{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-07-05_5_StR_143_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"5 StR 143/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 014\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter T EEE zus BEE,\ndort geboren am EEE ' 905,\n\nwegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellto m u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt:\nAuf die Revision des Angeklagten TE\nwirä das Urteil des Landxerichts in Berlin vom\n5.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- Do\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TEE wegen\nfortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu drei Monaten\nGefängnis verurteilt,\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDer angeklagte, der in Westberlin einen Großhandel\nmit Baustoffen betrieb, lieferte in der zweiten Hälfte\ndes Jahres 1951 von Westberlin aus 205 to Baueisen mit\neinem Bruttoverdienst in Höhe von ungefähr 100 DM je\nTonne an drei verschiedene Firmen in der Bundesrepublik.\nDie hierfür erforderlichen Warenbegleitscheine verschaffte er sich dadurch, daß er der zuständigen Behörde\ngegenüber u.a. wahrheitswidrig angab, er wolle das Baueisen in Westdeutschland auf eigenen Baustellen verwenden. Von den 205 to Baueisen trug er nur ungefähr 105 to\nin seine Bücher ein.\n\nUm dieselbe Zeit wurde dem Angeklagten durch den\nMitangeklagten SED ier für den Osten tätige Aufkäufer Koss unter dem Namen \"Schubert\" zugeführt. Dieser\nerklärte dem Angeklagten, er komme für eine Firma EEE\nin München und suche Moniereisen. Der Angeklagte lieferte\nKB zunächst etwa 10 to und alsdann weitere 15 to\nMoniereisen. KB schaffte das Eisen ohne die erforder-.\nliche Genehmigung der Westberliner Behörden nach Ostberlin. Der Angeklagte trug nur etwa 13 to in seine\nBücher ein. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der\nAngeklagte insoweit \"bewußt\" Ostgeschäfte vorgenommen\nhabe.\n\nDas Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich durch\ndie Lieferungen von Baueisen in die Bundesrepublik und\nnach Ostberlin der fortgesetzten unerlaubten Entfernung\nvon Vermögensstücken aus dem Gebiete von Westberlin\ngemäß Artikel I Nr 2 b der Verordnung Nr 500 vom\n\n- 3.\n\nnn m\n\n- 5.\n\n15.7.1950 (VOB1 I 1950,304) schuldig gemacht, Es ist\naußerdem der Auffassung, daß der Angeklagte in Tateinheit\nhiermit fortgesetzt handelnd gegen die §§ 7 und 21 WiStG\nverstoßen habe, indem er sich die Warenbegleitscheine\nfür die Lieferung in die Bundesrepublik durch unwahre\nAngaben verschaffte und indem er es unterließ, einen\n\nTeil der Geschäfte in seine Bücher einzutragen und die\nim Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen zu erteilen. Die\nStrafkammer hat in dem Gesamtverhalten des Angeklagten\neine fortgesetzte Wirtschaftsstraftat gefunden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Revision erblickt u.a. einen Verfahrensmangel\n\nin folgenden;\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger des Mitangeklagten SM in üer Hauptverhandlung zwei Beweisamträge gestellt, mit denen er die Vernehmung des Senatsangestellten HÜREEMB una des \"früheren\n\nProküristen\" PM regehrte. Durch die Vernehmung des\n\nPeters sollte nach dem Inhalt des diesen Zeugen betreffenden Beweisamtrages bewiesen werden, \"daß: Herr Sch\nsich als Jestdeutscher ausgewiesen, : insbesondere durch\noränungsmäßige Warenbegleitscheine:und ein westdeutsches\nFahrzeug jeden Verdacht einer Ostlieferung beseitigt\nhabe\". Im Anschluß an den Vermerk über diese Beweisamträge heißt es in der Sitzungsniederachrift weiter:\n\n\"Der Angeklagte TEE KLärte sich :\n\nnochmals zur Sache, er beantragt, seinen .\n\nfrüheren Architekten als Zeugen zu laden\n\nzu dem Beweisthema, wie von Rechtsanwalt\nHe@B formuliert.\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt\nAblehnung der Beweisamträge.\n‘Der Vertreter der Nebenklägerin schließt\n\n-4-\n\n-4-\n\nsich dem Ablehnungsamtrag der i\nStaatsanwaltschaft an.\n\nb,u.v.\n\nDie Beweisamträge werden abgelehnt,\nbezüglich des Zeugen aa\nweil der Beweisamtrag unschlüssig\nist,\nbezüglich des zeugen AED\nweil die dort aufgeführten Tatsachen als wahr unterstellt werden.\"\n\nDie Behandlung dieser Beweisamträge durch die\n\nStrafkammer gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß, soweit sie den Zeugen PllWretreffen.\n\nWeder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem\nUrteil ist ersichtlich, ob es sich bei dem \"früheren\nArchitekten\" und dem \"früheren Prokuristen\" TEE un\ndieselbe Person handelt. Sollte das nicht der Fall sein,\nso hat die Strafkammer den Beweisamtrag des Angeklagten ..\nüberhaupt nicht beschieden. Das würde einen Verstoß\ngegen die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO bedeuten,\nnach der die Ablehnung eines Beweisamtrages eines\nGerichtsbeschlusses bedarf. Sind der \"frühere architekt\"\nund der \"frühere Prokurist\" FÜ dagegen personengleich, so hat die Strafkammer den Beweisamtrag des\nAngeklagten mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung abgelehnt. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines\nZeugen darf, wie § 244 Abs 3 StPO ergibt, nicht nit\nder Begründung abgelehnt werden, daß der Antrag\n\"unschlüssig\" sei.\n\nDas Urteil kann auf den dargelegten Verfahrensmängeln beruhen. Es stellt fest, daß der Angeklagte\ndurch die Lieferungen an Kep (Sc) verust Ostgeschäfte getätigt habe, und es verwertet gerade diese\nTatsache entscheidend für die Annahme, daß die\nZuwiderhandlungen des Angeklagten keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine wirtschaftsstraftat seien.\n\n-5-\n\n-5.\n\nDaß eine Vernehmung des \"früheren architekten\"\noder des \"früheren Prokuristen\" PEEMEB über die in\ndem Beweisamtrage angegebenen Tatsachen zu einer ab»\nweichenden Feststellung hätte führen können, ist nicht\nauszuschließen, zumal das Urteil die Feststellung, daß\nder Angeklagte \"bewußt\" Ostgeschäfte vorgenommen habe,\nwenig überzeugend begründet.\n\nDas Urteil muß, soweit es den Angeklagten Tun\nbetrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden,\nohne daß es auf seine sachlichrechtlichen Darlegungen\n\nankommt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schnidt\n\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-143-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/5-str-143-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.578097+00:00"}}