{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_55_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"5 StR 55/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2196 0%\n\ngegen\n1.)\n2.)\n3.)\n4.)\n5.)\n6.)\n\n7.)\n\nzu 1) - 4) zur Zeit in Untersuchungshaft\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 21.Juni 1955 in der Sitzung vom 24.Juni 1955,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär wm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Tim, Gc@iB,\nMD, CEEED, SCHERE und HE gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Berlin vom 27.März 1954 werden verworfen.\n\n- 2.\n\n2 -\n\nDiesen Angeklagten wird die in dieser Sache\nnach äem 27.März 1954 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit; sie Arei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnei.\n\nJeder. der aufgeführten Angeklagten hat die\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ngß wird\ndas angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) im Schultsysmash, soweit dieser Angeklagte.\n\nwegen schweren Diebstahls verurteilt\nworden ist, .\n\n2.) in allen Strafaussprüchen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\n‚. dieses Rechtsmittels - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. EEE\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAtem un 4 4\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 6. zum 7.November 1951 wurde von\neinem darüberliegenden Abstellraum aus in den Tresorraum der Eisenbahnverkehrskasse im Ostsektor Berlins eingebrochen. Die Täter erbeuteten 1.693.625 DM-Ost und\n224.631,30 DM-vest. Von der Ostpolizei wurde ein Teil der\nMittäter oder Teilnehmer festgestellt. Diese - darunter\n> oo — Wr Pi ic) Ni -— wurden vom\n(ostsektoralen) Landgericht Berlin an 25.August 1952 zu\nhohen Freiheitsstrafen verurteilt. Weitere Mittäter oder\nTeilnehmer, nämlich die Angeklagten dieses Verfahrens,\nwurden später im Westsektor festgenommen. Das Landgericht\nhat sie durch das angefochtene Urteil wie folgt verurteilt:\n\n1.) > CD wesen gemeinschaftlichen\n\nschweren Diebstahls im Rückfalle unter Einschluß einer früher gegen ihn verhängten Zucht-\n\nhausstrafe von zwei Jahren: zu neun Jahren Zuchthaus,\n\n2.) G e MB wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls zu sechs Jahren Zuchthaus,\n\n3.) CD wegen zemeinschaftlichen\n\nschweren Diebstahls im Rückfalle zu sieben\nJahren Zuchthaus,\n\n4.) GEM wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls unter Einschluß einer früher gegen\nihn verhängten Zuchthausstrafe von drei Jahren\nzu sieben Jahren Zuchthaus,\n\n5.) S EEE wesen gemeinschaftlichen\n\nschweren Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis,\n\n6.) Frieda HOEEEB wegen Sachhehlerei zu\neinem Jahre Gefängnis,\n\n-4-\n\n7) SED wesen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls und wegen Widerstandes\ngegen die Staatsgewalf zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis.\n\nGegen TEE, CoD, NEE und Cwist außerdem auf\n\nEhrenrechtsverlust erkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.\n\nGegen einen weiteren Angeklagten (Sc) ist das\nVerfahren nunmehr auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\n1954 eingestellt worden. Die Angeklagte Po ist freigesprochen worden.\n\nEin bei dem Angeklagten Nil vorgefundener zn\nist eingezogen worden.\n\nDie Revisionen der verurteilten Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. |\n\nNur die Revision des Angeklagten NEW hat - teilweise - Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten PO:\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Der Angeklagte Pie nhat für den Fall, daß\ner nicht freigesprochen wird, unter anderen hilfsweise\nbeantragt, ein Gutachten des Bundeskriminalamts zum\nBeweise dafür beizuziehen, daß\n\n1. die gesicherten Spuren der Einbrüche zum\nNachteile des Fleischermeisters RB una\nder Eisenbahnverkehrskasse keinen Schluß\ndarauf zulassen, daß Identität der Täter\nvorliegt,\n\n2. der Einbruch in die Eisenbahnverkehrskasse\nvon mehr als zwei Tätern ausgeführt sein muß.\n\n-5-\n\n-5-\n\nDie Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag in den\nUrteilsgründen abgelehnt und hierzu ausgeführt:\n\"Zu 1) ist er für die Entscheidung bedeutungslos, da durch die begehrte Feststellung nicht ausgeschlossen würde, daß der\nAngeklagte DEE trotzdem an beiden\nEinbrüchen beteiligt war. Dasselbe gilt zu\n2), weil auch eine solche Feststellung die\nMitwirkung des Angeklagten PB an\nder Tat nicht ausschließt. Überdies steht\nbereits auf Grund der Beweisaufnahme fest,\ndaß zumindest noch ein Unbekannter am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe\nweilte, über dessen Mitwirkung im einzelnen\nallerdings Feststellungen nicht zu treffen\nwaren.\"\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung beider\nHilfsbeweisamträge.\n\na) Die Revision will (zu Nr 1) dartun, daß Pu,\nder auch an dem Einbruch bei Re beteiligt war, im\nvorliegenden Falle nicht als Mittäter in Betracht komme.\nEs sei, so führt sie aus, ein Erfahrungssatz, daß Einbrüche stets eine besondere \"Handschrift\" aufweisen, die\nauf einen bestimmten Täter hinweise.\n\nWie die Revision aber selbst grundsätzlich anerkennt,\nwird durch das Fehlen der \"Handschrift\" kein Beweis dafür\nerbracht, daß eine bestimmte Person als Täter ausgeschlossen sei. Auch der übrige Vortrag der Revision zu diesen\nPunkte ist nicht geeignet darzulegen, inwiefern die\nStrafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzte, wenn sie\ndie beantragte Beweiserhebung unterließ.\n\nb) Soweit es sich um den Hilfsamtrag Nr 2 handelt,\nmeint die Revision, die Strafkammer habe seinen Sinn verkannt. Es sei zwar richtig, wenn das Gericht ausgeführt\nhabe, daß auch eine Feststellung, der Einbruch sei von\nmehr als zwei Personen ausgeführt worden, nicht beweise,\ndes TEE ausgeschlossen sei. Durch das angebotene\nBeweismittel habe aber, falls mehr als zwei Personen\nbei der eigentlichen Einbruchshandlung tätig gewesen\n\n6 -\n\nseien, bewiesen werden söllen, daß die Schilderung der\nZeugen, nach denen nur zwei Tätnr Aie eigentliche\nZinbruchshanrfälung bemangen hütten, unrichtig sei.\n\nDiesen Ansfünrungen kann nicht zugestimmt werden.\nDie Strafkammer hat ausweislich der Gründe (S 21, 44 UA)\nmit der Möglichkeit gerechnet, daß an der eigentlichen\nTat mehr als zwei Täter ritgewirkt haben. Sie hat den\n“Ostzeugen\" also gerade das nicht geglaubt, was die Verteidigung mit diesem Antrage erschüttern wollte. Auch\ninsoweit kam es daher au? die Tatsache, die durch das\nGutachten des Bundeskriminalamtes bewiesen werden sollte,\nfür die Strafkammer nicht an,\n\n2.) Den Feststellungen der Strafkammer liegen unter\nanderem \"die nach § 251 Abs 2 StPO verlesenen glaubhaften\npolizeilichen Aussagen des verstorbenen Mitbeschuldigten\nMi\" zugrunde. Die Revision hält die gegen den Widerspruch einiger Verteidiger durchgeführte Verlesung und\nVerwertung der polizeilichen Niederschriften aus mehreren\nGründen für unzulässig.\n\n. a) Sie ist der Auffassung, die Verwertung polizeilicher Protokolle setze voraus, daß diese von einer Polizei im Sinne rechtsstaatticher Ordnung. aufgenommen s’eien.\nDas treffe für die \"Volkspolizei\" nicht zu, im übrigen\nsei es zweifelhaft, ob § 251 Abs 2 StPO Überhaupt andere\nBehörden oder Beamte im Sinne habe, als solche, die\nHilfsorgane der Staatsanwaltschaft seien.\n\nEine solche Beschränkung kann der Strafprozeßordnung nicht entnommen werden. Nach § 251 Abs 2 StPO\ndürfen allgemein \"Niederschriften über eine andere Vernehmung\" verlesen werden. Daß nur Niederschriften von\nBehörden der Bundesrepublik oder Westberlins verwertet\nwerden dürfen, kann dem nicht entnommen werden.\n\nEine andere Frage ist es, ob - etwa wegen Verletzung\ndes § 136a StPO - die Verwertung der Niederschriften\noder Urkunden verboten, oder ob ihr Beweiswert gering\n\n- 1 -\n\n- 7.\n\nist. Das muß aber für den Einzelfall geprüft werden. Die\nVerwertbarkeit der in Ostberlin aufgenommenen Protokolle\nkann nicht, wie die Revision meint, allgemein verneint\nwerden. Mit Recht hat daher die Strafkammer die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens im Hinblick auf die hier in\nRede stehenden Vorgänge geprüft (UA S 35,40). Aus den Ausführungen hierzu ergibt sich auch, daß sich das Landgericht\ndessen bewußt war, daß eine vorsichtige Beweiswürdigung\ngeboten war.\n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhange die\nVerwertung von Ablichtungen (Fotokopien) und von Übertragungen aus der Kurzschrift rügt, fehlt der Rüge nach\nAnsicht des Oberbundesanwaltes die hinreichende Bestimmtheit. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hält die Rüge\nzwar für zulässig, aber für unbegründet. Denn die Verwendung jeglicher Art von Abschriften ist nicht verboten.\nDie Frage, ob die Niederschrift oder die Urkunden in Urschrift oder Abschrift zu verlesen sind, hat § 251 Abs 2\nStPO offengelassen. Der Zweck dieser Bestimmung kann in\ngleicher Weise erfüllt werden, gleichgültig, ob eine Urschrift oder Abschrift verlesen wird. Erforderlich ist\nhierzu nur, daß tedenkenlos angenommen werden kann, die\nAbschrift stimme mit der Urschrift überein. Von der\nRevision sind keine Tatsachen mitgeteilt worden, die\nUnstimmigkeiten in dieser Richtung dartun könnten. Sie\nsind auch nicht ersichtlich.\n\nDaß es der Verlesung nach § 251 Abs 2 StPO nicht\nentgegensteht, daß der Zeuge die Niederschrift nicht\ngenehmigt oder unterschrieben hat, hat der Senat schon\nin ‚einen Urteil vom 8.Dezember 1953 (5 StR 264/53 in\nNIW 1954,361) entschieden.\n\n3.) Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß es\ntrotz dahingehender Bemühungen der Staatsanwaltschaft\nunmöglich gewesen ist, die vom Landgericht in Ostberlin\nwegen ihrer Beteiligung an dem Einbruch Verurteilten\n\n-8-\n\n-8-\n\nals Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehnen (5 35 UA).\nSie hat daher gemäß § 251 Abs 1 Nr 2 ihre Vernehmungen\ndurch die Verlesung von Nicdurschriften üßer frühere\nriehrn.\\äiche Vernekmungsn ersstzt, nächdem sich\n\ndie Verteidiger und die angeklagten hiergegen zur Wehr\ngesetzt hatten (UA S 35).\n\nDie Revision ist auch jetzt noch der Meinung, die\nVerlesung und Verwertung der Niederschriften über die\nBekundungen vor dem Gericht des Ostsektors sei unzulässig.\n\na) Die Revision bemängelt zunächst, daß es sich um\nNiederschriften eines der Ostberliner Gerichte handele,\ndie sich über die Grundsätze eines rechtsstaatlichen\nVerfahrens hinwegsetzten. Dieser Vortrag vermag nicht\nzum Ziele zu führen. Entscheidend für die Verlesbarkeit\nist - neben den Voraussetzungen des § 251 StPO -, daß\nverwertbare richterliche Vernehmungsniederschriften vorliegen. Die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des\nerkennenden Richters ist bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche weder Voraussetzung\nder Verlesbarkeit der Aussage, noch überhaupt möglich,\nDer erkennende Richter muß sich damit begnügen, daß die\nam Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet sind.\n(Vgl BCHSt 2,300/3047im Anschluß an RGSt 40,189.) Dies\ngilt auch in Bezug auf die dort geltenden Vorschriften\nüber die Befähigung zum Richteramt. Es muß genügen, wenn\nder Richter die am Vernehmungsorte geforderte Ausbildung\nhat und seine Stellung im dortigen Rechtsgefüge diejenige\neines Richters ist.\n\nAuch insoweit, als es die am Vernehmungsorte gültigen Vorschriften anlangt, sind allerdings die verlesenen\nNiederschriften zum Teil fehlerhaft. Sie entsprechen nicht\ndem § 112 Abs 2 des Gesetzes über das Verfahren in\nStrafsachen in der \"Deutschen Demokratischen Republik\"\nvom 2.0Oktober 1952 (Gesetzblatt der \"Deutschen\n\nPPEPEEEE\n\n‘\n\n9.\n\nDemokratischen Republik\" vom 11.10.1952 Er 142 S 996).\nWie schon die Strafkarmer Zestgestellt hat, leiden sie\n\nan einem formellen Mangel. TED, Pi und . ED\nhaben ihre Aussagen nicht unterschrieben, und es fehlt\nder Vermerk, ob Gie Niederschriften ihnen zur Durchsicht\nvorgelegt oder auf Verlangen vorgelesen worden sind.\n\nMit Recht hat das Landgericht hierin aber keinen\nwesentlich en Mangel gesehen. Hier müssen die\ngleichen Grundsätze angewendet werden, die für die von\ndeutschen Gerichten gemäß § 1§ 8 StPO aufgenommenen Niederschriften in der Rechtsprechung entwickelt worden sind.\nDort ist anerkannt, daß grundloses Fehlen der Unterschrift des Vernommenen nicht die Verlesbarkeit der\nrichterlichen Niederschrift beeinträchtigt; sie berührt\nnicht ihre Eigenschaft als \"gerichtliche\" Niederschrift,\nsofern bei ihrer Aufnahme ein Richter und ein Urkundsbeamter mitgewirkt und die Niederschrift unterschrieben\nhaben (vgl RGaSt 55,1/5/; 34,396/397/). Daß derartige\nMängel allerdings den Beweiswert beeinträchtigen können,\nhat die Strafkammer nicht übersehen.\n\nbp) Die Revision behauptet weiter, nach dem Recht\ndes Ostsektors hätte der Richter die Zeugen nicht allein\nvernehmen dürfen. Es hätten nach einer Rundmitteilung\nAss Ministers der Justiz.der ecwjetisch besetzten Zone\nvom 30. Januar 1954 (veröffentlicht in \"Verfügungen\nu.Mitteilungen des Ministeriums d.Justiz\" 1954 Nr 2)\nauch bei Vernehmungen im Wege der Rechtshilfe Schöffen\nzugezogen werden müssen. Es brauchte nicht geprüft zu\nwerden, ob diese Ansicht für das in Ostberlin geltende\nGerichtsverfassungsgesetz zutrifft. Auch wenn die Hinzuziehung von Schöffen an sich geboten gewesen wäre, würde\ndie Verwendung der nur von dem Berufsrichter aufgenommenen Niederschriften nicht verboten sein. Das Unterbleiben\nder etwa gebotenen Mitwirkung von Schöffen wäre im Sinne\ndes für den erkennenden Richter geltenden wesentlichen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nVerfahrensrechts kein wesentlicher Mangel (s.oben a,\nAbs 3).\n\nc) Schließlich ist es für äie Verlesbarkeit der\nNiederschriften such nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Teilnahme an den Vernehmungen nicht den\n\niesigen Verteidiger des Angeklagten gestattet war, er\nvielmehr darauf verwissen wurde einen der im Osten zugelassenen Anwälte zu beauftragen.\n\nDas Landgericht hat sich auch mit diesem Einwand\nzutreffend auseinandergesetzt (UA S 36). Soweit sich ein\nRechtshilfeersuchen an Gerichte außerhalb des Geltungsbereiches der im Bundesgebiet geltenden Prozeßordnung\nrichtet, muß die Möglichkeit, daß dadurch die Verteidigung auf die Vertretung durch einen am Orte zugelassenen\nAnwalt beschränkt wird, in Kauf genommen werden. Sie ist\nunter Umständen mit dem Wesen der Einrichtung der Rechtshilfe verbunden. Bedenken gegen die Verwertung der\nNiederschriften können hieraus nicht hergeleitet werden,\nwenigstens dann nicht, wenn eine sachgemäße Verteidigung\nüberhaupt möglich war. Das hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt.\n\n4.) Das Landgericht hat es abgelehnt, die Niederschriften über die gerichtliche Vernehmung der auf\nErsuchen im Ostsektor Berlins als Zeugen vernommenen\nMittäter Wilhelm und Ernestine Kr sowie Wilhelm\nMUB zu verlesen, weil sie vom ersuchten Richter nicht\nauf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 der ostzonalen Strafprozeßordnung (= § 52 Ziff 2 StPO) hingewiesen worden seien,\n\nj Die Revision ist der Auffassung, daß die Verlesung\nnicht mit dieser Begründung hätte unterbleiben dürfen,\nAuch wenn die Niederschriften - so führt die Revision\naus - unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften aufgenommen worden seien, so handele es sich um herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Sie\n\nu\n\n- 11 -\n\nhätten also nach dieser Bestimmung verwertet werden\nmüssen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß\nVernehmungsniederschriften herbeigeschaffte Beweismittel\nsind. Es ist aber seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 20,186/137/ anerkannten Rechtes, daß eine\nunter Verstoß gegen § 52 Abs 2 StPO zustande gekommene\nVernehmungsniederschrift nicht verwertet werden darf, mögen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 251 StPO vorliegen. Die Beweiserhebung war also im Sinne des § 245\nSatz 1, 2.Halbsatz StPO unzulässig.\n\nIm übrigen ist nicht zu ersehen, inwiefern der Angeklagte durch die Nichtverlesung beschwert sein könnte. Er\nwird durch die niedergeschriebene Bekundung der drei in\nRede stehenden Zeugen nicht entlastet, sondern belastet.\n\n5.) Soweit die Revision darauf hinweist, daß der\ntyitbeschuldigte\" Kran während des Ermittlungsverfahrens im Ostsektor \"unter Druck gesetzt worden ist\", soll\ndamit anscheinend eine Verletzung des § 136a StPO gerügt\nwerden. Diese könnte sich, weil die Aussage des Kris\n- wie im vorigen Absatz ausgeführt ist, zu Recht - nicht\nverwertet worden ist, nur auf die Bekundungen der übrigen\nim Ostsektor verurteilten \"Mitbeschuldigten\" richten.\nInsoweit läßt sich jedoch ein Verstoß gegen § 136a StPO\nnicht feststellen. Die Strafkammer hat sich bereits mit\ndieser Frage beschäftigt und festgestellt: \"Das gerichtliche Verfahren im Ostsektor hat jedoch nach den glaubhaften und unter Eid abgegebenen Bekundungen der Zeugen\nRechtsanwälte Hi und Schilp, dic als Verteidiger\ndort tätig waren, zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben,\nund die Hauptverhandlung ist 'in bemerkenswert klarer\nruhiger Atmosphäre! verlaufen.\" Weitere Aufklärungsmittel\nzu diesem Punkte waren offensichtlich nicht vorhanden.\n\n6.) Die Rüge, bei dem Angeklagten PB sei die\n\n- 12 -\n\n- 12 _\n\nFeststeilung der Rückfailvoraussetzungen (S 4 des Prmtokolls) in unzulässiger Form erfolgt, es sei vielmehr\nnur eine Rechtsfolge Zestgesteilt worden, ist aus sich\nselbst nicht verständiich und daher unzulässig. Zudem\nergibt die Sitzungsniederschrift, daß der den Angeklagten\nPB bc1=253enie Strafregisterauszug verlesen, also\nordnungsgemäß als Beweismittel in das Verfahren eingeführt worden ist.\n\n7.) Die Ehefrau des verstorbenen, im Ostsektor\nverurteilten Mittäters Max MI, Gertrud mi, die\nebenfalls im Ostberliner Verfahren (als Hehlerin) verurteilt worden ist, ist als Zeugin vernommen worden. Über\nihre Vernehmung heißt es in der Sitzungsniederschrifts\n\n\"Die Zeugin wurle über ihr Zeugnisverweigsrüungsrecht nach § 52 Abs 1 Nr 2 StPO belehrt.\n\nSie erklärtes \"Ich will aussagen:\n\n‘Nachher erklärte die Zeugin: 'Ich habe es\n\nmir überlegt. Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. '\n\nDaraufhin machte der Staatsanwalt der Zeugin\nfolgenden Vorhalt, welcher auf Antrag des\n\n: Verteidigers des Angeklagten : und\nauf. Anordnung des Vorsitzenden wörtlich\nprotokolliert wurde;\n\n\"Wenn die angeklagten wegen der Verweigerung\ndes Zeugnisses der Frau NiW straffrei\nausgehen sollten, so ist das nur darauf\n- zurückzuführen, daß sich die Spaltung Berlins\n‚zugunsten der Angeklagten auswirkt. '\n\nDer Staatsanwalt erklärte weiter:\n\n'!In Übereinstimmung: meiner Ansicht nit der\nAnsicht der Herren Beisitzer ist auf die\nZeugin MID, nachiem sie sich bereits zur\nAussage bereit erklärt hatte, von dem Yerteidiger des Angsklagten DO N) zumindest\nsuggestiv eingewirkt worden. '\n\nDer Verteidiger des. Angeklagten PEN,\nRechtsanwalt Dr.Rogp, erklärte:\n\n. \"Ich habe auf die Zeugin vie suggestiv,\ninsbesondere durch Augenblinzeln, nicht\neingewirkt, was auch meine. Mitverteidiger\nbestätigen können.'\n\n- 13 -\n\nTe}\n\n- 13 -\n\nDie Zeugin SÜD e-klärte auf Befragen\ndes Vorsitzender;\n\n'Ich habe ein Ausenbiinzeln des Rechtsanwalts\nDr. Roggp nicht w.nrgenomzen.!\n\nDie Erklärungen “es Ütaatsanwalts, des Verteidigers des Angekiegten Tip und der\n\n. Zeugin MiEB wurden verlesen und von diesen\n\ngenehmigt. Einwendungen wurden nicht erhoben.\n\nDie Zeugin Mi verblieb bei ihrer Zeugnis-:\nverweigerung. Hierauf wurde sie um 17.00 Uhr\nentlassen.”\n\n6. Verhandlungstag (19.März 1954)\n\n\"per Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte\n\nFrau Gertrud Mi als Zeugin. Er erklärte,\n\ndaß diese Zeugin durch die Staätsanwaltschaft\ngeladen worden ist.\n\nSämtliche Verteidiger widersprachen einer\nerneuten Vernehmung der Zeugin Gertrud Mi,\nund zwar mit der Begründung, daß die Zeugin in’\nder Hauptverhandlung am 10.März 1954 von ihren\nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 ziff 2 StPO\n\n. Gebrauch gemacht hat, und ferner, daß die\nStaatsanwaltschaft ein neues Beweisthema nicht\nhat angeben können,\n\nDer Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde\ndazu gehört. Er stellte den aus der Anlage zum\n. Protokoll ersichtlichen Beweisamtrag, den er\nvortrug. u\n\n‘Der Verteidiger ai GW; Rechts-\n\nanwalts Dr.Dr.Eii BB, führte zur Begründung an, daß die Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen hat, Frau M. sei aus freier Entschlie--\nSung nochmals zur Hauptverhandlung. erschienen,\nDadurch ist die Zeugin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflußt worden.\n\n‘Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas\nden wortlaut des Ladungstelegramms und überreichte die Verfügung dieses Telegramns als\n\nweitere Anlage. zum Protokoll.\n\n- Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte,\n‘ daß die Ladung an die Zeugin M. eine Androhung\n‘ für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens\nder Zeugin nicht enthält. Er erklärte ferner,\ndaß die Beweisthemen in seinem als Anlage zum |\nProtokoll überreichten Beweisamtrag zu den\nZiffern.d und e neue Tatsachen enthalten.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Ge@®, Rechtsanwalt Dr We, trug vor, daß die einmal\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nerklärte Weigerung der Zeugin Min\nzur Abl=hnung des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrages genüge, und\nzwar auch darn, wenn sich dieser Antrag\nauf ein neues Beweisthema stützt.\n\nB. Us V.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft gestellte\nFrau Gertrud KIEW so11 als Zeugin vernommen werden. Ihrer Vernehmung steht\n\nnicht entgegen. daß die Zeugin in der\nSitzung vom 10.März 1954 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Ziff 2 StPO\nGebrauch gemacht hat. Die Zeugin kann\n\nihre Weigsrung jederzeit widerrufen. : Auf\ndie Gründe hierfür kommt es nicht an.\n\nDurch die Ladung der Frau IWW durch\ndie Staatsanwaltschaft ist die Zeugin in\nihrer Entschließungsfreiheit über die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts\nnicht beeinflußt.\n\nDas Gericht ist gemäß § 245 StPO verpflich- -\ntet, die erschienene Zeugin zu hören. Es\nsind keine Tatsachen ersichtlich, nach\n\ndenen dıe Vernehmung dieser Zeugin unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Vernehmung hängt auch nicht davon ab, daß die\nZeugin zu einem neuen Beweisthema gehört\nwerden soll.\n\nDie Zeugin Gertrud Mi wurde hierauf\nvorgerufen und nach Eidesbelehrung, wie\nsie den Vorzeugen erteilt wurde, wie\nfolgt vernommen:\n\n1.) Zeugin vie\n\nzur Person: Ich heiße Gertrud Min\ngeb. ‚„ bin 60 Jahre alt, Rentnerin in\nB TED Str.\n\nmit den Angeklagten nicht verwandt und\nnicht verschwägert.\n\nDie Zeugin erklärte weiter:\n\nDer bereits durch Urteil des Landgerichts\nBerlin C 2 vom 19.August 1952 rechtskräftig verurteilte und inzwischen verstorbene\nMax Mi ist mein Ehemann gewesen. Ich\nselbst bin durch dieses Urteil wegen\nHehlerei zu einem Jahr Gefängnis rTechtskräftig verurteilt worden.\n\nDie Zeugin wurde über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Sie erklärte; 'Ich will\naussagen.'!\n\n- 15 -\n\n- 15 --\nDie Zeugin wurde zur Sache vernommen.\n\nWährend ihrer Vernehmung erklärte die\nZeugin: '’Auf die Frage, wohin wir das\nGeld geschafft haten, mache ich von\nmeinem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch, '\n\nDer Zeugin wurde zur Stützung ihres\nGedächtrisses ihre vor dem ersuchten\nRichter gemachten Angaben vom 15.Februar\n1954 - Bd VII Bl 164 d.A. - vorgelesen,\ninsbesondere auch zur Feststellung darüber,\nob die Zeugin ihre Aussage so, wie sie protokolliert worden ist, gemacht hat.\n\nNach Anhörung der Prozeßbeteiligten wurde\nb,u.v.\n\nDie Zeugin Mi bleibt gemäß § 60\nZiff 3 StPO unvereidigt, de sie wegen\nder Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, bereits verurteilt ist.\n\nDie Sitzung wurde sodann unterbrochen.\"\n\nDie Revisionen, auch diejenige des Angeklagten\nTOD , knüpfen an diese Vorgänge mehrere Verfahrensrügen.\n\na) Die Revision des Angeklagten TOD bemängelt\nzunächst, daß die Zeugin \"nach § 52, 1 Nr 2 StPO über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist\". Sie\nfährt fort:\n\n\"Diese Belehrung ist, wie als Revisionsrüge vorgetragen werden muß, unzulässig.\n\nOb insoweit die Rüge durchgreift, ist eine\nnicht ohne weiteres zu entscheidende Frage.\nDie Verteidigung weist darauf hin, daß es\nsehr wohl dem Sinn des § 52, 1 Nr 2 StPO\nentsprechen kann, eine solche Belehrung\nfür zulässig zu erachten.\"\n\nOb die Zeugin zu Recht belehrt worden ist, mag\ndahinstehen. Die Rüge ist schon deshalb gegenstandslos,\n\nweil die Zeugin später ausgesagt hat.\n\nb) Dies verkennt wohl auch die Revision nicht. Sie\nist jedoch der Auffassung, die Zeugin hätte in ihrer\nEntschließung, ob sie aussagen wolle, nicht durch\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nVorhalte beeinflußt werden äürfen, Auch das ist nicht\nrichtig. Nur solche Vorhalte sind unzulässig, die den\nZeugen im Sinne der §§ 69, 136a StPO in der Freiheit der\nWillensentschließung und der Willensbetätigung beeintruchtigen. Das ist nicht der Fall.\n\n‘ €) Die Revision ist schließlich zu diesem Punkte\nder Meinung, es sei unzulässig gewesen, die Zeugin\nMi auf die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft nochmals zu vernehmen, nachden sie ihre Aussage verweigert\nhatte.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar bewirkt die berechtigte Erklärung eines Zeugen, daß er das Zeugnis verwei-\n. gere, das Verbot weiterer Vernehmungen (vgl KMR 3.Aufl.\n§ 52 Anm 4 S 243). Für das Gericht kam daher eine. nochmalige Ladung nicht in Frage (vgl R6St 38,257). Auch war\ndas Gericht - nur auf dessen Verfahren kommt es hier an -\nnach § 245 StPO nicht verpflichtet, die anwesende Zeugin\nohne weiteres zu vernehmen, weil grundsätzlich die erneute Vernehmung unstatthaft war (§ 245 Satz 1,2.Halbsatz\nStPO). Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, daß Anhaltspunkte für eine Sinnesänderung der Zeugin vorhanden\nwaren (vgl RG JW 1935,3110). &o lag es .-\nhier, wo die Zeugin der Ladung der Staatsanwaltschaft\nnach Verweigerung des Zeugnisses gefolgt war, ohne daß\nihr Zwangsmaßnahmen angedroht worden waren.\n\n8.) Die Revision beanstandet weiter, \"die Verlesung\ndes Schreibens der Zeugin TOD zum Beweise gemäß\n§ 249 StPO\" sei unzulässig.\n\nDieser Vortrag ist unbeachtlich. Er entspricht nicht\nder Form des § 344 Abs 2 StPO. 3- gibt nicht \"die den\nMangel entkltenden Tatsachen! so vollständig und genau an,\ndaß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungs-\n‚schrift prüfen kann, ob ein Verstoß gegen § 249 StPO\nvorliegt (vgl hierzu BGHSt 3,213/2147).\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\n9.) Ebenso verhält es sich mit der Rüge, die Verlesung der Akten aus 59 Js 933/53 (S 30 des Protokolls) sei\nunzulässig.\n\n10.) Soweit beanstandet wird, die Iadung des Zeugen\nKoi (S 69 des Protokolls) hätte nicht abgelehnt\nwerden dürfen, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.\nDer Zeuge war unerreichbar. Das konnte das Landgericht\nim Wege des Freibeweises feststellen.\n\n11.) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, die\nFeststellung der rechtskräftigen Verurteilung der im Ostsektor Berlins abgeurteilten Mitbeshukigten durch Verlesung des erkennenden Teils des dort ergangenen Urteils\nsei lückenhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die\nStrafkammer hieraus nicht im Zusammenhang mit anderen\nFeststellungen die Überzeugung von der Verurteilung gewinnen konnte, Im ührigen war das verlesene Urteil mit\neinem Rechtskraftvermerk versehen,\n\n12.) Schließlich kann der Revision auch nicht darin\ngefolgt werden, das Schreiben der Staatsanwaltschaft C 2\nvom 19.April 1954 hätte nur mit dem Hinweis verlesen\nwerden dürfen, dies geschehe lediglich zum Beweise des\nVorhandenseins. Ein solcher Hinweis ist nicht vorgeschrieben.\n\nII. Die Sachrüge;\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinen\ngesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben\nsich keine Fehler zum Nachteil des angeklagten ergeben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Ge.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden;\n\n1.) Nachdem die Zeugin Mi ausgesagt hatte, wurde\nsie vom Vorsitzenden nochmals zum nächsten Verhandlungstage am 23.März 1954 geladen. Die Zeugin erschien nicht.\nDarauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten Ge,\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\ndie Zeugin nochmals zu laden. Die Revision behauptet,\nauf diesen Antra; sei nichts geschehen, der Antrag des\nVerteidigers sei auch nicht beschieden worden. Hierdurch\nsei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig\nbeschränkt worden, es liege ein Verstoß gegen § 244 StPO\nvor.\n\nDie Rige ist unbegründet. Ihre tatsächlichen Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.\nHiernach hat der Vorsitzende der Strafkammer entsprechend\ndem Antrage der Verteidigung erneut die Ladung der Zeugin\nzum 25.März 1954 angeordnet. An diesem Tage ist sodann\nfestgestellt worden, \"daß die Zeugin IWW zum heutigen Verhandlungstermin auf anordnung des Vorsitzenden\ntelegrafisch von der Staatsanwaltschaft geladen worden,\naber nicht erschienen ist\". Darauf sind weitere Beweisamträge nicht gestellt warden.\n\nHiernach liegt der gerügte Mangel nicht vor. Eine\nVerletzung des § 244 StGB ist nicht ersichtlich. Bei den\nVerhältnissen in Berlin erschienen weitere Maßnahmen\ngegen die Zeugin zwecklos; insbesondere waren Zwangsmaßnahmen Westberliner. Stellen unmöglich.\n\n2.) Soweit sich die Revision auch dieses Angeklagten\ngegen die Zulässigkeit der späteren Vernehmung der\nZeugin MID wenäct, wird auf die Ausführungen zuAI7\nb) und c) zur Revision PD verwiesen.\n\n3.) Auch die Revision des ängeklagten Ge knüpft\nmehrere Verfahrensrügen an die Verlesung der polizeilichen Niederschriften über die Vernehmung des verstorbenen Max Mi. Hierauf braucht nur insoweit eingegangen zu werden, als zu den angeschnittenen Fragen nicht\nschon unter A I 2 Stellung genommen worden iet.\n\na) Die Revision des angeklagten Ge meint, der\nStrafverfolgungsbehörde und dem Gericht sei seit langer\nZeit bekannt gewesen, daß Mi@WB in Haft war und damit\n\n- 19 -\n\nun en nn\n\nKematen nn 1\n\n- 19 -.\n\nmindestens für Vernehmungen vor dem ersuchten Richter\nzur Verfügung gestanden habe, die \"parteiöffentlich\"\ngewesen wären. Stattdessen habe man gewartet, um dann\n\nin der Hauptverhandlung \"erst zu der Maßnahme der Verlesung des inzwischen verstorbenen Wil zu greifen\".\nDurch diese \"Taktik\" sei die Verteidigung beeinträchtigt\nworden.\n\nDieser schwere Vorwurf ist ungerechtfertigt. Zwar\nwer MED schon am 26.Juli 1953 gestorben. Das erfuhr\ndie Strafkammer jedoch erst mit der Antwort auf ihr\nVernehmungsersuchen vom 15.Dezember 1953. Daß dem Landgericht schon vorher bekannt war, il sei lebensgefährlich erkrankt, ist nicht ersichtlich, wird auch von\nder Revision nicht behauptet.\n\nb) Die Revision meint weiter, die Aufklärungspflicht\nhabe dem Landgericht wegen der mangelnden Beglaubigung\ngeboten, an Stelle der Verlesung der Niederschriften die\nVerhörspersonen zu vernehmen.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Eine Ladung der\nVerhörsbeamten war offensichtlich undurchführbar.\n\nSoweit in diesem Zusammenhange vorgetragen wird,\ndas Gericht habe es bezüglic! der Geistesverfassung\ndes MW auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung (im\nOsten), nicht auf die polizeiliche Vernehmung abgestellt,\nso ist dies falsch. Die Feststellungen der Strafkammer\nbeziehen ausdrücklich die gesamte Untersuchungshaft ein.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision konnte das\nLandgericht die polizeiliche Niederschrift auch verlesen,\nobwohl die Verteidiger dagegen eingewendet hatten, sie\n\nsei möglicherweise unter Zwang zustande gekommen. Hier-\n\nmit stand ein Verstoß gegen §§ 69, 135a StPO noch nicht\nfest. Erst wenn sich ein solcher ergab, konnte die\nNiederschrift nicht verwertet werden. Im übrigen wird\nauf die Ausführungen zu A I 2a und 5 der Revision\n\n- 20 -\n\nPOEEEEB 3ezug genommen.\n\n4.) Die Verfahrensbeschwerde auch dieses Angeklagten\nbefaßt sich schließlich mit der Zulässigkeit der Verlesung der richterlichen, in Ostberlin aufgenommenen Vernehmungsprotokolle der Mittäter Ep, Pi EEE und\nVB. Da keine abweichenden Gesichtspunkte gegenüber\ndem Revisionsvorbringen PB vorgebracht sind, kann\nauch insoweit auf die Ausführungen dort verwiesen\nwerden (A I 3).\n\nII. Die Sachrüge:\n\n1.) Die Revision meint, der Angeklagte Gefß@hätte\nnicht wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls verurteilt\nwerden können, weil ihm nicht widerlegt worden sei, daß\ner sich vorher von dem dahingehenden Unternehmen zurückgezogen habe.\n\nDieser Vortrag ist offensichtlich unbegründet. Die\nRevision übersieht, daß die Strafkammer dem Angeklagten\nseine Schutzbehauptung nicht geglaubt hat. Sie hat vielmehr festgestellt, daß er unmittelbar an der Tat beteiligt war (UA S 21).\n\n2.) Schließlich hält die Revision auch die Strafzumessungsgründe für rechtlich fehlerhaft, weil sie\neinen Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze enthielten. Wenn ein Mensch sich über 20 Jahre\nstraffrei geführt habe, so müßten besondere Umstände und\nMomente nach der Lebenserfahrung hinzukommen, wenn man\nihn als \"Neigungsverbrecher\" bezeichne.\n\nDie Urteilsgründe sagen ausdrücklich, daß Ge seit\n1953 nicht mehr bestraft worden sei, und haben dies\ngewürdigt. Wenn die Strafkammer dennoch zu dem Ergebnis\nkommt, der Angeklagte sei ein besonders gefährlicher\nVerbrecher, so liegt darin kein Rechtsfehler. Die Ausführung der Revision wendet sich in Wirklichkeit gegen\n\n- 21 -\n\n- 21 .--\n\ndas Ermessen der Strafkammer als solches. Das kann im\nRevisionsrechtszuge grundsätzlich nicht nachgeprüft\nwerdei.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Vo.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden;\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, daß der\nZeuge Rechtsanwalt We nicht zur Sache vernommen worden ist. Hierzu besagt die Sitzungsniederschrift:\n\n\"Der Zeuge berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als früherer Verteidiger gemäß § 53 StPO des Mitbeschuldigten\nE und sagte zur Sache nicht aus.\n\nEine zu beeidigende Aussage dieses Zeugen\nlag nicht vor.\n\nEr wurde hierauf ohne Vereidigung entlassen.\"\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe verkannt,\ndaß dem Zeugen nach § 53 StGB kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, und es daher entgegen § 245 StPO unterlassen, Rechisanwalt Weydiiib zu\nvernehmen.\n\nFür einen derartigen Rechtsverstoß der Strafkammer\nliegen keine Anhaltspunkte vor. Der wiedergegebene Vermerk ergibt, daß für das Landgericht Gegenstand der Vernehmung nur solche Tatsachen waren, die Rechtsanwalt\nWey@ß® in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut\noder bekannt geworden waren. Für das Lanägericht kam\ndaher eine weitere Vernehmung nicht in Betracht. Es\nb1Aä:h dem Angeklagten und seinem Verteidiger überlassen,\nFragen über andere Tatsachen an den Zeugen zu stellen.\nDaß dies ohne Erfolg versucht worden ist, behauptet auch\ndie Revision nicht.\n\n2.) Die Revision MD sieht einen weiteren\nVerfahrensverstoß darin, daß der Sachverständige Krause,\nsbwohl sein Gutachten von ganz besonderer Bedeutung\ngewesen sei, lediglich mit der Begründung unbeeidigt\n\n>\n\n- 2 -\n\n- 2.\n\ngeblieben ist, es seien insoweit keine Anträge gestellt\nworden.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Da keine anträge\ngestellt waren, lag die Vereidigung im Ermessen des\nGerichts, das hier durch Beschluß entschieden hat. Eine\nBestimmung, wonach ein Gutachten beeidigt werden müsse,\nwenn es bei Verbrechen oder Vergehen für das Gericht von\nausschlaggebender Bedeutung ist, besteht nicht (vgl KMR\n3.Aufl § 79 Anm 1,5 337). Daß hier ein sonstiger Grund\nvorgelegen habe, der die Beeidigung verlangte, ist nicht\nvorgetragen worden. Er ist auch nicht ersichtlich.\n\n3.) Soweit sich auch die Revision NEE gegen die\nVernehmung der Zeugin Mi wendet, wird über das Vorbringen der bereits erörterten Revisionen hinaus geltend\ngemacht, äle Zeugin sei als Beweismittel völlig ungeeignet gewesen, nachdem sie zunächst ihre Aussage verweigert\nund alsdann auf einer Pressekonferenz im Ostsektor erklärt\nhabe, sie sei hierzu veranlaßt worden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Sie richtet sich in wWirklichkeit gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und im übrigen im Revisionsrechtszuge nicht angegriffen werden kann.\n\n4.) Die Revision will weiterhin dartun, das landgericht habe sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund\nder mündlichen Verhandlung gebildet, sondern auch weitere\nBeweismittel verwendet, die nicht rechtmäßig in das Verfahren eingeführt worden seien (Verstoß gegen §§ 261,\n\n264 StPO).\n\na) Soweit die Revision meint, die rechtskräftige\nVerurteilung der Mittäter im Ostsektor hätte nicht durch\nVerlesung des Ostberliner Urteils £srügrntellt werden können, wird auf & I 11 zur Rorisien Tonzawitz verwiesen.\n\nb) Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe\nsich bei der Strafzumessung der Akten über die frühere\n\n- 23 -\n\n- 23...\n\nVerurteilung im Falle RW bedient, obwohl diese insoweit nicht verlesen worden seien, ist sie ebenfalls unbesründet. Der Verstoß ist nicht erwiesen. Es ist nicht\neinzusehen, warum diese Feststellung nicht auf dem sonstigen Beweisergebnis beruhen kann.\n\nWas im übrigen unter Berufung auf § 267 Abs 3 StPO\nvorgetragen worden ist, deckt sich mit der Sachrüge.\n\n5.) Die Revision behauptet weiter, das Landgericht\nsei seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht genügend nachge':smmen (Verstoß gegen § 244\nAbs 2 StPO).\n\nIm Zusammenhange mit der Wahrunterstellung, daß\nMe einen umfangreichen Geschäftsverkehr mit Waren\nund Werkmustern, insbesondere mit Bcehrern und Bohrmaschinen gehabt habe, und auf Grund der überreichten\nMuster und Beschreibungen hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, daß der Vidia-Stahlbohrer bei den geplanten\nEinbrüchen nicht habe verwendet werden können. Die Beweisaufnahme sei insoweit nicht ausreichend gewesen. Es hätte\nweiter ein Vertreter der Herstellerfirma vernommen und\nein Gutachten der Technischen Universität eingeholt werden müssen.\n\nDie Verwendung dieser Beweismittel brauchte sich\ndem Gericht nicht aufzudrängen. Es ist nicht entscheidend,\nwozu der Bohrer allgemein verwendet werden sollte. Die\nStrafkamner ist auf Grund anderer Tatsachen, nämlich\nder Änderung des Bohrers, zu dem Ergebnis gekommen, der\nBohrer, der noch vor der Tat unbenutzt bei Mus\nsichergestellt wurde, sei für den Einbruch bestimmt gewesen.\n\nEin Verstoß gegen § 267 Abs 1 Satz 1 StPO, den die\nRevision weiterhin in diesem Zusammenhange behauptet,\nliegt nicht vor.\n\n6.) Dem Angeklagten ist im Zröffnungsbeschluß zur\nLast gelegt worden, sich des versuchten schweren\n\n- - 24 -\n\n24 -\n\nDiebstahles im Jahre 1950 schuldig gemacht zu haben. Er\nrügt, er sei in den Urtsilsgründen \"nit der ganz neuen\nFeststellung überrumpelt\"! worden, er sei kurz vor Ostern\n1951 an dem Vorhaben beteiligt gewesen. Hierin liegt die\nRüge der Verletrung des § 265 StPO.\n\nDiese ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, \"daß die von ihm gegen die Eisenbahnverkehrskasse\ngerichtete Straftat als ein gemeinschaftlicher schwerer\nDiebstahl -— begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls - beurteilt werden könne (§§ 242,\n243 Abs 1 Ziff 2, 244, 47 StGB)\". Ihm wurde insoweit\nGelegenheit zur Verteidigung gegeben. Hieraus ergab sich\neuch dem Stande der Hauptverhandlung hinreichend deutlich, daß dem Angeklagten ohne zeitliche Einschränkung\nMittäterschaft an dem ihm bekannten Einbruchsdiebstahl\nbei der Eisen!üıhnverkehrskasse zur last gelegt wurde.\n\n7.) Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß dem Beweisamtrage\nder Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Pirae\nstattgegeben worden sei, obwohl von der Staatsanwaltscheft\nkein Beweisthema angegeben worden sei. Daher habe die\nVerteidigung keine sachgemäßen anträge stellen können.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar ergibt die Sitzungsniederschrift nicht, daß ein Beweisthema angegeben war,\nEs ist aber nicht ersichtlich, inwiefern in dem Verfahren des Gerichtes eine Verletzung der Aufklärungspflicht\noder eine sonstige Beschränkung der Verteidigung liegen\nkönnte. Der Verteidiger konnte weitere Anträge auch\nwährend und nach der Vernehmung stellen. Der Zeuge ist\naber schließlich im allseitigen Einverständnis entlassen\nworden.\n\n8.) Ein weiterer Verstoß gegen § 244 abs 2 StPO\nliegt nach Ansicht der Revision deshalb vor, weil die\nStrafkammer es unterlassen habe, einen Widerspruch in\n\n- 25-\n\n- 25.\n\nder Aussage des verstorbenen Max Mi zu der verlesenen Bekundung des vom Gericht in Ostberlin vernommenen\nNMitbeschuldigten TB u klären, der im Gegensatz zu\nSB von dcr Beteiligung des Angeklagten 1\n»erichtet habe.\n\nDie Rüge, mit der nicht ausdrücklich angegeben wird,\nwelcher Mittel sich die Strafkamner zur Aufklärung des\nWidsrspruchs bedienen sollte, ist unbegründet. EEE»\nhatte, wie es in der Niederschrift heißt, auch auf Vorhalt seine Aussage aufrechterhalten.\n\n9.) Die Revision des Angeklagten Mb befaßt\nsich ebenfalls mit der Verlesung der Niederschriften über\näie Vernehmungen Ep, Pi und VER vor dem\nersuchten Gericht in Ostberlin. Insofern sind über die\nErörterungen zu A I 3 hinaus nur folgende Ausführungen\nerforderlich:\n\na) Die Revision behauptet, die Niederschriften seien\nnicht nach § 251, sondern nach § 249 StPO verlesen worden.\n\nWas die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, ist\nunbegründet. Zu Unrecht beruft sich die Revision für\nihre Auffassung auf die Ausführungen von Schneidewin (IR\n1951, 481 ff), die offenbar mi:fverstanden sind. Eine\nTernehmungsniederschrift muß, wie jede Urkunde, durch\nYerlesung in die mündliche Verhandlung eingeführt werden.\nDas bestimmt §§ 249 StPO. Wird hiergegen verstoßen, so\nist § 261 StPO verletzt. Demgegenüber enthält, wie unter\nAnführung des Aufsatzes von S chneidewin richtig wiedergegeben ist, § 251 StPO Bestimmungen über die Verwertbarkeit von Urkunden. Werden ungeeignete Niederschriften\nbei der Urteilsfindung verwertet, so\ntührt dieser Verstoß, wenn das Urteil auf ihm beruht,\nzu dessen Aufhebung. Ein solcher Verstoß ist aber nicht\nersichtlich. Das Gericht hat lediglich in zulässiger\nweise bei seiner Beschlußfassung über die Verwertung der\n\n- 26 -\n\n- 26 -\n\nNiederschriften im Urkundenbeweise die Entscheidung über\nden Beweiswert nach § 261 StPO der späteren Beratung\nvorbehalten.\n\nb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhange\nweiter, daß die Verlesung angeoränet worden sei, ohne\ndaß die von der Verteidigung vorgebrachten Bedenken und\nder damit begründete Widerrpruch beschieden worden seien.\nHierin sieht sie eine Verletzung des § 34 StPO.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Anträge,\nnicht Widersprüche sinäa zu bescheiden. Im übrigen enthielt die Begründung des Verlesungsbeschlusses bereits\ndie Ablehnung der Gegenvorstellungen der Verteidigung.\n\nc) Schließlich wird beanstandet, daß die Niederschriften nicht wörtlich von der Richterin diktiert worden, sondern von der Protokollführerin mitgeschrieben\nworden seien. Tadurch wird jedoch daran nichts geändert,\ndaß ein richterliches Protokoll vorliegt, das grund-\n\nsätzlich nach § 251 StPO verwertbar war.\n\nII. Die Sachrüge,\n\nij.) Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungen des Urteils reichten nicht aus, um VB als\nMittäter im Sinne des § 47 StGB zu verurteilen. Sie vermißt insbesondere die Feststellung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses.\n\nAuch die Sachrüge dringt nicht durch. Ob der ungeklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte\noder nicht, ist nicht entscheidend. Diese Erwägung ist\nnur ein Anhaltspunkt dafür, ob der Täter die Tat als eigene\ngewollt hat oder nicht. Diese Jillensrichtung ist maßgebend für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und\nBeihilfe. Allerdings ist es, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl hierzu 5 StR 183/54 vom\n15.6.1954 bei Herlan MDR 1954, 529), nicht ausreichend,\nwenn nur formelhaft gesagt wird, der Angeklagte habe die\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nTat \"als eigene gewollt\". Intgegen dem Vortrage der Revisicn hat dies die S+rafkammer jedoch nicht getan; es\n\"sißt in den Gründen vielmehr: \"Aller gemeinsames Ziel\nwar die in dem Tresorraum der Eisenbahnverkehrskasse vermutete reiche Beute. Un ihrer habhaft zu werden, hat jeder\nsinzeine seinen Tatbei+rag geleistet. Die Schwierigkeiten,\ndie dem Vorhaben eutgegenstanden, zwangen sie zu einer\nsolchen 'Gemeinschaftsarbeit', und sie waren sich bewußt,\ndaß ein Erfolg nur mit vereinten Kräften möglich war. Sie\nalle wollten die Tat als ihre eigene. Was der einzelne\ndabei nicht selbst ausführen konnte oder wollte, ließ er\ndurch einen anderen, mit dem er in dem Willen zur Tat\neinig war, ausführen.\" Hiermit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten durchweg eine so\nstarke innere Beziehung zur Tat hatten, daß diese maßgeblich von ihrem Willen abhing.\n\nDie Strafkammer ist auch zutreffend davon ausgegansen, daß es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Angeklagte nicht bis zur\nYollendung der Tat mit Hand angelegt hat. Es genügt, daß\ner früher an der Tat mitgewirkt hat, deren Erfolg er\nwoilte. Diese Tat ist allerdings, solange MiEB an der\nweiteren Mitwirkung nicht durch seine Festnahme wegen\nseiner Beteiligung an dem Zinbruchsdiebstahl zum Nachteile\nTB gehindert wurde, nicht über den Versuch hinausgekommen. Sie wurde aber in seiner Abwesenheit nach dem\nihm bekannten Plane zu Ende geführt. Der Angeklagte hat\näaher an dieser einheitlichen Handlung mitgewirkt. Es genügt, daß dieses in irgendeiner weise geschah. Er muß sich dann anrechnen lassen, was die übrigen\nMittäter im Rahmen des gemeinschaftlichen Unternehmens\ngetan haben (vgl Urteil des Senats vom 25.März 1955 -\n\n5 StR 60/55).\n\n2.) Was die Revision im übrigen zur Sachbeschwerde\nvorsrägt, ist, soweit es nicht als Tatsachenangriff\n\n- 28 -\n\n28 -\n\nunzulässig ist, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch\nhinsichtlich der Ausführungen zum Strafmaß.\n\nD. Die Revisior des ungeklagten Gi.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Auch die Revision des Angeklagten CiBbeanstandet aus mehreren Gründen äie Verwertung der in Ostberlin\naufgenommenen richterlichen Vernehmungsniederschriften.\nHierbei sind im allgemeinen keine neuen Gründe gegenüber\nden schon erörterten Revisionen der Angeklagten TE ,\nGB una VB vorgeiragen worden. Auf die Ausführungen daselbst kann verwiesen werden.\n\n2.) Einzugehen ist nur noch auf den neuen Einwand,\ndie Anwendung des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO setze voraus, daß\nder Vernehmung vor dem Tatrichter \"andere nicht zu beseitigende Hindernisse\" entgegenständen. Das könne, so meint\ndie Revision sinngemäß, erst bejaht werden, wenn ein\noränungsgemäßes Ersuchen ohne Erfolg geblieben sei.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision behauptet selbst nicht mit Bestimmtheit, daß ein Ersuchen\nan eine Behörde im Ostsektor um Überführung der dort in\nHaft befindlichen Mittäter nicht vorliege. Sie trägt\nvielmehr vor, der in der Hauptverhandlung vernommene\nOberstaatsanwalt Si habe bekundet, er habe das\nErsuchen durch einen Wachtmeister in einen Westberliner\nBriefkasten einwerfen lassen.\n\nEntscheidend ist jedoch nur, daß die Zeugen wegen\nihrer Haft und der Unmöglichkeit ihrer Überführung im\nSinne von § 251 Abs 1 Nr 2 StPO für eine längere Zeit\nverhindert waren.\n\n3,) Soweit auch die Revision dieses Angeklagten\ndarauf hinweist, daß der im Osten abgeurteilte Mittäter\nKrb geschlagen worden sei, wird auf die Ausführungen\nzu A I 5 verwiesen.\n\n- 29 -\n\nA\n\nna nn nn\n\nen. nen ae\n\n= 29 -\n\n4.) UVubeachtlich sind die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mil, dessen Bekundungen vor der\nvolizei im Ostsektor äurch Verlesung der dort aufgenomme-\n\nnen Niederschriften in das Verfahren eingeführt worden\n\nsind. Diese Ängriffe richten sich gegen die Beweiswürdisung der Strefkanner. Da® dem Gericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, wird nicht dargelegt. Das gleiche\ngilt für die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten T>-\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDer Hauptvorwurf äer Revision des ängeklagten Con\nrichtet sich gegen seine Verurteilung als Mittäter eines\nvollendeten schweren Diebstahls. Der Verteidiger ist der\nAuffassung, daß allenfalls Mittäterschaft am Versuch in\nTrage komme, weil G@Bbere!ts am 19.September 1951 in\nHaft genommen worden sei.\n\nDennoch ist die Verurteilung als Mittäters an dem\nvollendeten Einbruchsdiebstahl nicht zu beanstanden. GB\nwar, bevor er bei der Beschaffung des Schweißgerätes festgenommen wurde, jahrelang bei der Vorbereitung der Straftat planend und mitarbeitend tätig gewesen. Unter diesen\nUmständen bestehen unter Berücksichtigung der Ausführungen\nzu C II 1 zur Revision MED sesen die Anwendung des\n§ 47 StGB keine Bedenken.\n\nE. Die Revision des »ngeklagten Si.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten SCENE trägst als\nvVerfahrensbeschwerde zunächst vor, daß der Rechtsanwalt\nTE, der in dem Strafverfahren im Ostsektor u.a.\nHax MEEB verteidigt hat, als Zeuge vernommen worden\nsei, aber in ‘ishrheit ein Sachverständigengutachten abxegeben habe. Der \"Zeuge\" habe nicht über eigene Wahrchmungen berichtet, vielmehr auf Grund \"spezieller\n\n- 30 -\n\nN\nDD\nr\n\nKenntnisse Schlüsse gezogen\".\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe\n(5 39 UA) ergeben nichts dafür, daß Rechtsanwalt Hi\nnicht nur a.s Zeuge vernommen worden wäre, sondern\nauch bei Gelegenheit seiner aussage ein Sachverständigengutachten abgegeben hätte. Er hat über seine Tahrnehmungen\nberichtet, die er zum Teil nur mit Rücksicht auf seine\nbesondere Sachkunde als Rechtsanwalt hatte machen können.\nHieraus hat die Strafkamner Schlüsse gezogen. Das ist\nnicht zu beanstanden.\n\n2.) Auch die Revision des Angeklagten Si hält\ndie Verwendung der polizeilichen und gerichtlichen Niederschriften, die im Ostsektor Berlins aufgenommen worden\nsind, für verboten. Was sie hierzu vorgetragen hat, ist\nim allgemeinen schsn erörtert worden. Einzugehen ist nur\nnonh wu? Zolrenile, gerer'iber dem.Vurbrinera der übrigen”\nRorschwerdeführer neuen Ausführungen:\n\nDas Gericht hätte, wenn es die ihm durch § 244 Abs 2\nStPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht habe verletzen\nwollen, im vorliegenden Falle eine gutachtliche Stellungnahme einer politischen Stelle in Berlin oder der Bundesrepublik einholen müssen, die sich mit der Ostjustiz zu\nbeschäftigen pflege. Dies sei erforderlich gewesen, um\nsich ein Bild machen zu können, ob nach den im Osten üblichen Vernehmungsgewohnheiten den dort aufgenommenen\nVernehmungsniederschriften irgendein Beweiswert zukomme.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Dem Gericht brauchte\nsich, zumal es über diese Frage Zeugen vernommen hat, die\nEinholung von Gutachten oder die Vernehmung von Sachverständigen über die angeschnittene Frage nicht aufzu-Arängen,.\n\n3.) Auch die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten\nSEE ist unbegründet, soweit sie beanstandet, \"bei\nden angebotenen Beweisen durch Vernehmung des Rechtsanwalts Kol\" hätte das Gericht über das Zustandekommen\n\n- 31 -\n\nNam anni a nel nalen rt. a\n\nP Bine\n\n- 31 --\n\nder im Osten aufgenommenen Niederschriften Beweis erheben\nmüssen.\n\nEs wird insoweit auf die Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten POEEEED verwiesen (s.dort A I 10).\n\n4.) Soweit die Revision schließlich im Zusammenhange\nmit der Strafzumessung die Aufklärungsrüge erhebt, ist\ndiese unbeachtlich. Sie gibt nicht, wie dies § 344 abs 2\nStPO zwingend vorschreibt, die Gründe an, in denen der\nMangel zu erblicken ist. In Jahrheit liegt hier ein - unbegründeter -— sachlichrechtlicher Angriff vor.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1.) Auch dieser Beschwerdeführer wendet sich hauptsächlich gegen die Annahme der Mittäterschaft. Er meint,\ndaß in Anbetracht der langen Frist zwischen dem aufgegebenen ersten Versuch (er hat Te in den Keller geführt,\nvon wo zunächst in den Tresorraum eingebrochen werden\nsollte - S 17 UA -) und der Auszahlung des \"Schweigegeldes\" durch TB die Feststellungen der Strafkammer für die Annahme einer Mittäterschaft an einer einheitlichen Gesamthandlung nicht ausreichend seien.\n\nRichtig ist, daß auch Sp (im Osten) in Untersuchungs- und Strafhaft war und deshalb während längerer\nZeit an dem Einbruchsunternehmen nicht teilnehmen konnte.\n\n“ie schon bei der Revision N (s.dort zu C II\n1) ausgeführt worden ist, steht dies der Annahme der Mit-\n+äterschaft nicht entgegen. Der Fall SB unterscheidet sich allerdings insofern von den übrigen Fällen, als\nSEE nach den Urteilsfeststellungen neben seiner\nTeilnahme an der allgemeinen Planung nur an den ersten\naufgegebenen Versuchshandlungen (Bohren im Keller) teilgenommen hat. Daß aber später der allgemeine Plan in\nEinzelheiten geändert werden mußte, ist nicht von Bedeutung. Deshalb konnte die Strafkammer dennoch ohne Rechtsverstoß annehmen, deß SED als Nittäter die gesamte\n\n- 32 -\n\nPD\n\nTat wollte, an der er, wie geschildert, mitgewirkt hatte,\nUm zu dieser Überzeugung zu kommen, konnte die Strafkammer auch Schlüsse aus seinem späteren Verhalten bei\nder Annahme des \"Schweigegeldes\" ziehen.\n\n2.) Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte gemeinsam nit NED von\n51.Januar 1951 (S 19 UA) bis zum 15.September 1951 (S 13 Ua)\nim Ostsektor in Haft befunden. Die Verteidiger der angeklagten SED und NEED haben später darauf aufnmerksam gemacht, daß hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, weil beide angeklagte schen am 30.Januar 1950 in\nHaft genommen worden seien. Die Strafkammer hat diesen\nIrrtum durch Beschluß vom 29.0ktober 1954 berichtigt und\ndabei auch den auf S 20 UA versehentlich falsch angegebenen Tag der Entlassung von 5. in 15. September 1951\nrichtiggestellt. Gleichzeitig hat die Strafkammer die Zeit\ndes Beginnes der Ausführungshandlungen vom Herbst 1950\n(S 17 UA) und Oktober 1950 (S 18 UA oben) dahin berichtigt, es müsse richtig 1949 heißen,\n\nWie sich aus den Angaben über die Strafdauer und\ndie Strafverbüßung des Angeklagten Se erzibt, lag\nin der Tat ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der\nnach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen berichtigt\nwerden konnte.\n\nDer Verteidiger meint allerdings, daß auch jetzt noch\ndas Urteil widerspruchsvoll sei, weil SW nicht.\nam 7.März 1951, sondern 1950 im Ostsektor verurteilt worden sei. Da insoweit weder das Urteil berichtigt worden\nist, noch eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, handelt\nes sich um einen im Revisionsrechtszuge unbeachtlichen\nTatsachenangriff. Der Senat kann daher dem Vortri’ngen dcr\nVerteidigung nicht nachgehen, das an ädie Tatsache anknüpft, SCENES sei im Jahre 1950 im Ostscktor verurteilt worden.\n\n33 -\n\n- 33 -\n\nF. Die Revision der Angeklagten Hg.\n\nT, Die Verfahrensbeschwerde.\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet die Revision der\nAngeklagten HgBnur, die Strafkammer sei ihrer\nkufklärungspflicht nicht nachgekommen.\n\nDie Rüge ist unbeachtlich. Sie entspricht nicht\nder Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO (vgl BGHSt 2,168).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge ist das Urteil auch hinsichtlich\ndieser Angeklagten nachgeprüft worden. Hierbei haben\nsich Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Ohne\ndaß auf das gesamte Vorbringen der Revision eingegangen\nzu werden braucht, das sich zum Teil als unzulässiger\nTatsachenangriff darstellt, bedarf es näherer Ausführungen nur zu folgenden Punkten:\n\n1.) Die Revision trägt vor, es sei nicht - wie bei\neiner Verurteilung nach § 259 StGB erforderlich - genügend festgestellt, daß es sich bei den verheimlichten\nSachen um solche handelte, die mittels einer gegen das\nVermögen gerichteten strafbaren Handlung erlangt seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Es heißt ausdrücklich\n(S 47 UA), die Angeklagte habe eine vom Gesetz mißbilligte Vermögens lage aufrechterhalten.\n\n2.) Bei den Ausführungen zum inneren Tatbestand\nscheint es zunächst zweifelhaft, ob die Strafkammer von\nder Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch machen oder mit\nder: gewöhnlichen Beweismitteln unbedingten Vorsatz feststellen will. Für die Anwendung der Beweisregel könnte\nes sprechen, wenn ausgeführt wird, es habe sich der Angeklagten Hi die Annahme \"aufdrängen\" müssen, \"daß es\nsich um unrechtmäßig erworbenes Gut handelt\". Dann wäre\nes bedenklich, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhange auch auf d.: eigene Verhalten der Angeklagten\n\n- - 34 -\n\n- 34 -\n\nzurückgreift (vgl hierzu BGH NJW 1953,552). Hieraus können jedoch durchschlagenie Bedenken nicht hergeleitet\nwerden. Die Strafkamner hat, wie sich aus den weiteren\nAusführungen ergibt, später den »chluß gezogen, die Angeklagte Hg sei sich der strafbaren Herkunft des Geldes\nbewußt gsewesen.\n\n3.) Unbegründet sind auch die Vorwürfe der Revision\ngegen die Feststellung, die Angeklagte habe das gestohlene\nGeld \"verheimlicht\". Hierzu ist nicht erforderlich, daß\nder Anszeklagten \"irgendwelche gegen sie direkt gerichtete\nMaßnahmen durch eine Behörde!\" bekannt waren.\n\n4.) Auch \"ein Handeln ihres \"Vorteiles\nwegen\" ist ausreichend festgestellt, weil dazu die Erwartung eines künftigen Mitgenusses genügt (vgl Urteil des\nBGH vom 16.April 1955 - 5 StR 637/52 -).\n\n5.) Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe\ngegen die Strafzumessung. Sie richten sich in Wwirklichkeit unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere\nkonnte der Umfang der verheimlichten Gelder strafschärfend auch dann verwertet werden, wenn die Angeklagte\npersönlich wenig erhalten hat.\n\nG. Die Revision des Angeklagten Ten\n\nI. Zur Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Revision des Angeklagten NED beanstandet\nebenfalls sowohl das Verfahren als auch die Anwendung\ndes sachlichen Strafrechts. Die Revision ist mit diesem\nInhalt von dem Verteidiger des Angeklagten und von diesem\nselbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden.\nDer Angeklagte hat nun nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt, ihn wieder in den vorigen Stand\neinzusetzen, um weitere Verfahrensbeschwerden nachholen\nzu können. Ob eine Wiedereinsetzung zu diesem Punkte\n\n- 35 -\n\n- 35 -\n\nmöglich ist (s.BGHSt 1,44) und ob die Gesuche des Angeklagten den Formerfordernissen des § 45 StPO entsprechen,\nbrauchte der Senat nicht zu prüfen. Es erübrigt sich\nohnehin, auf die Verfahrensbeschwerde einzugehen, weil\ndas Urteil aus den nun folgenden Gründen auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1.) Wie sich schon aus den Ausführungen zur Revision\ndes Angeklagten SED (s.dort E IT =) erıht, ist bei\nder Überprüfung des Urteiles von der durch Beschluß\nvom 29.Oktober 1954 berichtigten Urteilsfassung auszugehen. Nach dieser kann die Verurteilung des Angeklagten.\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahles auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen.\n\nWie der Senat in seinem bereits angeführten Urteil\nvom 15.Juni 1954 (bei Herlan MDR 1954, 529) ausgeführt\nhat, kann als Mittäter nur angesehen werden, wer eine\nso starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der\nTat hat, daß beide maßgeblich von seinem Willen abhängen.\nEine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung\nfür die Mittäterschaft. Um die hiernach auftauchenden\nFragen beantworten zu können, mußte die Rolle des Angeklagten NP pei der Planung, Vorbereitung und Durchführung näher untersucht und dargelegt werden. Das ist\nzwar bezüglich der übrigen Angeklagten geschehen. In\nBezug auf N heißt es im Urteil aber nur, daß er an\ndem ersten Abend, ün dem Eib in dem Abstellraum mit\ndem Stemmen beginnen sollte, neben GB, ED und\nDEE \"anwesend\" gewesen sei. Diese Feststellung läßt\nnicht erkennen, ob die Strafkammer hinsichtlich N»\nmit Recht eine Mittäterschaft an dem späteren Einbruch\nangenommen hat. J edenfalls kann das Revisionsgericht dies\nangesichts der knappen Angaben nicht nachprüfen. Denn\nauch aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, aus\n\n- 36 -\n\n- 36 -\n\nseiner Rolle bei der Verteilung der Beute lassen sich\nsichere Schlüsse auf den Täterwillen und die Tatherrschaft Hier nicht zieken, solange nicht die Art geiner\nMitwirkung bei der eigentlichen Handlung geklärt ist.\n\nDie Verurseilung des Angeklagten Tip mußte daher\naufgehoben werden, soweit er wegen gemeinschaftlichen\nschweren Dietstahles verurteilt worden ist.\n\n2.) Nicht berührt wird dagegen der Schuldspruch,\nsoweit der Angeklagte NiB wegen Widerstandes gegen\ndie Staatsgewalt verurteilt worden ist. In diesen Umfange\nist seine Revision offensichtlich unbegründet.\n\n3.) Das Urteil mußte jedoch im Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist,\ndaß die Höhe der Strafe wegen des Widerstandes durch\ndie gleichzeitige Verurteilung wegen schweren Diebstahls\nbeeinflußt worden ist.\n\nZusammenfassend waren daher alle Revisionen mit\nAusnahme derjenigen des Angeklagten N zu verwerfen.\nHinsichtlich Nee war das Urteil aufzuheben, soweit\ner wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist,\nferner allgemein im Strafrusspruch. Im übrigen war auch\nseine Revision zu verwerfen.\n\n- 37 -\n\n- 37 -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, sämtliche\nRevisionen zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/5-str-55-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/5-str-55-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.192309+00:00"}}