{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-28_5_StR_646_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-28","aktenzeichen":"5 StR 646/54","doktyp":null,"leitsatz":"1. Ergeben sich bei einem Vergehen gegen\n§ 1704 StGB die Tatbestandsmerkmale der\nVernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als einer \"in gewissenloser\nWeise\" erfolgten \"gröblichen\" Pflichtverletzung und der \"Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls\" des Kindes\nerst aus einer Mehrzahl von Handlungen, so\nstellt die Gesamtheit der Handlungen eine\neinheitliche Straftat dar.\n\n2. Sollen bei Verurteilung wegen eines Vergehens\ngegen § 1704 StGB auch Handlungen des\nAngeklagten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die weder in der\nAnklage noch im Eröffnungsbeschluß erwähnt\nsind und von denen der Angeklagte aus diesem\nGrunde nicht anzunehmen braucht, daß auch\nsie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne jener Vorschrift gemacht\nwerden könnten, so muß das Gericht ihm in\nder Regel zuvor durch Aussetzung der Hauptverhandlung Gelegenheit geben, seine Verteidigung in dieser Richtung genügend vorzubereiten.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 5:\n\nGesetz StGB § 17045 StPO § 8 264, 265 Abs 4\n\nRechtssatz: 1. Ergeben sich bei einem Vergehen gegen\n§ 1704 StGB die Tatbestandsmerkmale der\nVernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als einer \"in gewissenloser\nWeise\" erfolgten \"gröblichen\" Pflichtverletzung und der \"Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls\" des Kindes\nerst aus einer Mehrzahl von Handlungen, so\nstellt die Gesamtheit der Handlungen eine\neinheitliche Straftat dar.\n\n2. Sollen bei Verurteilung wegen eines Vergehens\ngegen § 1704 StGB auch Handlungen des\nAngeklagten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die weder in der\nAnklage noch im Eröffnungsbeschluß erwähnt\nsind und von denen der Angeklagte aus diesem\nGrunde nicht anzunehmen braucht, daß auch\nsie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne jener Vorschrift gemacht\nwerden könnten, so muß das Gericht ihm in\nder Regel zuvor durch Aussetzung der Hauptverhandlung Gelegenheit geben, seine Verteidigung in dieser Richtung genügend vorzubereiten.\n\nAktenzeichen: 5 StR 646/54\nUrteil des BGH vom 2&.Juni 1955 LG Hamburg\n\nwg\n\n5_StR_ 646/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden \"xportszchbearbeiter Johann K EB aus mm.\ngeboren ar EEE 1857 in SC RuR1ana,\n\nwegen Verletzung der Fürsorgepflicht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.September 1954 -\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Lrndgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTr\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Straframmer hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder Fürsorgepflicht (§ 1704 StGB) zu einer Gefängnisstrafe vorn 4 Yonaten verurteilt.\n\nDas Urteil stellt folgenden Sachverhalt fests\n\nIn den Jshren 1953 und 1954 nahm der im Jahre 1887\ngeborene Angeiilagte, der in unglücklicher The lebte und\ndem Trunke erfeben war, seine im Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor der Strafkammer - 20. September 1954 -\n\n13 und 12 Jahre alten Töchter Gisela und Ursula einzeln\noder zusammen wiederholt auf Zechtouren mit. Die Kinder\nmußten dabei zusehen, wie er sich betrank und in der\nTrunkenheit mit anderen Menschen stritt. Der Angeklagte\nließ sie in den lokalen, die er mit ihnen besuchte, an\nSpielautomaten spielen. Wiederholt geschah es, daß der\nReißverschluß am liosenschlitz des Angeklagten, der\nlängere Zeit schadhaft war, offenstand, so daß die Kinder\ndies in den Loisalen oder in Taxen, die der Angeklagte\n\nbei seinen Zechtouren benutzte, bemerkten. In einem Falle\nstellte der Angeklagte, nachdem er betrunken nach Hause\ngekommen war, sich nach einem Streit mit seiner Frau im\nBeisein der ..inder im Wohnzimmer an den Ofen und urinierte.\nAnschließend warf er in seiner Wut zwei rohe Tier in den\nUrin. An einem anderen Tage warf er die Mäntel der Kinder\nin ein Nyclitgeschirr, in das er uriniert hatte, In einen\nweiteren Falle stellte er sich in seinem Zimmer anläßlich\neines Streites mit einer Hausbewohnerin vor Gisela, ließ\nseine Hose und Unterhose herunter, schob sein Hemd hoch\nund sagte zu Gisela, sie solle nachsehen, ob er vorne\neinen Floh habe. Wiederholt äußerte er in betrunkenem\nZustand zu seinen Töchtern: \"Ihr Baatarde, geht doch zu\nEurem Vater und laßt Euch dort ernähren.\" Wenn er von\nseinen Zechtouren nach Hause kam, ereignete es sich oft,\ndaß er seine Frau in Gegenwart der Kinder b’schimpfte und\nschlug. *r besc:impfte sie vor den Ohren der Kinder mit\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nSchimpfworten wie \"Alte Hure\", \"Dirnet, \"Drecksau!,\n\"Pottsau\" und ähnlichen, Seine Frau erwiderte mit\n\nWorten wie \"Gauner\", \"Verbrecher! und ähnlichen.\nWiederholt sagte er im Beisein der Kinder zu seiner Frau,\nwenn sie ihn ua Geld bat, sie solle zur Steinstraße\n\ngehen und sich dort das Geld holen. Die Kinder verstanden,\ndaß er damit „einte, sie solle sich durch Hurerei Geld\nverdienen,\n\nDas Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich dadurch,\ndaß er die Kinder in Lokale mitnahm und sich in ihrer\nGegenwart betrank, ferner dadurch, daß er sich zu Hause\nvor den Augen der Rinder unanständig und schamlos verhielt\nund vor allem dadurch, daß er vor ihnen ihre Nutter durch\ndie erwähnten Schimpfworte und die Aufforderung, auf die\nSteinstraße zu gehen, in den Schmutz 208 und als Hure hinstellte, eines Vergehens gegen § 1704 StGB schuldig\ngemacht. \"s erblickt in den gesamten Handlungen, die der\nAngeklagte teilweise gleichzeitig beiden Kindern gegenüber\nvorgenommen hat, eine einheitliche Straftat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 207 stpo greift allerdings nicht durch. Der Beschluß über die Eröffnung des\nHauptverfahrens enthält zwar keine der Vorschrift des\n§ 207 Abs 1 StrO entsprechende Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die begangene (\"konkretet)\nTat muß durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet\nwerden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche\nHandlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden\n(BEHSt 5,225/2277). Das ist hier nicht geschehen. Das\nVerfahren braucht wegen dieses Mangels jedoch nicht eingestellt zu werden, weil das in der Anklageschrift mitgeteilte rmittlungsergebnis die dem Angeklagten zur Last\ngelegten Handlungen in hinreichender Weise schildert\n(vgl BGEHSt aaO). Daß die Strafkammer auch andere Handlungen,\n\n-4-\n\nee\n\n-A- -Tey\n\ninsbesondere die Beschimpfungen der Ehefrau und die\nAufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, zum\nGegenstand der Urteilsgründe gemacht hat, bedeutet keinen\nVerstoß gegen die Vorschrift des £ 207 StPO.\n\nDie §§ 264, 266 StPO sind im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision ebenfalls nicht verletzt worden. Hierbei\nbraucht im vorlie:enden Falle nicht entschieden zu werden,\nwie der Begriff der \"in der Anklage bezeichneten Tat\" im\nSinne des § 264 StPO zu bestimmen ist. Es bedarf insbesondere auch !:einer Erörterung darüber, unter welchen\nVoraussetzungen zu ihr auch Handlungen gehören können, die\nsich gegenüber den in der Anklageschrift oder in dem\nEröffnungsbeschluß angeführten Handlungen als selbständige\nStraftaten im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschrift des\n§ 74 StGE darstellen. Auf jeden Fall gehören zur \"Tat\" im\nSinne des { 264 StPO alle Handlungen, die mit den in der\nAnklage oder im Eröffnungsbeschluß angeführten Handlungen,\nwelche dem Angeklagten zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sem:cht werden, oder wenigstens mit einem Teil\ndieser Handlungen eine einheitliche Straftat im Sinne des\nsachlichen Strafrechts bilden. So liegt es hier.\n\nEin Vergehen gegen § 170d StGB, wie es die Anklage\ndem Ange\\.lagten zur Last legt, setzt voraus, daß der\nTäter seine Fürsorge- oder \"rziehungspflicht in gewissenloser \"eise und „röblich vernachlässigt und daß er hierdurch das körperliche oder sittliche Wohl des Kindes gefährdet. Das wird vielfach in der Weise geschehen, daß\nder Täter nicht nur eine Sandlung (Betätigung oder Unterlassung), sondern mehrere zeitlich getrennte Handlungen\nvornimmt, durch die er seine Fürsorge-oder Frziehungspflicht\nvernachlässigt. Dabei werden sich das Kennzeichen der\nVernachlässigung als einer \"in gewissenloser Weise!\"\nerfolgten \"sröblichen\" Pflichtverletzung und die \"Gefährdung\ndes körperlichen oder sittlichen Wohls\" des Kindes oft\nnicht schon aus einer einzelnen Handlung, sondern erst\n\n-5.\n\nPe 7\n\n- 5.\n\naus ihrer Viclzahl ergeben. In solchen Fällen sind die\neinzelnen Handlungen keine selbständigen Straftaten im\nSinne des § 74 StGB. Das können sie schon deshalb nicht\nsein, weil die einzelne Handlung, fir sich allein betrachtct, gar nicht den Tatbestand des § 1704 StGB erfüllt. Seine Tatbestandsmerkmale ergibt bei derartiger\nSachlage erst die Vielheit der Handlungen. In einem\nsolchen Falle sind die Handlungen in ihrer Gesamtheit\neine einheitliche Straftat im Sinne des sachlichen Strafrechts. Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu.\n\nDie Beschimpfungen der Fhefrau und die Aufforderungen\nan sie, auf die Steinstraße zu gehen, die offensichtlich\nerst in der Hauptverhandlung durch die Aussagen der in\nAbwesenheit des Angeklagten vernommenen Kinder in das\nVerfahren eingeführt worden sind, bewegten sich in derselben Richtung einer Gefährdung des sittlichen Wohls der\nKinder, vor denen sie erfolgten, wie die in der Anklage\nerwähnten Handlungen. Sie wurden in demselben Zeitraum wie\ndiese verübt. Namentlich die nachträglich einbezogenen\nHandlungen ergeben, daß der Angeklagte seine Fürsorgeund Erziehungspflicht den Kindern gegenüber \"in sewissen- |\nloser Teise\" und \"gröblich\" verletzt und dadurch ihr\n\"sittliches Wohl\" gefährdet hat. Alle diese Handlungen sind\nein einheitliches Vergehen gegen § 1704 StcB.\n\nDarin, daß die Strafkammer die Beschimpfungen der\nEhefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße\nzu gehen, zum Gegenstand der Verurteilung gemscht hat,\n\nkann demnach ein Verstoß gegen die §§ 264, 266 StPO nicht\ngefunden werden.\n\nDie Revision bemängelt aber weiterhin, daß die\nStrafkamner das getan habe, ohne den Angeklagten zuvor auf\ndie Hözlichkeit einer solchen Verurteilung hingewiesen\nzu haben, co daß er durch die Verurteilung überrascht worden\nsei. Nit diesen Revisionsangriff soll offenbar geltend\n\n- 6.\n\n- 6 -\n\ngemacht werden, Caß dem Angeklagten keine Gelegenheit\ngegeben worden sei, seine Verteidigung hinsichtlich der\nnachträglich einbezogenen Handlungen genügend vorzubereiten.\nDamit rügt die Revision, daß die Vorschrift des § 265\n\nAbs 4 StPO verletzt worden sei, die bestimmt, daß der\nTatrichter auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen hat, falls dies infolge veränderter\nSachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Die Rüge ist begründet. _\n\nDaß eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs 4\nStPO vorlie t, wenn wie hier Handlungen zum Gegenstand der\nUrteilsfindunz gewacht werden, die weder in der Anklage\nnoch im Tröffnungsbeschluß erwähnt sind, desen das Gericht\naber maßgebliche Bedeutung beimißt, bedarf keiner weiteren\nErörterung.\n\nDarüber, ob \"-egen veränderter Sachlage eine Aussetzung\nder Hauptverhandlung angemessen erscheint, hat nun allerdings der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden. Es bedeutet aber einen Verstoß gegen\n§ 265 Abs 4 StPO, wenn er von der ihm durch diese Vorschrift\ngegebenen Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht,\nobwohl e: auf der Hand liegt, daß dies zur genügenden\nVorbereitung der Verteidigung angemessen ist. Das trifft\nhier zu.\n\nDas Gesctz bestimmt in den §§ 200 Abs 1, 207\nAbs 1 StPO, daß in der Anklageschrift und im Tröffnungsbeschluß die dem Anzeklagten zur Last gelegte Tat unter\nHervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale bezeichnet werden\nmuß. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 5,225/2277\nim Anschluß an die dort angeführte Rechtsprechung des\nReichsgerichts ausgeführt hat, muß die begangene (\"konkrete\")\nTat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet\nsein, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche\nHandlungen dem Anreklagten zur Last gelegt werden. Damit\nsoll rechtsstaatlichen Erfordernissen gemäß sichergestellt\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\nwerden, daß der Angeklagte aus der Anklage und den\nEröffnungsbeschluß erkennt oder jedenfalls erkennen kann,\nwelches bestiumte Verhalten möglicherweise Gegenstand\n\nder Urteilsfindung sein werde, damit er Gelegenheit hat,\nseine Verteidigung genügend vorzubereiten. Dieser Zweck\nwürde in erheblichem Umfang vereitelt oder zumindest gefährdet werden, wollte man es für zulässig halten, daß bei\neiner Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 1704 StGB\nnachträglich einbezogene Handlungen schlechthin ohne\nweiteres zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.\nDas würde beleuten, daß der Angeklagte, dem ein solches.\nVergehen zur Test gelegt ist, ohne Gelegenheit zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt zu haben, wegen\nHandlungen bestraft werden könnte, von denen er auf Grund\nder Anklage und des Fröffnungsbeschlusses nicht angenommen\nhat und auch nicht anzunehmen brauchte, daß auch sie ihm\nmöglicherweise zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im\nSinne des § 1704 StGB gemacht würden. Ein solches Vergehen\nist mit den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar. Will der Tatrichter Handlungen\nberücksichtigen, die nicht schon in Anklage oder Eröffnungsbeschluß als Verstöße gegen § 1704 StGB erwähnt sind, so\nmuß er in der Regel die Hauptverhandlung aussetzen, ‚damit\nder Angeklagte insoweit die Gelegenheit zur genügenden\nVorbereitung seiner Verteidigung erhält, die ihm nach dem\nSinn und Zweck der §§ 200 Abs 1, 207 Abs 1 StPO zukommt.\n\nSo liegt es auch hier.\n\nDie Beschimpfungen der Ehefrau und die an sie\ngerichteten Aufforderungen, auf die Steinstraße zu gehen,\nin denen die Strafkammer \"vor allem\" das tatbestandsmäßige\nVerhalten im Sinne des § 1704 StGB gefunden hat, bewegten\nsich zwar in derselben Richtung einer Gefährdung des\nsittlichen ‘!ohls der Kinder, wie die in der Anklage\nangeführten Bandlungen. Sie unterscheiden sich aber im\n\n-8.-\n\nff\n\n-8—\n\nübrigen ihrer Art nach von diesen so wesentlich, daß der\nAngeklagte nicht ohne weiteres auf den Gedanken zu kommen\nbrauchte, auch sie könnten ihm zum Vorwurf straibaren Tuns\nim Sinne des § 1704 StGB gemacht werden. Insoweit hatte\n\ner keinen Anlaß, sich auf eine Verteidigung vorzubereiten.\nDie Strafkammer mußte aus diesem Grunde die Hauptverhand-\n\nlung aussetzen. Daß sie das nicht getan hat, bedeutet einen\nVerstoß gegen § 265 Abs 4 StPO.\n\nDas Ü'rteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen,\nEs muß daher aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Sarstedt\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-646-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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