Aussage zu erwarten ist. Daß nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war, ergibt sich aus dem Beschluß nicht.\n3s war deshalb rechtsfehlerhaft, wenn die Vereidigung unterblieb (vgl BGHSt 1,8).\n\nNach der Überzeugung des Revisionsgerichts kann aber\ndas Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen. Die Mög-\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nlichkeit, daß der Zeuge unter Eid noch eine wesentliche\nAussage zugunsten des Angeklasten gemacht hätte, hätte nur\ndann bestanden, wenn zu befürchten war, daß der Zeuge ohne\nEid zu Ungunsten des Angeklagten mit seiner Aussage zurückhielt, oder daß er ohne Eid sein Gedächtnis nicht genügend\nangestrengt hätte. Beides läßt sich bei der Lage der Sache\nausschließen. Der Zeuge war der Arzt des Angeklagten und\nist von ihm benannt worden. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, daß er gegen die Interessen seines Patienten\nmit seiner Aussage zurückgehalten hätte. Die Möglichkeit,\ndaß der Zeuge sein Gedächtnis nicht genügend angestrengt\nhätte, scheidet ebenfalls aus. Der Angeklagte, der sich,\nwie das Urteil ergibt, sehr eingehend verteidigt hat und\neine große Anzahl von Zeugen schon vor der Verhandlung benannt hatte, die auch alle vernommen worden sind, hätte,\ndavon ist das Revisionsgericht überzeugt, dem Zeugen jeden\ndenkbaren Vorhalt gemacht, der geeignet gewesen wäre, sein\nGedächtnis aufzufrischen, wenn er selbst davon ausgegangen\nwäre, der Zeuge hätte irgendeinen wesentlichen Umstand\nübersehen, und den Zeugen hätte aus den oben erwähnten\nGründen ein solcher Vorhalt auch ohne Eideszwang zur Nachprüfung seines Gedächtnisses veranlaßt. Das Revisionsgericht ist auch überzeugt, daß der Verteidiger den Antrag\ngestellt hätte, den Zeugen zu vereidigen, wenn er in der\nHauptverhandlung auch nur im geringsten den Eindruck gehabt hätte, dadurch könne eine für den Angeklagten\ngünstigere Aussage herbeigeführt werden. Die Sitzungsniederschrift enthält aber ausdrücklich die Angabe, daß\nAnträge zur Vereidigung dieses Zeugen von keiner Seite\ngestellt worden sind.\n\nII. Sachrügen.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen im Ergebnis gegen das\nUrteil keine Bedenken. .\n\n1.) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler.\n\n-8..\n\n‘ Die Revision meint, die Strafkammer habe bei Würdigung\nder Aussage des Zeugen Dr. iiillWcesen die Denkgesetze verstoßen. Das trifft nicht zu. Der Angeklagte hatte gegen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Maren SEE u.a. angeführt, diese\nZeugin habe auch in anderen Fällen gelogen. Unter anderem\nhabe sie ihm der Wahrheit zuwider erzählt, Dr. EEE) habe\nsie im Januar 15954 am Gesäß angefaßt. Die Strafkammer hat\nsich mit dieser Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt und Dr. IM Hierzu vernommen. Sie kommt zu dem\nErgebnis, die Zeugin Maren SW habe in diesem Fall und\nauch in den übrigen Fällen, bei denen der Angeklagte ihr eine\nLüge vorgeworfen hatte, die Wahrheit gesagt. Hierbei führt\nsie aus, Dr. IB habe unter Eia glaubhaft erklärt, es sei\nsehr wohl möglich, daß er der Maren SW einen Klaps auf\ndas Gesäß versetzt habe, als er sie bei ihrem ihm ungelegenen\nBesuch unwillig aus seinem Behandlungszimmer hinausgedrängt\nhabe.\n\nDie Revision meint, ein Klaps auf das Gesäß sei etwas\nanderes als ein Anfassen am Gesäß, von dem die Zeugin erzählt habe. Die Strafkammer konnte jedoch zu der Überzeugung\nkommen, daß Maren Sei ihrer Erzählung gegenüber dem\nAngeklagten nichts anderes gemeint hatte als das, was wirklich geschehen war.\n\nFerner meint die Revision, da Dr. IB nur ausgesagt\nhabe, es sei möglich, daß er der Maren SEM einen Klaps\nauf das Gesäß gegeben habe, hätte die Strafkamer nach dem\nGrundsatz, daß Zweifcisfragen tatsächlicher Art zugunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden seien, davon ausgehen müssen,\ndaß die andere Möglichkeit, nämlich daß Dr. IMDB äie Maren\nSB in keiner Weise berührt habe, zutreffe. Das ist nicht\nrichtig. Die Strafkammer ist, wie das Urteil ergibt, auf\nGrund ihres persönlichen Eindrucks von der Zeugin Maren SB\nin Verbindung mit einer Reihe anderer Tatsachen, insbesondere\ndes Gutachtens der vernomurnen Sachverständigen, zu dem Ergsebnis gekommen, daß Maren SE ziaubwürdig sei. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Fällen, in denen die Zeugin\n\nen\n\n-9-\n\n-9-\n\nnach der Zinlassung des Angeklagten gelogen haben soll,\ngehen hiervon aus und bedeuten nur, daß die Aussage der\nhierzu vernommenen Zeugen, insbesondere auch des Dr. AD,\ndiese Überzeugung nicht zu erschüttern vermochte. Deshalb\ndurfte der Strafkammer für die Feststellung, die Zeugin\nMaren EB habe auch im Falle SE die Wahrheit gesagt, die Aussage des Zeugen Dr. EM genügen, das, was\ndie Zeugin erzählt habe, könne wahr sein.\n\n2.) Auch gegen den Strafausspruch bestehen im Ergebnis keine Bedenken.\n\na) Die Revision meint, die Strafkammer hätte es nicht\nals erschwerend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte\nsich völlig bedenkenlos über seine Pflichten als Lehrherr\nhinweggesetzt habe, weil dies ja bereits zum Tatbestand.\ndes § 174 Nr 1 StGB gehöre. Das ist nicht zutreffend. Der\nStraferschwerungsgrund liegt darin, daß der Angeklagte\nscine Handlungen \"völlig bedenkenlos! begangen hat. Das\nhat die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision,\nauch näher begründet. Sie sieht es vor allem in der Vielzahl der Fälle, in denen sich der Angeklagte an der Helga\nvORREEEED vergangen nat, und in dem besonders jugendlichen\nAlter der damals erst 15 Jahre alten Zeugin Maren SB.\n\nb) Die Revision meint, das Verhalten des Täters nach\nder Tat könne niemals erschwerend ins Gewicht fallen. Das\ntrifft nicht zu. Die Strafkamnmer kann aus dem Verhalten\ndes Täters nach der Tat Schlüsse zichen, die das Urteil\nüber seine Schuld und seine Besserungsfähigkeit ungünstig\nbeeinflussen.\n\nAllerdings darf der bloße Umstand, daß der Angeklagte\ndie Ermittlungen dor Polizei oder des Gerichts erschwert,\nnicht strafschärfend berücksichtigt werden. Das hat die\nStrafkammer aber auch nicht getan. Es heißt. zwar im Urteil:\n\n\"Erschwerend hat das Gericht außerdem berücksichtigt, daß der Angcklagte sich im Ermittlungeverfahren hartnäckig vor der Polizei ver-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nborgen und sich nicht gescheut hat, auch\n\nden Lehrling Barbara zu bestimmen,\ndie polizeilichen Ermittlungen zu erschweren.\nDiesen weiblichen Lehrling hat der Angeklagte\ndarüber hinaus dazu angehalten, günstig für\nihn auszusagen. !\n\nDer Zusammenhang dieser Darlegungen ergibt aber, daß\ndie Strafkammer aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten\nim Ermittlungsverfahren den Schluß gezogen hat, daß der\nAngeklagte völlig uneinsichtig sei und sich auch jetzt\nnoch nicht der Pflichten gegenüber seinen minderjährigen\nAngestollten bewußt sei. Wenn ein Lehrherr seine minderjährigen Angestellten zu verleiten sucht, ihn zu begünstigen und unrichtig für ihn auszusagen, so kann daraus\nunbedenklich der Schluß gezogen werden - und die Strafkammer hat ihn offensichtlich gezogen -, daß auch scin\nsonstiges auf Erschwerung des Strafverfahrens gerichtetes\nVerhalten auf mangelnde Einsicht zurückzuführen ist.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-211-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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