{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-08_5_StR_233_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-08","aktenzeichen":"5 StR 233/55","doktyp":null,"leitsatz":"s Die Anordnung einer Beobachtung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach § § 1 StPO enthält nicht\nzugleich auch die Genehmigung zur Vornahme eines\nkörperlichen Eingriffs im Sinne des § 8la StPO.","text_plain":"2248 092\n\nFür das Nachschlagewerk!\nums Für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: stro §§ 81, 8la\n\nRechtssatz:s Die Anordnung einer Beobachtung in einer Heiloder Pflegeanstalt nach § § 1 StPO enthält nicht\nzugleich auch die Genehmigung zur Vornahme eines\nkörperlichen Eingriffs im Sinne des § 8la StPO.\n\nAktenzeichen; 5 StR 233/55\nUrteil des BGH vom 8.Juli 1955 SchwG Hamburg\n\n, ef: e\n5_ StR 234755 ji\n\n„u _32men den Volkes\n\nir der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Leite WEM ceb.TEs:cH\naus EEE\ncort gehsren anf 1913,\n\n2.) den Schicsesr Friedrich WB aus zB:\ndort gebsren er EEE 001,\n\nbeide zur Zuit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeirschaftlicher vorsätzlicher Tötung\neines Menechen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung v3n 28.Juni 1955 in der Sitzung vom 8.Juli 1955,\nan der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBardesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBurdesrichter Schmitt\nale bsisitzende Richver,\nOberstaatsanwalt ip\nals Verszeter der Bundesanwaltschaft,\nJnstizobersekretär EEE in der Verhanäilung,\nJvstizangertellte EEE pe! der Verkündung\nals Urkundebeamte der Geschäftsstelle,\n\n2 .% tr: * .®.\n\nI. Die Revision der Angeklagten Lotte We»\ngegen Qae Urteil des Schwurgerichte bei dem Landgericht in Hamburg vom 6.Dezember 1954 wird verworfen.\n\nDiese Besckwerdeführerin ha5 die Kosten ihres\nRech*eutittels zu tragen.\n\n22 Av? die Revisica des Arseklagten Friedrich\nvB w:: das Urteil samt den Feststellungen aufgeivrhin, nor2lt es diesen Beschwerdeführer betrifft.\n\n2.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Friedrich\nweb - an das Schwurgericht zurlckverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe.\n\nDie Angeklagten, Eheleute WEB, entischlössen sich an\n16.0ktober 1953 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten,\ndemnächst gemeinsam Selbstmord mit Leuchtgas zu begehen.\nAuf Betreiben der Ehefrau beschlossen sie, deren siebenundeinhalb Jahre alten unehelichen Sohn Bernd TB, der\nbei ihnen lebte, mit in den Tod zu nehmen. Den Zeitpunkt\ndieses Vorhabens bestimmten sie auf Sonntag, den 25.0Oktober\n1953. Bis dahin genossen sie nach dem Vorschlag der Ehefrau noch das Leben. Der Angeklagte gab seine Arbeit auf,\nließ den Jungen nicht mehr zur Schule gehen und trank täglich größere Mengen Alkohol.\n\nEbenfalls auf Betreiben der Ehefrau kamen beide Angeklagte am 24.Oktober 1953 überein, vor dem für den\nnächsten Tag geplanten erweiterten Selbstmord ihre Untermieterin, Frau DEE, gemeinsam zu töten. Sie wollten\nsich aus mehreren Gründen an ihr rächen, u.a. auch dafür,\ndaß auf Grund ihrer Strafanzeige die angeklagte Ehefrau\nwegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr Gefängnisstrafe\nverurteilt worden war.\n\nDie Tötung der Frau EEE führten sie nach gemeinsamer Planung und Vorbereitung gegen Mittag des nächsten\nTages auch aus. Die Ehefrau lockte die Untermieterin unter\neinem Vorwand in die Küche der im vierten Stockwerk gelegenen Drei-Zimmer-Wohnung. Dort griff sie ihr nach einem\nkurzen Wortwechsel an den Hals und begann sie zu würgen.\nDa die Überfallene sich wehrte, rief die Angeklagte - wie\nsuvor verabredet - ihren Ehemann hinzu. Daraufhin erschien\nder Angeklagte, der zu dieser Zeit 3%0 Alkoholgehalt im\nBlut hatte, sofort mit einem Schaukelrec!k und versetzte\nder Untermieterin damit mehrere Schläge auf den Kopf.\nNachdem sie dadurch zu Boden gesunken war, würgte die\nAngeklagte sie weiter. Außerdem drosselte sie sie mit\neinem Strickende, das beide Angeklagte zuvor zu diesem\n\nhe\n\nZweck genceirsau von einer Wäccheleira abgecrch\"»i*tsn hatten,\nan der. Polgcn es Wür.c.s oder der Drossclung „vertı Frau\nDO °:-.&: Angei:iagte s.haff:en dis Leiche gemeinsan\nüber den Treppenxflur auf der. eine Treppe höher gslegeren\nDachboden.\n\nIn der kymmanden Nacht begannen sie aledann mit der\nAusführung des verabredeten Familienselbsimnrdes, für den\nder angeklagte Ehemann sich durch weiteren Alknhotlgenuß Mut\nangetrunken hatte. Die angeklagte Ehefrau bettete zunächst\nden Jungen auf das in die Küche gerückte Sofa und versuchte\nihm einige in Wasser aufgelöste Schlaftabletten einzugeben.\nDas Kind verweigerte das Trinken jedoch und schlief sofort\nwieder ein. Nachdem sie anschließend auch ihren volltrunkenen Ehemann zum Sofa geschleppt hatte und beide ihren Teil\nvon dem Schlafmittel getrunken hatten, öffnete die Angeklagte\ndie Gasleitung an zwei Stellen und legte sich ebenfalls\nnieder, um den Tod zu erwarten. |\n\nDurch der. aus der Wohnung dringenden Gasgeruch wurde\ndas Geschehen vorzeitig entdeckt, Die Angeklagten und das\nKind warden durch Wiederbelebungsversuche gerettet.\n\nDas Schwurgericht hat die- Angeklagte. Lotte WED wegen\ngemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger .Zuckthausstrafe\n- und wegen versuchten gemeinschaftlichen Myrdes zu.vier\nJahren Zuchthausstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte Friedrich WEB ist wegen gemeinschaftlichen Mordes unter den Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\n-und wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes: zu einer\nGesamtstrafe von vierzehn Jahren Zuchthaus verurteilt '\nworden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt. Die Revision der Angeklagten Lotte WEB rügt\nnur die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revision’\n\n.: des Angeklagten Friedrich WEB erhebt verfahrensrechtliche\n\nund sachlichrechtliche Beanstandure=:., . BE Zu\n\n‘“. . . =\noe. . > - ’ . ..\n. .. . - .'’. .\n\n-5.\n\nDa Rechtsmittel der Angeklagten Lotte WP nr.\nkeinen Erfolg. Die Revision des Angeklagter. F. .:!-1\nWB führt zur Aufhebung des Urteils, soweis 27 ci:;k gugen\nihn richtet.\n\nA. Revision der Angeklagten Lotte wm:\n\n1.) Vergeblich versucht die Revision einzuwencon, die\nangefochtene Entscheidung habe nicht zwingend darge..egtY,daß\nder bestimmende Beweggrund im Falle EEE Bach-u:ht\ngewesen sei. Die Gründe ergeben dies aber deutlich (UA S 8,\n29).\n\n2.) Ebenso erfolglos bemängelt die Beschwerdeführerin\ndie Annahme der Heimtücke im Falle Bernd Te.\n\nHeimtückisches Handeln setzt voraus, daß der Täter\nsich der Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewußt\nist und sie in diesem Bewußtsein ausnutzt (BGHSt 2,60).\nDas hat das Schwurgericht festgestellt (UA S 32). Mit Recht\nhat es ausgeführt, die Heimtücke der Tatausführung werde\ndurch die möglicherweise bestimmende Vorstellung der Angeklagten, dem Kind ein freudloses Leben als Vollwaise zu\nersparen, nicht ausgeräumt. Denn das Merkmal. der Heimtücke\nbetrifft die Art der Tatausführung,und nicht den Beweggrund der Tat. Die in OGHSt 1,327 vertretene Auffassung\n- die sich die Revision zu eigen nacht -, daß nämlich zum\nBilde der heimtückischen Tötung ein verwerflicher Beweggrund gehöre, findet so allgemein im Gesetz keine Stütze\n(vgl BGHSt 3,183, 330).\n\nOb unter seltenen Umständen gewisse sittlich ansrkennenswerte Beweggründe einer die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnützenden Tötung das Wesen der Heimtücke ausnahmsweise nehmen können (BGHSt 3,330/3337), mag dahinstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt, wie das Snhwurgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt hat (TA S 32),\nhier jedenfalls nicht vor.\n\n-6-\n\n3.) Die sonstige sachlichrechtliche Nachprüfung der\nVerurteilung dieser Angeklagten ergibt ebenfalls keinen\nRechtsfehler.\n\nB. Revision des Angeklagten Friedrich WE.\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich u.a. mit einer Verfahrensrüge dagegen, daß das Schwurgericht sein (wegen\nBesorgnis der Befangenheit eingebrachtes) Ablehnungsgesuch gegen den medizinischen Sachverständigen Dr.Gercke\nzurückgewiesen hat.\n\n1.) Diese Rüge wird auf folgende Umstände gestützt:\n\na) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die\nzuvor schon einmal zurückgewiesene Ablehnung des medieinischen Sachverständigen Dr.Gercke wiederholt. Das Gesuch,\ndas der Angeklagte mündlich ergänzt hatte, war u.a. damit\nbegründet worden, Dr.Gercke habe bei dem gemäß § § 1 StPO\nin eine öffentliche Heilanstalt eingewiesenen Angeklagten\nohne dessen Einwilligung und ohne Anordnung gemäß § 81a\nStPO zur Durchführung einer Durchleuchtung des Gehirns\n(Enzepbalographie)Gehirnwasser entnommen und eine Gehirnluftfüllung durchgeführt.\n\nb) Das Schwurgericht hat den das Ablehnungsgesuch\nzurückweisenden Beschluß zu dem erwähnten Gesichtspunkt\ndemit begründet, das Gesuch lasse \"in Verbindung mit der\nStellungnahme des Sachverständigen (Zulässigkeit der Entnahme von Gehirnwasser ohne ausdrückliche Einwilligung des\nUntersuchten...) keine Gründe erkennen, die auch vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis der Befangenheit\nvernünftigerweise rechtfertigen können\",\n\nc) Dementsprechend verwertet das angefochtene Urteil\nsowohl im Falle der gemeinschaftlichen Tötung der Frau\nDEE 15 auch im Falle der versuchten gemeinschaftlichen Tötung des Kindes Bernd l>ias von dem Sachverständigen Dr.Gercke in der Hauptverhandlung erstattete\nGutachten über den Geisteszustand des Angeklagten bei der\nWürdigung der Beweise,\n\n- 7°\n\n- T-\n\nd) Die Revision hält den das Ablehnungsgesuch zsurückweisenden Beschluß für rechtsirrig. Sie meint, das Schwurgericht habe den Rechtsbegriff \"Besorgnis der Befangenheit\"\nverkannt; durch diese Verletzung der §§ 74, 24 StPO sei\nder Beschwerdeführer im Sinne des § 338 Nr 8 StPO unzulässig\nin seiner Verteidigung beschränkt worden.\n\n2.) Die Rüge dringt im Ergebnis durch.\n\na) Mit Recht hebt das Schwurgericht in seiner die\nAblehnung zurückweisenden Beschluß hervor, daß es für die\nFrage der Ablehnung vor allem darauf ankomme, ob die angeführten Umstände dem Angeklagten von seinem Standpunkt\naus bei verständiger Würdigung begründeten Anlaß gäben,\nan der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.\nEinen solchen Anlaß zum Zweifel verneint es nun in Bezug\nauf den in Rede stehenden Grund nur mit dem Hinweis auf\neine rechtliche Erwägung (\"Zulässigkeit der Entnahme von\nGehirnwasser ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten\"). Das Schwurgericht stellt insoweit auch nicht\nhilfsweise tatsächliche Betrachtungen an, so daß es für\nden Bestand dieses Teiles der Gründe und damit des gesamten\nBeschlusses allein darauf ankommt, ob der angeführte rechtliche Gesichtspunkt zutrifft.\n\nb) Das ist nicht der Fall.\n\nDa es - wie erwähnt - hier an einer ausdrücklichen\nAnordnung zu einer körperlichen Untersuchung im Sinne des\n§ 81a StPO fehlt, weiterhin auch keine Einwilligung des Angeklagten vorlag, wäre die Enzephalographie nur dann zulässig gewesen, wenn die auf Grund des § § 1 StPO erlassene\ngerichtliche Anordnung auf Beobachtung des Beschuldigten\nin einer öffentlichen Heilanstalt zugleich auch eine Maßnahme\nnach § 81a StPO decken würde.\n\nEine solche Rechtsauffassung findet jedoch keine\nStiisa im Gesetz.\n\naa) Zwar sind die gesetzlichen Anforderungen für eine\nAnstaltsverbringung teilweise schärfere als ie für die tax\ngung einer Maßnahme nach § 81a StPO, wie aus folgenden\n\n-8 -\n\n- 8.\n\nhervorgsht; Die Entscheidung nach § § 1 StPO lieg; allein\nbei dem Gericht, das für die Eröffnung des Hauptrerfshrens\nzuständig ist; sie darf nur nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers ergehen. Dem Beschuldigten, do” keinen Verteidiger hat, ist ein solcher zu bestellen. Die Yer\"ringungsanordnung kann mit der sofortigen\nBeschwerde angefochten werden, die aufschiebende Wir rkung\nhat.\n\nAlle diese Sicherungen kennt § 8la StPO für die Anordnung eines körperlichen Eingriffs nicht. Die Entscheldung hierüber trifft \"der Richter\", also im vorbereitenden\nVerfahren der Amtsrichter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch die Staatsanwaltschaft\noder sogar ihre Hilfsbeamten.\n\nbb) Gleichwohl kann hieraus allein nicht gefolgert\nwerden, daB die gemäß § § 1 StPO ergangene gerichtliche Anordnung einer Beobachtung den untersuchenden Arzt gleichzeitig zur Vornahme körperlicher Eingriffe, hier einer\nEnzephalographie, ermächtige. ‘Denn die Vorschriften der.\n\"88 81 und 8la Abs 1 Satz .2-StPO stehen untereinander. weder\nin einem Verhältnis der Über- -und Unterordnung nach :Über- .\nhaupt in einem Abhängigkeitgverhältnis,. wenn sie auch\n- § 8la zum Teil - den gleichen Zweck verfolgen, nämlich\nGutachten über den Geisteszustand Beschüldigter vorgubereiten. Im wesentlichen ist es aber auch nur die Zweokrichtung, die beide Vorschriften miteinander verbindet.\nIn ihren Auswirkungen sind sie durchäus verschieden und\nhaben daher auch einen unterschiedlichen rechtlichen\nGehalt.\n\nEine Eingriffe zulessende Anordnung nach § 81a StPO\ngreift in das Grundrecht des Beschuldigten auf körperliche\nUnversehrtheit ein (vgl Art 2 Abs 2 Satz’ 1 66). Ihre:\nVoraussetzungen sind daher allein unter diesem Gesichtspunkt des Eingriffes in den Körper zu sehen. Dem trägt\naber nur die Regelung des § 8la StPO Rechnung. Danach. muß\ndie Enzepkalographie als ein mit körperlichem Eingriff\n\n-9I -\n\ni\n\nverbundenes Untersuchungsverfahren der Feststellung soicher\nTatsachen dienen, die für das Strafverfahren bedeutsam sind,\nund sie is weiterhin nur dann zulässig, wenn sie von einem\nArzt nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommen wird und\nkein gesundheitlicher Nachteil für den Betroffenen zu erwarten ist.\n\nDie besonderen Anforderungen der kunstgerechten Vornahme durch einen Arzt und der gesundheitlichen Zuträglichkeit stellt § § 1 StPO nicht. Er braucht sie auch nicht zu\nstellen, weil er durch die bloße Zulassung einer Beobachtung\nnoch nicht einen Eingriff in das Grundrecht körperlicher\nUnversehrtheit gestattet, sondern die Verbringung des Beschuldigten in eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstailt,\nd.h. einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nder persönlichen Freiheit, ermöglicht (vgl Art 2 Abs 2\nSatz 2 und Art 104 GG).\n\nAus der Verschiedenartigkeit der Grundrechte, in die\neingegriffen werden soll, ergibt sich aber von selbst auch\ndie Notwendigkeit, daß die Voraussetzungen, unter denen\neingegriffen werden kann, selbständig geregelt werden müssen,\nund daß daher die Wirkungsbereiche beider Vorschriften nicht\nmiteinander vermengt werden dürfen. Eine Anordnung aus\n§ § 1 StPO umfaßt also nicht nur nach dem Wortlaut dieser\nVorschrift, sondern auch nach ihrem Sinn für den untersuchenden Arzt nur die Befugnis zu einer beobachtenden\nUntersuchung des Beschuldigten, nicht aber die Ermächtigung,\nohne seinen Willen einen körperlichen Eingriff, z.B. eine\nEnzephalographie, vorzunehmen (vgl KR 3.Aufl § 81 Anm la\nS 341, § 8la Anm lc S 347, 3b S 349; Eb.Schmidt, Lehrkomm\nzur StPO Aufl 1952 Teil II zu § 81 Anm 25 S 199; Henkel,\nStrafverfahrensrecht, Aufl 1953 S 277; Erbes, Handkommentar\nzur StPO, Aufl 1950 zu § 8la Anm V S 68; Löffler NJW 1951,\n821/8227; OLG Kiel DStR 3/376; OLG Hamm JMBl NRW 19°3,1°7).\nVor der Anordnung solcher über die reine Beobachtung unter\nUmständen erheblich hinausgehender Eingriffe in den Körper\ndes Beschuldigten muß der Richter wegen der damit möglicher-\n\n- 10 -\n\n-_ Kim\n\nweise varboatnnın starken unmittelbaren Deeinträchtigsang der Parsönlickkeit und der Gesundhsit des Detroffenen seihetändig - erforderlichenfails auf GCruni\nsachverssändiger ärztlicher Beratung - zrüfen, ob\n\nder Eingriff? nach dem Stande der Ermittlungen geboten\nist, ob er nach den Regeln ärztlicher Kunst zu Untersuchungszweck»n vorgenommen zu werden pflegt und ob er\nohne gesurdheitliche Gefährdung durchgeführt werden\nkann. Dem Richter wird auf diese Weise durch das Gesetz\nu.a. die Verantwortung dafür auferlegt, daß nicht etwa\nohne Einwilligung eines Beschuldigten an ihm neuartige\nUntersuchungsverfahren erprobt werden, für deren Durchführung sich noch keine allgemein anerkannten Regeln\nder ärztlichen Kunst herausgebildet haben.\n\nDer den Ablehnungsamtrag zurückweisende Beschluß\nirrt daher, wenn er sich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Zulässigkeis beruft.\n\nc) Da -- wie erwähnt - keine tatsächliche Würdigung\nder Frage erfolgt ist, ob der Beschuldigte nicht im Hin-\n‚blick auf das Unzulässige des Vorgehens dos Sachverständigen.von seinem Standpunkt aus. einen vernünftigen\nGrund zum.Mißtrauen gegen dessen Unpartellichkeit - -\n‚hatte, ist ‚das Ablehnungagesuch 'bislang grutiälös 'zurlickgewiesen worden. Hierin liegt ein. Verfahrensverdted,®\nauf den das angefochtene ‚Urtell.in Bezug auf':diesen-'\nBeschwerdeführer. auch. beruhen. kann, :weil es sich: 8o-\"\nwohl für den Fall Preithuhn als für den Fall Bernd Teich\nauf das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen: Be-\"\n\n‚Da schen aleser Verfahrensmangel zur Aufhebung\nführt, brauckte auf die übrigen verlahrensrechtlichen.\nund sachlickrechtlichen Beanstandungen des’ Beschwerde--\n“ führers nicht mekr eingegangen zu werden.\n\n- 11 -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revisionen\nbeider Beschwerdeführer zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmidt Bundesrichter Schmitt\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\nDr.Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/5-str-233-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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