{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-28_5_StR_158_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-28","aktenzeichen":"5 StR 158/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/55\n\nImNamen des Volkes 2196 004\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Erika C ED zei. SCHEEEEB au: DEE,\ndort geboren an EEE 1919. |\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesg.richtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundasanwalt Dr EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n23.August 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die\nLandeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafksmmer hat die Angeklagte Erika CD\nwegen Beihilfe zur Abtreibung in fünf Fällen zu einer\nGesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\ndas Verfahren gegen sie wegen einer weiteren Abtreibung\neingestellt. Die Vollstreckung der gegen sie erkannten\nGefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten\nwird. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie ist unbegründet.\n\nI.\n\nDie Einstellung des Verfahrens wegen eines Abtreibungsfalles stützt die Strafkammer auf § 4 Abs 2 des Berliner\nStraffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 (VOBl I S 25).\n\nIn Wahrheit kommt nicht diese Bestimmung, sondern § 3 des\nerwähnten Straffreiheitsgesetzes zur Anwendung.\n\nDie Tat ist vor dem 15.9.1949 begangen worden. Nach\nden Ausführungen der Strafkammer kommt keine höhere Strafe\nals sechs Monate Gefängnis in Betracht.. Weitere Taten sind\nvor dem Stichtag nicht begangen,\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, es hätte aus der Strafe\nfür den eingestellten Fall und aus den Strafen für die\nabgeurteilten Fälle eine Gesamtstrafe gebildet werden\nmüssen, die dann angemessen hätte herabgesetzt werden\nmüssen. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die eingestellte\nTat ist vor dem 15.9.1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen worden, die abgeurteilten Taten sämtlich\nnach diesem Stichtag. § 4 Abs 2 StFG gilt nur für Fälle,\nin denen bereits vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes das Verfahren rechtskräftig beendet worden ist.\nNach § 4 Abs 4 ist nur § 4 Abs 1, nicht aber § 4 Abs 2\nauf anhängige oder künftig anhängig werdende Verfahren\nentsprechend anzuwenden. Es fehlt daher an einer ausdrück-\n\n-3-\n\nlichen gesetzlichen Vorschrift für bei Inkrafttreten des\nSiraffreiheitsgesetzes anhängige oder nach Inkrafttreten\nanhängizg werdende Verfahren, bei denen sowohl Fälle abgeurteilt werden, die vor, als auch solche, die nach dem\nStichtag begangen sind. In diesen Fällen sind die vor dem\nStichtag begangenen Handlungen für sich ailein zu betrachten und gegsbenenfalls nach § 3 StFG einzustellen.\nDenn daß das Gesetz Aie sonst allein in Betracht kommende\nRegelung des § 4 Abs 2 St7G für diese Fälle nicht will,\nfolgt aus der Fortlassung des § 4 Abs 2 in § 4 Abs 4.\nInsoweit teilt auch der Oberbundesanwalt die hier vertretene Auffassung.\n\nII.\n\nSoweit die Angeklagte verurteilt ist, wendet sich die\nRevision dagegen, daß sie wegen Beihilfe und nicht wegen\nKittäterschaft verurteilt und daß die gegen sie erkannte\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Beide Rügen\ndringen nicht Öurch.\n\n1.) Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagte\nin vier Fällen die Frauen, an denen ihr Ehemann Abtreibungen vorgenommen hat, in die gemeinsame eheliche\nWohnung eingelassen und an ihren Ehemann verwiesen hat,\nin einem fünften Fall das Geld von der Edith Si,\nan der ihr Ehemann die Abtreibung vorgenommen hat, in\nEmpfang genommen und ihr wegen des geringen Betrages Vorwürfe gemacht hat. Rechtlich führt die Strafkammer nur\naus, daß in diesem Verhalten der Angeklagten eine Hilfeleistung liege; mit der Frage, ob die Angeklagte etwa\nMittäterin gewssen sei, setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich auseinander.\n\nDiese Begründung des Urteils ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die\nveichsgerichtliche Rechtsprechung stets die Auffassung\nvertreten, daß zur Mittäterschaft jeder äußere Tatbeitrag\n\nTpr\n\n- 4.\n\ngenügt, wofern der Beteiligte den Willen hat, seine\nTätigkeit durch die des oder der übrigen Mitwirkenden zu\nvervollständigen, also auch deren Tätigkeit als eigene\nwill (vgl BGH MIW 1951,410). ‚Die Stellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder\nGehilfe entscheidet, ist aber nicht eine rein innere Tatsache. Ob ein Beteiligter Nittäter oder ob er nur Gehilfe\nist, bestimnt sich weitgehend danach, wieweit er den\nGeschehensablauf mitbeherrscht. Wer sich an der Planung\nder Tat nicht beteiligt und sich sowohl für die Trage,\n\nob sie ausgeführt werden soll, als auch für die, wann,\n\nwo und wie sie durchgeführt werden soll, dem Willen eines\nanderen unterorädnet, von dem kann man in der Regel nicht\nsagen, daß er den anderen auch für sich handeln lassen\nwill; ein unbefangener Beobachter wird vielmehr sagen,\ndaß er nur für den anderen handeln, ihn unterstützen,\n\nihm helfen will (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954,529). Die von Urteil, mitgeteilten Umstände ergeben, daß die Angeklagte keine\nMitherrschaft hatte, sondern nur Gehilfin war, zumal\n\ndas Urteil bei der Strafzumessung feststellt, die Angeklagte habe auf das Tun ihres Mannes wenig Einfluß\ngehabt. Dem Umstand, daß die Angeklagte in einen Fall\nnach der Abtreibung das Geld in Empfang genommen und\n\nsich ungehalten über den geringen Betrag geäußert hat,\nkommt mit Rücksicht hierauf keine ausschlaggebende Bedeutung zu.\n\nBei dieser Sachlage kann es nicht als Fehler angesehen werden, wenn die Strafkammer nicht ausdrücklich\nerklärt hat, daß eine Hittäterschaft der Angeklagten\nsich nicht feststellen lasse, auch wenn die Anklageschrift und der Antrag der Staatsanwaltschaft in der\nHauptverhandlung von Mittäterschaft ausgingen.\n\n2.) Die Strafaussetzung zur Bewährung für die Angeklagte begründet das Urteil damit, daß ihre bisherige\n\n-5._\n\n-5-\n\nUnbescholtenheit und der Eindruck, den das Strafverfahren auf sie gemacht habe, die Führung eines\ngesetzmäßigen und geordneten Lebens erwarten lasse,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hält das\nnicht für eine ausreichende Begründung der Strafaussetzung; sie meint, die Strafkammer hätte sich\nausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob das\nöffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere.\n\nAuch hierin kann der Staatsanwaltschaft nicht\ngefolgt werden,\n\nDas Schweigen des Tatrichters zu der Frage, ob\ndas Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nerfordert, beeinträchtigt die Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht, wenn sich dem Urteilszusanmenhang\nmit ausreichender Sicherheit entnehmen läßt, daß die\nFrage weder übersehen noch aus rechtsirrigen Erwägungen verneint worden ist (vgl BGH 3 StR 523/54\nvon 25.11.1954).\n\nDas ist hier der Pall. Wie schon ausgeführt, ergibt sich aus dem Urteil eine nur geringe Tatbeteiligung der Angeklagten. Die Strafkammer berücksichtigt\ndies bei den Strafzumessungsgründen ausdrücklich\nstrafmildernd und führt ferner als Strafmilderungsgrund an, daß die Angeklagte von der Arbeitslosenunterstützung vier Kinder zu ernähren hatte. Hieraus\nspricht die Überzeugung des Tatrichters, daß weder\nder Gedanke der Sühne für begangenes Unrecht noch\n\n- 6.\n\ndie Notwendigkeit der Abschreckung anderer die Vollstreckung der Strafe gegen die Angeklagte erfordert.\nDiese Überzeugung ist aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmidt Bundesrichter Schmitt\nist durch Urlaub an\nUnterschreiben verhindert.\n\nDr.Rotberg\n\nT}a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-158-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-158-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.990145+00:00"}}