{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-05_5_StR_236_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"5 StR 236/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 013\n\n5 str 236/55\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘den Kaufmann Hermann Dumme zu: TOREB-Hoi:\ngeboren am 1590 in EEE (?r- ),\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Dezember\n1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n—.\n\nBe\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Konkursvergehens nach § 240\nAbs A Nr 1 KO, wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1\nNr 3 KO und wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die\nBerufsausübung als selbständiger Kaufmann ist ihm für\ndie Dauer von fünf Jahren untersagt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nganz allgemein die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge erforderliche Nachprüfung der Konkursverurteilungen hat zu folgenden rechtlichen Bedenken geführt;\n\n1.) Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 240 Abs 1\n\"Nr 3 KO wird auf die Annahme gestützt, der Angeklagte habe\nfahrlässig Handelsbücher so unordentlich geführt, daß sie\nkeine Übersicht über den Vermögensstand gewährten. Diese\nMeinung des Landgerichts kann in zweifacher Hinsicht von\nRechtsirrtum beeinflußt sein.\n\n. a) Zunächst erwecken die Feststellungen des Urteils\nden Verdacht, als habe die btrafkammer Mängel der Buchführung berücksichtigt, die zwar vor der Konkurseröffnung\nvorhanden, jedoch zum Zeitpunkte der Konkurseröffnung\nbereits beseitigt waren. Dafür sprechen die wiederholten\nHinweise des Urteils, daß Buchungen erst \"mit beträchtlicher\nVerspätung\", \"verspätet\", \"mit erheblicher Verspätung\",\n\"nach erheblicher Zeit\" usw. vorgenommen worden seien.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine unordentliche Buchführung im Sinne des § 240 Abs 1 Nr 3 KO vorliegt, sind\naber nur solche Mängel von Bedsutung, die noch im Zeitpunkte der Zahlungseinstellung - das Urteil 1äßt übrigens\nnicht erkennen, wann diese war -— oder der Konkurseröffnung\nfortgewirkt haben (vgl u.a.RGSt 5,415; 29, 222/2257;\n\n- 3.\n\nDies ist aber - wie erwähnt - nicht festgestellt,\nso daß die Verurteilung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO schon\ndeshalb aufgehoben werden mußte.\n\nb) Im übrigen begegnen auch die Darlegungen, auf die\ndie Mangelhaftigkeit der Buchführung gestützt wird, zum\nTeil rechtlichen Bedenken. Die bloße Unterlassung von\nNabschreibungen\" und von \"angemessenen Delkredere-Rückstellungen\" ist keine unordentliche Buchführung im Sinne\ndes § 240 Abs 1 Nr 3 KO, soweit die Güte der Forderungen\nAnsichtssache sein kann.\n\n“ Gegen die übrigen Einzelheiten, auf die die Annahme\nmangelhafter Buchführung gestützt wird, ist mit Rechtsgründen allerdings nichts einzuwenden. Wie erwähnt, müssen\njedoch insoweit noch Feststellungen über den Zeitpunkt,\nbis zu dem solche Mängel vorlagen, getroffen werden.\n\n2.) Nach den Urteilsgründen hatte der Beschwerdeführer\nin der Zeit vom 1.Juli 1949 bis 20.Februar 1950 Spesen\nim Betrage von rund 10.500 DM allein dafür verbraucht,\ndaß er Interzonen-Stoffgeschäfte durchführte. Für einen\nerheblichen Teil dieser Spesen konnte er keine Belege\nbeibringen. Mit den Spesen hatte er die Firma RB\nbelastet, in der er zwar als Mitinhaber leitend tätig\nwar, die jedoch von der ihm allein gehörenden Firma\nTOD nit den im Osten beschafften Itoffen bellefert\nwurde, also seine Kundin war.\n\nDer Angeklagte hatte eingeräumt, Spesen von wöchentlich 300 bis 400 IM gemacht zu haben. Dies sei jedoch bei\nder Größenordnung der Interzonengeschäfte keineswegs\nunangemessen gewesen. Überdies habe er an die Ostbeamten\nbeträchtliche \"vertrauliche Provisionen\" zahlen müssen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, es komme auf die\n\"Größenordnung\" der Interzonengeschäfte des Angeklagten\ngar nicht an. Bei der ihm bekannten schlechten Vermögens-\n\n-4-\n\n-4-\n\nlage der Firma RÜMED müsse der Spesenaufwand als übermäßig hoch bezeichnet werden. Im übrigen hätte der Angeklagte nur seine eigene Firma, nicht jedoch die Firma\nREED pelasten dürfen. Denn er habe aus dem Vermittlungsgeschäft der Firma Dr] einen Verdienst von\n17.000 DM gezogen. Dementsprechend wird der Angeklagte\nwegen übermäßigen Aufwandes nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO\nbestraft.\n\nAuch diese Verurteilung kann keinen Bestand haben.\n\na) Sofern die - späterhin im Urteil dahingestellte -\nAnnahme des Landgerichts zutreffend ist, daß nämlich\nder Angeklagte die Spesen nur zu Lasten seiner eigenen\nFirma Hermann DEE una nicht zu Lasten der gemeinsamen Firma FE hätte verbuchen dürfen, fehlt es an\nausdrücklichen Yarlegungen darüber, ob der Angeklagte\ndies erkannt hat oder hitte erkennen müssen. Der Urteilszusammenhang ergibt hierfür ebenfalls nichts.\n\nWenn der Angeklagte der Firma REM die Spesen\nmit Unrecht aufgebürdet hat, kann es sich um Untreue\nhandeln. Dann wird untersucht werden müssen, ob zwischen\neiner solchen etwaigen Untreuehandlung und den freigesprochenen Untreuefällen Identität besteht. Gegebenenfalls\nwäre das Verfahren dann insoweit einzustellen.\n\nb) Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung dagegen\nherausstellen, daß der Angeklagte die Spesen mit Recht der\nFirma RÜEE auferiegt hatte, oder daß ihm insoweit\njedenfalls kein Vorwurf zu machen ist, so wird es für die\nFrage übermäßigen Aufwandes eingehenderer Erörterungen\nbedürfen, als sie in der Hilfsbegründung des angefochtenen\n‚Urteils entkalten sind.\n\nDer Hinweis darauf, daß wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Firma ein wöchentlicher Verbrauch\nvon 500 bis 400 DM übermäßig hoch sei, ist zu allgemeiner\n\n-5-\n\n-5-\n\nNatur. Es bedarf näherer Angaben darüber, welche Unkosten\nder Angeklagte mit seinen öpesen bestreiten mußte (vgl\n\nu.a. BGH in 5 StR 462/52 vom 11.12.1952, 5 StR 726/53 vom\n5.3.1954). Es kommt nicht entscheidend darauf an, wieviel\nder Angeklagte ausgegeben, sondern was er mit den Beträgen\nbezahlt hat. Jedenfalls ungefähr müssen insoweit PFeststellungen getroffen werden. „Weiterhin ist nicht so\n\nsehr die Lage der Firma, sondern die Frage entscheidend,\nob der Angeklagte berechtigt hoffen durfte, die verursachten\nAusgaben durch ein gewinnbringendes Geschäft mit dem\n(spesenverursachenden) Vertragsgegner alsbeld rechtfertigen\nzu können. Hierüber schweigt das angefochtene Urteil.\n\nDiese Mängel haben sich besonders auch auf die Erörterung der inneren Tatseite ausgewirkt. Hierzu wird das\nLandgericht in der neuen Hauptverhandlung eingehender als\nbisher darzulegen haben, ob der Angeklagte die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt hat oder sie\nwenigstens bei Anwendung der pflichtgemaßen und ihm\nmöglichen Sorgfalt hätte erkennen können.\n\nII.\n\nAuch die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides\nkann keinen Bestand haben.\n\n1.) Die Verfahrensangriffe der Revision greifen allerdings nicht durch.\n\na) Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht\nhabe das Protokoll der Vorstands- und Aufsichtsratssitzung\nvom 7.Juni 1950 \"unbeachtet gelassen\" und hierdurch die\nihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des\nSachverhalts verletzt, wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt. Danach ist das Schriftstück in\nder Hauptverhandlung durch den Zeugen FEED überreicht und dann verlesen worden. Die Strafkammer hat sich\nalso ausdrücklich mit seinem Inhalt befaßt.\n\nb) Die schriftliche Äußerung des Rechtsanwalts\nDr.Schlüter geht inhaltlich nur auf die bloße Erklärung\n\n-6 -\n\nUs\n\nDu\n\n-6-\n\ndes Angeklagten zurück. Der Beweiswert dieser Außerung\n\nist daher nicht höher als der etwaiger früherer Einlassungen des Angeklagten. Unter diesen Umständen mußte sich\ndem Gericht keine Beweiserhebung von Amts wegen aufdrängen.\n\nEs wäre vielmehr Sache der Verteidigung gewesen, entsprechen-\n\nde Beweisamträge zu stellen, wenn sie dem in Rede stehenden\nSchriftstück schon damals so weitreichende Bedeutung beigemessen hat. Eine solche Bedeutung, wie es von der Revision\nbehauptet wird, kann dem Schriftstück .im übrigen nicht entnommen werden. Denn der Angeklagte erwähnt selbst einen\nGewinn von 80.000 DM, von dem nur 30.000 DM an die Bank\ngezahlt werden sollten; die Möglichkeit einer Aufrechnung\nist überhaupt nicht angeführt.\n\nc) All das, was sich nach Auffassung des Beschwerdeführers aus der Handakte des Rechtsanwalts NW ergeben\nsoll, beruht ebenfalls nur auf bloßer Parteibehauptung.\nHiervon abgesehen, steht gar nicht fest, ob der Inhalt\ndieser Akte nicht doch in der Hauptverhandlung erörtert\nworden ist. Denn die Handakte ist von dem Sachverständigen\nProf.Dr.Severing überreicht worden, der als Gutachter\ngehört wurde. Daher liegt nahe, daß die Akte bei der\nErstattung des Gutachtens mit erwähnt worden ist. Es\nmüssen aber nicht alle Urkunden, auf die sich ein Gutachten\nstützt, jeweils in einer Hauptverhandlung noch besonders\nverlesen werden. |\n\nd) Offensichtlich unbegründet ist die Bemängelung\nder Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\ndadurch verletzt, daß es die Niederschrift über die Aus-Sage des Zeugen ED vor dem Untersuchungsrichter\nvom 20. Juni 1952 \"unbeachtet gelassen\" habe. Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift ist dieser Zeuge in der Hauptverhandlung gehört und vereidigt worden. Daß ihm dabei\netwaige abweichende frühere Bekundungen nicht vorgehalten\nworden seien, steht nicht fest. In übrigen wäre es dann\nunverständlich, aus welchen Gründen die Verteidigung dem\n\n- 7 -\n\nZeugen von sich zus keine entsprechenden Vorhaltungen\ngemacht hätte. Sollte sie dies wirklich versäumt haben,\nso kann Sie diese Säumnis nicht durch einen Vorwurf\n\nder Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht ausgleichen.\n\nVon alldem abgesehen ist unerfindlich, welche\nBedeutung die früheren Aussagen des Zeugen Jungmann für\nden Angeklagten überhaupt haben sollen.\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes\nzu berücksichtigen:\n\na) Den Darlegungen des angefochtenen Urteils ist\nnicht zu entnehmen, welcher Art die Rechtsbeziehungen\nzwischen dem Angeklagten und dem tschechischen Vertragspartner einerseits und dem Angeklagten und dem Handelskontor andererseits waren. Es mag sein, daß der Beschwerdeführer zur Zeit des Offenbarungseides eine selbständige\nForderung gegen den tschechischen Yertragspartner hatte.\nAndererseits ist aber auch denkbar, daß damals lediglich\neine auf die Zukunft gerichtete Gewinnerwartung bestand,\nund dem Angeklagten nur im festen Verrechnungswege mit\n\ndem Eandeiskonter die dort Jeweils eingehenden \"Lizenzgewinne\" zustanden.\n\nb) Diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides.\n\nSofern nämlich dem Angeklagten keine unmittelbare\nForderung gegen den tschechischen Vertragspartner zustand\n\nund er überdies mit dem Handelskontor ein festes Kontokorrent-\n\nverhältnis vereinbart hatte, würde eine Bestrafung schon\nwegen Fehlens des äußeren Tatbestandes des § 163 StGB\nentfallen müssen. Nach den bisherigen Feststellungen würde\nnämlich zum Zeitpunkt des Offenbarungseides - und auf\ndiesen Zeitpunkt kommt es allein an - ein Saldo zu\nUngunsten des Angeklagten bestanden haben. D.h. bei einem\netwaigen Verlangen auf Abrechnung (- nur die Aufrechenbarkeit, nicht aber die Erklärung der Aufrechnung ist hier\n\n-8-\n\nDe Su\n\nwm,\n\n-8-\n\nentscheidend -) hatten ihm damals keine Forderungen gegen\ndas Handelskontor zugestanden, so daß er die Lizenzgewinne bei der Leistung des Offenbarungseides mit Recht\nunerwähnt lassen durfte.\n\nDas Landgericht wird daher unter den dargelegten\nGesichtspunkten das Verhalten des Angeklagten nochmals\nüberprüfen müssen.\n\nIII.\n\nFür die Frage etwaiger Verhängurg eines Berufsverbots\nsei vorsorglich auf folgendes hingewiesens\n\nDa der Angeklagte kaum vorbestraft ist und sich als\nKaufmann bislang unbeanstandet durchs Leben gebracht hat,\nist nicht schlechthin zu vermuten, daß er nach Verbüßung\nseiner ersten Freiheitsstrafe gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde wie im vorliegenden Fall. Es muß\nvielmehr zunächst erwartet werden, daß die Tatsache der\nVerhängung der Strafe und ihre Verbüßung einen nachhaltigen Eindruck auf den Beschwerdeführer auszuüben vermag.\nUnter diesen Umständen bedarf es genauer Erörterung der\nFrage, ob nach der Strafvollstreckung eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also zum mindesten\nwahrscheinlich ist. Für Gelegenheits- oder Konfliktstäter\nist die Maßregel des Berufsverbotes, die in ihrer Wirkung\nsehr einschneidend und in ihrer Bedeutung für den Betroffenen Sehr schwerwiegend ist, nicht geschaffen, wie der\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl u.a.\n\n5 StR 843/52 vom 29.1.1953).\n\n[12\n\n-9-\n\nDer Oberbundesanwalt hat nur in Bezug auf die Anord\nnung des Berufsverbotes Aufhebung, im übrigen aber\nVerwerfung der Revision beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Herr Bundesrichter\nSchmitt ist beurlaubt\nund kann deshalb nich!\nunterschreihen\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-236-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-236-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.599497+00:00"}}