{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-05_5_StR_252_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"5 StR 252/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 252/55 tn\n2248 010 117\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nPe TEIEEE. U)\n\nwegen schweren Diebstahls, Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 28.Februar 1955\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n' Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 28.Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRe\n\n- 2- A\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls,\nwegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen\nBetruges in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch, zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden,\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\nDie Einzelbeanstandungen sind überwiegend abwegig\nund bedürfen daher keiner eingehenderen Behandlung.\n\n1.) Dies gilt zunächst für die Angriffe der\nRevision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Hand-\n\nlungen.\n\nAllerdings ist der Satz des Urteils, dem Angeklagten habe kein einheitlicher Gesamtvorsatz \"nachgewiesen\"\nwerden können, mißverständlich., Die Strafkammer hebt\naber im Anschluß daran hervor, die Taten des Angeklagten\nhätten \"den Charakter von Gelegenheitstaten\" gehabt.\nDamit kommt der.tlich zum Ausdruck, daß für die Annahme\neines Gesamtvorsatzes — der nach Lage der Dinge hier im\nübrigen auch sehr unwahrscheinlich wäre - kein Raum ist.\n\n2.) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden\nhat, kann auch dem gutgläubigen Erwerber einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des\n§ 263 StGB zugefügt werden. So wird insbesondere für\neinen Geschäftsmann der Erwerb einer vom Veräußerer\nstrafbar erlangten Sache schon deshalb einen geringeren\nWert als die Erlangung unanfechtbaren Eigentums haben,\nweil er es seines geschäftlichen Rufes wegen auf eine\ngerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen\nlassen kann, auch wenn er die Anerkennung seines Eigentums\n\n- 3.\n\n—d\n\n- 3-\n\nim Rechtsstreit durchsetzen könnte (vgl u.a. 4 StR 455/53\nvom 19.11.1953; RGSt 73,61).\n\n3.) Der Verkauf eirer in betrügerischer Absicht\ngemieteten Schreibmaschine ist schon deshalb nicht als\nstraflose Nachtat anzusehen, weil er sich gegen ein\nanderes Rechtsgut richtet.\n\n4.) Die Ausführungen der Revision zu den Diebstahlsfällen greifen in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an. Danach \"hatte der Angeklagte richt die\nAbsicht gehabt, das Rad dem Eigentümer nach Benutzung\nwieder zugänglich zu machen, so daß aus diesem Grunde\ndie Annahme eines Gebrauchsdiebstahls auszuscheiden hat.\n\nAuch ist kein Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden beiden Raddiebstählen gegeben; nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nämlich beim Entwenden des\nMopeds noch nicht, daß er dieses nicht in Gang bringen\nwürde.\n\nII.\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte in elf Betrugsfällen so vor, daß er einen auf\nden Namen \"Anton Grund\" lautenden Personalausweis vorlegte. Der rechtmäßige Inhaber hatte diesen im Mai 1953\nverloren. Der Angeklagte ersetzte das Bild des Grund\ndurch sein eigenes und nahm späterhin auch noch andere\nÄnderungen des Personalausweises -— durch Hinzufügung\nvon Buchstaben und Ziffem - vor.\n\nIn dem Gebrauchmachen dieser so verfälschten\nUrkunde sieht das Landgericht ein Vergehen nach § 267 StGB\nin Tateinheit mit einem Vergehen nach § 2§ 1 StGB.\n\n2.) Dagegen ist nichts einzuwenden.\n\na) Die Vorschrift des § 2§ 1 StGB will den Rechtsverkehr davor schützen, daß Ausweispapiere, die für\n\n-4-\n\n[2\n\n4 ge\n\nandere ausgestellt sind, zu Tänuschungszwecken mißbraucht\n\n: werden. Dieser Aufgabeubereich ist - wie ein Vergleich\n\nmit den anderen Urkundenschutzbestimmungen ausweist -\nselbständiger Natur; auch im Verhältnis zu § 267 StGB\nbesteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.\nSchon ganz allgemein sind daher keine Gründe zu erkennen,\ndie einer tateinheit)ichen Anwendung beider Bestimmungen\nentgegenstehen könnten.\n\nb) Auch im übrigen ist die Bestrafung nach § 2§ 1 StGB\nhier rechtlich unbedenklich.\n\nDie Fassung der in Rede stehenden Vorschrift 15ßt\noffen, ob das für einen anderen ausgestellte Ausweispapier \"echt\" sein muß oder ob auch ein \"unechtes\"\nAusweispapier insoweit genügt. Die Bestimmung des früheren\n§ 363 Abs 2 StGB verlangte, daß es sich um \"echte Urkunden\"\nhandeln müsse. Dieses Erfordernis ist nach ihrem Wegfall\nnicht ausdrücklich in den § 2§ 1 StGB übergegangen.\n\nDas könnte dafür sprechen, daß es auf den Gesichtspunkt\nder Echtheit nun nicht mehr ankommen soll. Diese Frage\nbedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.\nDenn jedenfalls war der Personalausweis ursprünglich\necht; d.h. er war von der hierzu berufenen Behörde angefertigt worden.\n\nWeiterhin ist er auch \"für einen anderen ausgestellt\"\ngewesen. Dieser Umstand wird durch die nachträglichen\nÄnderungen seitens des Angeklagten (Auswechseln des\nLichtbildes, Änderung des Namens, Änderung der Anschrift)\nnicht berührt. Denn es ist kein vernünftiger Grund\nersichtlich, aus dem heraus die Frage der Anwendung des\n§ 2§ 1 StGB danach unterschiedlich beurteilt werden müßte,\nob ein Täter einen fremden - überdies echten - Ausweis\nunverfälscht benutzt oder ob er von ihm erst nach einer\nFälschung im Rechtsverkehr Gebrauch macht.\n\n- 5.\n\nDie Verurteilung aus § 2§ 1 StGB ist daher ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nDa auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind,\n\nmußte die Revision des Angeklagten - entsprechend dem\nAntrage des Oberbundesanwalts -— in vollem Umfange\n\nverworfen werden.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-252-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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