{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_706_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"5 StR 706/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Angeklagte nach § 6 StFG 1949\nbeantragt, das Verfahren fortzusetzen,\nso kann es dennoch wegen Geringfügigkeit\nnach § 153 Abs 3 StPO eingestellt werden.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! .7:%\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n2196 09%\n\nGesetz: StPO § 153\nStFG 1949 § 6\n\nRechtssatz: Hat der Angeklagte nach § 6 StFG 1949\nbeantragt, das Verfahren fortzusetzen,\nso kann es dennoch wegen Geringfügigkeit\nnach § 153 Abs 3 StPO eingestellt werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 706/54\nUrteil d.BGH vom 21.Juni 1955 LG Hamburg\n\nStR 706/54\n\nm nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Syndikus Heinz DB ED aus ei,\ngeboren am EEE 1215 in Tem,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 28,Mai 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse\nzur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, das von Amts wegen zu beachten ist.\n\nDie Strafkammer hatte am 13.April 1953 das Verfahren\nwegen versuchten Betruges nach § 3 StFG 1949 eingestellt,\nweil \"im Falle der Verurteilung keine höhere Strafe als\nsechs Monate Gefängnis zu erwarten!\" sei (Bd V BI 87). Der\nAngeschuldigte beantragte rechtzeitig, das Verfahren nach\n§ 6 StFG 1949 fortzusetzen (Bd V Bl 253). Dies lehnte die\nStrafkammer durch Beschluß vom 1.Juni 1953 (Bd V Bl 255)\nmit der Begründung ab, der Antrag enthalte weder die Behauptung, der Angeschuldigte sei unschuldig, noch eine\nDarstellung des Sachverhalts, die seine Unschuld ergebe.\nAuf die Beschwerde des Angeschuldigten hob der Strafsenat\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg diese\n. Entscheidung am 10.Juli 1953 auf und ordnete zugleich\ndie Durchführung des Verfahrens an (Bd V Bl 266). Am\n30.November 1953 stellte die Strafkammer jedoch das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs 3 StPO ein (Bd V Bl 290). Mit\neiner Beschwerde erreichte der Angeschuldigte, daß: das\nHanseatische Oberlandesgericht am 26.Januar 1954 (Bd V\nB1 315) auch diesen Beschluß aufhob und das Landgericht\nanwies, das Verfahren gemäß § 6 StFG 1949 durchzuführen.\nDie Strafkammer eröffnete nunmehr am 14.April 1954 (Bad VI\nBl 37) das Hauptverfahren wegen versuchten Betruges. In\nder Hauptverhandlung an 28.Mai 1954 erging das angefochtene\nUrteil. .\n\n-3.-\n\n1.) Der Senat ist nicht an den Beschluß des\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26.Januar\n1954 gebunden, muß vielmehr selbständig prüfen, ob das\nVerfahren noch fortgesetzt werden durfte, nachdem es vom\nLandgericht nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt worden war.\nDenn es handelt sich dabei um die Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorhanden ist, das auch dem Revisionsgericht\neine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt und von\nAmts wegen zu beachten ist.\n\nDaran ändert nichts, daß der auf § 153 Abs 3 StPO\ngestützte Einstellungsbeschluß des Landgerichts von dem\nübergeordneten Beschwerdegericht, das die Zulässigkeit der\nBeschwerde geprüft und bejaht hat, wieder aufgehoben worden\nist. Denn damit hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung\ngetroffen, die dem weiteren Verfahren zugrunde liegt und\nschließlich zu dem Erlaß des angefochtenen Urteils geführt hat. Sie ist daher nach § 336 StPO vom Revisionsgericht zu beurteilen. Es ist nicht anders, als hätte das\nLandgericht der Beschwerde des Angeklagten abgeholfen und\nden Einstellungsbeschluß selbst wieder aufgehoben. Dann\nwäre diese Entscheidung, weil sie der Urteilsfällung vorausging, nach § 305 Satz 1 StPO nicht selbständig anfechtbar gewesen und nach § 336 StPO vom Revisionsgericht naocb«'.\nzuprüfen. Dazu 1st/30Abt in der Regel eine entsprechende\nRüge erforderlich. Ob ein Verfahrenshindernis besteht, ist\naber von Amts ‚wegen zu untersuchen;\n\n2.) Das Landgericht war an einer Einstellung wegen\nGeringfügigkeit nicht dadurch grundsätzlich gehindert, daß\nder Angeklagte die Fortsetzung des Verfahrens nach § 6\nStFG 1949 beantragt hatte.\n\na) Diese Vorschrift schafft nicht, wie das Hanseatische\nOberlandesgericht in Hamburg meint, ein \"Sonderverfahren\"!,\nin dem der Angeklagte ein unbedingtes Recht auf eine Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld hat und die all-\n\n-4-\n\n- A -\n\ngemeinen verfshrensrechtlichen Regeln, die dem entgegenssehen könnten, nicht gelten. Das Verfahren ist vielmehr\nnach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. Das besvimat jetzt § 17 Abs 3 Satz 1 StFG 1954 ausdrücklich für\ndie Fälie, die unter dieses Gesetz fallen. Daß § 6 StFG\n1949 dies nicht sagt, ändert nichts daran, daß er denselben\nSinn hat. Er will dem Angeklagten nur die Möglichkeit geben,\nsich von den besonderen Makel zu befreien, der gerade darin\nliegen kann, daß ihm Straffreiheit gewährt wird. Zu diesen\nZweck wird ihm ein Rechtsbehelf gegen die allgemeine gesetzliche Niederschlagung der Strafverfolgung gegeben.\n\nSie soll den Angeklagten nicht hindern, seine Freisprechung\nzı erkämpfen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des 86\nSTFG 1949.Nicht$ deutet darauf hin, daß er über das Gebiet\nder Straffreiheit ohne Grund auf allgemeine verfahrensrechtliche Einrichtungen hinübergreift, die mit ihr nicht\nzusammenhängen, ünd daß er dort dem Angeklagten Rechte\ngibt, die ihm sonst nicht zustehen. Gerade in Verfahren,\nderen Fortsetzung nach § 6 StFG 1949 beantragt ist, kann\nein Bedürfnis zur Einstellung wegen Geringfügigkeit bestehen. Denn die Straffreiheit erfaßt im allgemeinen in\nerster Linie die leichtesten Straftaten, Es ist nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte dann die Einstellung nach\n\n§ 153 Abs 3 StPO nicht ebensc a»}1 hinnehmen müssen, wie\n\ner sie sich auch sonst gefallen lassen muß.\n\nb) Es kann nicht eingewendet werden, diese Auslegung\nermögliche es den Gerichten, die Sonderregelung des § 6\nStrg 1949 zu umgehen und das Recht des Angeklagten auf\nDurchführung des Verfahrens zu vereiteln. Das wäre zunächst\nnır Jim Zusammerwirken mit der Staatsanwaltschaft möglich,\nderen Zastimmwmg 5153 Abs 3 StPO erfordert. Schon hierin\ntiegt eine gewisse Sicherung. Vor allem aber darf die Besorgnis eines Mißbrauchs in Ausnahmefällen nicht die allgemeine Auslegung des Gesetzes für den Regelfall bestimmen.\nDiese muß vislmehr davon ausgehen, daß die Gerichte und\nBtaatsanwaltschaften die Ermessensvorschriften sinnvoll\nuni sarıgemäß handhaben,\n\n- -5-\n\n-5.\n\n3.) Ob eine willkürliche und nur der Umznhung des\n§ 6 StFG dienende Anwendung des § 153 Abs 3 StPO unwirksam wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Der\nSenat hat keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür,\ndaß sie hier vorliegt.\n\nDer Einstellungsbeschluß des Landgerichts von\n30.November 1953 bildet daher ein Verfahrenshindernis\n(vgl RGSt 59,54/56,57/). Aus diesem Grunde stellt der\nSenat. das Verfahren entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts ein.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-706-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-706-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.263155+00:00"}}