{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-12_5_StR_130_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"5 StR 130/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 130/55\n\nIla.Namen des Volkes\n\na rn .. .—- PLE yore\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Fritz R EEE\n\neus HE Kreis Grafschert <Cnn\ngeboren am ED 1923 in :o iD,\n\n2.) den Kaufmann Georg R NEED\n\neus NEED Kreis Grafschaft Sup.\ngeboren am EB 1920 in iR\n\n3.) den kaufmännischen Angestellten Wilhelm M EB\n\neus NEED Kreis Grafschaft SH»\n\ndort geboren am MED 1921,\n\n4.) den Bankkaufmann Ernst D END au: TEE.\ndort geboren am ii 1902,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fritz\n\nREED, Geor: TO, NAD und DAR wir\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom\n\n20. Movember 1954 samt den Feststellungen auf-Gehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\nFritz Rp wesen Betrages in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten,\n\nGeorg FEED wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von\nacht lWonaten,\n\nWilhelm MB vezen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten,\n\nErnst DB wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu\neiner Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 IM, hilfsweise zu weiteren 20 Tagen Gefängnis.\n\nSie hat ferner den Angeklagten Fritz und Georg RED\ndie Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, als\nProkurist oder Handlungsbevollmächtigter, als Agent oder\nMakler sowie als Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer\nvon drei Jahren untersagt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.\nSie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts und des\nVerfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis be-\n\ngründet.\n\nA. Verfahrensrügen,\n\nDie Angeklagten REED una EB erheben eine Reihe\nvon Verfahrensrügen. Diese sind unbegründet.\n\nI.\n\nDie Angeklagten meinen, das Gericht erster Instanz\nhabe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen,\ndie Sache hätte nicht vor die Große Strafkammer, sondern\nvor das Schöffengericht gehört.\n\nDiese Rüge ist unzulässig. Das Revisionsgericht darf\nniemals nachprüfen, ob anstelle eines Gerichts höherer\n\n-4-\n\nA -\n\nOrdnung in Ylahrhceit ein Gericht niel>rer Oräünung zuständig\ngewesen wäre. Das ergibt sich aus § 269 StPuü, der es dem\nGericht höherer Ordnung verwehrt, nachdem einmal vor ihm\neröffnet worden ist, Cie Sach= an ein Gericht niederer\nOrdnung abzugeben,\n\nII.\n\nDie Revisionen beanstanden, das Gericht habe zu Umrecht einen zusammenhängenden Sachverhalt in vier einzelne\nVerfahren aufgespalten. Sie berufen sich hierfür auf\nfolgende Tatsachen, die durch dic Akten erwiesen sind;\n\nAm 19.7.1954 sind gegen die Angsklagten RB insgesamt vier Eröffnungsbeschlüsse ergangen, davon drei auch\ngegen den Angeklagten VE una zwei auch gegen den Angceklagten Dehne. Der erste Eröffnungsbeschluß (gegen alle\nvier Angeklagten) betrifft cin Konkursverbrechen und ein\nKonkursvergehen sowie eine in Tateinheit mit dem Konkursvergehen stehende Unterschlagung des Fritz ED. Das\nUrteil in dieser Sache ist am 22.10.1954 ergangen und\nläuft nunmehr beim erkennenden Senat unter dem Akten-\n‚Aeichen 5 StR .128/55.\n\n-Der zweite Eröffnungsteschluß (kegen Fritz una Georg\nTEE una EEE) vetriftt zwei selbständige Beirusg.\nhendlungen, nämlich eine gegen den Landwirt IB an\nläßlich des Verkaufs eines Grundstücks und eine gegoniiber\nder Deutschen Bundesrepublik (Milocorn-Aktion), letztere\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner eins Untorschlagung des Georg TUE zcgcnüber dem Kaufmann\nTOD una cinen versuchten Betrug des MW zegenüber der Konkursmasse REM. Das Urteil ist am 10.November 1954 ergangen. Das Verfahren schwebt vor dem erkennenden Senat jetzt unter dem Aktenzrichen 5 StR 129/55.\n\nDer dritte Rröffnungsbeschlus (gegen alle vier Angeklagten) betrifft eine in sich fortgesetzte Betrugshandlung gegenüber der Norddeutschen Kredithbank in Bremen\n\nseitens der Angeklagten REM wc Beihilfe des Angcklagten vi, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nund eine Betrugshandlungs des Angeklagten Dee in Tateinheit mit Unireuc, ebenfalls gegenüber der Norddeutschen\nKreditbank. Das ist die hier vorliegende Sache.\n\nDer vierte Dröffnungsbeschluß schließlich betrifft\nBetrugshandlungen der beiden Angeklagten FW zezenüber ciner großen Anzahl von Tirmen und Einzelperso:.:n als\nfortgesetzte Handlung. Die Strafkammer hat später nur die\nnach dem 6.6.1953 begangenen Handlungen als fortgesetzte\nHandlung angesehen, die vor diesem Zeitpunkt verübten als\nscibständige Handlungen. Sie hat für cinen Teil der vor\ndem 6.6.1953 liegenden Einzelhandlungen das Verfahren nach\n§ 154 StPO eingestellt, cinen Teil der nach dem 6.6.1953\nbegangenen als unerheblich nicht mit erörtert.\n\nDas Urteil ist am 4. Dezember 1954 ergangen. Die Sache\nschwebt in der Revisionsinstanz unter dem Aktenzeichen\n\n5 StR 131/55.\n\nDiesen vier Eröffnungsbeschlüssen lag eine einheitliche Anklage zugrunde; in dieser Anklage war zwischen den\nBetrugshandlungen, die den Gegenstand des dritten und\nvierten Eröffnungsbeschlusses bilden, Fortsetzungszusammenhang angenommen worden.\n\nDie Zerlegung in vier Eröffnungsbeschlüsse war durch\neinen Trennungsbeschluß vom 19. Juli 1954 vorgenommen worden.\n\nVon den im vierten Eröffnungsbeschluß enthaltenen\nBetrugshandlungen sind eine Reihe in entsprechender Anwendung des § 154 StPO dergestalt \"eingestellt\" worden,\ndaß sie nicht in die fortgesetzte Handlung mit aufgenommen,\nsondern fallengelassen worden sind.\n\nDie Angeklagten halten die Aufteilung in verschiedene\nVerfahren für unzulässig. Sie führen aus, sämtliche Taten\nständen im engsten Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der\nFirma der Angeklagten Fritz und Georg REED und seien\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nnur aus diesem Zusammenbruch zu verstchen. Die Trennung\nsei daher unzweckmäßig gewesen, zumal das Gericht in jedem\nder vier Verfahren verschieden besetzt gewesen sei, die\nTrennung auch zur Tolge habe, daß die Gesamtstrafe statt\nauf Grund oiner Hauptverhandlung im Urteil ohne mündliche\nVerhandlung durch Beschluß gebildet werden müsse. Die\nTrennung sei auch nicht zulässig gewesen, insbesondere\nsoweit sie Hanälungen betroffen habe, für die die Anklage\nFortsctzungszusammenhang angenommen habe. Insofern habe\ndie Verteilung der Einzelhandlungen auf zwei selbständige\nVerfahren es dem Gericht von vornherein unmöglich gemacht,\nauf Grund der Hauptverhandlung entsprechend der Auffassung\nder Anklage, entgegen der Auffassung der Eröffnungsbeschlüsse, nunmehr doch zu dem Ergebnis zu kommen, daß\nsämtliche Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander gestanden hätten.\n\nDer im vorliegenden Verfahren abgeurteilte fortgesetzte Betrug stände auch mit den Betrugshandlungen\nMilocorn (2.Verfahren) und den Konkursdelikten (1.Verfahren) in Tateinheit, weil sowohl im Falle Milocorn als\nauch bei einigen Teilakten des im vorliegenden Verfahren‘\nbehandelten fortgesetzten Betruges eine unrichtige Bilanz\n.als Täuschungsmittel benutzt sei, in deren Erstellung ein\nKonkursvergchen erblickt worden sei. Schließlich. sei \"aus\nder Annahme der Zweckmäßigkeit der Trennung des Verfahrens\nin vier Einzelverfahren die’ rechtliche Stellung des Zeugen\n“ Koller als Verletzten abgelehnt! worden.\n\nDiese Verfahrensrüge ist unberechtigt.\n\n1.) Ob die Trennung eines Verfahrens in mehrere\nzweckmäßig ist, hat der Tatrichter nach freiem Ermessen :\nzu ontscheiden. Das Revisionsgericht ist nicht befugt,\ndiese Ermessenscntscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen (vgl BGH NJW7 1953,836). Daran ändert auch.der\nUmstand nichts, daß infolge der Trennung die Gesamtstrafe\noft durch Beschluß gebildet werden muß, weil in cinen\n\n- T-\n\n1 -\n\nspäteren Verfahren nur rechtskräftige Strafen in die Gesamtstrafe cinbesogen werden dürfen. Diesc Erwägung kann auch\ndie Staatsanwaltschaft nicht zwingen, mehrere Taten goemeinschaftlich anzuklagen, oder die Gerichte, gcetrennte Verfahren zu verbinden. Im übrigen hat jetzt die Strafkamner\nauch die Mörlichkcit, die neu zu verhandelnden Sachen wieder\nzu verbinden.\n\n2.) Es unterliegt jedoch der Prüfung des Revisi.onsgerichts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die\nTrennung vorliegen.\n\na) Ein Verfahren kann nur dann in mehrere gegen densclben Angeklagten gerichtete zerlegt werden, wenn und\nsoweit es mehrere 'Taten\" im Sinne des § 264 StPO betrifft.\nDieselbe Tat kann immer nur in demselben Verfahren behandelt werden. Das folgt aus § 264 StPO, wonach das Gericht die ganze Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt, abzuurtcilen hat, und aus\nArt 105 GG, der seinem Wortlaut nach die mehrmalige Bestrafung eines Täters wegen derselben Tat verbietet, in\nWahrheit aber bedeutet, daß die mehrmalige Verfolgung\n(auch des freigesprochenen Angeklagten) wegen derselben\nTat unzulässig ist (BGHSt 5,324).\n\nDie Ausführungen der Angeklagten laufen darauf hinaus,\ndaß dieser Grundsatz verletzt sci; sie meinen, daß das\ngesamte in den vier Verfahren abgeurtcilte Verhalten jedes\nvon ihnen jeweils nur als cine Tat im Sinne des § 264 StPO\nanzusehen sci.\n\nb) Diese Ansicht der Beschwerdeführer ist rechtsirrig.\n\n\"Mat! im Sinne des § 264 StPO ist der einheitliche\ngeschichtliche Vorgang, der durch den Eröffnungsbeschluß\nGegenstand dcs Verfahrens geworden ist. Was als einhcitlicher geschichtlicher Vorgang anzuschen ist, kann nur dem\nZweck des § 264 StPO und des Art 103 GG entnommen werden,\nDie Rechtsprechung verweist insoweit auf die natürliche\n\n-8-—\n\nAuffassung. Diese natürliche Auffassung muß aber gerade\ndie strafrechtliche Bedeutung des Vorgangs berücksichtigen, Nur wenn man Handlungen und Ereignisse in ihrer\nstrafrechtlichen Bedeutung erfaßt, läßt sich sagen, welche\nvon ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang\nbilden, dergestalt, daß Eröffnungsbeschluß und Urteil die\nSperrwirkungen des § 264 StPO und des Art 103 GG auslösen.\nDabei verbietet der Schutzzweck ebensosehr eine zu enge\nBegrenzung des Tatbegriffs, wie die Sperrwirkungen einer\nzu weiten Ausdehnung entgegenstehen. Es soll einerseits\nvernieden werden, daß der Angeklagte sich gegen denselben\nVorwurf mehrfach verteidigen muß, wie andererseits verhindert werden muß, daß eine zu umfassende Rechtskraft\neiner vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von Verfahren, insbesondere auch der Annahme der Teilanfechtung\nund Teilaufhebung eines Urteils entgegensteht.\n\nDas Reichsgericht hat in späteren Entscheidungen den\nStandpunkt vertreten, der verfährensrechtliche Begriff der\nTat habe mit dem sachlichrechtlichen Begriff der Handlung\n‘im Sinne der §§ 73, 74 StGB nichts gemein (vgl RGSt 61,\n314/3177; 62,112; 66,132/1387). u\n\nDer Satz erweckt in dieser Allgemeinheit Bedenken. -..\n\naa) Es ist praktisch niemals bestritten worden, daß\ndann eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt, wenn nur\neine Handlung nach § 73 StGB gegeben ist.\n\nbb) Es kann also nur gefragt werden, inwieweit der '\nTatbegriff des § 264 StPO über den Handlungsbegriff des\n§ 73 StGB hinausgeht. Daß er über ihn hinausgehen muß,\nergibt sich schon daraus, daß es sich in § 73 StGB immer\num eine strafbare Handlung handeln muß, während die Tat\ndes § 264 StPO auch eine nicht strafbare Handlung umfaßt,\nda Ja auch bei einem Freispruch eine Tat abgeurteilt wird\n(vgl die in RGSt 44,116/1187; 56,324; 21,78/827 abgeurteilten Fälle).\n\ncc) Zweifelhaft ist abar, ob auch mehrere Handlungen\nim Sinne des § 74 34GE eine Tat nacı $ Pd StPO sein\nkönnen.\n\nDas Reichsgericht hatte zunächs‘ (RG3t 15,133/1367)\nfolgendes ausgesprüchen:\n\n\"Nach den vom Reichsgericht für die Grenzen\nzulässiger Klagänderung anerkannten Grundsätzen liegt Identität der Tat im Sznae der\n88 263, 264 StPO überall vor, sobald das im\nEröffnungsbsschluß gekennzeichnete historische\nVorkommnis in seinen wesentlichsten Elementen\nauch den Kern und Mittelpunkt der neu angeklagten Tat bildet, sobald also zwischen\nder letzteren und der Substanz des Eröffnungsbeschlusses die Unterstellung real konkurrierender Delikte schlechthin ausgeschlossen erscheint. \"\n\nDamit hatte das Reichsgericht ausdrücklich die Möglichkeit\nabgelehnt, daß mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB\neine Tat im Sinne des § 264 StPO sein könnten.\n\nDie späteren Entscheidungen des Reichsgerichts haben\nsich auf einen anderen Standpunkt gestellt; in den Entscheidungen RGSt 61,314/317/; 62,112; 66,132/1387 ist\ntrotz Tatmehrheit nach § 74 StGB eine einheitliche Tat\nnach § 264 StPO angenommen worden. Auch der Bundesgerichtshof geht hiervon aus (BGHSt 2,371/374/).\n\nDa bei Tatmehrheit nach § 74 StGB gegen den Täter zwei\nStrafen, wenn auch gegebenenfalls unter Bildung einer Gesamtstrafe, ausgesprochen werden müssen, wenn er in einem\nVerfahren abgeurteilt wird, § 79 StGB auch dafür Sorge\nträgt, daß er durch Aburteilung in zwei Verfahren sachlichrechtlich nicht schlechter gestellt wird, müssen besondere\nGründe vorliegen, wenn man zu der Annahme einer Tat nach\n§ 264 StPO kommen will, Trotz der sachlichrechtlichen Tatmehrheit muß ein enges Band zwischen den mehreren Straf-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ntaten bDistehan. Dizs=es Band aber kann, will man die Sperrwirkung der Dechishängiskeit und RechtskrafS; nicht über\nGebühr ausdehnen, nicht schon durch eiren ü°samtplan des\nTäters geschefrun werlen, der sehr häufig d’o verschiedensten StraZsaten mitainander verbindss, ıucch Z2adurch, daß\neine Handlung ds Angeklagten zum Bsweis fü: seine Täterschaft bei ein.:r anderen dient, Gsrentwegen sr abgeurteilt\nwird, oder Gas sie aus sonstigen Gründen im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zum besseren Verständnis der\nGesamtlage m!5 aufgeführt wird (vgl BGH 1 StR 107/55 vom\n24.6.1955). Vielmehr muß sich die notwendige innere Beziehung aus den mehreren Handlungen selbst und ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben.\n\nc) Geht man hiervon aus, so können die zum Gegenstand\nder verschiedenen Verfahren gemachten Handlungen der Angeklagten nicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden. ,\n\naa) Die in diesem Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen richten sich gegen andere Personen als die, die\nGegenstand der übrigen Verfahren sind, Weder stehen die\nbeiden Gruppen in Fortsetzungszusammenhang miteinander .\nnoch steht etwa jede Gruppe für sich und damit beide .\nGruppen untereinander mit den Konkursdelikten des ersten\nVerfahrens ir Tateinheit.\n\nNach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes- .\ngerichtshofs gehört zum Fortsetzungszusammenhang nicht nur\nale Gleichartigkeit der Begehungsweise und des angegriffenen Rechtsgutes, sondern darüber hinaus ein Gesamtvorsatz.\nEin solcher Gesamtvorsatz liegt, wie es offenbar die Revision will, noch nicht dann vor, wenn ein Angeklagter\ndie Absicht hat, sich durch jede sich ihm bistende Gelegenheit betrügerisch Kredite zu vorschaffen, um den Zusammenbruch seines Geschäfts zu verhindern. Vielmehr ist\nhierzu erforderlich, daß der Angeklagte von vornherein\ndie verschiedenen in Betracht kommenden Beirugshandlungen\n\n- 11 -\n\n5\n\nnach Zeit, Or und Person des Geschädigten in einzelnen in\ngeinen Yorsatz aufgenommen hat. Davon karı nach den Peststellungen der ssvalkarmer keine Rzde sein. Es kann durchaus zw.ife)lhafs sein, ob die Strafkammer mit Recht für die\nsämtlich:n in dam vierten Verfahren abgeureilten Betrugshandl'ngen, coweit sie nach dem 6.6.1957 begangen sind,\nFortsetzungsz's>mmenhang angenommen hat. 1: keinsm Fall\n\nhat sie dissen Fortsetzungszusammexhang zn Unrecht zwischen\nden Betrigshandlungen des vierten und denen dea hier zu\nbehandelnden critten Verfahrens abgelehnt.\n\nDer Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben,\ndaß für die Frage, ob Tateinheit zwischen den in beiden\nVerfahren abgeurteilten Handlungen vorliegt, auch diejenigen betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen sind,\nAle zunächst Gegenstand der Anklage und des vierten Eröffnungsbeschlusses waren, später aber unter dem Gesichtspunkt\ndes § 154 StPO nicht abgeurteilt worden sind. Es ergibt\nsich aber eindeutig, daß auch unter Berücksichtigung dieser\nTaten von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden\nHandlungsgruppen keine Rede sein kann, da es sich auch bei\nden eingestellten Fällen um Betrügereien gegenüber Abnehmern\nund Lieferanten, nicht gegenüber der Norddeutschen Kreditbank handelt.\n\nDie Revision will insbesondere einen solchen Zusammenhang zwischen den Betrugshandlungen gegenüber der Norddeutschen Kreditbank und den eingestellten Betrugshandlungen\ngegenüber den Firmen EB un: \"oe Geshald\nannehmen, weil die Angeklagten insoweit dieselben Betrugsmittel gebraucht hätten. Das genügt aber nicht, weil es,\nwie ausgeführt, am Gesamtvorsatz fehlt.\n\nDie Strafkammer war auch entgegen der Auffassung der\nAngeklagten durchaus in der Lage, trotz Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens in mehrere Verfahren\nin jedem der Einzelverfahren nachzuprüfen, ob etwa eine\neinheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO oder gar eine\n\n= 12 -\n\n- 12 ..\n\nTateinheit nach § 73 StGB zwischen Handlungen in Betracht\nkomme, die Gegenstand verschiederer Verfahren waren. Es\nist möglich, und das ist nach den Urteilrgzünden auch geschehen, zum Zwecke der Beurüeilung diaser Frage den\nProzeßstoff des einen Ver’ahrens auch in üem anderen Verfahren mitzuprüfen, scweit das hiorzu erforderlich ist.\nHierin liegt nicht etwa ein Verstoß gegen § 261 StPO,\ndenn selbstverständlich muß zu diesem Zweck das erforderliche Stück des Prozeßstoffes des einen Verfahrens mit in\ndas andere eingeführt werden. Das kann aber ganz kurz\ndurch Befragung der Angeklagten geschehen unä ist, wie\nsich aus den Urteilsgründen ergibt, offensichtlich auch\ngeschehen,\n\nbb) Die Revision will weiter in Übereinstimmung mit\ndem angefochtenen Urteil Tateinheit zwischen den Konkursvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 u. 4 KO einerseits und denjenigen Betrugshandlungen andererseits annehmen, die duroh\nVorlage falscher Bilanzen begangen worden sind.\n\nLäge sie vor, so würde allerdings das Kohkursvergehen\n‘des ersten Verfahrens mit den Betrugshandlungen sowohl des\ndritten als auch des vierten Verfahrens in Tateinheit nach\n‘8:73 StGB stehen, und damit auch die Bötrugshandlungen:.des\ndritten und vierten Verfahrens untereinander, und :diese:\nTateinheit könnte nicht, wie das ‚angefochtene Urteil\nmeint, dadurch beseitigt werden, daß.der betreffende Teilakt des Betruges bei der strafrechtlichen Würdigung außer\nBetracht gelassen wirä.\n\nEine Tateinheit nach § 73 StGB: kommt aber nicht in\nBetracht.\n\nDer Angeklagta Fritz RW legte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1952 der Norddeutschen Kreditbank\nzwecks Erlangung eines Kredits eine Bilanz für den 31.12.\n1951 vor, in der größere Verbindlichkeiten gegenüber\nanderen Gläubigern nicht mit aufgeführt waren. Diese\nBilanz und andere falsche Bilanzen hat er auch in ver-\n\n- 13 -\n\n. 13 --\n\nschie2anen Betrugsfäilen der anderen Verfahran vorgelegt.\nDas Urte?1l reini zu Unrecht, die Aufstellurr dieser falschen\nBilanz geti5re zu der unordentlichen Buchführung, Gderentwegen der Angeklagte im ersten Verfahren nach § 240 Abs 1\n\nNr 53 Ki bestraf, worden ist, und diese uxuiwden$lichse Buchführung stecke \"a Tateinheit mit dem fortzcsetzten Betrug.\n\nSelbst wein man davon ausgeht, daß der Angeklagte die\nunrichtige Bilanz nicht ausschließlich zw:cks Yorlase bei\nder Norddeutschen Kreditbank und anderen Firmen zur Erlangung von Krediten aufgestellt hat, so:idern gleichzeitig\nauch als Bestandteil seiner Buchführung - nur dann kann\ndarin überhaupt unordentliche Buchführung gesehen werden -,\nso würde diese unordentliche Buchführung nicht in Tateinheit mit dem Betrug gegenüber der Norddeutschen Kreditbank stehen, Denn die Aufstellung der Bilanz wäre auch in\ndiesem Fall noch nicht eine Ausführungshandlung des Betruges gewesen, der erst mit dem Vorlegen bei der Bank\nbegann.\n\nErst recht würde dies gegenüber dem Vergehen des\n\n§ 240 Abs 1 Nr 4 KO gelten, das in Betracht kommt, wenn\ndie Bilanz so fehlerhaft war, daß sie nur als Scheinbilanz\nangesehen werden konnte, und keine weitere Handelsbilanz\nerstellt worden ist. Denn dann wird der Angeklagte nicht\nbestraft, weil er eine unrichtige, sondern weil er keine\nBilanz aufgestellt hat. Diese Unterlassung kann nicht in\nTateinheit mit einem durch tätiges Verhalten verübten Betrug stehen (vgl auch RGSt 68,315/3177)»\n\ncc) Auch sonstige Gründe, die das Konkursvergehen\nund die Betrugshandlungen als eine Tat im Sinne des § 264\nStPO erscheinen ließen, liegen nicht vor. Zwischen dem\nKonkursvergehen des § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO und einem\ndurch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks Kreditaufnahme begangenen Betrug besteht nicht die innere Beziehung, die nach dem Ausgeführten Voraussetzung dafür ist,\ndaß trotz sachlichrechtlicher Tatmehrheit verfahrensrecht-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nlich eine Tat angenommen werden könnte, “leder ist eine\nbetrügerische oder auch nur cine Täuschungsatbsicht des\nGemeinschuldners Tatbestandsmerkmal des Konzursvergehens,\nnoch verlangt etwa das Gesetz auch nur einc ordnungsmäßige\nBuchführung deshalb, damit nicht dritte Personen durch\nTäuschung über den Vermögensstand des Schuläners zu Kredithinsgaben veranlaßt; worden. Zweck der Buchführungspflicht\nist cos viclmehr, dem Kaufmann selbst jederzeit cine Übersicht über die wirtschaftliche Lage seincs Unternehmens\n\nzu geben.\n\nIII.\n\nWeiter erblicken die Angeklagten eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß das Verfahren gegen den Angcklagten Sch abgetrennt worden sei, obgleich die\nAngeklagten RE der Abtrennung mit der Begründung\nwidersprochen hätten, daß ohne Anwesenheit des Schi\neine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sei. Da das\nGericht ihrer Auffassung nicht gefolgt sei, hätte das Urteil, soweit der Fall Sch in Trage komme, der Einlassung der Angeklagten folgen .müssen. Das aber sei nicht\ngeschehen. Obgleich Fritz REED vorgetragen habe, daß\nSch acn Vorschlag des Wechsel- und Scheckaustauschea\nen ihn herangetragen habe,: und: daß er ‚dadurch erst'im’ \"°\nwesentlichen zur Benutzung 'der 'Finanzferungsschecks- übergegangen sei, stelle das Urteil nur folgendes fest:\n\n\"pritz REED cab ihm den Betrag in Form\neinos Wechsels und erhielt auf sein Verlangen\nvon Sch einen Gegenwechscl. ...\".\n\n\"Pritz und Georg FEED geben diesen Sach.-\nverhalt zu.\" (Seite 23 u. 24 UA,)\n\nDie Rüge ist unbegründet. Nach den bindenden Feststellungen haben die Angeklagten RÜEB ion Sachverhalt so,\nwie er festgestellt ist, zugegeben. Daß Schi angeven\nkönne, sein Vorschlag habe diese Angeklagten ganz allgemein\n\n- 15 -\n\n- 15 .-\n\nauf den Gedanken des Scheckaustausches gebracht, brauchte\nsich dem Gericht nicht aufzudrängen.\n\nIV.\n\nSchließlich erblickt die Revision einen Verstoß gegen\n§ 61 Abs 2 StPO darin, daß der Zeuge FEB ;<rcidist\nworden sei. Sie meint, auch diese Vereidigung sei nur cine\nFolge der Trennung der Verfahren gewesen, die verhindert\nhabe, daß die Verletzteneigenschaft des Zeugen KW anerkannt worden sci.\n\nAuch dicsc Rüge ist nicht begründet. Durch die Vorgänge, über Güle ee ] in dicsem Verfahren vernommen worden\nist, ist er nicht verletzt worden. Deshalb mußte er vercidigt werden (RG HRR 1957,359), gleichgültig, ob die verschiedenen Taten der Angeklagten in einem oder in mehreren\nVerfahren abgeurteilt wurden.\n\nB. Sachrügen.\n\nSämtliche Angeklagten greifen das Urteil in sachlichrochtlicher Beziehung an. Die Rüge greift durch.\n\nI.\n\nGewisse Bedenken bestehen gegen das Urteil schon, soweit es cine Betrugshandlung des Angeklagten Fritz REED\ndarin sieht, daß dieser durch Abtretung von Forderungen,\ndie berceits anderwcit abgetreten waren, den Mitangceklagten\nDEE getäuscht und dadurch veranlaßt habe, weitere Kredit-.\nüberziehungen zu dulden.\n\nDas Urteil 1ä8t nämlich nicht ganz klar erkennen, ob\nDEEB tatsächlich getäuscht worden ist, oder ob ihm nur\nscine Behauptung, er habe von don mehrfachen Abtretungen\nnichts gewußt, nicht widerlegt werden konnte. Es heißt in\ndem Urteil:\n\n‘gr -— Fritz ROEEEEEB - ist gscschäftszcrandt genug, um erkannt zu haben, daß WB sich nur\n\n- 16 -\n\n13 -\n\ngerade wegen der Aurch ädie stündigen Kreditüberschreitungen heraufbeschworcnen großen\nGefahr sichern wollte. Sonst hättc die\nForderungsabtretung gar keinen Sinn gchabt\nund wäre zwecklos geviesen. Dann hätte man\nsich auch nicht srst die Arbeit damit zu\nmachen brauchen.\n\nDem Angeklagten DEE kann nicht nachgewicsen werden, daß er von der mehrfachen\nAbtretung gewußt hat, weil er sich sonst auch\nmit dieser 'Sicherung' nicht begnügt hätte.\n\nDer Angeklagte Fritz NEE hat der\nBank verschwiegen, daß die Forderungen bereits\nan die Firma Ref abgetreten waren, und\nhat darüber hinaus die bewußt falsche Versicherung abgegeben, daß die Forderungen nicht\nanderweit abgetreten seien. Damit hat er in\nDIEB ien Irrtum erregt, die zwischen den Stichtagen überzogenen Kredite seien durch die abgetretenen Forderungen abgesichert. Durch diesen Irrtum wurde DEEMb bostinmmt, die. Kreditüberschreitungen weiterhin zuzulassen, was er\nsonst jedenfalls nicht in der Höhe und dem\n\n“ zeitlichen Umfang getan hätte.\n\nEs kann dahingestellt bloiben, ob dem Zusammenhang\ndes Urteils zu entnchnen ist, daß e8 sich bci den Worten, '\n\"dom Angeklagten DB kann nicht nachgewiesen werden, °\ndaß ...\" nur um oine mißvorständliche Ausdrucksweise\nhandelt, da das Urteil ohnchin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.\n\nII.\n\nMit Recht hat die Strafkammer einen Betrug. durch\nTäuschung des Bankprokuristen Ba seitens des Fritz\n\nFO unter Beihilfe des Angeklagten WB, pci beiden\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, drrin gesehen, daß\n\n- 17 -\n\nPi ze\n\nsie durch Yorlasc gefälschter Schuldanerkenninissc angeblicher Schuldner dcr Firma TB :: WB u: Gorchmigung\neincs weit_ren Bankkr>dits veranlaßt haben.\n\nIII.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber, soreit Jas Urteil einen Be\\rng der Angcklagten durch Verheimlichung von\nKontoüberziehungen annimmt. Insoweit Tchlt cs an klaren und\nwiderspruchsfreien Feststellungen darüber, wen die Angeklagten getäuscht und worüber sic getäuscht haben.\n\n1.) Während bei den übrigen Betrugshandlungen der Getäuschte genau bezeichnet ist (im 1.Fall DW, im 2.Fall\nBEE, ist in üicsem Fall immer nur davon die Rede, die\nZentrale der Bank sei getäuscht worden. Getäuscht werden\nkann aber nur eine natürliche Person. Ob bei ihr ein Irrtum\nerregt worden ist und worüber, läßt sich nur feststellen,\nwenn man weiß, welche Gedanken sie sich gemacht hat, Es ist\nzwar auch in diesem Fall gelegentlich von dem Prokuristen\nBa Ale Rede; daß er aber derjenige war, der die Kontostandsmeldungen alle 10 Tage entgegennahm und überprüfte,\nist weder ausdrücklich festgestellt, noch läßt es sich dem\nUrteil sonst mit hinreichender Sicherheit entnchmen.\n\nGerade bei Ba aber hätte auch im übrigen besonders\neingehend festgestellt werden müssen, welche Vorstellungen\ner sich gemacht hat. BeÜD nat, -wie das Urteil ergibt,\ngelegentlich einer Vertretung des DEM Kortoüberzichungen\nder Angeklagten TEE venmorıt. Das Urteil sagt nur, daß\ndamals dic Überzichungen noch nicht so hoch waren. Über die\nFrage, ob BED auch während sciner Vertretungszeit bemerkt\nhat, in welcher Ycise die Angeklagten RE ihre Kontoüberzichungen an den Stichtagen verschleierten, ist nichts\ngesagt. \\enn Dei der durch Einreichung Ger Kontenmeldungen\nGetäuschte scin soll, muß das geprüft werden. Denn wenn er\ndas Geschäftsgeharen der Angeklagten an den Stichtagen überhaupt bemerkt hattc, dann mußte geprüft werden, ob und warum\ner in späterer Zcit davon ausgegangen ist. daß die Angeklag-\n\n„ 18 -\n\nten von ihren Hcethoden abgegangen scicn,.\n\n2.) Auch die Ausführungen darüber, in welcher Veise\nDB sic: Zentrale täuschte, sind unzurcichend. Ds ist nur\nan zwei Stellen davon die Rede, daS DEEP j:wcils an den\nStichtagen den Kontostand der Debitoren mitzutcilen hatte\n(UA S 8 u.31). Darüber, welche Einzelheiten über den jeweiligen Kontostand mitgeteilt wurden, enthält das Urteil\nnichts, so daß ihm noch nicht cinmal mit Sicherheit\nentnchmen ist, ob überhaupt Mitteilungen über die jeweils\ngutgebrachten Schecks oder Wechsel darin enthalten waren.\nBei dieser Sachlage ist die allgemeine Schlußfeststellung,\nFritz PO, Ceor: REED und DEE Hätten gemeinsam\nder Bremer Zentrale vorgetäuscht, daß die Firma REED\nkreditwürdig sei und den ihr gewährten Kredit im allgemeinen cinhalte, indem sie an den Stichtagen den Saldo durch\nKundenschecks und Kundenwechsel abdeckte, nicht ausreichend.\n\n3.) Bei der Erörterung einiger Einzelfälle, in denen\ndie Angeklagten REED sogenannte Finanzicrungswechsel\nund -schecks gegeben haben, trifft die Strafkammer keine\nausdrücklichen Feststellungen darüber, ob die der Norddeutschen Kreditbank eingereichton Schecks Deckung hatten.\nDie Peststollungen erwecken abor den Eindruck, daß die.\nSchecks einiger Partner der Angeklagten Deckung hatten, °\nvor allem die des Kaufnanns TEE.\n\nDie Strafkammer hält die in Betracht kommenden\nGruppen von Schecks, die der Norddeutschen Kreditbank\neingereicht wurden, nicht auseinander. Das ist aber zur\nrechtlichen Beurteilung erforderlich. Da die Strafkammer\ndas betrügerische Verhalten der Angeklagten in der Verschleierung des Kontostandes an den Stichtagen sieht, war\nfür jede Gruppe gesondert zu prüfen, ob die Angeklagten\ndurch die Scheckhingabe die Vorschleiorung bewirkten oder\nbeabsichtigten.\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nSoweit orkernbar, handolt cs sich um 4 Gruppen;\n\nl. Ungedeckte Eigenschecks,\n2. Ungedocktc Fremäschecks,.\n\nBei diosen beiden Gru’,;sen ist klar, daß sic nur cine\nScheinabdeckurg des jeweiligen Schuläsaldos enthielten.\n\n3, Gedecktc Fromdschecks.\n\nSio konnten der Kontenvorschleicrung dadurch dıenen,\ndaß dic von den Angeklagten ausgestellten Gogenschecks\nauf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. Denn\nos war klar, daß diese Gegenschecks dann in wenigen\nTagon bei der Bank zur Einlösung vorgelegt wurden, die\nsic honorierte, so daß praktisch durch Einreichung auch\nder gedeckten Schecks nur oin Scheinausgleich für diese\nwonigen Tage herbeigeführt wurde,\n\n4. Schlioßlich kommen aber auch gedockte Fremdschocks in Betracht, ohne daß die Gegenschecks auf die\nNorddeutsche Kreditbank gezogen wurden. In diesen\nFällen hatte die Bank durch den Fremäscheck endgültige\nDeckung. Die Tarnung dieser Schooks als Kundenschocks\nkonnte aber dan Zweck haben, zu verschleiern, daß die\nAngeklagten auch noch anderc, weitere Schulden hatten.\n\nIn dem vicrton Fall hatte also die Irrtumserregung\ncinen anderen Inhalt als in don drei anderon Fällon.\nAuch insoweit wird die Strafkammor klare Feststollungen\nübor die Vorstellung des Gotäuschten zu treffen haben.\n\n4.) Das Urteil sagt bei scinen Rechtsausführungen\nzwar nur, daß wogen dieser durch Scheckreitereien erzielten Verdeckung der Kontonüberzichungen die Angeklagton Fritz und Georg RE una Dee sich äcs Botruges\nschuldig gemacht hätten. Dio mit Rücksicht auf die Un-\n\n= 20 -\n\n- 20 -\n\nklarheiten in diesem Fall erforderliche Aufhebung muß\naber auch den Angeklagten MB betreffen. Denn bei\nder Erörtcrung der Techscl- und Scheckreitercien,\n\ndic nur in dicsem Zusammenhang von Bedeutung sein\nkönnen, wird (UA S 24) ausführlich die Einlassung\n\ndos Angeklagten MOB zu dem ihm selbst gemachten Vorwurf, er habc sich bewußt an der Scheckrceiterci beteiligt, geprüft und als widerlegt bezeichnet. Es\nheißt dort, der Angeklagte MB habe gewußt, daß er\nAurch scine Hitwirkung als mittelloser Angestcllter\ndor Firma RÜEEEEEB durch Täuschung der Banken einen\nKredit verschaffte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden, daß dic Strafkammer auch diesen Fall dem Angcklagten MWBnit zur Last gelegt hat.\n\nAus dicscem Grunde war das Urteil gegenüber säntlichen Angeklagten aufzuheben,\n\nC.\nFür die ncue Verhandlung und Entscheidung wird\nnoch auf folgendes hingewiosen.\n\nI.\n\nSoweit os sich um die Wechsclreitorci handelt, wird\nes sich ompfchlen, wenn die Strafkammer zum besseren\nVerstänänis noch nähore Ausführungen macht.\n\n- 21 -\n\n- 21 --\n\nIl.\n\nDie Strafkammer wird auch zu prüfcn haben, ob sich\ndie Angeklagten FE ücr Scihilfe zur Untreue des\nAngeklagten DEM schuldig gemacht haben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-130-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-130-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.726311+00:00"}}