{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-28_5_StR_185_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-28","aktenzeichen":"5 StR 185/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 185/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache \"I\n07 7\n\ngegen\n\n1. den Koch Gerhard B WW aus BEE,\ndort geboren an EEmEEED 1927,\n\n2. den Bäcker Erich R GE ::: zum,\ndort geboren an EEE 1551,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n. Sitzung vom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ww in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär we\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Bepund Rai\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Juli 1954,\n\nsoweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch\nnebst den Feststellungen aufgehoben, bei BEE ohne, bei\n\nRE nit den Feststellungen zum Rückfalle. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm\n!\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bgpwegen Rückfalldiebstahls in 74 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus, den Angeklagten RB wegen Rückfalldiebstahls in 16ı Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Es handelt sich\n\num Fahrraddiebstähle. Die tevisionen der beiden Angeklagten\nrügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise\n\nErfolg.\n\n1. Ausdrückliche Ausführungen enthalten beide Revisionen\n\nnur in der lichtung, daß der Fortsetzungszusammenhang zu\nUnrecht verneint worden sei. Diese Rüge ist angesichts der\n\nUrteilsfeststellungen offensichtlich unbegründet.\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt das\n\nUrteil gegen BP nur hinsichtlich der Gründe, aus denen\nes die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB verneint. Diese\n\nGründe lauten:\n\n\"Soweit der medizinische Sachverständige,\nOberregierungsmedizinalrat Dr.Niedenthal,\n\nin seinem Gutachten, dem sich die Kammer\nanschließt, bezüglich BeBausführte, kann\ndieser Angeklagte den Schutz des § 51 Abs.1\noder 2 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen.\nEs sei, so äußerte sich der Sachverständige,\nnicht zu verkennen, daß dieser Angeklagte,\n\nder keine normale häusliche Erziehung genossen habe, in einem sczial äußerst ungünstigen Milieu aufgewachsen und konstita&tonsell\nlabil veranlagt sei, gewisse psychopathische\nCharaktereigenschaften aufweist. Dies habe sich\nbesonders darin geäußert, daß er den Einflüssen\nseiner Ehefrau völlig unterlegen war und ihr\nnicht genügend Widerstand habe entgegensetzen\nkönnen,\"\n\n- 3 -\n\nAußerdem führt das Landgericht über die Strafzumessung lolgendss aus:\n\n\"Dem Angeklagten Degkonnten auch auf Grund\ndes Sachverständigengutachtens keine mildernden Umstände zugebilligt werden, da nach Auffassung der Kammer die Milieu-Schäden und die\nkonstitutionell labils Veranlagung in dem\ngleichen Maße auf den Angeklagten RE» zutreffen. Insoweit zeigen daher beide Angeklagte\nMerkmale psychcpathischer Charaktere auf. Nach\nAuffassung der Kammer ist es jedoch gerade auf\ndie Labilität der beiden Angeklagten zurückzuführen, daß sie hemmungslos ihr strafbares\nVerhalten auch nach Verbüßung empfindlicher\nStrafen fortgesetzt haben.\"\n\nDa die Strafkammer über die Frage der Zurechnungsfähigkeit BEE einen psychiatrischen Sachverständigen\ngehört hat, scheint sie zunächst Anhaltspunkte für eine\nerhebliche Verminderung des Einsichts- oder des Hemmungsvermögens wegen krankliafter Störung der deistestätigkelt\n‘gesehen zu haben. Sie nimmt, dem Sachverständigen folgend,\neine \"konstitutionelle Labilität\" an, ohne daß deutlich\nzu erkennen ist, welcher Befund mit diesen Worten bezeichnet werden soll. Die Möglichkeit, daß dault eine Art\nvon krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemeint ist,\nläßt sich nicht ohne weiteres ausschließen. Daß eine solche\nStörung das Hemmungsvermögen erheblich vermindern milste,\nist freilich nicht gesagt. Aber die Strafkammer führt es\n\"gerade auf die Labilität des Angeklagten zurück, daß er\ndie Taten \"hemmungslos\" fortgesetzt habe. Wörtlich genonmen würde dieser Satz besagen, daß die \"Labilität\" den\nAngeklagten überhaupt unfähig gemacht habe, nach seiner\nEinsicht vom Unerlaubten der Diebstähle zu handeln. Das\nkann nun allerdings nicht:irnete5 üvein;denn an anderer\nStelle wird ausdrücklirh gesagt, daß Ep seine Hemmungen\n\n-4-\n\n-\n\nerst mit Hilfe von Alkohar überwand, Aber ob die \"Labilitüt\",\ndie vielleicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nist, das Hemmingsvermögen nicht erheblich herabgesetzt hat,\nist angesichts dieses mindestens mißverständlichen Satzes\nder Urteilsgründe bisher nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.\n\nDie Strafkammer erklärtzwar, sich dem Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen anzuschließen. Aber sie\ngibt auch dieses Gutachten nicht deutlich genug wieder,\num eine Nachprüfung zu ermöglichen, ob nicht die Rechtsausführungen des Gutachtens - die an sich nicht Aufgabe\ndes Sachverständigen sind - an rechtlichen Fehlern leiden.\nDas in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis des Gutachtens, der Angeklagte könne \"den Schutz des § 51 Abs.1\noder 2 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen\", hat mindestens die äußere Form einer rechtlichen Einordnung, die\nallein Sache des Gerichts, nicht des Sachverständigen\ngewesen wäre. Das wäre nur dann unschädlich, wenn wenigstens die tatsächlichen Grundlagen dieser rechtlichen\nBeurteilung mit genügender Deutlichkeit zu erkennen wären.\nAber gerade daran fehlt es. Wes das Urteil von den fachlichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergibt, beschränkt sich auf Dinge, die sehr wohl mit einer Herabsetzung des Hemmungsvermögens vereinbar wären. So- scheinen\ndiese Darlegungen (\"es läßt sich nicht verkennen\") auch\nvon dem Sachverständigen gemeint zu sein. Die Wiedergabe\ndes Gutachtens bricht gerade an der Stelle ab, an der die\nBegründung dafür beginnen müßte, daß die \"konstitutionelle\nLabilität\" und die \"psychopathischen Charaktereigenschaften!\ndes Angeklagten entweder überhaupt keine krankhaften Störungen der Geistestätigkeit sind oder doch das Einsichts- und\nHemmungsvermögen nicht erheblich herabsetzen.\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht\ndie Frage einer etwaigen Verminderung des Einsichts- oder\ndes Hemmungsvermögens erneut zu prüfen haben. Kommt die\n\nStrafkammer wieder da2u, oline erh=bliche Verminderung\ndieser Fähigkeiten i:ı Sinne des § 5i Abs.2 StGB zu\nverneinen, s? nötigen geringfügige geistige Störungen, \"Labilitäi\" und \"Milieuschäden\" das Landgericht\nnicht, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen.\nMit Recht hat die Strafkammer das als eine Frage des\nihr (nicht dem Sachverständigen, der sich anscheinend\nauch dazu geäußert hatte) zustehenden Ermessens angesehen. Diese Ermessensentscheidung kann aber gegenüber dem Angeklagten BB nicht lediglich damit begründet werden, da3 “nach Auffassung der Kammer die.\nMilieu-Schäden und die konstitutionell labile Veranlagung in dem gleichen Maße auf den Angeklagten\nRB zutreffen\", und daß insoweit \"belde Angeklagten Merkmale psychopatiischer Charaktere'' aufweisen.\nDenn wenn das wirklich der Fall sein sollte, so ergibt sich daraus nur, daß die gleiche Frage auch bei\nREED zu beantworten ist, nicht aber, wie sie bei\ndem einen oder dem anderen zu entscheiden ist. Dieser\nGesichtspunkt muß deshalb bei der Ausübung des Ermessens auscheiden.\n\n3. Bei. dem Angeklagten RW sind bisher die\nRückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt.\nEine Bestrafung durch das amerikanische Militärgericht\nbegründet den Rückfall nicht. (BGH NJW 1952,151). Die\nerste durch ein deutsches Gericht am 21.Mai 1950’\nverhängte Strafe hatte der Angeklagte am 11.Mai 1950\n(also anscheinend durch Anrechnung von Untersuchungshaft) teilweise verbüßt. Bei den späteren Verurteilungen ist die. Tatesike teils überhaupt nicht, teils nur\n\n-6-\n\ndahin festgestellt, daß die Taten \"im Jahre 1950\" begangen sind. Die Rürkfallvoraussetzungen liegen aber\nnur vor, wenn wenigstens eine dieser früheren Taten\nnach dem 21.Mai 1950 begangen ist. Das wird die Strafkammer ncch aufklären müssen.\n\nie Entscheidung entspricht den Anträgen des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-185-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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