{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-24_5_StR_722_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"5 StR 722/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rw 4\n\n5 StR 722/52 | | 2196 007\n\nC\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Marien R EEE zu: zo\ngeboren am EM 1917 in ıunp,\n\nwegen Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.otrafsenat des Bundesgerichtshofs nach\nAnhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom\n24.Juni 1955 beschlossen:\n\nDie Erinnerung des Angeklagten vom\n7.Dezember 1954 gegen den Kostenansatz\nvom 18.Juli und 15.0ktober 1953 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDiese Entscheidung ergeht gebührenfrei.\n\n- 2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat in einem Falle zu einer Geldstrafe von\n>000 DM-West, hilfsweise 50 Tagen Gefängnis verurteilt;\naußerdem hatte es gegen ihn auf Einziehung von\n23.110,10 DM-West sowie von weiteren 14.792,90 DM-West\nerkannt und die Ersatzeinziehung in Höhe von 10.000 DM-West\nangeordnet,\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten auf\nseine Kosten verworfen. Die somit rechtskräftig erkannte\nGeldstrafe von 5.000 DM ist, soweit sie noch nicht bezahlt war, auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes\nvom 17.Juli 1954 erlassen worden.\n\nVor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes hatte\ndie Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs.von dem\nAngeklagten mit Kostenrechnungen vom 18.Juli und\n15.0ktober 1953 insgesamt 5.290,50 DM an Kosten für die\nRevisionsinstanz erfordert. Darin sind die auf die Geldstrafe entfallenden Kosten mit 500 DM (10% von 5.000 DM),\ndie auf die Einziehungen und Ersatzeinziehung entfallenden Kosten mit 4.790,30 DM (10% von 47.903 DM) angesetzt.\n\nGegen die mit den vorbezeichneten beiden Rechnungen\nerhobene Kostenforderung richtet sich - soweit die Kosten\nnicht vor dem 18.Juli 1954, dem Tag des Inkrafttretens\ndes Straffreiheitsgesetzes, bereits bezahlt worden sind -\ndie Erinnerung des Angeklagten vom 7.Dezember 1954. Er\nmacht geltend, daß sowohl die für die erlassene Geldstrafe berechnete Gebühr als auch die Kosten für die\ngemäß § 13 StFG 1954 von der Straffreiheit unberührt\nbleibenden Einziehungen und die Frsatzeinziehung auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen seien,\n\n- 3.\n\nDie Erinnerung ist unzulässig. Dieser Rechtsbehelf\nist gemäß § 4 GKG nur gegen den Kestenansatz im Sinne\ndes § 6 der Kostenverfügung (AV RJM vom 20.11.1940 Amtl.\nSonderveröff.der DJ, Nr 22) gegeben. Der Angeklagte\nkann mit ihm nur beanstanden, daß bei Aufstellung der\nKostenrechnungen, bei Berechnung der Kosten und bei\nFeststellung des Kostenschuldners Bestimmungen des\nKostenrechts verletzt worden seien. Das macht er nicht\ngeltend. Er wendet vielmehr ein, daß die in dem Kostenansatz richtig berechnete und von ihm als dem richtigen\nSchuldner geforderte fällige Kostenschulä durch das\nam 18.Juli 1954 in Kraft getretene Straffreliheitsgesetz\nerlassen sei. Über den Einwand des Erlasses könnte in\ndem Verfahren nach § 4 GKG jedoch nur befunden werden,\nwenn vorgebracht wird, daß der Erlaß schon in Zeitpunkt\ndes Kostenansatzes eingetreten sei. Da das nicht der\nFall ist, steht dem Angeklagten die Erinnerung nicht\nzur Verfügung (RG in HRR 1937 Nr 1266 (für Einwand\nder Verjährung); OLG Dresden in HRR 1939 Nr 605;\nRittmann-Wenz GKG 19.Aufl.1943 S 77; Brandstetter\nStFG 1954 S 65). Er |\n\nDie Frage, ob und inwieweit der Erinnerungsführer\nim Wege des § 458 StPO die Kostenforderung .angreifen\nkann, hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern das\nGericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden (§ 462 StPö).\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemmer\nSchnitt _ Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/5-str-722-52","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/5-str-722-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.742863+00:00"}}