{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-05_5_StR_249_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"5 StR 249/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 249/55 2248 011 | f &\n\nImNsmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz T EM zu: DEE.\ndort geboren am GE 1515,\n\nwegen gemeinschaftlichen Widerstandes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffkau\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc EEEEB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Dezember\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na\n\n-2- Ki\n\nPL PRGa:\n\nGründe:\n\npie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.\n\n. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAm 31.Dezember 1952 kurz vor 23 Uhr kam es in der\nWohnung des Angeklagten zwischen diesem und seiner Ehefrau\nHelene zu einer tätlichen Auseinandersetzung, Sie\nhatte zur Folge, daß der damals 14 Jahre alte Sohn des\nAngeklagten, Dieter Ei, zum Schutze seiner Mutter\ndie Polizeibeamten FB und TEE Hoite. Nachdem\ndie Ehefrau des Angeklagten den Polizeibeamten die\nWohnungstür geöffnet und sie in den Korridor hatte eintreten lassen, erschien der erheblich unter Alkoholwirkung\nstehende Angeklagte. Er forderte. die Polizeibeamten barsch\nauf, die Wohnung zu verlassen. Als sie der Aufforderung -\nnicht augenblicklich nachkamen, packte er RE an der.\nUniformjacke und versuchte, ihn mit Gewalt aus der\nWohnung hinauszudrängen. Roche wurde durch den plötzlichen\nAngriff des Angeklagten hintenüber an die Wand geärückt\nund konnte sich, weil der Angeklagte ihn nicht losließ,\nnur durch Schläge mit dem Polizeilmüppel befreien. Einer\nder Schläge traf den Angeklagten am Kopf, so daß er eine\nPlatzwunde davontrug. Inzwischen hatte der Bruder des\nAngeklagten,Alfred TOD TORE aus der Wohnung\nhinausgedrängt und ihn auf dem Treppenpodest zu Fall\ngebracht. Als We sah, daß Alfred EM auf den unter\nihm liegenden Freinick mit den Fäusten einschlug, ließ\ner von dem Angeklagten ab und befreite Wiilurch\nzwei Schläge nit dem Polizeiknüppel. Nunmehr schlug der\n\n-3-\n\nAngeklagte mit einer Stablkrücke auf Reib ein. Er traf\nihn am Kopf, so daß der Tschako eingebeult wurde. Reiiilie\nerlitt eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine\nPrellung an dem zur Abwehr der Schläge erhobenen linken\nUnterarm. Alsdann stieß der Angeklagte den Roche mit\n\nder Krücke so vor die Brust, daß dieser das Gleichgewicht\n‘verlor, die Treppen mehrere Stufen hinunterstürgte und\ndabei Freinick mitriß, Der Angeklagte ging nunmehr in\nseine Wohhung zurück. An der weiteren Auseinandersetzung\nzwischen den beiden Polizeibeamten und seinem Bruder\nAlfred, in deren Verlauf dieser durch einen Bauchschuß\ntödlich verletzt wurde, war er nicht mehr beteiligt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision meint, die Vorschriften der §§ 52\nAbs 2, 252 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer die\nin der Hauptverhandlung gemachte Aussage des Zeugen\nDieter EEE sowie das Protokoll über dessen polizeiliche Vernehmung bei der Urteilsfindung verwertet habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat die Straf-\n. kammer den damals 15 Jahre alten Dieter EEE, den Sohn\ndes Angeklagten, in der Hauptverhandlung als Zeugen\nvernommen. Dieter A hat nach Belehrung über sein\nZeugnisverweigerungsrecht zunächst erklärt, daß er aussagen wolle. Die Strafkammer hat ihn daraufhin zur Sache\ngehört. Nachdem dem Zeugen hierbei zur Aufklärung von\nWidersprüchen und zur Stützung seines Gedächtnisses\nseine vor der Polizei am 3.1.1953 gemachten Angaben vorgelesen worden waren, hat er erklärt, daß er nunmehr von\nseinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. In der\n\n-4-\n\n-4-\n\nsitzungsniederschrift heißt es in unmittelbarem Anschluß\nan die Wiedergabe dieser Erklärung: \"Der Zeuge Dieter\nEUEEEED der zur Zeit der Vernehmung das 16.Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat, blieb gemäß § 60 ziff 1 StPO\n\nunvereidigt.\"\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß die Strafkammer\ndie Aussage, die der Zeuge in der Hauptverhandlung vor\nseiner Erklärung, nicht aussagen zu wollen, gemacht hat,\nnicht habe verwerten dürfen. Tie der Bundesgerichtshof\nin seinem Urteil BGHSt 2,99/107/ bereits entschieden\nhat, kommt dem Widerruf des zunächst erklärten Verzichts\nau? das Zeugnisverweigerungsrecht keine rückwirkende\nKraft zu. Der Widerruf hindert das Gericht nicht, die\nin der Hauptverhandlung zuvor erfolgte Aussage des Zeugen\nzu verwerten. § 252 StPO steht dem nicht entgegen. Die\nVorschrift betrifft nur Vernehmungen, die außerhalb der\nHauptverhandlung erfolgt sind.\n\nDas Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des\nDieter ED ist ausweislich der Urteilsgründe bei der\n\nUrteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Das Urteil\nsagt zwar.auf S 5 UA, daß die Feststellungen u.a. auch\n\"auf den verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden\" beruhen. Hieraus und aus dem\nweiteren Umstand, daß .dem Zeugen Dieter EB ausweislich der Sitzungsniederschrift \"seine vor der Polizei\n\nam 3.1.1953 gemachten Angaben zur Aufklärung von Wider-Sprüchen und zur Stützung seines Gedächtnisses vorgelesen\"\nworden sind, kann indessen nicht entnommen werden, daß das\nProtokoll über seine polizeiliche Vernehmung Grundlage\nder Urteilsfindung gewesen wäre. Hiergegen spricht, daß\n\n-5.\n\n-5.-\n\nir dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Beweiswürdigung belaßt (S 6-8 UA), nur die polizeilichen Vernehmungen des Angeklag;en und der Zeugin Helene TAB\nausgewertet werden: Die Protokolle über die polizeilichen\nVernehmungen dieser beiden Personen, nicht aber das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Dieter EM:\nsind ofienbar die \"verlesenen und zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemachten Urkunden\", auf die sich die\n\noben erwähnt‘ .:..ırkung der Urteilsgründe (S 5 UA) bezieht..\n\n2.) Die Revision beanstandet ferner, daß die Strafkammer die Zeugen Rei ung TEE als Verletzte nach\n8 61 Nr 7 StPO unvereidigt gelassen hat,\n\nSie trägt hierzu vor, bei einem Vergehen gegen § 115 StGE\n(Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei Verletzter nur\nder Staat, nicht aber der Beamte, dem Widerstand geleistet\nworden ist. Die beiden Polizeibeamten könnten daher als\nVerletzte im Sinne des § 61 Nr 2 StPO nur insoweit angesehen werden, als der Angeklagte sich ihnen gegenüber einer\nKörperverletzung schuldig gemacht habe. Das treffe bei\nTEE nicht zu. Bei ihm hätte daher von der Vorschrift\ndes § 61 Nr 2 StPO überhaupt kein Gebrauch gemacht werden\n£ürfen. Bei Reim hätte die Vorschrift nur auf den Teil\nseiner Aussage angewandt werden dürfen, der die Vorgänge\nvom Zeitpunkt der Körperverletzung ari betraf, nicht aber\nauf den Teil der Aussage, der sich auf die zeitlich vorherliegenden Vorgänge bezog.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß bei einem Vergehen\ngegen § 113 StGB Verletzter nur der Staat sei. Wie schon\ndas Reichsgericht in seinem Urteil R6St 41,82/557 ausgeführt\nhat, ist gesetzgeberischer Zweck des § 113 StGB der Schutz\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\ndes Staatswillens und der zu dessen Ausführung berufenen\nOrgane. Sinn des Gesetzes ist, \"daß jeder Beamte, der in\ndem konkreten Fall, wo ihm ‚liderstand geleistet oder\n\ner tätlioh angegriffen wird, durch sein Ant zur Vollstreckung des Staatswillens berufen ist, des Schutzes\naus dieser Gesetzesbestimmung teilhaftig werden soll.\"\n\n§ 113 StGB will demnach nicht nur den Vollzug des\nStsatswillens, sondern auch den im Einzelfall mit der\nVollstreckung dieses Willens betrauten Beamten schützen.\nHieraus folgt, daß in einem Verfahren wegen Widerstandes\ngegen die Staatsgewalt der Beamte, dem der Angeklagte\nWiderstand geleistet hat oder haben soll, Verletzter\n\nim Sinne des § 61 Nr 2 StPO ist.\n\n3.) Die Revision erblickt weiterhin eine Verletzung\n‘der $$.250, 256 StPO darin, daß die Strafkammer das Gutachten des Berliner Landesinstituts für gerichtliche und\nsoziale. Medizin verlesen hat, statt den Gutachter\n\nDr.Weimann als Sachverständigen und Zeugen zu vernehmen.\n\nDie Sitzungsniederschrift sagt hierzu:\n\n\"Der Verteidiger beantragte, aus den Beiakten\nKap Js 31/53 das Gutachten des Landesinstituts\nfür gerichtliche und soziale Medizin vom 31.\nAugust 1953 zu verlesen, und zwar vom letzten\nAbsatz Blatt 59R bis zum Ende dieses Gutachtens.\n\nDie Staatsanwaltschaft widersprach einer Verlesung dieses Gutachtens, weil es für die Beweisaufnahme des vorliegenden Falles ohne Bedeutung\n\nB.u.v.:\n\nDem Beweisamtrage des Verteidigers: soll stattgegeben werden.\n\nDieser Beschluß wurde ausgeführt.\"\n\n-1-\n\nDie Rüge 133 unbegründet.\n\nNach § 256 St2C können die ein Zeugnis oder Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden\nverlesen werd.n. Das hier verlesene Gutachten ist im\nGegensatz zur Auffassung der Revision ein Gutachten\neiner öffentlichen Behörde. Wie der Bundesgerichtshof\nin seinem Urteii BGHSt 1,94/977 entschieden hat, sind\nstaatliche Gesundheitsämter Behörden im Sinne des § 256\nStPO. Das gleiche ist unbedenklich für das hier in Rede\nstehende Landesinstitut für gerichtliche und soziale\nMedizin anzunehmen. Darin, daß die Strafkamner das\nGutachten verlesen hat, kann daher ein Verstoß gegen\ndie §§ 256,250 StPO nicht gefunden werden.\n\nSoweit die Revision etwa geltend machen will, die\nStrafkamner hate die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht verletzt, weil sie sich mit der\n- an sich zulässigen -— Verlesung des Gutachtens begnügt\nhabe, statt Dr.Weimann als Sachverständigen und Zeugen\nzu vernehmen, ist die Rüge gleichfalls unbegründet.\nAnhaltspunkte dafür, daß eine Vernehmung des Dr.Weimann\netwa zu einem von dem verlesenen Gutachten abweichenden\nErgebnis hätte führen können, sind weder von der Revision\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Dr.Weimann zu\nvernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser\nSachlage nicht aufzudrängen, zumal der Verteidiger\nselbst in der Hauptverhandlung nur die Verlesung des\nGutachtens beantragt hat.\n\n-8 o\n\n»\n©\n%\n\nee I GE\n\nm.\nwu\n\nII, Sachrüge\n\nDie Sachrüge, zu der nähere Ausführungen in der\nRevisionsbegründung nicht gemacht worden sind, kann\ndie Revision gleichfalls nicht begründen. Die\nAnwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nim Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei\nvon Rechtsirrtun.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schnitt\n\n-\nm\n\nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-249-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-249-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.644915+00:00"}}