{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-12_5_StR_109_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"5 StR 109/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 109/55 2248 006€\n\nInNaren des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Kurt G EEE aus EEE,\ngeboren am ME 1906 in ro,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Bin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisi.n des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n3.Novenber 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ni\n\n©\n\nur\n\nGründe:\n\nDer Angeklaste ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer\nGeldstrafe von 2000 DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nErfolg hat die Bemängelung, der Zeuge Dammerow sei\nohne Angabe von Gründen nicht vereidigt werden, das Landgericht habe aber seine Aussage als eidliche verwertet.\n\nDie behaupteten Tatsachen treffen zu. Aus der Sitzungsniederschrift ist nicht ersichtlich, daß der Zeuge DEE\nvereidigt worden ist; sie schweigt auch über die etwaigen\nGründe für ein Absehen von der Vereidigung. Dann aber ist\nim Hinblick auf §§ 274, 64 StPO davon auszugehen, daß die\nVereidigung des Zeugen unterblieben ist, obwohl keine durch\ndas Gesetz gebilligten Gründe dafür gegeben waren. Hierin\nliegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 StPO.\n\nEin weiterer rechtlicher Mangel ist darin zu finden,\ndaß - wie die Urteilsgründe ergeben (UA S 23) - die Strafkammer die Bekundungen des Zeugen DEE als eidliche\nverwertet hat. Dieser Irrtum hat möglicherweise zu einer\nunrichtigen Bewertung der Zeugenaussage geführt.\n\nDas angefochtene Urteil kann auch auf den dargelegten\nVerstößen beruhen. Denn in den Entscheidungsgründen wird\nhervorgehoben, daß die Überzeugung der Strafkammer von der\nSchuld des Angeklagten unter anderem auf Grund der Aussage\ndes Zeugen TÜEEEEEEED gewannen worden ist. Die Bedeutung des\nZeugen DEE ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand\nseiner Gegenüberstellung mit anderen Zeugen; er war der\npolizeiliche Vernehmungsführer bei den Ermittlungen gegen\nden Angeklagten.\n\n- 3.\n\nDas angefochtene Urteil mußte dansr vegen der erörterten Mängel aufgehoben werden, ohne daß es auf die\nweiteren - im Ergebnis übrigens unbegründeten -— Beanstandungen der Revision ankommt.\n\nNur ein Gesichtspunkt der Rechtsmittelbegründung sei\nvorsorglich noch behandelt: Der bisherige Sachverhalt ist\nunter anderem auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.Damm festgestellt wordez, der bei der Wirtschaftsabteilung der Kriminalpolizei Braunschweig Buchprüfer ist.\nDr.Damm war auch während des Ermittlungsverfahrens als\nSachverständiger zu Vernehmungen herangezogen worden.\n\nNun ist es zwar abwegig, wenn die Revision meint,\nDr.Damm sei gemäß §§ 74, 22 StPO \"kraft Gesetzes als Sachverständiger ausgeschlossen\" gewesen. Nach § 74 StPO besteht nämlich nur. die Möglichkeit der Ablehnung eines\nSachverständigen durch ausdrücklichen Antrag. Ein solcher\nAntrag ist bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor dem .\nLandgericht nicht gestellt worden. Er kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden.\n\nSollte jedoch in der neuen Hauptverhandlung ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, so wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: Die Befangenheit\neines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus,\ndaß der Sachverständige bereits am Vorverfahren beteiligt\nwar (vgl u.a. RGSt 33,198), Sie braucht nicht einmal aus\ndem Umstande hervorzugehen, daß das Verfahren auf Grund\ndes erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet\nwurde (vgl u.a. BayObI6St 1949/51,390). Ob wegen einer\nTätigkeit im Auftrage der Polizei oder als Hilfsarbeanter\nder Staatsanwaltschaft die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen gerechtfertigt ist, wird sich nach\ndem Einzelfalle richten; im allgemeinen wird ein Ablehnwgsamtrag dann allerdings Erfolg haben, wenn der\n\nu!\n\n- 4 -\n\nSachverständige bei der Ermittlung vor allem sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hatte (vgl u.a.\nRG in HRR 1940 Nr 54; JW 1938 S 3161 Nr 10). Im übrigen\nist die tatsächliche Würdigung eines etwaigen, sich\n\ngegen den Sachverständigen Dr.Damm richtenden Ablehnungsgesuches Sache des Landgerichts. Dieses hat die Einzelgründe des Gesuches darauf zu überprüfen, >b sie vom\nStandpunkt des Angeklagten aus vernünftigerweise die\nAnnahme einer Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen könnten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-109-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-109-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.647977+00:00"}}