{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-24_5_StR_528_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"5 StR 528/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Will ein Oberlandesgericht von der\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweishen, so ist es nur dann\nzur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn das andere Oberlandesgericht\nebenfalls in einer Revisionssache (im Sinne\nvon § 121 Abs 2 Nr 1a oder b GVG) entschieden hat.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn un nme 2196 9 88\n\nGesetz; GVG § 121 Abs 2\n\nRechtssatz: Will ein Oberlandesgericht von der\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweishen, so ist es nur dann\nzur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn das andere Oberlandesgericht\nebenfalls in einer Revisionssache (im Sinne\nvon § 121 Abs 2 Nr 1a oder b GVG) entschieden hat.\n\nAktenzeichen: 5 StR 528/54 LG Braunschweig\n\nBeschl. des BGH vom 24.Juni 1955 Gemäß § 121 Abs 2 GVG\nvorgelegt durch\nOLG Braunschweig\n\n5 _StR_ 528/54\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschwei3er Otto W EEB zus HE,\ngeboren am EB 1911 in Tem,\n\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.Juni 1955 auf Vorlage des Oberlandesgerichts in Braunschweig nach Anhörung des Oberbundesanwalts beschlossen:\n\nVon einer Entscheidung über die\nvorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.\n\nGründe:\n\n1.) Gegen den Angeklagten ist ein Verfahren wegen\nDiebstahls im Rückfalie anhängig. Die Revision des Angeklagten gegen das seine Berufung verwerfende Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig sieht u.a. einen Verfahrensmangel darin, daß ihm auf seinen Antrag kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, obwohl seine Untersuchungshaft bis zum Tage der Hauptverhandlung im zweiten\nRechtszuge länger als drei Monate gedauert habe.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision zuständige\nOberlandesgericht Braunschweig hält diese Verfahrensrüge\nfür unbegründet und die weitergehende Revision für unzulässig.\n\nEs vertritt die Aufassung, daß die Bestellung eines\nPflichtverteidigers nach § 140 Abs 1 Nr 5 StPO mur dann\nnotwendig sei, wenn die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges länger als drei Monate\ngedauert habe. Auf Grund dieser Rechtsauffassung will es\ndie Revision verwerfen. Es sieht sich aber an einer solchen Entscheidung gehindert, weil das Oberlandesgericht\nBremen in dem in einer Beschwerdesache ergangenen Beschluß\nvom 9.März 1951 - Ws 8/51 - (NIW 1951,454) die Ansicht\nvertreten hat, die Bestellung eines Pflichtverteidigers\nnach § 140 Abs 1 Nr 5 StPO sei auch dann notwendig, wenn\ndie Untersuchungshaft die Frist von drei Monaten erst bis\nzur Hauptverhandlung im zweiten Rechtszuge überschritten\nhabe. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat daher die\nSache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n2.) Die genannte Bestimmung setzt voraus, daß ein\nOberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Abs 1 Nr 1a\noder b von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.\n\nB>i dem teabsichtigten Urteil des virlegenden Ober-\n\nlandesgerich's Rrasnschweig handelt es sich um eine int-\n\nsheidung, in der es entsrreohend Abs 1 Nr 1b als Rsvisionsgericht tätig wird. Der Beschluß des üÜberiandesgerichta\nBremen, von den es abweichen will, ist nach dem Sprachgebrauch der Strafprozefordnung zwar ebenfalls eine\n\"Entscheidung\" (vgl § 33 SiPC). Es handelt sich bet ihm\njedoch, weil er in einer Beschwerdesache ergangen ist,\nnicht um eine Entsc heidung im Sinne des’§ 121 Abs 2 GV6.\nDenn darunter sind nur Tirteile oder Beschlüsse zu verstehen, für die die Oberlandesgerichte ais Rerisionsgerichte zuständig: sind. Wörtlich wird dies vom Gesetz\nallerdings nur für die Entscheidungen des veorlegenden\nOberlandesgerichts angeordnet. Dem Zweck des § 121 GVG\nist jedoch zu entnehmen, daß auch die Entscheidung des-Oberlandesgerichts, von der abgewichen werden soll, eine\nsolche nach Abs 1 Nr 1a oder b ssin mıß.\n\nDas ergibt sich aus folgenien Erwägungen:\n\nTragender Gedanke des § 121 Abs 2 GVG ist, die\nEinheitlichkeit der Rechtspreshung zu sichern. Zu diesen ’\nZweck nimmt das Gesetz natgedrungen in Kauf, die Ent« .-\nscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte in gewissen ‘\nUmfange zu beschränken, Die Beschränkung garf jedoch\nnur 80 weit .gehen, äls ee zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht sprechung uner1äßlich erscheint. Die Fortentwicklung der Rechtspflege soll nach Möglichkeit nicht\ngehemmt werden. Das aber is+ mur \"gonährlerstet, wenn den\nOberlandesgerichten ein gr ERtmöglicher Spieiraun zur Ent-'\nfaltung eigener Rechtsgedenken bleibt. Deshalb schreibt . -\n§ 121 Abs 2 GVG dem Oberlandssgericht, das in einer Rechtsfrage abweichen will, die Vorlage nicht bei jeder, sondern nur bei den nach Abs 1 Nr ia oder b zu erlassenden\nEntscheidungen var. Diesem Willen des Gcsetzes entspricht\nes, daß auch nur solche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte binden, die eberZ[alls entsprechend Ahs 1 Nr 1a\nor: 3 ernaneen sind,\n\nT6%\n\n-4-\n\nIm übrigen wäre auch keinvernimftigar Grund ersichtlich, aus dem heraus sich eine ungleiche Behandlung der Vorlegungspflicht rechtfertigen ließe. Zu\neiner Ungleichheit würde es aber führen, wollte man\ndie Frage der Bindung anders als dargelegt behandeln;\nDenn dann wären zwar die Oberlandesgerichte bei den\nim allgemeinen gewichtigeren Entscheidungen in Revisionssachen an die meisthin weniger bedeutsamen Beschwerdeentscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebunden;\nhingegen könnten sie bei den Beschwerdeentscheidungen\nvon einer auf derselben Rechtsfrage beruhenden grundlegenden Revisionsentscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen. Es ist aber nicht einzusehen,\nweshalb die in einer Beschwerdesache ergangene Entscheidung eines Oberlandesgeriohts die anderen Oberlandesgerichte binden sollte, die in einer Revisionssache ergangene Entscheidung dagegen nicht. Auch aus\ndieser Erwägung ergibt sich daher, daß die vom Gesetz\nzur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung\nvorgeschriebene Bindung der Oberlandesgerichte lediglich für die Ebene der Revision gilt. Auch die vom\nOberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluß\nangeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nur einen solchen Fall.\n\n-5.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind demnach nicht gegeben, .Das Oberlandesgericht Braunschweig\nmuß daher in eigener Zuständigkeit entscheiden.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/5-str-528-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/5-str-528-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.719684+00:00"}}