{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-05_5_StR_52_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"5 StR 52/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 52/55\n\nIm Namen des Volk,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steward Heinz T gb aus Himuim\ngeboren arı um ir 7emem-< MEERE\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren und einfachen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte > .\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n. Die Revision des Angeklagten FW gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n22. Juni 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat dle Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n= Yon Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wi unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nund rückfälligen Dieb wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen\nund wegen Diebstahls in einem Falle unter Einbeziehung von\nzwei früher gegen ihn verhängten Einzelstrafen von zwei\nJahren sechs Monaten Zuchthaus und einem Jahr sechs Monaten\nZuchthaus zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Außerdem hat die Strafkammer diesem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Die Zeugen [g, (EEE und Dr. BI@gh sind\ndurch einen beauftragten Richter vernommen worden. Die Revision beanstandet, daß die Niederschriften über diese\nVernehmungen ohne Gerichtsbeschluß und ohne Angabe des\nGrundes verlesen worden sind (Verstoß gegen § 251 Abs 4\nSatz 1 und 2 StPO).\n\n‚Die Sitzungsniederschrift sagt hierzui\n\n\"Im allseitigen Einverständnis wurden verlesen:\n1.) das Protokoll vom.18.6.1954 über die\nrichterliche Vernehmung des Zeugen\nFranz Fritz Karl Mi,\nUhrmacher, geb. EEERNEED,\n\nmit den Angeklagten nicht verwandt und\nnicht verschwägert.\n\n2.) das Protokoll vom 18.6.1954 über die\nrichterliche Vernehmung der Zeugin\nInmma Tun, eb. de Ve\n\ngeb. TREE\n\n- 3.\n\nmit den Angeklagten nicht verwandt und\n‚nicht verschwägert,\n\n3.) das Protokoll vom 21.6.1954 über die\nrichterliche Vernehmung des Zeugen\nDr.Hermann Otto Curt Bl\nRechtsanwalt, geb. EEEENEEE,\nmit den Angeklagten nicht verwandt und\n\nnicht verschwägert. !\"\n\nHiernach ist zwar der Grund der Verlesung angegeben\nworden (s.§ 251 Abs 1 Nr 4 StPO). Dagegen liegt ein Verstoß gegen § 251 Abs 4 StPO insoweit vor, als ein Gerichtsbeschluß nicht ergangen ist. Dies wird durch das Schweigen\nder Sitzungsniederschrift bewiesen (3 274:5tPO).\n\nDennoch vermag die Rüge nicht durchzügreifen. Das\nUrteil kann nicht auf dem Verstoß beruhen.‘ Das Landgericht\n. hatte den Beschluß, die drei Zeugen durch den beauftragten Richter, den Landgerichtsrat Dr.Veiiw, vernehmen zu\nlassen, in der Hauptverhandlung verkündet, nachdem vorher\nfestgestellt worden war, daß die Zeugen - als solcher kan\nauch der frühere Mitangeklagte Nie in Betracht, nachden\ndas Verfahren gegen ihn in der Hauptverhandlung abgetrennt\nworden war - nicht erschienen waren, und aus welchen.\nGrunde sie ferngeblieben waren. Es konnten daher für\n. keinen der Beteiligten, auch nicht für den Angeklagten _\nund seine Verteidigerin, Zweifel darüber bestehen, daß die\nVoraussetzungen des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO vorlagen. Hiernach kann die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung dadurch ersetzt werden, daß eine Niederschrift über\nseine richterliche Vernehmung verlesen wird, wenn seinen\nErscheinen für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,\nGebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen,\n\nUnter diesen Umständen wußten alle Beteiligten schon\nvor der Vernehmung, daß aus den erörterten Gründen die\nAnhörung der Zeugen in der Hauptverhandlung gemäß 8 251\n\n.-4-\n\n-A-\n\nAbs 1 StPO ersetzt werden sollte, Nachdem nun während einer\nUnterbrechung der Hauptverhandlung der beauftragte Richter\ndie Zeugen in Bow und Heimp vernommen hatte, konnte bei\nkeinem Beteiligten, auch nicht beim Angeklagten und seiner\nVerteiädigerin, Zweifel darüber bestehen, und haben nach\nAnsicht des Senates auch nicht bestanden, daß die Vernehmungsniederschriften zu Boweiszwecken verlesen wurden.\n\nWenn somit sich der Angeklagte und seine Verteidigerin\ntrotz des Verstoßes gegen § 251 Abs 4 Satz 1 StPO der Bedeutung dieses Vorganges bewußt waren, so kann das Urteil\nnicht auf dem Verstoß beruhen (§ 337 StPO).\n\n2.) Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung\nist nach der Verlesung des Protokolles über die richterliche Vernehmung des Zeugen Mi festgestellt worden,\ndaß dieser \"unbeeidigt blieb\". Die Revision trägt hierzu\nvor, gemäß § 64 StPO hätte der Grund für das Unterbleiben\nder Vereidigung im Protokoll. angegeben werden müssen.\n\nDie Rüge. ist als sogenannte \"Protokollrügen unbeachtlich (vgl hierzu BGHSt 7,162). Im übrigen konnte hier kein\nZweifel sein, daß Mittag, gegen den das Verfähren wegen\nHehlerei eröffnet worden war, wegen des Verdachts dieser\n. Btraftat nicht vereidigt werden durfte.\n\n3.) Die Revision beanstandet weiter die unrichtige\n\"Behandlung eines Beweisamtrages, der sich auf den Geisteszustand und die Glaubwürdigkeit des rechtskräftig verurteil-\n‚ten Mitangeklagten Aue bezog.\n\nDie Verteidigerin hatte in der Hauptverhandlung zum\nBeweise ihrer Behauptung, A: sei nicht glaubwürdig, beantragt:\n\n\"].) Binholung eines Gutachtens eines erfahrenen\n\"Psychologen,\n\n2.) eine mehrwöchige. Beobachtung in der von\nHerrn Prof. Dr. Big PM celciteten Abteilung des Krankenhauses Ten \"\n\n- 5.\n\nDie Strafkamner hat diese Anträge durch Beschluß abgelehnt, weil\n\n\"die Einholung eines weiteren Gutachtens über\nden Geisteszustand des Angeklagten Au und\ndessen Klinische Beobachtung nicht erforderlich ist und das Gericht zur Entscheidung der\nGlaubwürdigkeit des Angeklagten Aw auf Grund\nder Bewceisaufnahme und der eigenen Sachkunde\nohne Einholung eines psychologischen Gutachtens\n\n. in der Lage ist. Daß der Anscklagte Au nicht\ngeisteskrank ist, ist durch das Gutachten des\nSachverständigen Dr Fiese; bereits erwiesen,\"\n\na) Der Antrag, Ale in einer Nervenheilanstalt untorsuchen zu lassen, war unzulässig.\n\nNach § 81 5tPO kann das Gericht nach Anhörung eines\nSachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der\nBeschuldigte in eine Öffentliche Heil- oder Pflogeanstalt\ngebracht und dort beobachtet wird. Hiernach beschließt das\n‚Gericht aus eigenem Antrieb oder auf Anregung eines Sachverständigen oder eines Prozeßbeteiligten.. Ein Antrag,\ninsbosondore des Sachverständigen, ist nicht erforderlich.\nDennoch braucht es nicht ausgeschlossen zu sein, daß auch\nder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder sein Verteidiger\neinen Antrag auf Anordnung der Maßregel als echten: Beweisamtrag stellen können (vgl hierzu OGNHSt 2,207; Eberh. Schmidt\nLchrkomm. II § 81 Anm 10).\n\nEine andere Frage ist es jedoch, ob auch noch weitere\nBetciligte, hier die Verteidigerin des Mitbeschuläigten,\nauf die Frage der Unterbringung nach § § 1 StPO Einzluß\nnehmen können. Das ist zu verneinen. Die Anordnung nach\n§§ § 1 StPO führt zu einer schweren Beeinträchtigung der\npersönlichen Freiheit. Sie ist nur zulässig, um zu klären,\nob dem zu Untersuchenden eine Schuld zugerechnet werden\nkenn. Nur seine Schuldfähigkeit, nicht seine Glaubwürdig-\n\n- 5 -\n\n» G -\n\nkeit spielen hicrbei cine Rolle, Nur in dieser Hinsicht\nkönnen Anträge von den hierzu Berufenen gestellt werden.\nDazu gehört der Verteidiger cines Mitangeklagten, hier\ndes Mitangcklagten Peg, nicht. Dessen Interesse durfte\nbei der Frage, ob eine Anordnung nach § § 1 StPO gegen\nAm getroffen werden sollte, nicht berücksichtigt werden,\n- Paeih und auch seine Verteidigerin hatten kein Recht, in\ndieser Beziehung Anträge zu stellen. Sie können nicht die\nVerletzung einer Bestimmung rügen, die nur in Bezug auf\nden \"Beschuldigten\" Auer Rechte und Pflichten des Gerichtes\nerzeugen kann. Dies geht auch nicht unter Berufung darauf,\ndas Gericht habe scine Aufklärungspflicht verletzt. -\n\nOb § § 1 StPO in Bezug auf den Mitangeklagten Aw anzuwenden war, hat die Strafkammer im übrigen auch geprüft\nund dies nach ihrem Ermessen abgelehnt, weil die Unterbringung nach den Gutachten des Sachverständigen\n\nDr Re nicht erforderlich sci.\n\n‚b} Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß\ndas Gericht den Antrag der Verteidigerin im Ergebnis mit\nRecht nur als Antrag auf? Hinzuzichung eines weiteren Sach-\n. verständigen behandelt hat, Dieser Antrag konnte im Gegensatz zur Ansicht der Revision mit der Begründung abgelehnt\nwerden, daß durch das Gutachten des Sachverständigen\nDr FO bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sci. Ein weiterer Sachverständiger hätte\n\"nicht über bessere Forschungsmittcl verfügt. Wie ausgeführt ist, kam hierfür die mehrwöchige Beobachtung des\nMitangeklagten Am nicht in Frage.\n\nce) Auch dio Behandlung des zweiten Meiles des Beweisamtrages, soweit er auf die Einholung eines psychologischen\nGutachtens abzielto, ist nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Unterbringung des Mitangeklagten Auer schied auch\n‚insoweit aus. Im übrigen war das Gericht bei der Auswahl\ndes Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des BD\nnur seinem Ermessen unterworfen. Es konnte nach Anhörung -\ndcs Sachverständigen Dr. Teen sich selbst die eigene\n\n- 1-\n\nSachkunde zutrauen, nachdem feststand, daß Aw® nicht\ngeisteskrank ist. | |\n\nZu Unrecht meint die Revision in diesem Zusammenhange, zwischen dem im Urteil wiedergegebenen Gutachten\ndes Sachverständigen, dem sich das Gericht angeschlossen\nhabe, und dem später wiedergegebenen Eindruck des Gerichts\nbestehe ein unauflösbarer Widerspruch. Ein solcher ist\nnicht ersichtlich. Nach beiden Stellen der Urteilsgründe\nist Auer glaubwürdig. Auch jemand, der an einer Zwangsneurose leidet, der \"nicht seinem eigenen Willen, sondern\neinem höheren Zwange folgt\", kann die Wahrheit sagen.\nDenkgesetzlich unmöglich ist das nicht,\n\n4.) Der Angeklagte ist unter anderem deshalb ais überführt angesehen worden, weil er vor der Kriminalpolizei\neine große Anzahl von Einbrüchen zugestanden hatte. In -\nder Hauptverhandlung hat er sodann erklärt, daß er die\nEinbrüche nur zugegeben habe, nachdem man ihn unter Druck\ngesetzt habe. Ihm sei von der Kriminalpolizei für den Fall,\ndaß er sich nicht zu einem Geständnis bereit finde, die\nVerhaftung seiner Verlobten in Aussicht gestellt worden.\nHierzu heißt es im Urteil:\n\n»In dieser Einlassung kaun Pf nicht gefolgt\nwerden. Zwar hat der Gefängnisgeistliche, der\nZeuge immun ausgesagt, daß Pe ihm einmal\n\nvon cinem Scheingeständnis erzählt habe. Pastor\n\nWA vermochte jedoch nicht mehr anzugeben,\n\nob PR ihm gesagt habe, er werde dem\nnächst ein Scheingestängnis ablegen, oder ob\ner ihm von einem bereits abgelogten\nGeständnis erzählt habe. Auf den Zeitpunkt\njener dem Pastor We gegenüber abgegebenen\nErklärung aber komt es für die Beurteilung\nder heutigen Einlassung dos Ph ontscheidend\nan. - Darüber hinaus ist das Gericht nicht\ndavon überzeugt, daß die Kriminalbeanten\n\nHE und CE ie dic Anzcklas-\n\n-8-\n\n-8-\n\nten überaus anständig behandelten, den Peg\nunter Druck gesetzt haben.\"\n\nDie Revision knüpft hieran zwei Verfahrensrügen.\n\na) Dic Revision meint zunächst, die Strafkammer habe\nes für möglich, ja sogar für wahrscheinlich gehalten, daß\ndie Kriminalbeamten das Geständnis von Pag erpreßt\nhätten. Sic hätte daher nach dem Grundsatz, daß Zweifel.\nzu Gunsten des Angeklagten zu werten seien (in dubio pro\nTreo), mindestens hiervon ausgehen und eine Verletzung des\n§ 136a StPO annehmen müssen. Das wieder führe dazu, daß\ndas Geständnis nicht hätte verwertet werden können,\n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Das Landgericht\nhat auf Grund der Beweisaufnahme nicht feststellen können,\ndaß die Behauptung des Angeklagten über eine unzulässige\nAndrohung wahr ist. Es konnte daher § 136a StPO nicht anwenden. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt insoweit\nnicht. Denn es handelt sich hier nicht um eine sachlichrechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Frage.\nAuch für den Senat sind weitere Anhaltspunkte für eine\nunzulässige Beeinflussung.nach § 136a StPO nicht vorhanden.\nAuch er kann das Urteil nur aufheben, ı wenn dieser Verfahrensverstoß erwiesen ist.\n\nb) Auch soweit sich das Landgericht sachlichrechtlich\nmit der Richtigkeit des Geständnisses, insbesondere mit\nder Aussage des Pastor ve» auscinandersetzt, dem 7 5\nvon seinem \"Schein\"-Geständänis erzählt hat, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Strafkammer sind nicht dahin zu\nverstehen, daß sie die Unbestimmtheit der Bekundung Pastor\nVIER zu. Ungunsten des Angeklagten gewertet hat. Sie hat\nvielmehr zum Ausdruck gebracht, sie sei auf Grund der\nBeweisaufnahme und nach dem Bindruck, den sie von Taummis\ngewonnen habe (\"Im übrigen ist Peg, sofern man sein\nbisher gezeigtes Gesamtverhalten berücksichtigt, nicht\n\nein Mensch, der sich durch derartige Druckmittel zu einen\n\n- 9 -\n\n- 9.\n\nGeständnis zwingen lassen würde\"), überzeugt, Peg habe\nein Geständnis und kein Scheingeständnis abgelegt: von\ndieser Überzeugung abzugehen, habe sie nach der unklaren\nAussage ie cine Veranlassung. Das ist nicht zu beanstanden.\n\n5.) Die Revision meint, das Landgericht habe zum Falle\nTem seine Pflicht, nach § 244 Abs 2 StPO den Sachverhalt\naufzuklären, dadurch verletzt, daß es weitere Fragen an\nden Zeugen Pa nicht gestellt habe.\n\nSo kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden.\nSic kann nicht auf die bloße Behauptung gestützt werden,\ndaß der Vorderrichter ein benutztes Beweimittel nicht\nvoll ausgeschöpft habe (vgl OGHSt 3,59; BGESt 4,125/1267).\n\n6) Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung den\nVorsitzenden, Landgerichtsdircktor RB, und den Bei-\n‚ sitzer Landgerichtsrat Dr.Meii wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hatte sein Gesuch damit begründet,\ndaß er gegen die angeführten Richter. Anzeige wegen Rechtsbeugung erstattet habe. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluß vom 2,März 1954 für unbegründet erklärt worden,\nweil der Beschuldigte aus seinen eigenen Verhalten keine\nAblehnungsgründe herleiten könne.\n\nDiese Entscheidung ist engeson der Auffassung der\nRevision im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte\nhat sein Gesuch. nicht auf Umstände gostützt, dle in der\n\n. Person der abgelehnten Richter lagen, sondern ausschließ- E\nlich auf dic von ihm selbst erstattete Anzeige. Aus seinen\neigenen Verhalten kann jedoch der Ablehnende regelmäßig\nkeinen Ablehnungsgrund herleiten, wie die Strafkammer\nunter Berufung auf BGH NW 1952,1425 zutreffend ausgeführt\nhat, Im übrigen hatte der Angeklagte in seinem Ablehnungsgesuch entgegen dem § 26 Abs 2 StPO nicht ausgeführt, daB\ner einen Anlaß zur Anzeige gehabt habe, der einen Ablchnungsgrund hätte bilden können. Er hat also überhaupt\nkeinen Ablchnungsgrund geltend gemacht (vgl BGH 2 StR\n367/54 vom 19.11.1954).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n7.) Was die Revision unter Berufung auf § 267 Abs 3 StPO\nvorträgt, fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf hier\nkeiner besonderen Prüfung.\n\nIl. Die Sachrüge:\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten\nInhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler\nzum Nachteile des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist\ninsoweit offensichtlich unbegründet. Dieses gilt sowohl hinsichtlich der Schuld- als auch hinsichtlich der Straffrage.,\n\nZu letzterer sei nur auf folgendes eingegangen: Die Revision\nist der Auffassung, die Ausführungen der Strafkammer unter\n\"G) Die Strafzumessung\" befaßten sich nur mit der Frage, ob\ndie Voraussetzungen des § 20a StGB vorlägen. Diese Ausführungen seien nicht geeignet, die Strafzumessung zu begründen.\nHierbei ist übersehen, daß §§ 20a StGB lediglich eine Strafbestimmungsregel enthält und nach der ständigen Rechtsprechung\ndos Bundesgerichtshofes die Schuldfrage nicht berührt. Es ist\ndaher entgegen der Ansicht der Revision auch nicht rechtsfehlerhaft, die Gründe, die den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen, gleichzeitig als bedeutsam für das\nStrafmaß anzuschen.\n\n_ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\n Siemer Bundesrichter Schmitt ist\n\\ beurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben,\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-52-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-52-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.689629+00:00"}}