{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-12_5_StR_128_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"5 StR 128/55","doktyp":null,"leitsatz":"Betrügerischer Bankrott liegt nicht vor,\nwenn der Schuldner nach der Zahlungseinstellung einem Gläubiger, um ihn vor den\nübrigen Gläubigern zu begünstigen, eine\n\"kongruente Deckung\" gewährt und Maßnahmen\ntrifft, um dies zu verheimlichen und dadurch\ndas Anfechtungsrecht des Konkursverwalters\nzu vereiteln.","text_plain":"2248 092\n\nFür das Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung! (nur zu II B 1 b-d,2 b)\n\n>\n\nGesetz: Ko § 239\n\nRechtssatz: Betrügerischer Bankrott liegt nicht vor,\nwenn der Schuldner nach der Zahlungseinstellung einem Gläubiger, um ihn vor den\nübrigen Gläubigern zu begünstigen, eine\n\"kongruente Deckung\" gewährt und Maßnahmen\ntrifft, um dies zu verheimlichen und dadurch\ndas Anfechtungsrecht des Konkursverwalters\nzu vereiteln.\n\nAktenzeichen: 5 StR 128/55\n\n-Urt.des BGH v.12.Juli 1955- LG Bückeburg\n\n8:7: 12) 8\n\nl.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n..\nu.\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus OEEEEEEED\n\nden Kaufmann Fritz\nKreis Grafschaft\n\ngeboren am EB 1923 in Hoi,\n\nden Kaufmann Georg aus NEED\nKreis Grafschaft S ,\ngeboren am EB 1920 in ,\n\nden kaufm. Angestellten Eilbein “ED aus VE\nKreis Grafschaft\ndort geboren am 1921,\n\nden Bankkaufmann Ernst D MEEED zu: TO\ndort geboren am 1901, j\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u,a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nFritz FE ur3 Ceore TO wird das Urteil\n\n.2\n\n-2-\n\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 22.0ktober 1954,\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den insoweit getroffenen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der beiden\nBeschwerdeführer werden verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurü.kverwiesen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten DB\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte DEE wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens gegen ihn und\ndie ihm erwachsenen notwendigen Auslagen werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten MB\nwird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe.\n\nDas Landgöoricht hat die Angeklagtın Fritz und. Georg\nRCHEEEEEB wegen betrügerischen Bankrotts und einfachen\nBankrotts, den Angeklagten DB wegen Anstiftung zum\nbetrügerischen Bankrott und den Angeklagten NM wegen\nBeihilfe zu diesem Verbrechen zu Gefängnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten FÜR una\ndes Angeklagten MER Heanstanden das Verfahren und rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten De» wird nur auf sachlichrechtliche Einwendungen gestützt. Es führt zur Freisprechung dieses\nBeschwerdeführers. Die Revisionen der beiden Angeklagten\nhaben im Ergebnis nur gegenüber den Strafaussprüchen Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten Mn\nist unbegründet. j\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen der Angeklagten Fritz RÜEEEEB,\nGeorg EEE un: OB greifen nicht Aurch.\n\n1.) Sie bemängeln erfolglos, das Landgericht sei\nsachlich nicht zuständig gewesen und habe den Anklagestoff zu Unrecht in mehrere einzelne Verfahren aufgelöst.\nInsoweit verweist der Senat auf die Ausführungen unter\nA I und II seines heutigen Urteils 5 StR 130/55 gegen\ndieselben Angeklagten.\n\n2.) Die Revision 1äßt sich nioht auf die Behauptung\n\nstützen, der Zeuge SED sei nicht gemäs § 57 StPo\nbelehrt worden. Diese Bestimmung ist nur eine Ordnungs-\n\n-Ah-\n\n- 4»\n\nvorschrift. Ihre Verletzung würde die Revision nicht\nrechtfertigen.\n\nDa der Zeuge nach Ansicht der Strafkamner der Teilnahme. an der Tat verdächtig war, die den Gegenstand der\nUntersuchung bildete (§ 60 Nr 3 StPO), ist er mit Recht\nauch auf den Teil seiner Aussage, der sich auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, also auf dieselbe Tat\nbezog, nicht vereidigt worden (BGH NIW 1954,1655).\n\n3.) Die Rüge, die Zeugen Rogii un: MB\n\nseien nicht nach § 55 Abs 2 StPO belehrt und seien\nvereidigt worden, obwohl sie als Teilnehmer im Fall\nRe in Betracht gekommen seien, dringt nicht durch.\n\na) Der Vorsitzende hat nur dann Anlaß, einen Zeugen\nnach § 55 Abs 2 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren, wenn dieser sich über ein Verhalten\näußern soll, durch das er sich möglicherweise selbst\nstrafbar gemacht hat. Ob der Gegenstand der Vernehmung\ndiese Voraussetzung erfüllt, hat der Vorsitzende und\nnach § 238 Abs 2 StPO das Gericht zu entscheiden, wenn\nes angerufen wird. Die tatsächliche Beurteilung durch den\nTatrichter kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.\nDer Sachverhalt, wie er sich aus dem Urteil (UA S 23)\nergibt, bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme,\n§ 55 Abs 2 StPO sei bei der Vernehmung der Zeugen |\nRo una ED übersehen oder aus Rechtsirrtum\nnicht angewendet worden, Der Senat braucht daher in dieser\nSache nicht zu der herrschenden Rechtsprechung Stellung\nzu nehmen, nach der eine Verletzung des § 55 Abs 2 StPO\ndie Rechte des Angeklagten nicht berührt, die Revision\nalso nicht rechtfertigen kann (BGHSt 1,39).\n\n-5.\n\n-5.-\n\nb) Ebenso hat der Vorsitzende und auf Antrag eines\nBeteiligter das Gericht darüber zu befinden, ob Tatsachen\nvorliegen, die gegen den Zeugen einen Teilnahmeverdacht\nim Sinne des § 60 Nr 3 StPO ergeben. Das ist hier ersichtlich verneint worden. Der festgestellte Sachverhalt\n1§ 8t nicht erkennen, daß dies in rechtsirriger \"leise\ngeschehen sei, insbesondere die Rechtsbegriffe der\nBeteiligung und des Verdachts verkannt worden seien.\n\n4.) Der Verteidiger hatte beantragt, \"die Rechnungsbelege heranzuziehen, die im Hinblick auf die Behauptung\nder Zeugin KO Grundlage ihrer Aufstellung gewesen\nsein sollten\". Das Landgericht hat dies mit einer\nlängeren Begründung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die\nRevision.\n\nDer Senat braucht auf diesen Punkt nicht einzugehen.\nDenn das Urteil behandelt die von der Zeugin KW angefertigte Aufstellung nur im Zusammenhang mit der Steuerbilanz. Diese ist aber für die strafrechtliche Beurteilung\nohne Bedeutung, wie bei der Sachbeschwerde ausgeführt\nwerden wird (vgl unten II A 2a).\n\n5.) Der Verteidiger hatte den Hilfsamtrag gestellt,\nMarlies MB als Zeugin darüber zu vernehmen, daß das\nKassenbuch bei der Übergabe am 7.Juni 1953 gestimmt habe.\nDas Landgericht hat dies in den Urteilsgründen als wahr\nunterstellt (UA S 18). Es brauchte die Zeugin daher nicht\nzu hören (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Ein verfahrensrechtlicher Verstoß liegt also nicht vor. Die sachlichrecht-\n\n6 -\n\n-6-\n\nlichen Wirkungen der Wahrunterstellung werden bei der\nSachbeschwerde behandelt werden (vgl unten II A la).\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerden führen zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die Angeklagten Fritz und Georg EEE\nund zur Freisprechung des Angeklagten D@B. Die Sachrüge\ndes Angeklagten MR p1eibt erfolglos.\n\nA) Einfacher Bankrott\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Fritz und Georg\nAU Wesen einfachen Bankrotte nach § 240 Abs 1 Nr ..\n3 und 4 KO verurteilt..\n\n1.) Gegen die Anwendung des § 240 Abs I Nr3 KO:\nbestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie\ndie Feststellungen des Urteils ergeben, haben die Angeklagten die. Handelsbücher so unordentlich geführt, daß diese\nkeine Übersicht ihres Vermögensstandes gewährten.\n\na) Hier kommen allerdings solche Mängel nicht in\nBetracht, die vor der Zahlungseinstellung beseitigt\nworden waren und in diesem Zeitpunkt nicht fortwirkten,\nd.h. die Übersicht. über den Vernürensstend nicht mehr\nbeeinträchtigten (RGSt 5,415; 29,222/2257; 39,165/1677).\nDies muß hervorgehoben werden, weil das Urteil solche\nFehler erwähnt.\n\nDie Lücken und Unstimmigkeiten der Buchführung, die\n\ndem Bücherrevisor Vi im Frühjahr 1952 die Anfertigung\nder Steuerbilanz für 1951 erschwerten, wurden teils durch\n\nTIGE, teils durch die Angestellten der Angeklagten\n[7 7 L \"3\n\nvv.\n> PR\nm\n\n- 7 -\n\nbehoben (UA 5 10).\n\nDaß zwei Schecks, die erst am 2.und 3.Januar 1952\neingingen, schon unter dem 31.Dezember 1951 als vereinnahmt\ngebucht worden sind (UA S 13,16), kann schwerlich die\nÜbersicht über den Vermögensstand bei der Zahlungseinstellung am 11.Juni 1953 behindert haben (vgl RGSt 29,\n\n222/2247).\n\nVor allem muß die mangelhafte Führung des Kassenbuches\nin den ersten Monaten des Jahres 1953 (UA S 8,14) außer\nBetracht bleiben. Denn das Landgericht hat einen Beweisamtrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, es\nkönne \"als wahr unterstellt werden, daß das von der Zeugin\nCAD geführte Kassenbuch bei der Übergabe am 7.Juni 1953\nstimmte\" (UA S 18).\n\nb) Trotzdem bleiben genug Feststellungen übrig, aus\ndenen hervorgeht, daß die Bücher der Angeklagten\nzur Zeit der Zahlungseinstellung so unordentlich geführt\nwaren, daß sie keine Übersicht des Vermögensstandes\ngewährten.\n\nNach der Zahlungseinstellung mußte der. Bücherrevisor\nWEM nit zahlreichen Hilfskräften drei Tage auf die Herstellung eines Status verwenden (UA S 11,16). Trotzdem\nkonnte der Konkursverwalter I] aus den vorgefundenen\nBüchern und Unterlagen keine klare Übersicht gewinnen.\n\"Soweit Kundenkonten geführt wurden, waren sie unvollständig.\nEs fanden sich Notizen der Angestellten vor, die auf Grund\ngemachter mündlicher Mitteilungen der beiden Angeklagten\nvermerkt waren\" (UA S 13). Der Buchhalter Ma des\n\n-8-\n\nKonkursverwalters \"mußte sich von den Lieferanten Aufstellungen geben lassen und konnte danach erst die Konten\nauf das laufende bringen. Zum Teil waren die Lieferantenkonten der Firma RÜMMEEEEEB vom Januar bis Juni 1953 auch\nnoch nicht addiert\" (UA S 11).\n\n\"Es bestand keine ordnungsmäßige Lagerbuchführung,\nda aus ihr nicht zu ersehen ist, von wem die Aare\ngeliefert wurde und an wen sie ging\" (UA S 14).\n\n\"Der Angeklagte MilPhatte an die beiden Angeklagten\nTORE aus üer von ihm geführten Nebenkasse vielfach\nBeträge gezahlt, ohne sich darüber Quittungen geben zu\nlassen. Über die entnommenen Beträge haben die Angeklagten\n\nFEB nach Zahlungseinstellung dem Angeklagten MD\neine Blankoquittung gegeben\" (UA S 14).\n\nDer Vermögensstand ist \"wegen der mangelnden Buchführung bis heute noch nicht festzustellen\" (UA S 16,13).\n\nDiese Feststellungen reichen für den äußeren Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 3 KO aus. Daß die Angeklagten\nVollkaufleute und daher nach § 38 HGB verpflichtet waren,\nBücher zu führen, hat das Landgericht bei dem Umfang\nihres Unternehmens mit Recht angenommen.\n\nc) Die Auffassung des Landgerichts, daß die\nAngeklagten Fritz und Georg ÜBadie Mängel der\nBuchführung fahrlässig herbeigeführt haben (UA S 44),\nist hinreichend mit Einzelheiten belegt (UA S 16) und\nenthält keinen Rechtsirrtum.\n\n2.) Das Landgericht bestraft die Angeklagten Fritz\nund Georg EEE ferner wegen einfachen Bankrotts nach\n\n-9.\n\n- 9 _\n\n§ 240 Abs 1 Nr 4 KO, weil sie \"die Bilanz für das Jahr\n1951 nicht ordnungsgemäß erstellt haben\" (UA S 18 oben).\n\nDer Schuldspruch ist auch in diesem Punkte, zu dem die\nRevisonen keine näheren sachlichrechtlichen Ausführungen\nmachen, im Ergebnis gerechtfertigt.\n\na) Ein Teil der Beanstandungen des \"rteils bezieht\nsich allerdings nur auf die Steuerbilanz für das Jahr\n1951. An ihr wird bemängelt, sie bewerte den Warenbestand\ngu hoch, nämlich mit 654 000 DM (UA S 12); dieser Betrag\n_ beruhe auf einer Inventur des Angeklagten Fritz WEEEEEEB\n(UA S 10), die-ihrerseits auf eine unzureichende Zusammenstellung von der Hand der Frau KB (VA s 9,15) statt\nauf die Bestandsaufnahmen des Lagermeisters KoiiiB\n(UA S 11,14) zurückgehe. Alles dies ist Jedoch unerheblich.\nDenn Fehler der Steuerbilanz können die Anwendung des § 240\nAbs 1 Nr 4 KO nicht rechtfertigen (RGSt 61,275). Die\nSteuerbilanz war von den Angeklagten auch nicht etwa zugleich\nals handelsrechtliche Bilanz gedacht. Zwischen beiden\nwurde vielmehr in dem Unternehmen unterschieden (vgl UA S 9).\n\ndb) Nach § 39 Abs 2 HGB muß der Kaufmann für den Schluß\neines jeden Geschäftsjahres innerhalb der Zeit, die einem\nordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, eine Bilanz aufstellen. Er hat sie zu unterzeichnen und entweder in ein\ndazu bestimmtes Buch einzutragen oder alle Bilanzen\ngesammelt und geordnet aufzubewahren (§ 41 HGB). Sie\nsollen ihm eine Übersicht über den Stand seines Unternehmens +\nverschaffen und sind die notwendige Grundlage einer\nordnungsmäßigen Geschäftsführung. Deshalb wird der Kaufmann,\nder sie nicht oder nicht rechtzeitig anfertigt, nach\n\n§ 240 Abs 1 Nr 4 KO bestraft, wenn er seine Zahlungen\neinstellt oder in Konkurs fällt.\n\nDas Urteil erwähnt diese gesetzlichen Bilanzen\nnur an einer Stelle, indem es bemerkt, daß der Bücherrevisor KB etwa seit dem Jahre 1948 die Steuerbilanzen,\n\"aber nicht die Handelsbilanzen\" aufstellte (UA S 9).\nIm übrigen spricht es ständig von einer \"für die Norddeutsche Kreditbank Br, Zweigstelle BUEEEB,\nbestimmten Jahresschlußbilangs\" vom 31.Dezember 1951\n(VA S 12,15,17). Diese braucht nicht die Bilanz im Sinne\nder §§ 39-41 HGB und des § 240 Abs 1 Nr 4 KO zu sein, die\n.in erster Linie den eigenen Zwecken des Kaufmanns dient.\nBanken und andere Großgläubiger pflegen vom Schuldner\nvon Zeit zu Zeit - auch im Laufe seines Geschäftsjahres -\ndie Vorlage einer Bilanz zu fordern. So haben die Angeklagten z.B. im August 1952 eine Bilanz für die Firma\nRe aufgestellt (VA S 14). Diese Bilanzen werden\noft neben der gesetzlich vorgeschriebenen angefertigt\nund weichen von dieser nicht selten inhaltlich ab.\n\nAllerdings könnten die Angeklagten die Bilanz vom\n5l.Dezember 1951, die der Norddeutschen Kreditbank eingereicht wurde, zuzleich dazu bestimmt haben, ihnen\nselbst als Übersicht über den Stand ihres Vermögens, also\nals handelsrechtliche Bilanz zu dienen. Auch dann wäre\nsie aber keine Bilanz im Sinne des § 39 Abs 2 HGB und\ndes § 240 Abs 1 Nr 4 KO. Denn das Landgericht ist den\nAusführungen des Sachverständigen (UA S 12) ersichtlich\njedenfalls darin gefolgt, daß diese Bilanz die Vermögenslage völlig falsch darstellte und willkürliche Angaben\nenthielt, statt sich aus den Endsumnen einer einwandfreien\n\n-1-\n\n- 1 -\n\nBuchführung zusammenzusstzen. Sie ist also nicht, wie\nHandelsbrauch und Gesetz es erfordern, aus ordnungsmäßig\ngeführten Büchern \"gezogen\" worden. Durch die Aufstellung\neiner solchen bloßen \"Scheinbilanz\" wird der gesetzlichen\nPflicht aus § 39 Abs 2 HGB nicht genügt (BGSt 15,174;\n\nRG JW 1935,2061).\n\nDem Urteil 1äßt sich ferner entnehmen, daß die\nAngeklagten die handelsrechtliche Bilanz für ihr\nGeschäftsjahr 1951, das sich offenbar mit dem Kalenderjahr\ndeckte, auch sonst nicht rechtzeitig, d.h. nicht innerhalb\nder Zeit, die einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprach,\ngezogen haben. Das folgt aus den Feststellungen des\nUrteils über den schlechten Zustand ihrer Buchführungs\n\nDie Konten waren am 51.Dezember 1951 nicht abschlußreif (UA S 13 oben), Wi, der Gehilfe des Bücherrevisors KM, fand im Frühjahr 1952 \"ein Wechselbuch vor,\ndas aber nur die Belastungen ergab. Ebenso stimmten die\nBankkonten nicht. Es mußten Kontoauszüge erfordert und\numfangreiche Nachbuchungen gemacht werden . ... Das Journal\nfür 1950 war mangelhaft addiert und nicht abgeschlossen,\nebenso war das Kassenbuch für 1950 und 1951 nicht\nabgestimmt, die Wechsel waren nur einseitig bei der\nBelastung gebucht. Deshalb stimmte das Kontokorrent nicht,\nund es fehlte jede Übersicht, zumal ein riesiger Wechselverkehr vorlag\" (UA S 10). Das Urteil erwähnt zwar ausdrücklich nur, daß diese Mängel die Aufstellung einer\nSteuerbilanz für 1951 erschwerten und verzögerten. Aus\nseinen Feststellungen über die groben Unstimmigkeiten\nergibt sich aber zugleich, daß auch die handelsrechtliche\nBilanz für 1951, wenn überhaupt, nicht innerhalb der Zeit,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndie einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprach,\nhergestellt worden ist.\n\nDas Verschulden der Angeklagten Fritz und Georg\nPO ergibt sich rechtlich einwandfrei aus dem\nInhalt des Urteils. Sie sind daher mit Recht auch wegen\neinfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO verurteilt\nworden.\n\n3.) Der Strafausspruch wegen einfachen Bankrotts\nmuß jedoch aufgehoben werden. Die Urteilsgründe geben\nzu der Besorgnis Anlaß, daß die Strafkammer über den\nUmfang des tatbestandsmäßigen Verhaltens, das sie zu\nahnden hatte, geirrt hat. Sie scheint als Teil der\nunordentlichen Buchführung im Sinne des § 240 Abs 1 Nr 3\nKO auch Buchungsmängel angesehen zu haben, die zur Zeit\nder Zahlungseinstellung nicht mehr fortwirkten (vgl oben\nNr 1 a). Das Urteil erweckt ferner den Eindruck, daß es\nden Angeklagten als Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO\ndie unrichtige Steuerbilanz mit anrechnet (vgl oben\nNr 2a)...\n\nB) Betrügerischer Bankrott\n\n1.) Die Verurteilung der Angeklagten Fritz und Georg\nROH wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1\nNr 1 KO, des Angeklagten MD wegen Beihilfe und des\nAngeklagten DD wegen Anstiftung dazu stützt sich auf\nfolgende Vorgänge, die das Landgericht als eine fortgesetzte\nHandlung ansieht.\n\na) Nach der Zahlungseinstellung am Abend des 11.Juni\n\n1953 ließen Fritz una ME in derseiden Nacht\n10 t Getreide zu dem Landwirt Hi fanren una dort\n\n- 13 -\n\nunterstellen, um es vor der Verwertung im Konkursverfahren\nin Sicherheit zu bringen (UA S 21,22). Zu demselben Zweck\nschafften die Angeklagten Fritz und. Georg REED\ngleichzeitig Varen und andere Werte aus dem Geschäftsgebäude in ihre Wohnungen (UA S 35).\n\nb) In derselben Nacht ließen die Angeklagten Fritz\nTO uns VER rose Warenmengen in dem Warenlager in\nMesmerode unterbringen, dessen jeweiliger Bestand der\nNorddeutschen Kreditbank zur Sicherung für Kreditforderungen übereignet war. Die Vorräte in diesem Lager waren entgegen den Vereinbarungen nicht auf der vorgesehenen Höhe\ngehalten worden. Dies wurde nunmehr durch Auffüllung des\nLagers nachgeholt, um die Bank vertragsgemäß zu sichern\n(UA S 24,25).\n\nce) Die Angeklagten Fritz und Georg FÜ zahıiten\nin der Zeit vom 12.bis 15.Juni 1953 insgesamt über\n24 000 DM an sieben verschiedene Gläubiger (Hare, Mei,\nRo, CoD, KO, Gemeinde Rei und Schi).\nDie damit beglichenen Forderungen waren fällig, ausgenommen die bar befriedigten Ansprüche der Gläubiger Harp\nvon 3000 DM und Mei von über 2100 IM. Alle Quittungen\nwurden auf den 11.Juni 1953 zurückdatiert (UA S 28-32).\n\nd) Der Angeklagte DÜD als Leiter der Zweigstelle\nBUG der Norddeutschen Kreditbank Br@natte an\n8.Juni 1953, also vor der Zahlungseinstellung, von dem\nAngeklagten Fritz REED einen Scheck über 21 840 DM\nauf die Spar- und Darlehnskasse Gr erhalten.\nEr bekam den Scheck zurück, weil dieser nicht in voller\nHöhe gedeckt war, und veranlaßte den Angeklagten Fritz\n\n- 14 -\n\n- 14 »-\n\nPO, 25 15.Juni 1953 einen neuen Scheck über 840 DM\nnit dem Datum des 12.Juni 1953 auf dieselbe Spar- und\nDarlehnskasse auszustellen. Diese überwies den Betrag\nan die Norddeutsche Kreditbank (UA S 34,35).\n\ne) Nachdem am 19.Juni 1953 das Konkursverfahren\neröffnet worden war, schafften die Angeklagten Fritz\nund Georg FÜ zahireiche Einrichtungsgegenstände des\nGeschäfts zu dem früheren Mitangeklagten UN un\nsie vor dem Zugriff des Konkursverwalters zu retten\n(UA S 35,36). Dasselbe geschah schon nach der Zahlungseinstellung mit zwei Lkw-Ersatzrädern. MOD verkaufte\nsie im Auftrage des Angeklagten Fritz FÜ (va 5 37).\nDieser versteckte auch einen Teppich und zwei Brücken\nin der Scheune seines Wohngrundstücks (UA S 37-39). Georg\nstellte einen Musikschrank bei dem Angeklagten\nME unter (TA 5 39,40). Im August 1955 nahm Georg\nOH von einem Darlehnsschuläner eine Perlenkette\nan Zahlungs Statt (UA_S 40,41) und Fritz TORE von.\neinem anderen Schuldner eine Zahlung von 1000 DM an und.\nquittierte unter dem 15.Februar 1953 (UA S 41).\n\n2.) Das Landgericht stützt also die Verurteilung der\nAngeklagten Fritz und Georg FEED wegen fortgesetzten\nbetrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und\ndes Angeklagten Mi wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen\nauf zahlreiche verschiedenartige Einzelhandlungen. Sie\n\nfallen jedoch nicht alle unter den angenommenen gesetzlichen -\n\nTatbestand.\n\na) Soweit dessen Anwendung darauf beruht, daß nach der\n\nZahlungseinstellung 10 t Getreide und andere TJaren (oben\nür la) und teils nach der Zahlungseinstellung,. teils\nerst nach der Konkurseröffnung viele weitere Gegenstände\n\n- 15 -\n\nweggeschafft und zwei Forderungen eingezogen worden sind\n(oben Nr 1 e), begründen die Revisionen die Sachrüge\nnicht näher.\n\nGerechtfertig':e Bedenken ergeben sich hier nur gegen\ndie Annahme des Landgerichts, Fritz RÜEEM nabve durch\nBeiseiteschaffen der beiden Lkw-Ersatzräder den Tatbestand\ndes § 239 Abs 1 Nr 1 KO verwirklicht.\n\nDas Urteil verneint eins Unterschlagung mit folgender\nBegründung: \"Daß es sich bei diesen Rädern um solche von\nWagen handelte, die im Eigentum dritter Personen standen,\nkonnte nicht festgestellt werden, da dem Angeklagten seine\nEinlassung, es seien Reifen aus seinem Keller gewesen, nicht\nwiderlegt werden kann.\" Wic sich hieraus ergibt, hat das\nLandgericht nicht als erwiesen, sondern nur als unwiderlegt angesehen, daß die beiden Räder Eigentum des Angeklagten Fritz FÜ waren, also zur Konkursmasse\ngehörten. Das setzt § 239 Abs 1 Nr 1 KO aber voraus\n(BGH Goltd Arch 1955,149). Sein Tatbestand ist deher in\ndiesem Punkte nicht festgestellt. Ein Angeklagter darf\nauf Grund seiner Einlassung nur dann verurteilt werden,\nwenn das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist\n(vgl OGHSt 1,357/3617; 373/378,3797)r An dieser Überzeugung\nhat es nach dem Urteil gefehlt. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (BGH JR 1954,468).\n\nb) Die Anwendung des § 239 Abs 1 Nr 1 KO beruht auch\ninsoweit auf einem Rechtsirrtun, als nach der Zahlungseinstellung der Bestand des Warenlagers in Mesmerode\nzugunsten der Norddeutschen Xreditbank ergänzt (oben\nNr 1 b),dem NMitangeklagten DEEP am 15.Juni 1953 ein\nScheck über 840 DU ausgehändigt (oben Nr 1 d) und sieben\nGläubiger befriedigt worden sind (oben Nr 1 ce).\n\n- 16 -\n\naa) Die Angeklagten haben hier Gläubigern Sicherung\n(Fall 1 b) oder Befriedigung (Fälle 1 c und d) gewährt,\num sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Sie\nhatten daher nicht im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO die\n\"Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen\". Denn diese\nAbsicht liegt nur vor, wenn die Gesamtheit der Konkursgläubiger, die Gläubigerschaft, einen Nachteil erleiden\nsoll (RGSt 39,136/14075 RG JW 1938,2005). Ein Schuldner,\nder in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne\nGläubiger befriedigt oder sichert, um sie vor den\nübrigen zu begünstigen, will dadurch diese notwendig\nbenachteiligen. Damit hat er aber nicht die ‚/illensrichtung, die § 239 Abs 1 Nr 1 KO voraussetzt. Denn er\nhintertreibt nicht die Verwertung der Konkursmasse\nzugunsten der Gläubigerschaft, sondern nur die\ngleichmäßig e Befriedigung aller Konkursgläubiger. Aus diesem Grunde ist er weniger strafwürdig.\nDas bringt das Gesetz in § 241 KO zum Ausdruck, der\ndie Gläubigerbegünstigung betrifft. Er ist eine Sondervorschrift und schließt die „nwendung des § 239 Abs 1\nNr 1 X0O aus, sofern der Schuläner nicht etwa die Konkursmasse Über die Bevorzugung des einzelnen Gläubigers\nhinaus schädigen will (RGSt 6,94/957; 66,88/917568,368\n(3697; RG JW 1934,129051934,1500; BGH v.25.11.1954,\n3 StR 844/53, insoweit in BGHSt 7,146 nicht mit abgedruckt).\n\nDen Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 241\nKO haben die Angeklagten allerdings nur insoweit verwirklicht, als sie die Forderungen von Hamee und Me@@>, die\nnoch nicht fällig waren, beglichen. Diese Gläubiger\nhatten die Befriedigung \"nicht zu der Zeit\" im Sinne\n\n- 17 +\n\n. ne\n\ndes § 241 EO zu beanspruchen. Die übrigen Gläubiger hatten\ndiesen Anspruch. Auch die Norddeutsche Bank konnte die\nSicherung, die sie erhielt, nach den früheren Abmachungen\n\"in der Art\" und \"zu der Zeit\" verlangen. Dem steht nicht\nentgegen, daß die Rechtshandlungen nach § 30 Nr 2 K)\nanfechtbar waren. Es kommt für § 241 KO allein darauf an,\nob der Gläubiger nach dem bürgerlichen Recht einen Anspruch\ndarauf hatte, zu dieser Zeit und in dieser Art gesichert\noder befriedigt zu werden (RGSt 66,88/907). Ist die\ngewährte Deckung in diesem Sinne \"kongruent\", so fehlt\n\nein Tatbestandsmerkmal des § 241 KO.\n\nSoweit hiernach keine nach § 241 KO strafbare Gläubigerbegünstigung vorliegt, diese Sondervorschrift also nicht\nin \"etracht kommt, ist nicht etwa aus diesem Grunde der\n§ 239 Abs 1 Nr 1 KO anwendbar. Nicht erst der volle\näußere und innere Tatbestand der Gläubigerbegünstigung\nnach § 241 KO, sondern schon der :iille des Schuldners,\ndie übrigen Gläubiger nur durch die Bevorzugung des einen\nzu benachteiligen, schließt den betrügerischen Bankrott\ndes § 239 Abs 1 Nr 1 KO aus; denn diese ilillensrichtung\nist nicht von der besonders strafwürdigen Art, die hier\nvorausgesetzt wird. Arbeitet ein Schuldner nur der gleichwäßigen Befriedigung aller Gläubiger entgegen und wäre\ner aus diesem Grunde nach § 241 KO strafbar, wenn er\neinzelnen von ihnen eine \"inkongruente Deckung\" gewährt\nhätte, so kann er nicht nach dem wesentlich strengeren\n§ 239 Abs 1 Nr 1 KO wegen betrügerischen Bankrotts\nbestraft werden, wenn er eine \"kongruente Deckung\" gibt.\nEr verstößt dann in einem geringeren Maße gegen die\nRegeln eines ordnungsmäßigen ‘ırtschaftens und ist daher\n\n- 18\n\n- 18 ..\n\nnich+ strafwürdiger, sondern straffrei. Das hat das\nReichsgericht mit Recht für den Fall ausgesprochen, daß\n\nder Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit nicht, wie § 241\n\nKO es erfordert, kannte (RG JW 1934,841/8437). Der\nBundesgerichtshcf hat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11.Februar 1955 - 1 StR 540/54 - entschieden, daß die Absicht der Gläubigerbegünstigung die\nBestrafung nach § 239 KO auch dann ausschließt, wenn die\nHandlung nur einen straflosen Versuch des Vergehens nach\n\n§ 241 KO darstellt. Schon vorher hatte er in einen\nunveröffentlichten Urteil vom 50.0ktober 1952 - 3 StR\n334/51 - erklärt, daß \"auch, wenn die Gläubigerbegünstigung\nnicht zur Vollendung kommt, nicht auf den Tatbestand des\n\n§ 239 Abs 1 Nr 1 KO zurückgegriffen werden\" darf. Ler\n\nSenat tritt der Auffassung bei, die diesen Entscheidungen\nzugrunde liegt.\n\n. bb) Das Landgericht sieht nun allerdings den\nbetrügerischen Bankrott nicht allein in der Schmälerung\nder Konkursmasse zugunsten einzelner Gläubiger, sondern\nvor allem in der Tarnung dieser Maßnahmen. Es weist\ndarauf hin, daß die Angeklagten die Bestände des Warenlagers in Mesmerode nicht bei Tage und im üblichen\nArbeitsgang, sondern heimlich nachts in verdächtiger\nEile ergänzten, die Zahlungen unter einem früheren Datum\nquittieren und buchen ließen, den Scheck über 840 DM\num mehrere Tage zurückdatierten und dem Gläubiger Roi\neine unrichtige eidesstattliche Versicherung aushändigten,\ndas ihm gezahlte Geld stamme von dritter Seite. \"Das ist\nnach der Überzeugung der Strafkamner nur deshalb geschehen,\nweil die Angeklagten über die Begünstigung der bevorzugten\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nGläubiger hinaus eine Benachteiligung aller übrigen\nGläubiger erstrebten, etwa durch die Vereitelung, aber\nzum mindesten durch die Erschwerung ciner Anfechtung\nseitens des Konkursverwalters\" (UA S 33a). Diese Schädigung der anderen Gläubiger sei, so führt das Landgericht\nweiter aus, nicht die bloße Kehrseite der Begünstigung\neinzelner gewesen. Durch ihre Machenschaften hätten sie\nvielmehr das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters,\n\nalso ein Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1\n\nKO, verheimlicht (UA S 26,332,33b). Das Landgericht\n\nkommt daher zu dem Ergebnis: \"Die Verdunkelungs- und\nVerschleicerungsmaßnahmen der Angeklagten bezweckten eine\nBenachteiligung der Gläubigerschaft, die viel weiter gehen\nsollte, als diejenige, die mit einer offenen Begünstigung\nder bevorzugten Gläubiger notwendig verbunden gewesen\nwäre\" (UA S 33 b).\n\nGegen diesen Gedankengang wendet sich die Revision\nmit Recht.\n\nBesondere Vorkehrungen des Schuldners, die: die bevor.\nzugte Sicherung oder Befriedigung einzelner Gläubiger ”\nverbergen sollen, ändern nichts daran, daß er die mit\nihr verbundene Benachteiligung der übrigen nur als\nunvermeidliche Begleiterscheinung will. .Er betreibt damit\nkeine Schädigung der Konkursmasse über das Maß hinaus, das\nschon die notwendige Folge jener Begünstigung ist. Diese\nsoll in aller Regel nach dem Willen der Beteiligten nicht\nnur vorübergehend, sondern möglichst von Dauer sein. Denn\nsonst würde sie dem Gläubiger kaum etwas .nützen. Das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters ist nur ein Mittel,\nsie rückgängig zu machen. Nimmt also der Schuldner die\nGläubigerbegünstigung besonders heimlich vor, damit der\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\nKonkursverwalter von seinem Recht keinen Gebrauch machen\nkann, so will er nur ihren Bestand sichern und verfolgt\ndamit kein Ziel, das über sie hinausgeht. Er \"verheimlicht\" das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters, das\nein \"Vermögensstück\" im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO\nsein mag (vgl RGSt 66,152), nur zu dem Zweck, einem\nbestimmten Gläubiger eine dauerhafte Sicherung oder\nBefriedigung vor den übrigen zu gewähren. Dieser Wille\nrichtet sich nur gegen die gleichmäßige Berücksichtigung\naller Konkursgläubiger, nicht gegen die Verwertung der\nKonkursmasse zugunsten der Gläubiger, wie § 239 Abs 1\n\nNr 1 KO es erfordert.\n\nDie rechtlichen Erwägungen des Landgerichts tragen\nalso in den hier behandelten Fällen nicht die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts. Dieser könnte '\nnur in dem Fall Haree (UA S 28,29) in Betracht kommen.\nDenn dieser Gläubiger erhielt zunächst \"für eine Forderung\naus Weohseln und Schecks in Höhe von 26000 DM, die teilweise erst am 24.August 1953 fällig war, von dem Angeklagten\nFrite REED drei Schecks über insgesamt 30 000 DM\".\n\nEr sollte also anscheinend mehr Geld bekommen, als ihm\nzustand. Dann könnte über seine Bevorzugung hinaus eine\nBenachteiligung der Konkursmasse gewollt gewesen sein,\n\ndie die Anwendung des § 239 Abs 1 Nr 1 KO rechtfertigen\nwürde. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch auf Grund\nder bisherigen Feststellungen noch nicht möglich,\n\n3.) Dem Angeklagten Dege wirft das Urteil nur\nvor, daß er den Angeklagten Fritz REED veranlaste,\nihm am 15. Juni 1953 einen Scheck Über 840 DM zu geben\n(oben Nr 1 d). Da diese Tat gegen kein Strafgesetz verstößt,\n\n- 21...\n\nist der Angeklagte De freizusprechen. Er ist aus\nRechtsgründen unschuldig. Die ihm erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden daher nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO\n\nder Landeskasse auferlegt. Seine Tat schloß nicht eine\ngrobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit im Sinne des\n\n§ 2 Abs 2 des Gesetzes über die Entschädigung für\nunschuldig erlittene Untersuchungshaft in sich, der nach\n§ 467 Abs 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.\n\n4.) Hinsichtlich der Angeklagten Fritz FÜEMp una\n\nGeorg REM ergibt sich folgendes:\n\na) Das Landgericht hat das ganze Verhalten der\n\nbeiden Angeklagten AED (oben ı a vis e) als £ortgesetzten betrügerischen Bankrott gewürdigt. Diese Beurteilung trifft rechtlich nur teilweise zu.\n\naa) Sie ist in dem Fall la), der das Beiseiteschaffen\nder 10 t Getreide und einiger sonstiger Sachen betrifft,\nnicht zu beanstanden.\n\nbb) Die Vorgänge 1 b) und d) stellen keine strafbare\n. Handlung dar. Es handelt sich hier um das Auffüllen des\ndarenlagers Mesmerode und um den Scheck über 840 DM,\n\nden Dehne nach der Zahlungseinstellung erhielt.\n\ncc) Das unter lc) wiedergegebene Verhalten der beiden\nAngeklagten RÜMEEEEB, d.h. die Befriedigung einiger\nGläubiger nach der Zahlungseinstellung, fällt ebenfalls\nzum größten Teil unter kein Strafgesetz. Nur die Hingabe\nder drei Schecks über insgesamt 30 000 DM an Har»\nfür eine Forderung von nur 26 000 DM kann unter Umständen\nbetrügerischer Bankrott nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO sein\n(vgl oben Nr 2 b,bb am Ende). Jedenfalls liegt hinsiöhtlich\n\n- 22 -\n\nHareB und Me@iB eine Cläubigerbegünstigung nach § 241 KO\nvor.\n\ndd) Das unter le) wiedergegebene Beiseiteschaffen\nzahlreicher Gegenstände durch die beiden Angeklagten\nFO er fülit zum größten Teil den vom Landgericht\nangenommenen Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 KO. Soweit\naber der Angeklagte Fritz FÜMEEEEEEN zwei Liw--Ersatzräder\nbeiseite geschafft hat, ist bisher nicht festgestellt,\ndaß sie zur Konkursmasse gehörten (vgl oben Nr 2 a). °\n\nb) Der Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten’\nFEB wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts\nist also insoweit nicht zu beanstanden, als er sich darauf\nstützt, daß Fritz FEED in der Nacht der Zahlungseinstellung 10 t Getreide und beide Angeklagte zur selben\nZeit Waren und andere Werte beiseite geschafft haben\n(oben Nr la). Andererseits kammen das Vervollständigen\ndes Warenlagers in Mesmerode zugunsten der Norddeutschen\nKreditbank (oben 1 b) und die Hingabe der Schecks über\n840 DM an DEEEB (oben 1 d) als Grundlage der Verurteilung\naus Reohtsgründen nicht in Betracht. Sasselbe gilt für\ndie bevorzugte Befriedigung der Gläubiger RED, CARE,\n\nED, seneinac EN una Sci (oven Nr 1 c); dem\n\nauch insoweit 3stkeine strafbare Handlung vorhanden.\n\nIn dem Falle Mb (Nr 1 c) liegt nur Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO vor. Da die Angeklagten hierauf\nnicht nach § 265 Abs 1 StPO hingewiesen worden sind, kann\nder Senat den Schuldspruch nicht berichtigen. Das Verhalten\ndes Angeklagten Fritz AED in den Fällen Harp\n(Nr 1 c) und Ikw-Ersatzreifen (Nr 1 e) läßt sich strafrechtlich noch nicht abschließend beurteilen. Der Schuld-\n\n- 23 _\n\n- 23 -\n\nspruch wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts\n\nist unteilbar. Er müßte daher im vollen Umfange nit\n\nden Feststellungen aufgehoben werden. Mit Zustimmung\n\ndes Oberbundesanwalts scheidet der Senat jedoch die drei\ngenannten Einzelakte der fortgesetzten Handlung in\nentsprechender Anwendung des § 154 Abs 2 StPO aus dem\nSchuldvorwurf aus (vgl RGSt 70,338/3417; BGH NIW 1954,\n1375 Nr 20). Sie fallen bei der großen Zahl der übrigbleibenden Einzelhandlungen für den Strafausspruch nicht\nins Gewicht.\n\nec) Der Schuldspruch bleibt daher zwar bestehen. Er\nstützt sich aber nur auf das Beiseiteschaffen der 10 t\nGetreide und zahlreicher anderer Gegenstände (la und e),\nausgenommen die beiden Lkw-Ersatzräder.\n\nd) Wegen dieser Einschränkung des Tatumfanges muß\nder Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten RED\nmit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben werden,\n\n5.) Den Angeklagten MP hat das Landgericht wegen\nBeihilfe zum betrügerischen Bankrott verurteilt, weil er\nbeim Beiseiteschaffen der 10 t Getreide (oben 1 a) mitgewirkt und den Musikschrank Georg FÜ in Verwahrung\ngenommen hat (oben 1 e).\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Ihre\neinzelnen Angriffe wenden sich in unzulässiger Weise gegen\ndie rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen. Die\nallgemeine rechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge\nnötigt, ergibt keine Bedenken.\n\nDie Ausführungen der Revision zu dem Fall, der die\nErgänzung der Lagerbestände in Mesmerode betrifft, sind\n\n- 24 -\n\n- 24 -\n\ngegenstandslos. Denn in diesem Punkte ist der Beschwerdeführer nicht verurteilt worden. Schon im Eröffnungsbeschluß\nwar ihm nur die \"Anordnung der Abfuhr von 10 $ Getreide\"\nund das \"Aufbewahren des Musikschranks\" vorgeworfen worden.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Höhe der\nStrafe richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche\nErmessen als solches.\n\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem\nAntrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-128-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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