{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-05_5_StR_241_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"5 StR 241/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 012 rt\n5 StR 241/55\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Julius Wu zu: VE\nKreis CB\ngeboren am ME 1595 in SD (ED:\n\n2.) die Ehefrau Alma w (EEE ce vie\naus UM Kr ei: ca,\n\ngeboren am MEEMEB 1908 in vr Kreis vi,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsarwalt EEE dei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 2.Dezember 1954 im Strafmaß samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSr\nFE q\nI\n[3 2 —\n-\n\nErüudee\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagte wegen schwerer\nKuppelei zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem\n\nihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt. Von der Möglichkeit, die Strafe zur\n\nBewährung auszusetzen, hat die Strafkammer keinen Gebrauch\ngemacht, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nder Strafe erfordere.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind auf das Strafmaß beschränkt und rügen insoweit die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nBeide Rechtsmittel sind begründet.\n\nSie wenden sich zunächst dagegen, daß die Strafkammer\nin den Strafzumessungsgründen (UA S 9) ausführt:\n\n\"Dabei war ME kein Mann, der im Lebensalter\nzu ihrer Tochter paßte. Er war fast 40 Jahre\nälter, und eine Heirat kam daher nicht in Frage\nund wurde nicht bezweckt.\"\n\nDie Revisionen sind der Auffassung, die Strafkammer\nhabe hier einen Erfahrungssatz aufgestellt, der den\ntatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Heiraten\nzwischen Brautleuten sehr unterschiedlichen Alters seien\ndurchaus nicht ungewöhnlich. Diese Ausführungen liegen\nneben der Sache. :Die Tochter der Angeklagten und E\nwaren keine Brautleute, eine Heirat war nicht bezweckt.\n\nDie Strafkammer hat den Eigennutz der Beschwerdeführer\nstrafschärfend verwertet. Diese kämpfen vergeblich\ngegen die Feststellung, sie hätten eigennützig gehandelt.\n_ Inwiefern der lange freundschaftliche Verkehr mit EEE\ndem entgegenstand, ist nicht einzusehen.\n\nUnabhängig von dem Vorbringen der Revision, auf das\nim übrigen nicht im einzelnen eingegangen zu werden\nbraucht, war jedoch folgendes zu berücksichtigen.\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nDie Strafkammer führt aus:\n\n\"Die Tat der Angeklagten wiegt um so schwerer,\n\nals ihre älteste Tochter 1947 ein uneheliches\nKind zur Welt gebracht hatte und ihre zweitjüngste Tochter vor der Ehe ein Kind erwartete,\njedoch noch rechtzeitig von dem Erzeuger des\nKindes geheiratet wurde. Nunmehr sind sie nicht\ndavor zurückgeschreckt, ihre jüngste Tochter\n\nmit dem Über 50 Jahre alten Elmers zu verkuppeln.\"\n\nDiese Ausführungen sprechen dafür, daß die Strafkamner\ndavon ausgegangen ist, die angeklagten hätten schuldhaft\nauch gegenüber ihren beiden ältesten Töchtern eine\neittliche Pflicht verletzt. Ohne nähere Angaben ist\n‘jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die Angeklagten zum\nmindesten fahrlässig die Erziehungs- oder insbesondere\nAufsiochtepflicht auch gegenüber den anderen Töchtern\nverletzt haben.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß zu diesem Punkte\ndie Strafzumessungsgründe von rechtlich fehlerhaften\nErwägungen beeinflußt sind, mußte das Urteil im\nStrafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch\nder Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust, weil dieser\nneben der Strafe verhängt wird.\n\nUnter diesen Uniständen bedarf es an sich nicht\ndes Eingehens auf die Ausführungen der Revisionen, die\nsich dagegen richten, daß die Strafkammer es abgelehnt\nhat, die Strafen zur Bewährung auszusetzen, Der Verteidiger hat nunmehr Gelegenheit, seine Bedenken in dieser\nBeziehung der Strafkammer vorzutragen. Zur Anwendung\ndes § 23 StGB scheint jedoch folgender Hinweis angebracht;\n\nDie Strafkamner lehnt zunächst eine Strafaussetzung\nzur Bewährung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse\nan der Vollstreckung der Strafe ab. Sie fahrt dann fort;\n\n\"aber selbst wenn man das öffentliche Interesse\n- 4. -\n\nDs\nn\nmn,\nr\n+\n\n- A.\n\naußer Betracht lassen wollte, so würde die\nKammer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 23 Abs 2 StGB von der Möglichkeit der\nStrafaussetzung keinen Gebrauch machen, da es\nzur Sühne der Tat erforderlich erscheint, daß\ndie Strafe auch verbüßt wird.\"\n\nDiese Ausführungen sind insofern unklar, als die\nSühnebedürftigkeit einer Straftat ebenso wie die Notwendigkeit der Abschreckung das öffentliche Interesse\nan der Strafvollstreckung begründen können (vgl BGH\n\n3 StR 209/54 vom 1.7.1954 in VRS 7,98 Nr 44).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Schmitt\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nioht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-241-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-241-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.624708+00:00"}}