{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-28_5_StR_26_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-28","aktenzeichen":"5 StR 26/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Te}\n\n5 StR 25/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Requisiteur Kurt S EEE aus DAMM,\ngeboren am EEE 1906 ir Dem\n\n2.) die Maskenbilänerin Ilse S EEE zer. HD\naus DEEP, dort geboren an Ep 1913,\n\n3.) den Kaufmann Georg I: ED zu: Dem:\ngeboren an EEE 1575 in DEE,\n\n- Sachbezeichnung: OB u.a. -\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger\nHehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär Em\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kurt SI,\nIlse SB und VB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.März 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.\n\nIm Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden. Sie hatten als Althändler von dem früheren Mitangeklagten Joachim LE»\nlaufend Waren verschiedener Art angekauft, die dieser\ndurch Betrug eriangt oder als Hehler von verschiedenen\nDieben an sich gebracht hatte.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revisionen\neingelegt. Sie rügen sämtlich Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Sachrügen dringen bei allen drei Angeklagten\ndurch.\n\nA. Revisionen der Angeklagten Kurt und Ilse Sm\n\nZum inneren Tatbestand der Hehlerei ist nicht klar,\nob die Strafkammer die Vorsatzfeststellung auf die gesetzliche Beweisvermutung stützen oder ob sie bedingten Vorsatz\nfeststellen will. Bei der rechtlichen Würdigung läßt sie\ndas offenbar dahingestellt. Es heißt dort, die Angeklagten\nhätten gewußt oder den Umständen nach annehmen können.\n\nWeder der vermutete noch der bedingte Vorsatz der Angeklagten ist einwandfrei festgestellt.\n\n1. a) Zur Anwendung der Beweisregel ist die Feststellung erforderlich, daß die Umstände dem Täter die An-\n\n‚nahme aufdrängten, es handele sich um strafbar erlangte\n\nWaren. Eine solche Annahme ist mehr als ein bloßer Verdacht.\nDas Gesetz geht davon aus, daß der Täter von dem strafbaren\nErwerb der an sich gebrachten Gegenstände überzeugt war,\nwenn er von ihm den Umständen nach überzeugt sein mußte,\nnicht nur, wenn er den Verdacht strafbaren Erwerbs haben\nmußte. Die ausdrückliche Feststellung, die das Gesetz dem\nRichter erspart, betrifft ein Stück des unbedingten, nicht\ndes bedingten Vorsatzes; sie liegt ausschließlich auf der\nWissens-, nicht auf der Tillensseite des Vorsatzes (vgl\nRGSt 55,204/2067).\n\nDie Urteilsgründe erwecken den Eindruck, daß die\nStrafkammer dies verkannt hat; es hat den Anschein, als\nob sie unter \"Annehmenmüssen\" dasselbe versteht wie\nunter tden-Verdacht-haben-müssen\", Denn sie spricht mehrfach davon, daß die Umstände den Angeklagten den Verdacht\nstrafbaren Erwerbs aufdrängen mußten.\n\nb) Als Umstände im Sinne von § 259 StGB sieht die\nStrafkammer das jugendliche Alter des IB una äle Menge\nund Art der von diesem gelieferten \\laren an. Gegen die\nVerwertung des ersten Umstandes ist nichts einzuwenden.\nDagegen konnte jedenfalls die Menge der Waren den Angeklagten nicht von vornherein, sondern erst im Laufe der\nZeit die Annahme strafbaren Vorerwerbs nahelegen, da ale\nAngeklagten die Waren nicht auf einmal, sondern in\nmehreren Teilakten erworben haben (vgl BGH 3 StR 466/52\nvom 26.3.1953; 4 StR 556/54 vom 16.12.1954). Dieser Fehler\nbeeinträchtigt zwar die Feststellung des Hehlereivorsatzeos\nnur für einen Teil der Einzelhandlungen. Da aber eine\nfortgesetzte Handlung angenommen worden ist, muß schon\naus diesem Grunde der ganze Schuldspruch aufgehoben werden.\nfs kommt hinzu, daß sich nicht ausschließen läßt, daß der\nFehler sich auch auf die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit für sämtliche Teilakte ausgewirkt haben kann.\n\n2.) Auch der bedingte Vorsatz ist nicht ausreichend\nfestgestellt. Die Strafkamer führt insoweit nur aus, die\nAngeklagten hätten den Verdecht des strafbaren Erwerbs,\nder sich ihnen nach den Umständen aufdrängen mußte, auch\ngehabt. Es fehlt an der Feststellung, daß die Angeklagten\ntrotz dieses Verdachts deshalb kaufen wollten, weil sie\ngegebenenfalls auch strafbar erlangte Sachen ankaufen\nwollten, und nicht nur deshalb, weil sie hofften, die\nSachen seien nicht strafbar erworben (vgl R6St 55,204).\nDiese Feststellung läßt sich nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, zumal die Ausführungen:über den Beweggrund der Angeklagten zum Erwerb\nder Sachen nicht erschöpfend sind. Das Urteil führt aus,\n\n- 4-\n\nma nn Duncker nn m dam an nn a 2\n\n-.-\n\nSie Angsklagten hätten die Sachen.gekauft, weil sie billig\ngewesen scien. Dabei sagt cs, es sci unerheblich, ob die\nvon den Angeklagten bezahlten Preise im Altwarenhandel\nüblich seien. Nun ist es zwar richtig, daß auch übliche\nPreise billig scin können; die Billigkeit der Preise wird\naber in der Regel Beweggrund zum Ankauf verdächtiger Waren\nnur dann sein, wenn unverdächtige Ware nicht oder nicht\nleicht zum sclben Preis erlangt werden kann. Hicrüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Seinc Ausführungen\nüber die Billigkcit der Waren sind auch insofern nicht\nbedenkenfrei, als nicht ausdrücklich festgestellt ist, daß\ndie Angeklagten die Umstände, die die Rundfundgeräte so\nbillig erscheinen ließen, kannten. Das Urteil weist darauf\nhin, daß es sich bei der Bettwäsche und den Rundfunkgeräten\num neue, völlig ungebrauchte Gegenstände handelte. Eine\nausdrückliche Feststellung darüber, daß die Angeklagten\ndas erkannt haben, trifft die Strafkammer nicht. Wenn sich\ndas auch bei der Bettwäsche von selbst verstehen mag, SO\nliegt es bei den Rundfunkempfängern doch anders. Einem\nRadioapparat sieht man nicht ohne weiteres an, ob und wie\nlange er schon benutzt worden ist.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil gegenüber den Angeklagten Kurt und Ilse SWB aufgehoben werden.\n\nB. Revision des Angeklagten Tg»\n\nAuch bei diesem Angeklagten ist der Hehlcreivorsatz\nnicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer spricht bei\nder rechtlichen Würdigung für sämtliche Angeklagten, also\nauch für den Angeklagten WEB davon, daß sie wußten oder\nden Umständen nach annehmen mußten, die Warcn seien durch\neine strafbare Handlung erlangt. Auch bei diesem Angeklagten fehlt cs bei der Schilderung des Sachverhalts an einer\nklaren Feststellung, ob vermuteter oder bedingter Vorsatz\nangenommen worden ist. Auch bei ihm fehlt es für beides\nan ausreichenden Darlegungen.\n\n-5.\n\n1.) Die Strafkammer spricht zunächst davon, daß sich\ndem Angeklagten der Verdacht der strafbaren Herkunft der\nWaren aufdrängen mußte; an ciner späteren Stelle heißt es\nallerdings, daß die Umstände den Angeklagten zu der Annahme drängen mußten, daß dic ‘Jaren aus einer strafbaren\nHandlung herrührten. Wit Rücksicht darauf, daß die Strafkammer bei den Angeklagten SW unter den Worten Annahme\nund Verdacht offenbar dasselbe verstanden hat, läßt sich\ndiese Möglichkeit auch bezüglich des Angeklagten\nnicht ausschließen,\n\nAuch bei diesem Angeklagten ist als Umstand unter\nanderem die große Anzahl von Schmuckstücken und Antiquitäten gewertet worden. Insoweit gilt das zu A 1b) für die\nEheleute SC Auszeführte.\n\n2.) Auch bedingten Vorsatz hat die Strafkammer bei\ndicsem Angeklagten nicht ausreichenä festgestellt. Es ist\nnur davon die Rede, der Angeklagte habe ein schlechtes Gewissen gehabt. Diese Wendung ist zu unbestimmt, um aus ihr\nzweifelsfrei entnehmen zu können, daß die Strafkammer die\nVoraussetzungen des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der\nHerkunft der Ware feststellen wollte (vgl BGH 3 StR 466/52\nvom 26.3.1955 S 7).\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil auch gegenüber dem\nAngeklagten WEB aufgehoben werden.\n\nC,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nWenn die Strafkamner bei dem Angeklagten MW wieder\nzu dem Ergebnis kommt,. daß er sich den Personalausweis des\nLED deshalb habe vorlegen lassen, weil er mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß-es sich um gestohlene Waren\nhandele, so wird sic das näher begründen müssen. Es wird\nallgemein als Verpflichtung des Altwarenkandels angeschen,\nsich in jedem Fall einen Personalausweis vorlegen zu\nlassen. Im übrigen ist auch die Schlußfolgerung der Straf-\n\n-6-\n\nDe ranenliuie worin a\n\n-5-\n\nkammer unklar. “cnn der Angeklagte sich den Ausweis zeigen\nließ, weil er damit rechnete, daß die Waren gestohlen sein\nkönnten, so würde das darauf hindcuten, daß er hierdurch\nseinen Verdacht ausräumen, also gerade nicht auf die Gefahr\ncines strafbaren Vorerwerbs hin ankaufen wollte.\n\nDer Angeklagte IB ist 76 Jahre alt und unbestraft,\nÜber sein Vorlcben und seinen beruflichen Werdegang enthält\ndas Urteil nichts. Wit Rücksicht auf die Persönlichkeit des\nAngeklagten ist bei der Wertung seiner inneren Einstellung\nbesondere Vorsicht geboten, und es sind alle Erkenntnismittel\nauszuschöpfen. Es empfiehlt sich deshalb, daß die Strafkammer\nnähere Feststellungen über die Persönlichkcit des Angeklagten trifft, zumal dies für die Würdigung sciner Behauptung\nwesentlich sein könnte, er habe einen Teil der Ankäufe nur\naus Vergeßlichkeit nicht in seine Bücher eingetragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-26-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-26-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.056641+00:00"}}