{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-19_5_StR_178_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 178/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ina 2248 001\n5_StR /55 “ ..\n\n-\nPe\nRy\n\nmas\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Häusermakler Walter S (HEEEEEEEEEEEEEEEEED\n\nus BEE est£alen,\ngeboren am ME 1904 in u a\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nsenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker .\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Braunschweig vom 2.Dezember 1954. insoweit mit\nden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen Untreue verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n-2-\n\n-2-\n\nIm Umfange. der aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - Fa 7\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Gefängnis und zu\neiner Geldstrafe von 1000 DM verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der\nangeklagte beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten.\nBeide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird\n\"in erster Linie\" darauf gestützt, daß die Strafkammer\nden Begriff des besonders schweren Falles im Sinne des\n\"§ 263 Abs 4 StGB verkannt habe.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur gegenüber der\nVerurteilung wegen Untreue Erfolg. In diesem Umfange\nführt zu seinen Gunsten auch das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft, das nicht auf den Strafausspruch\nbeschränkt ist, zur Aufhebung des Urteils. Im übrigen\nbleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden des Angeklagten sind\nunbegründet.\n\nl.) Die Revision macht geltend, die Sitzungsniederschrift ergebe nicht, daß ein Beamter der Staatsanwaltschaft an der Jitzung vom 2.Degember 1954 teilgenommen\nhabe und daß bei der Vernehmung des Zeugen Fischer die\n§§ 57,58 Abs 1, 69 Abs 1 Satz 2 StPO beachtet worden\nseien. Diese Beanstandungen sind bloße \"Protokollrügen\"\nund daher unzulässig (BGHSt 7,162).\n\n2.) Der Beschwerdeführer behauptet, den Zeugen MEEEEEED,\n\nvon. ED Kr, Stel una Ku sei vor ihrer\n\nVernehmung nicht der Gegenstand der Untersuchung und die\n\n-4-\n\n4 -\n\nPerson des Beschuldigten bezeichnet worden.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob § 69 Abs 1 Satz 2\nStPO, der diese Mitteilung vorschreibt, eine bloße\nOrdnungsregel ist, deren Verletzung die Revision nicht\nrechtfertigen kann (so RGSt 6,267). Jedenfalls betrifft\ndie Vorschrift nur die Fälle, in denen dem Zeugen nicht\nohnehin der Gegenstand der Untersuchung und die Person\ndes Beschuldigten bekannt sind. Das hat der Senat schon\nin einem unveröffentlichten Urteil vom 21.august 1952\n- 5 StR 98/52 - ausgesprochen. Im vorliegenden Falle\nbestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die\ngenannten Zeugen jene Kenntnis etwa nicht gehabt hatten.\n\n3.) Die Zeugin Ingeborg Geb war nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vereidigt worden. Sie ist\nsodann noch zweimal gehört worden und hat jeweils die\nRichtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den schon\ngeleisteten Eid versichert. Als sie zum letzten Male\nvorgerufen wurde, wurde sie nach § 55 Abs 2 StPO belehrt,\nehe sie ihre weiteren Angaben machte.\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß diese\nBelebrung nicht schon vor der ersten Vernehmung stattgefunden hat. Die Rüge bleibt erfolglos. Denn der Hinweis\nvor der dritten Anhörung Ingeborg Garbes hatte nicht zur\nFolge, daß sie die Auskunft über die weiteren Fragen\nablehnte. Es fehlt daher an einem Anhalt dafür, daß sie\nÜber Vorgänge, die für sie selbst etwa belastend sein\nkonnten, nicht ausgesagt hätte, wenn sie schon eher\nbelehrt worden wäre. Bei dieser Sachlage braucht der\nSenat nicht zu der herrschenden Rechtsprechung Stellung\nzu nehmen, nach der eine Verletzung des § 55 Abs 2 StPO\ndie Rechte des Angeklagten nicht berührt und die Revision\nnicht rechtfertigen kann (BGHSt 1,39).\n\nb) Die Revision trägt vor, nach § 60 Nr 3 StPO hätte\ndas Landgericht die Zeugin GW nicht veranlassen\ndürfen, die Richtigkeit ihrer letzten ergänzenden Angaben,\n\n-5.-\n\n5.\n\ndie sie nach der Belehrung gemacht hatte, unter Berufung\nauf den vorher geleisteten Eid zu versichern; denn die\nZeugin sei der Beteiligung an der Tat des Angeklagten oder\nder Begünstigung verdächtig.\n\nEin rechtlicher Fehler ist jedoch nicht erkennbar.\nOb Tatsachen vorliegen, die den Verdacht der Teilnahme\noder der Begünstigung ergeben, hat allein der Tatrichter\nzu beurteilen. Das Landgericht hat einen solchen Verdacht\nersichtlich aus tatsächlichen Gründen verneint. Es besteht\nkein Anlaß zu der Besorgnis, daß es dabei die Vorschrift\ndes § 60 Nr 3 StPO übersehen oder ihre rechtlichen Merkmale verkannt haben könnte. Das Landgericht kann davon\nausgegangen sein, die noch recht junge ‚Zeugin habe als\n Bürolehrling des Angeklagten nicht so viel Einblick in\ndessen Geschäfte gehabt, daß gegen sie der Verdacht strafbarer Handlungen bestände.\n\nDa also kein Verstoß gegen § 60 Nr 3 StPO feststellbar ist, braucht nicht auf die weiteren. Einwendungen eingegangen zu werden, die die Revision für den Fall erhebt,\ndaß der Senat die Rüge mit der Begründung zurückweisen\nsollte, das Urteil stütze sich nicht auf die Aussage\nder Zeugin Garbe.\n\n4.) Es heißt im Urteil, seine Feststellungen beruhten\nauf den eigenen Angaben des Angeklagten, auf den Aussagen\nbestimmter Zeugen \"sowie auf den verlesenen Schriftstücken\"\n(ua S 15). Hieraus folgert die Revision, bestimmte Urkunden\nseien als solche verwertet worden, obwohl in der Hauptverhandlung keine Schriftstücke zum Zwecke des Beweises\nverlesen worden sind, wie die Niederschrift ergibt.\n\nDas Urteil drückt sich jedoch an der genannten Stelle\nnur ungenau aus und meint in Wahrheit die Erklärungen, die\nder Angeklagte und Zeugen auf den Vorhalt der in Betracht\nkommenden Schriftstücke abgegeben haben. Keins von diesen\nwird im Urteil seinem Wortlaut nach wiedergegeben und\nverwertet. Auch sonst wird im Urteil nirgends erkennbar,\n\n-6-\n\n-\n= 31.\n\ndaß das Landgericht die nicht förmlich verlesenen Schriftstücke im Wege des Urkundenbeweises verwertet hätte.\n\nDie Revision macht insbesondere geltend, der Schriftwechsel des Angeklagten mit der Bausparkasse MD AG sei\nnach der Sitzungsniederschrift \"auch nicht (durch Vorhalt)\nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden\".\nVorhalte brauchen jedoch nicht beurkundet zu werden.\nErwähnt die Niederschrift sie nicht, so beweist dies nicht,\ndaß sie unterblieben sind. Im vorliegenden Fall spricht\naber die Niederschrift sogar gegen die Behauptung des\nBeschwerdeführers. Denn nach ihr wurde dem Zeugen Gi\n\"aus dem von Rechtsanwalt Binder vorgelegten Schriftwechsel\nzwischen dem Angeklagten und der Bausparkasse Milb Vorhalt gemacht\". Die Briefe sind also in der Hauptverhandlung\nerörtert worden. Der Angeklagte hat ihren Inhalt zugegeben.\nDas geht aus der Bemerkung des Urteils hervor, er habe den\näußeren Geschehensablauf im wesentlichen zugestanden (UA\nS 15).\n\nDie irrtümliche Wendung über die \"verlesenen Schriftstücke\" innerhalb der zusammenfassenden Angabe der Beweismittel ist daher unschädlich.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten dringt nur zum\nTeil durch.\n\nEr erwarb von Februar 1952 bis April 1953 sieben\nTrümmergrundstücke in Braunschweig, um sie wieder aufzubauen. \"Zu dem weiter vorgesehenen und schon vorbereiteten\nErwerb\" von vier anderen Grundstücken \"kam es nicht mehr\".\nAn eigenen Mitteln hatte er nur 10 000 DM und einige Bausparverträge; auf drei von ihnen im Betrage von insgesamt\n85 000 DM waren mehr als 30 v.H. eingezahlt. Das Land\nNiedersachsen lehnte im Juli 1952 die Bewilligung von\nGeldern ab, weil keine Landesmittel zur Verfügung standen.\nDer Angeklagte suchte im Sommer 1952 durch einen Makler\nin Hannover private Hypotheken. Da ihm aber die geforderten\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nZinsen und Unkosten zu hoch erschienen, wurden die Verhandlungen am 6.0ktober 1952 abgebrochen. \"Spätestens\nvon diesem Zeitpunkt wußte der Angeklagte, daß er mit\nden notwendigen Baugeldern nicht rechnen konnte. Er\nbemühte sich nun auch um solche Gelder bewußt monatelang\nüberhaupt nicht mehr\". Er nahm vom Sommer 1952 bis gegen\nEnde 1953 zahlreiche Baukostenzuschüsse von Wohnungsuchenden-auf gegen die Verpflichtung, den Geldgebern bestimmte\nWohnungen in den zu errichtenden Häusern zu überlassen.\nDabei ging er im Laufe des Jahres 1953 mehr und. mehr zu\nbewußt falschen Angaben über.\n\nMit allen diesen Geldern, einem Darlehen seiner\nEhefrau von 30 000 DM und einem Anfang 1953 in Anspruch\ngenommenen Bankkredit von 40 000 IM baute er die zuerst\nerworbenen Grundstücke Am alten PD @ una re\nBD auf. Sie wurden im Frühjahr 1953 und September 1953\nbezugsfertig.' Auf diese Weise wurden auch rund 240 000 IM\nBaukostenzuschüsse der Anwärter auf Wohnungen in einem\nder übrigen neun Grundstücke überwiegend verbraucht. Diese\nGelder wurden nur zu einem geringeren Teil für Bauarbeiteh\nan den drei Grunästücken Schleinitzestraße 6, Spielmannstraße 6 und Schleinitzstraße 15 verwendet, die der Angeklagte von September 1952 bis Januar 1953 erworben hatte.\n“Diese Häuser waren bis Ende 1953 im Rohbau oder bis zum\nErdgeschoß fertiggestellt. Bezugsfertig sind sie nicht geworden.\" Die Mietlustigen, die Zuschüsse zum Wiederaufbau\ndieser drei oder der restlichen sechs Grundstücke gegeben\nhatten, haben keine Wohnungen bekommen. Nur einige von\nihnen haben auf besonderes Drängen vom Sommer 1953 an\ninsgesamt rund 30 000 DM vom Angeklagten zurückerhalten. Der\ngesamte Schaden beträgt daher etwa 210 000 DM. Am\n10.Dezember 1953 wurde das gerichtliche Vergleichsverfahren,\nam 5.Januar 1954 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die nicht\nbevorrechtigten Konkursgläubiger werden voraussichtlich\nzu 30 bis 40 v.H. ihrer Forderungen befriedigt werden.\n\n-8-\n\n- 8 .--\n\nSoweit der Angeklagte bis zum 6.0ktober 1952 Baukostenzuschüsse von rund 18 200 DM, die ihm für den Ausbau der Grundstücke Schleinitzstraße 6 und 15 gegeben\nworden waren, zur Errichtung der Häuser Am alten\nTOD 6 ur ID EB verwendet hat, findet die\nStrafkammer darin den Treubruchstatbestand des § 266 StGB\n(ua S 7,17). Sein Verhalten nach dem 6.0Oktober 1952\nwertet sie als fortgesetzten Betrug.\n\nDiese Beurteilung hält der sachlichrechtlichen\nPrüfung nur insoweit stand, als der Angeklagte wegen\n- Betruges verurteilt worden ist.\n\n1.) Der zur Bestrafung wegen Untreue erforderliche\nSchädigungsvorsatz setzt voraus, daß der äÄngeklagte\nbestimmte Nachteile der Geldgeber mindestens für möglich\nhielt und sie für den Fall ihres Eintritts jedenfalls\n\n\"Dedingt in seinen Willen aufnahm\" (RG JW 1935,2963 Nr 26\nmit Anm von Schwinge;z RG JW 1936,2101 Nr 36). Diese\ninnere Einstellung lag vor, wenn er unter allen Umständen\nzunächst einmal sein eigenes Interesse verfolgen wollte,\nselbst wenn die Geldgeber dadurch Nachteile erleiden\nsollten. :\n\nMit der Annahme einer solchen Willensrichtung ist es\nindessen nicht vereinbar, daß das Landgericht den\ninneren Tatbestand des Betruges mit der Begründung\nverneint, der Angeklagte habe sich bis zum 6.Oktober 1952\nnoch um eine oränungsmäßige geldliche Grundlage seiner\nBauvorhaben bemüht und möge daher zu dieser Zeit noch\ngehofft haben, bald auch die beiden Trümmergrundstücke\n\nin der Schleinitzetraße wieder aufbauen zu können\n(UA S 16).\n\n2.) Die Verurteilung des ängeklagten wegen fortgesetzten Betruges ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNachdem sich die Verhandlungen über die Beschaffung\n\ngrößerer Baugeldsummen am 6.Oktober 1952 zerschlagen hatten;\n\nfaßte der Angeklagte den \"Entschluß, vorerst teuere fremde Gelder überhaupt nicht aufzunehmen, sondern mit\n\n-9-\n\n-9 - [\n\nzinslosen Darlehen künftiger Mieter zu arbeiten. Dem\nAngeklagten schwebte dabei vor, soviel wie möglich Grundstücke zu erwerben und sofort für ihren Aufbau Mieterdarlehen zu kassteren, um mit diesem Geld zunächst\n\ndie zuerst erworbenen Häuser zu errichten\" (UA S 8).\n\nDie Mieter \"würden sämtlich dem Angeklagten kein Geld\ngegeben haben, wenn sie etwas über die bereits zur Zeit\nder Hingabe der Gelder von ihm beabsichtigte Verwendung\nihrer Mittel geahnt hatten. Wohlweislich sagte der Angeklagte seinen Mietern in keinem Falle etwas von seinen\nAbsichten. Er legte ihnen die Bauzeichnungen des\nbetreffenden Objekts vor, beschrieb die in Betracht\nkommende Wohnung und erklärte, daß sie in einigen Monaten,\nmeist in etwa einem halben Jahre, bezugsfertig sein\n\nwerde\" (UA S 7). Das Landgericht findet die Täuschungshandlung, abgesehen von bestimmten falschen Vorspiegelungen\nin einzelnen späteren Fällen, jedenfalls darin, \"daß er es\nunterlassen hat, seine Mieter über seine wahre wirtschaftliche Lage, seine Pläne über die Verwendung des Geldes\n\nund die damit zumindest sicher eintretende monate- oder\njahrelange Verzögerung der Fertigstellung der jeweiligen\nWohnung aufzuklären\" (UA S 18). \"Er war sich klar, daß\n\ner seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht\nin absehbarer Zeit werde erfüllen können\" (UA S 9). Die\nmeisten Geldgeber waren Flüchtlinge, Bombengeschädigte\noder ältere Leute, \"die bei der noch immer herrschenden\nWohnungsnot dringend Wohnraum benötigten\" (UA S 9).\n\na) Die Revision greift zunächst die allgemeine rechtliche Beurteilung in mehreren Punkten erfolglos an.\n\nZu Unrecht wendet sie sich gegen die Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte die Rechtspflicht hatte,\ndie Wohnungsbewerber über die fehlende geldliche Sicherung\nder Bauvorhaben und die sich daraus ergebenden Unsicherheiten aufzuklären. Im übrigen hat er in allen Fällen\njedenfalls insoweit nicht nur durch Unterlassen, sondern\ndurch eigenes Tun etwas Falsches vorgespiegclt, als er\nerklärte, die Wohnung werde in einigen Monaten bezugs-\n\n- 10 -\n\n- iO -\n\nfertig sein:\n\nDas Landgericht spricht von einer Täuschung \"von\nAnfang an\" und meint damit auch die Zeit vor dem 6.0Oktober\n1952 (Ua S 19). Elergegen wendet sich die Revision in\nlängeren Ausführungen. Auf diese kommt es jedoch nicht an.\nDenn da die Strafkammer nur das Verhalten des Angeklagten\nnach dem 6.Oktober 1952 als Betrug wertet, genügt es, daß\ner während dieser Zeit die jeweiligen Geldgeber getäuscht\nhat, wie rechtlich einwandfrei dargetan ist.\n\nDie Revision bezeichnet es als allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei der Herstellung von Bauten Verzögerungen\neinträten, und behauptet, dies sei auch den Geldgebern\nbekannt. gewesen. Hier handelt es sich jedoch nicht um\ngewisse Verspätungen, die auch bei geldlich gesicherten\nBauvorhaben aus Gründen allgemeiner Art vorkommen können.\nVielmehr fehlte dem Plan jede orädnungsmäßige wirtschaftliche\nGrundlage, so daß seine Durchführbarkeit in absehbarer\nZeit überhaupt in Frage gestellt war. Unter diesen Umständen\nliegt entgegen der Auffassung der Revision eine Täuschung\nvor. Der Vermögensschaden besteht in der Hingabe des Geldes für eine Anwartschaft, deren Verwirklichung mindestens\nihrem Zeitpunkte nach in Wahrheit ungewiß war.\n\nAuf Grund der Bauzeiten für die zuerst erworbenen\nGrundstücke Am alten PD g un: CHE EM vVerechnet die Revision, daß die Häuser Schleinitsstraße 6 und\n15 und Spielmannstraße 6 \"bei gleichbleibender Baudauer\"\nbis zum ersten Vierteljahr 1954 hätten fertiggestellt\nwerden können. Sie hält damit die Einlassung des Angeklagten für bestätigt, daß ihn nur die Konkurseröffnung\nvernichtet habe. Die ersten beiden Häuser konnten aber nur\ndeshalb errichtet werden, weil der angeklagte dazu fast\nalle Baukostenzuscshüsse verwendete, die er überhaupt\nfür irgendwelche Bauvorhaben erhalten hatte. Diese Gelder\nfehlten später für die Bebauung der übrigen Grundstücke.\nDie Revision läßt dies außer acht und geht daher zu Unrecht\n\n- 1 -\n\nun nn\n\n- 11 -\n\nvon einer gleichbleiberden Baudauer aus.\n\n- „:Die Revision führt aus, auf Grund der abgeschlossenen\nVerträge habe der Angeklagte einen Anspruch auf die Bau-\n‚kostenzuschüsse gehabt. Aus diesem Grunde fehle es an\nseiner Absicht, sich.einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei der Beurteilung dieses Merkmals\nmuß Jedoch das durch die Täuschung herbeigeführte Rechtsgeschäft außer Betracht bleiben. Sonst wäre der Tatbestand\ndes § 263 StGB kaum jemals zu verwirklichen.\n\nd) Auch soweit das Landgericht in einzelnen Fällen\nbesondere Täuschungshandlungen des Angeklagten feststellt,\ngreifen die Einwendungen der Revision nicht durch.\n\n' Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Urteil im\nFalle Graap (UA S 11) nicht erkennen läßt, ob der\nAngeklagte dem Verkäufer des Grundstücks Jasperallee 76\ndie erste Kaufpreisrate schon schuldig geblieben war,\nehe er den Mietvertrag mit Frau Graap abschloß und\nihren Baukostenzuschuß entgegennahn. Darauf kommt es\njedoch nicht entscheidend an. Der Angeklagte hat der\nMieterin auck erklart, er habe die auf dem gekauften\nGrundstück \"ruhenden Bela::tungen bereits bezahlt\".\nJedenfalls dies war unrichtig und für die Entschließungen\nder Mieterin ursächlich, wie sich dem Urteil entnehmen\nläßt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision sieht das Landgericht keine Täuschungshandlungen darin, daß der\nAngeklagte der Frau Hof wahrheitsgemäß sagte,\ndie Baugenehmigung für das Grundstück Jasperallee 76\nsei noch nicht erteilt (UA S 11) und zahlreichen\nMietern die “ibsicht, ihr Geld auf ein Sperrkonto\neinzuzahlen, mit dem Hinweis ausredete, das sei nicht\nüblich (Ui S 10). Die Strafkammer erwähnt diese Vorgänge\nnur beiläufig, um das Gesamtverhalten des angeklagten\nzu schildern. Der Rechtsbegriff der \"Vorspiegelung\nfalscher Tatsachen\" ist daher nicht verkannt.\n\n- 12 -\n\n- 12 +\n\nWie das Landgericht feststellt, enthielten die auf\neinem Pormblatt abgeschlossenen Verträge \"bis zum\nHerbst 1953 durchweg die Verpflichtung des angeklagten,\nzur Sicherung des gegebenen Darlehens ein wWohnrecht im\nGrundbuche für den betreffenden Mieter eintragen zu\nlassen. Der Angeklagte dachte jedoch von vornherein nicht\ndaran, von sich aus dieser Verpflichtung nachzukommen.\nEr benutzte sie lediglich dazu, seine Gläubiger, meist\ngeschäftsungewandte Leutu, in besondere Sicherheit\nzu wiegen\". Nur in zwei Fällen \"ließ er auf energisches\nDrängen die Wohnrechte eintragen\" (UA S 6,10). Die\nRevision nimmt an den Worten \"von sich aus\" Anstoß und\nträgt vor, nach den Verträgen habe der Angeklagte das\nWohnrecht nur \"auf Wunsch des Mieters\" eintragen zu\nlassen brauchen. Das Revisionsgericht ist jedoch an die\nFeststellungen des Urteils gebunden und kann auf den\ndarin nicht wiedergegebenen Vertragswortlaut 'nicht zurückgreifen. Im übrigen müssen die Worte \"von sich aus\" nicht\nunbedingt so verstanden werden, als habe das Landgericht\nden Angeklagten für verpflichtet gehalten, die Eintragung\nstets ohne weiteres zu veranlassen, auch wenn sie nicht\nverlangt wurde. Die Strafkammer will möglicherweise nur\nsagen, der Angeklagte sei von vornherein nicht gewillt\ngewesen, der Verpflichtung seinerseits bereitwillig\nnachzukommen, und habe sie nur in den zwei Fällen, in\ndenen er besonders nachdrücklich gedrängt worden sei,\nschließlich widerstrebend erfüllt.\n\nSoweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen\nerhebt, ergibt die allgemeine rechtliche Nachprüfung des\nSchuld- und Strafausspruchs wegen Betruges keinen den\nAngeklagten nachteiligen Fehler.\n\nDie Revision ist daher unbegründet, soweit der\nAngeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Diese\nTat überwiegt weit gegenüber der vom Landgericht außerdem\n\n- 13 -\n\nvon an a\n\n- 13 --\n\nangenommenen Untreue. Das kommt auch in den Strafen zum\nAusdruck. Der Senat hat keinen Anlaß zu der Annahme, die\naufgehobene Verurteilung wegen Untreue könne dazu geführt\nhaben, daß der angeklagte wegen des Betruges höher bestraft\nworden ist, als es sonst geschehen wäre.\n\nIII.\n\n1.) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft\nVerletzung des § 263 Abs ., StGB rügt, hat der Oberbundesanwalt, von der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts\nabweichend, folgendes vorgetragen:\n\n\"Die Strafkammer hat die Frage, ob ein\nbesonders schwerer Fall verlag, erkannt\n\nund in eingehender Weise gewürdigt (S 20,\n\n21 UA). Nach sorgfältiger Abwägung der\nwesentlichen Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ist sie zu dem\nErgebnis gelangt, die Frage zu verneinen.\nDas ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte\ndafür, daß sie nicht alle für diese Frage\nwesentlichen Gesichtspunkte beachtet habe\noder von den in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen abgewichen sei,\nsind nicht vorhanden. Tatfolgen und persönliche Schuld des vorlisgenden Falles unterscheiden sich nicht derart von anderen\nBetrugsfällen, daß nicht die Auffassung\nvertreten werden könnte, der normale\nStrafrahmen des Gesetzes reiche aus. Die\nAusführungen der Staatsanwaltschaft sind\nnicht überzeugend. Soweit sie die Ansicht\nvertritt, die Strafkammer glaube, eine\nbesondere Arglist sei Voraussetzung für\n\nden Begriff eines besonders schweren\n\nFalles, legt sie die Trtsilsgründe unrichtig\naus. Im übrigen sucht sie im wesentlichen das\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nallein de,na Tatrichter vorbehaltene Ermessen\narch cin eigenes zu ersetzen.\"\n\nDer Senat tritt dieser Beurteilung bei. Hinzuzufügen\nist nur, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des\nUrteils nicht auf eine endgültige Schudigung seiner\nGläubiger abzielte, bescheiden lebte und alles Geld für\ndie Bauten verwendete. Auch das spricht dagegen, daß\ndas Landgericht aus Rechtsirrtum cinen besonders\nschweren Fall verneint hat.\n\n2.) Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel\nnicht auf dem Strafausspruch wegen Betruges beschränkt.\nNach § 301 StPO ist daher die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Untreue auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nzu Seinen Gunsten aufzuheben. Die Entscheidung entspricht\nin diesem Punkte ebenfalls dem Antrages des Oberbundesanwalts.\n\nÜber die Anrechnung der Untersuchungshaft, auch s0-\nweit der Angeklagte sie nach dem 2.Degember 1954 erlitten\nhat, wird sich das Landgericht auszusprechen haben, selbst\nwenn keine neue Gesamtstrafe zu bilden sein sollte.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-178-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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