{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-28_5_StR_179_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-28","aktenzeichen":"5 StR 179/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 179/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen 9 97,\nden kaufmännischen Angestellten Helmuth K ED <\n\naus Hi.\ngeboren am ED 1908 in EB (Harz),\n\nwegen Untreue usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 30.November 1954\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtemittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit\nBetrug in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und einem Monaü Gefängnis,\n\n[2\n\nstrafen von 700 DM und zweimal 100 DM verurteilt worden.\n\nsowie zu Geld-\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\nDas Urteil mußte schon deshalb aufgehoben werden,\nweil dem Angeklagten unter Verletzung der Verschrift\n\ndes § 140 Abs .2 StPO im ci’sten Rechtszuge kein Verteidiger\nbeigeoränet worden ist.\n\n1.) Wie der Zusammenhang der Revisionsrechtfertigung\ndeutlich ausweist, will der Beschwerdeführer das Verfahren\nauch insoweit beanstanden. Er gibt nämlich in seiner Rechtsmittelbegründung an, er habe die Strafkammer über die Niederlegung des Verteidigungsauftrages unterrichtet und aus diesem\nGrunde um Verlegung des Termins gebsten; er sei nicht fähig\ngewesen, der Verhamdlung zu folgen und sich zweckentsprechend\nzu verteidigen, \"nachdem sein Verteidiger kurz vor der Verhandlung sein Mandat niedergelegt\" hate, zumal er durch\nverschiedentliche Erkrankungen ‚besonders behindert gewesen\nsei.\n\n2.) Die Beiorädnung eines Verteidigers wer hier aus\nmehreren Gründen notwendig, vor allem aber auch deshalb,\nweil die Schwierigkeit sowohl der Sach- als auch der Rechtslage dazu drängte.\n\na) Mit dieser Erwägung hat sich die Strafkamner ersichtlich nicht befaßt.\n\n- 3.\n\naa) Am 24.November 193% hatte der Verteidiger den\nGericht mitgeteilt, daß er seinen Auftrag niedergelegt\nhabe. Hierauf ist nichts veranla3t worden. Erst als der\nAngeklagte mit einen - am 27.November 1954 bei Gericht\neingegangenen - Schreiben um Vertagung der bevorstehenden\nHauptverhandlung bat, weil sein Verteidiger ihn erst jetzt\nüber die Niederlegung des Auftrages unterrichtet habe,\nführte der Strafkammervorsitzende ein Ferngespräch mit\ndem Verteidiger. Das Ergebnis dieses Gesprächs brachte\ner wie folgt zu den Akten;\n\n\"Vermerk; Ferngesprüch mit Rechtsanwalt DIEB:\nEr hat dem Angeklagten Helmuth KW im\nSeptember 1953 eindeutig die Niederlegung\nder Verteidigung mitgeteilt.\n\nBraunschweig, den 27.Nov.1954\n\ng02 . HOEEEREEER . \"'\n\nDen Vertagungsamtrag selbst hat der Vorsitzende ohne\nweitere Veranlassung zu den Akten geschrieben.\n\nbb) Die wiedergegebenen Umstände lassen deutlich erkennen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, eine\nVerteidigerbeiordnung erübrige sich, weil der Angeklagte\ndas Gericht erst so spät über die Niederlegung der Verteidigung unterrichtet habe,\n\nSelbst wenn den Angeklagten aber ein Verschulden insoweit getroffen hätte, wäre dies für die Frage, ob gemäß\n§ 140 Abs 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten\nerschien und deshalb ein solcher von Amts wegen bestellt\nwerden mußte, ohne Bedeutung. Denn diese Vorschrift stellt\nes - wie ihr Wortlaut ergibt - unabhängig vom Verhalten\ndes jeweiligen Angeklagten nur auf ganz bestimmte sachliche Voraussetzungen ab. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof auch wiederholt entschieden, daß in jedem Zeitpunkt\ndes Verfahrens - sogar noch in der Hauptverhandlung - die\nFrage der Verteidigerbeiordnung von Amts wegen zu prüfen\n\nist.\n\nA -\n\ncc) Im übrigen ist hier dem Angeklagten aus seinen\nVerhalten auch kein Vorwurf zu machen.\n\nDenn zunächst durfte er sich darauf? verlassen, daß\nsein Vertejd’ger die Strafkammer über die Niederlegung\ndes Auftrages unterrichten würde. Hiervon abgesehen bestand für den Angeklagten kein dringender äußerer Anlaß\nzu einer früheren Benachrichtigung, wie sich aus folgendem ergibt: Das Ermittlungsverfahren und die Vorunter--\nsuchung hatten mehrere Jahre in Anspruch genommen\n(1951-1954); die Meldung des Verteidigers war aber bereits am 20.April 1951 zu den Akten gelangt. Selbst\nnach Schließung der. Voruntersuchung ist bis zum Beschluß\nüber die Eröffnung noch ein halbes Jahr verstrichen.\nWegen der Unsicherheit der Frage, ob das Verfahren überhaupt eröffnet werden würde, hatte für den Angeklagten\nalso vorher noch keine Veranlassung bestanden, die Strafkammer um einen anderen Verteidiger zu bitten. Der Eröffnungsbeschluß ist aber erst — zugleich mit der Ladung\nzum 29,November 1954 -— am 20.N:vember 1954 zugestellt\nworden. Bis zum Eingang der Benachrichtigung bei dem\nGericht sind mithin nur 7 Tage verstrichen. Daraus kann\naber bei einem Verfahren wie dem vorliegenden kein Vorwurf gegen den Beschwerdeführer hergeleitet werden.\n\nb) Wie der erkennende Senat aber wiederholt entschieden hat, verlangt gerade die Frage, cb die Nitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im »rsten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung\n(vgl u.a. BGHSt 6,199). Denn hier steh% dem Angeklagten\nnur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In s:lchen\nStrafsachen darf daher in der Regel lediglich dann von\nder Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn\ndas Landgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der\nTat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Ü.uchtslage\nberuht,\n\n-5-\n\nEs kann nun keinem ernsthaften Zweifel unterliegen,\ndaß die vorliegende Sache in tatsächlicher Hinsicht\nschwierig war. Dies ergibt schon der lange Lauf der\nErmittlungen, insbesondere der Umstand, daß eine Voruntersuchung durchgeführt werden mußte, die ein Angeschuldigter beispielsweise nur dann veranlassen\nkann, wenn er \"erhebliche Gründe\" vorbringt (§ 178 Abs 2\nStPO). Auch hat sich die - zunächst auf drei Tage angesetzte - Hauptverhandlung über zwei Verhandlungstage\nerstreckt. Gegenstand der Verhandlung waren Geschäftsvorgänge mehrerer Jahre, die nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden konnten. Daß in einem\nsolchen Fall die Kenntnis der Akten von besonderer\nWichtigkeit für eine zweckentsprechende Verteidigung\nist, liegt auf der Hand. Zur Einsicht der dem Gericht\nvorliegenden Akten ist aber nur ein Verteidiger befugt\n(§ 147 StPO).\n\nSchon deshalb war die Mitwirkung eines Verteidigers\ngeboten, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Angeklagte\nim Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte\ngewesen wäre.\n\nSie war auch im Hinblick auf die besonderen, durch.\ndie Urteilsgründe ausgewiesenen Schwierigkeiten der\nRechtslage notwendig.\n\nc) Die Rüge einer Verletzung des § 140 Abs 2 StPO\ngreift daher durch. Da nicht abzusehen ist, wie die\nEntscheidung des Landgerichts ausgefallen wäre, wenn\nder Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, mußte\ndas angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben\nwerden, ohne daß es auf die weiteren Bemängelungen der-Revision ankommt.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei lediglich vorsorglich auf folgendes hingewiesen:\n\n- 6 -\n\nIm Urteil bedarf die etwaige Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens von Betrug und Untreue einer\nbesonderen Begründung. Im allgemeinen wird nämlich die\nVeruntreuung eines dursh Betrug erlangten Vermögensgegenstandes straflose Nachtat sein, es sei denn, daß\nsie dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil\neinen neuen Rechtsschaden hinzufügt. Die Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs 4 StR 807/53 vom 22.4.1954\n(BGEHSt 6,67) und 5 StR 371/54 vom 11.1.1955 (NIW 1955,\n508 = JR 1955,187) sind daher zu beachten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-179-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-179-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.013000+00:00"}}