{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-12_5_StR_129_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"5 StR 129/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 129/55 2248 007\n\nnn nn a ae nn\n\n\\\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Fritz R EEE zus\nKreis Grafschaft Sp\ngeboren an 1925 in rec,\n\n2. den Kaufmann Georg R EEE zu: NEED\nKreis Grafschaft Sg,\ngeboren am 1920 in rei,\n\n5. den kaufm.Angestellten Wilhelm M uw\n\naus Tr eis Grafschaft Sp,\ndort geboren an EB 1921,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt RENNEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten Fritz FEB\n\nGeorg AED una DEE gegen das Urteil des Land-\n\nDE Zn\n\n- 2.\n\ngerichts in Bückeburg vom 10-November 1954 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fritz REED\nwegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, den Angeklagten Georg REM\nwegen Betruges und Unterschlagung und den Angeklagten\n“ER wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betruges zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren\nund rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben\nkeinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1.) Soweit sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens\nund gegen die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer\nwenden, verweist der Senat .auf die Ausführungen unter\nA I und II seines heutigen Urteils in der Sache 5 StR 130/55\n. gegen dieselben Beschwerdeführer.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten Fritz EB ]\nwegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf\nGrund seiner Machenschaften bei dem sogenannten Milocorn-Unternehmen verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, insbesondere nicht gegen § 65 Abs 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\n\nDer Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in\nHannover vom 11.Dezember 1953 (Bd IV BI 212-217 d.A.)\nbezog sich ersichtlich nur auf fortgesetzte Preisüberschreitungen (§ 19 WStG) beim Verkauf des \"Milocorns\"\n\n-4-\n\n- 4 -—\n\nim Wirtschaftsjahr 1951/52, d.h. in. Zeit vom 1.Juli\n\"951 bis 30.Juni 1952. Den Betrug und die Urkundenfälschung hat das Landgericht aber darin gefunden, daß\nsich der Beschwerdeführer im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 1952/53 das verbilligte \"Milocorn\" durch fälschlich\nangefertigte Belege zu Unrecht verschaffte. Das ist nicht\ndieselbe Tat wie die Veräußerung zu überhöhten Preisen\n\nim Jirtschaftsjahr zuvor.\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerden sind untegründet.\n\n1.) Wie das Landgericht feststellt, spiegelten die\nAngeklagten Fritz und Georg EEE aecn Lanawirt\nU inre Bereitschaft vor, ihm ihr Hausgrundstück in\nHattendorf für 9500 DM zu verkaufen, und veranlaßten ihn\ndadurch, ihnen am 27.Dezember 1952 7500 DM und im März\nund April 1953 je 500 IM zu zahlen. Zum Abschluß eines\nformgerechten Kaufvertrages ließen sie es nicht kommen.\nICE nat das Grundstück nicht erhalten und sein Geld\nverloren.\n\nGegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nBetruges bestehen keine rechtlichen Bedenken..,\n\na) Die Revision findet in dem folgenden Punkt widersprechende Feststellungen des Urteils.\n\nBei der Besprechung am 27.Dezember 1952 konnte, wie\ndas Landgericht feststellt, über den Kaufpreis \"zunächst\nkeine Einigkeit erzielt werden, da IM auch die Wiese\nhaben wollte. Ill 1este 7500 DM, die er sich zum\ngrößten Teil von seiner Verwandtschaft geborgt hatte, auf den\nTisch. Schließlich wurden die Parteien dahin einig, daß\n\n-5.\n\n7 \\\n\nICE das Hausgrundstück ohne Wiese für 9500 DM haben\n\nsollte. Der Angeklagte Georg Fiiiilipmeinte,\nsolle das Geld nach Hause zurücknehmen. Der Zeuge\nIE wollte dies nicht und erhielt von Fritz EB.\n\neine Quittung ausgehändigt\" (UA S 7).\n\nDie Beweiswürdigung enthält unter anderem folgende\nSätze: \"IM kan am dritten Weihnachtsfeiertage mit\n7500 DM, einem Betrag, den er für den Erwerb als ausreichenä ansah. Nun mutzte der Angeklagte Georg 0]\ndie Situation aus, um einen höheren Preis zu bekommen,\nund lehnte die Annahme der 7500 DM - scheinbar - ab,\num IM sefüsiger zu machen, mit dem Erfolg, daß\nICE 9500 DM bot. Jetzt erklärten die beiden Angeklag-\n\n“-ten.sich mit dem Verkauf des Hausgrundstücks einver-\n\nstanden\". (UA S 10).\n\n: Wie der Revision zuzugeben ist, erwecken die Fest-\n\nstellungen, die das Landgericht eingangs trifft, den\n\nEindruck, als habe Georg RÜMEEEEEM die Äußerung,\n\n\"OB solle das Geld nach Hause zurücknehmen\", erst\ngetan, als die Beteiligten schon einen Preis von 9500 DM\nvereinbart. hatten. Dann ginge die Folgerung der Strafkammer, Georg AED rare EEE urch diese Bemerkung\ngefügiger machen und einen höheren Preis erzielen wollen,\nvon unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob wirklich ein\nunlösbarer Widerspruch zwischen beiden Teilen des Urteils\nbesteht oder ob nicht der erste nur ungenau gefaßt ist\nund durch die späteren Ausführungen verdeutlicht wird.\n\n-6-\n\n-6-\n\nSelbst wenn die Annahme der Strafkammer, Georg |\nhabe seine Äußerung schon während der Verhandlung über\nden Kaufpreis aus taktischen Gründen getan, den\nFeststellungen widersprechen sollte, wäre das für die\nVerurteilung wegen Betruges ohne Bedeutung. Denn diese\nberuht darauf, daß die Angeklagten das Hausgrundstück\n\nin Wahrheit gar nicht verkaufen wollten und das nur vortäuschten, um | Geld zu bekommen. Diese Feststellung leitet das Urteil aus zahlreichen anderen Tatsachen, nicht aus der erwähnten Bemerkung des Angeklagten\nGeorg REED ner. Aus dieser folgert es nur, daß er einen\nhöheren Preis erzielen wollte. Davon hängt nicht die\nFrage ab, ob die Angeklagten überhaupt ernsthaft zum\nVerkauf bereit waren.\n\nSelbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß Georg\nr Bea am Schluß der Verhandlungen gesagt habe,\n\"IC solle das Geld nach Hause zurücknehmen\", so\nwürde daraus nach der erkennbaren Beurteilung des Gesamtgeschehens durch das Landgericht nicht folgen, daß dieser\nVorschlag etwa ernst gemeint gewesen sei,. Georg Ye]\nalso Bedenken bekommen und die Übergabe des Geldes habe’\nverhindern wollen. Denn als IB nach der Bezahlung den\nVertrag sogleich von einem Notar beurkunden lassen wollte,\nerklärte Georg TEEN, \"ia: Rechtsarmwalt Dr. DÜEEEEEEEEED\nam dritten Feiertage sicherlich nicht anzutreffen sei und\nder Kaufvertrag in der folgenden Woche abgeschlossen werden\nsollte\" (UA S 7). Das Landgericht wertet dies als leere\nAusrede, weil die Angeklagten \"wußten, daß sie zur Zeit\ngar nicht in der lage waren, das Grundstück unbelastet\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nzu übertragen\" (UA S 10).\n\nb) Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung im Falle Il richten sich in unzulässiger\nWeise gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.\n\nc) Die Strafkammer hat gegen jeden der beiden\nAngeklagten wegen dieses Betruges nur fünf Monate\nGefängnis verhängt. Auf die Bemessung dieser Strafen\nist die Annahme, Georg REN habe durch seine Bemerkung\neine Erhöhung des Preises erreicht, ersichtlich ohne\nEinfluß geblieben.\n\n2.) Soweit in dem Falle \"Milocörn\" der Angeklagte\nFritz REED wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Angeklagte “ER \"egen Beihilfe zum\nBetruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\nworden sind,enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.\n\na) Die Revision des Angeklagten Fritz FEINEN\nwendet sich nur gegen die Beweiswürdigung, die dem\nTatrichter obliegt. Vergeblich wiederholt sie die,\nBehauptung des Beschwerdeführers, er habe der Bundesrepublik Roggen, der von Erzeugern abgeliefert worden\nsei, in einer Menge zur Verfügung gestellt, die dem\nbezogenen verbilligten \"Milocorn\" entsprochen habe, so\ndaß die Bundesrepublik nicht geschädigt worden sei.\nDiese Einlassung hat das Landgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung als widerlegt angesehen.\nDer Einwand der Revision, die Strafkammer habe es\n\"Nunterlassen\", diesen Punkt \"aufzuklären\", ist insbesondere\nnicht etwa eine zulässige Rüge nach § 244 Abs 2 StPO;\n\n-8-\n\ndenn es ist nicht angegeben, welche weiteren Beweismittel\nhätten verwendet werden sollen (BGHSt 2,168).\n\nb) Die Revision des Angeklagten MB träst im\neinzelnen nur vor, die Strafe dieses Angeklagten sei\nim Verhältnis zu der des Angeklagten Fritz RÜEEE\nzu hoch; MB Habe auf Anweisung seines Dienstherrn\ngehandelt und keinerlei eigenen Nutzen gehabt.\n\nDas Landgericht hat aber festgestellt, daß er auch\nseine Stellung festigen wollte. Es hat gegen ihn drei\nMonate, gegen Fritz RÜEB fünf Monate Gefängnis\nverhängt. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen\nRechtsirrtumn. Die Revision greift in unzulässiger Weise\ndas Ermessen des Tatrichters an. j\n\n3.) Die beiden Angeklagten EM hatten am\n15.April 1953 einen Borgward-Lkw und andere Kraftfahrzeuge der Firma Ro) =ur Sicherheit übereignet\nund ihr den Kraftfahrzeugbrief übergeben. Denselben Lkw\nverkaufte der Angeklagte Georg RO an 1.Juni 1953\nan den Kohlenhändler EB: Da dieser dabei nach\ndem Kraftfahrzeugbrief fragte, sieht das Landgericht\nals erwiesen an, daß sich der Angeklagte Georg FIEEEEEED\nspätestens in diesem Augenblick des Eigentums der Firma\nRe an dem Fahrzeug bewußt wurde (UA S 20,21).\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Angriffe der Revision bewegen sich in unzulässiger Weise auf tatsächlichem Gebiet. Auch hier enthält\ndie Behauptung, das Landgericht habe es \"unterlassen\",\neine bestimmte Frage \"aufzuklären\", keine ordnungsmäßige\nRüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.\n\n-9 -\n\n-9_\n\n4.) Soweit der Angeklagte Mg wegen versuchten\nBetruges verurteilt worden ist, erhebt die Revision keine\nnäheren Einwendungen gegen den Schuldspruch. Die allgemeine\nsachlichrechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge nötigt,\nergibt keine Bedenken.\n\nWie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen zu\ndiesem Fall ausführt, hat der Angeklagte MB \"nicht\nnur aus Edelmut gehandelt. Er rechnete damit, daß seine\nStellung als Hilfe bei dem Konkursverwalter bald zu Ende\nsein würde, und wollte so seinem Bruder einen Gefallen\nerweisen, um dann von ihm nach seiner Entlassung aus der\nStelle Vorteile haben zu können\" (UA S 23).\n\nDie Revision meint, in dieser Richtung seien \"keinerlei\nFeststellungen\" getroffen worden. Das ist unrichtig. Die\nFeststellungen sind in dem hier wiedergegebenen Satz der\nStrafzumessungsgründe enthalten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesamwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-129-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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