{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_41_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"5 StR 41/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 41/55\n\n219g\n\nImNamen des Volkes! 00€\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinz-Georg NM URN\naus LEE ;\ndort geboren am ED 1924,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung\nvom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersckretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WED\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.\nAller vom 3.November 1954 gegen ihn im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- DD.\n\n- 2.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die\nKosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte “ED Hatte ein Mädchen geschwängert und bat den Mitangeklagten Ge (dessen Revision\nder Senat durch Beschluß vom 4.März 1955 als offensichtlich unbegründet verworfen hat), ihm ein Abtreibungsmittel zu beschaffen. CB verlangte 100 DM Vorschuß,\nden ihm auch gab. 'Später forderte GB noch\nweitere 60 bis 70 DM, weil er Aufwendungen gehabt habe.\nIn Wahrheit wollte er MED alte Chinintabletten verkaufen, die er zufällig noch hatte. MED pesaß über\ndie gezahlten 100 DM hinaus kein Geld. Inzwischen ging\ndie Frucht ohne Eingriff ab. MB verlangte deshalb\ndas Geld von GW zurück, und zwar mit Rücksicht auf\ndessen angebliche Aufwendungen schließlich nur noch in\nHöhe von 25 DM. Jedoch blieben alle Mahnungen vergeblich.\n\nNunmehr zeigte MED den CHE wegen Unterschlagung von 100 DM an. Da er die Abtreibungsabsicht\nnicht angeben wollte, erklärte er, GEB habe ihm ein\nWeihnachtsgeschenk für seine Braut besorgen sollen,\nhabe das aber weder getan noch das Geld zurückgegeben.\nDiese Darstellung griff GW pei seiner verantwortlichen Vernehmung auf. Er erweiterte sie wie folgt:\n\nDas Geschenk, nämlich Porzellan, habe 200 IM kosten\nsollen. Er habe es auch gekauft und dabei die fehlenden\n100 DM selbst ausgelegt. Da CE es jedoch nicht\nabgenommen habe, habe er, GW es nit Verlust weiterverkaufen müssen. Von den 100 DM habe er 25 DM an\nMED zurückgezahlt; den Rest habe er vereinbarungsgemäß für seine Unkosten und den entstandenen Ausfall\n\n-4-\n\n-4-\n\nbehalten. Als diese Schilderung des Geb den Yuuunmp\nvorgehalten wurde, sagte er die Wahrheit, daß nämlich nicht\nPorzellan, sondern Tabletten hatten besorgt werden sollen.\nGemmB blieb aber bei der Porzellangeschichte. Es wurde\nAnklage wegen Unterschlagung der 100 DM gegen ihn\n\nerhoben (6 Ms 175/53 der Staatsanwaltschaft Verden/Aller).\n\nZur Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte am\n1.Juli 1954 wer MOB als Zeuge geladen. Auf dem\nWege zum Gericht hielt GW ihn an und beredete ihn,\nbei der Porzellangeschichte zu bleiben. VE fand\nsich schließlich dazu bereit, nachdem Gew ihm 50 DM\nanbot und auch sogleich zahlte. Auch in der Hauptverhandlung blieb GW bei der Porzellangeschichte. MED\nsagte ausı\n\n\"Es trifft zu, daß ich Herrn CB 100 DM für den\nKauf von Porzellan gegeben habe. Es sollte ein\nWeihnachtsgeschenk sein. TJährend eines Gesprächs\nteilte mir Herr GgWwmit, daß er ein Geschenk\nfür etwa 200 DM gekauft habe. Da ich das Geschenk\nvor Weihnachten nicht mehr erhalten habe, sagte\nich zu ihm, er solle das Service weiterveräußern;\nda der Herr GEB durch den Wiederverkauf Schaden °\nerlitten hatte, habe ich mich mit ihm dahin\ngeeinigt, daß er mir von den 100 IM 50 DM ausgehändigt hat. - Ich möchte ausdrücklich betonen, daß\n.es sich nicht um einen Tablettenkauf gehandelt\nhat.\"\nDabei blieb er trotz aller Vorhaltungen und obwohl der\nVorsitzende des Schöffengerichts ihn dahin belehrte,\n\"daß die Beschaffung der Tabletten, wie sie früher geschildert worden sei, für ihn, MED, keine\n\n-5.\n\n-5.\n\nstrafbare Handlung darstelle; es sei deswegen sinnlos\nund gefährlich, hier die Unwahrheit zu sagen, um sich\nvor dieser vermeintlichen Gefahr einer Strafverfolgung\nzu schützen\". NEED leistete den Zeugeneiäa, CEE>\nwurde freigesprochen. MED wurde noch in der\nHauptverhandlung wegen Yerdachts des Meineides verhaftet.\nAm 20.Juli 1954 gestand er vor der Polizei, am 7.August\n1954 vor dem Richter, daß seine eidliche Aussage falsch\ngewesen sei. Daraufhin wurde er sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.\n\nNunmehr hat die Strafkammer MED wesen Neineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und\nihn für unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden. Die Anwendung des § 157 StGB\nund die Anrechnung der Untersuchungshaft ist abgelehnt\nworden.\n\nDie Revision des Angeklagten Mi rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift,\nist sie offensichtlich unbegründet. Das gilt insoweit\nauch von den Verfahrensrügen, weil die Feststellungen\ndes Landgerichts zum Schuldspruch nur auf dem auch\nin der Hauptverhandlung noch einmal wiederholten Geständnis des Angeklagten und nicht auf den von der Revision\nbeanstandeten Verfahrensvorgängen beruhen können.\n\n2. Dagegen unterliegt die Strafzumessung verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Bedenken.\n\n-6 -\n\n-6-\n\na) Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe in\nder Hauptverhandlung beantragt, den Staatsanwalt DE\nals Verfasser eines Aktenvermerks (Bl.1 d.A.) über die\nschöffengerichtliche Hauptverhandlung darüber zu\nvernehmen, daß der Angeklagte wegen außergewöhnlicher\nErregung nicht imstande gewesen sei, die Belehrung\ndes Vorsitzenden zu verstehen und aus ihr die richtigen\nSchlüsse zu ziehen. Dieser Beweisamtrag sei, wie das\nSchweigen des Protokolls erweise, nicht beschieden\nworden.\n\nDas Protokoll schweigt jedoch nicht nur über den\nBescheid, sondern über den ganzen Beweisamtrag. Für das\nRevisionsgericht steht deshalb fest (§ 274 StPO), daß\nder Verteidiger den Antrag nicht gestellt hat; auf die\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten kommt es in diesem\nZusammenhange nicht an. Diese Rüge ist also unbegründet.\n\nb) Die Revision rügt es aber auch als einen Verstoß\ngegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer den\nStaatsanwalt BB nicht von Amts wegen vernommen hat..\nDiese Rüge ist im Ergebnis begründet.\n\nDer Aktenvermerk des Staatsanwalts BMW sagt zwar\nnichts davon, daß der Angeklagte erregt und deswegen ..\naußerstande gewesen sei, die Belehrung zu verstehen.\nHierzu sagt der Vermerk murs\n\n\"VB erklärte schon vor der Vernehmung,\ner werde nicht aussagen können, da er mit\nden Nerven herunter sei. Er habe wirtschaftliche Sorgen. Er sagte dann doch aus „zer...\n\nAus der hier wiedergegebenen bloßen Behauptung des\nAngeklagten, er sei \"mit den Nerven herunter\", brauchte\ndie Strafkammer nicht zu schließen, der Staatsanwalt\nBEEEED werde etwas Verwertbares darüber bekunden können,\n\n- 7-\n\n- 7-\n\nin welchem Grade der Angeklagte wirk).ich erregt war.\nUnter diesem Gesichtspunkt genügte die Strafkanmnmer ihrer\nAufklärungspflicht dadurch, daß sie den Schöffengerichtsvorsitzenden, Amtsgerichtsrat P@®, s:l1bst als Zeugen\nvernahm. Amtsgerichtsrat P@Phat seinen Sindruck dahin\nwiedergegeben, daß VE ihn \"erkennbar verstanden!\nhabe. Dem konnte die Strafkamner folgen, ohne dadurch\ngegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen, daß sie nicht\nauch noch den Staatsanwalt ZW über dieselbe Frage\nvernahnm.\n\nAber der Aktenvermerk des Staatsanwalts Di\nenthält eine andere Stelle, die das Landgericht zu\nseiner Vernehmung drängen mußte. Es heißt darin nämlich:\n\n\"Ich habe ... den Angeklagten auf §§ 145d und\n164 des Strafgesetzbuches hingewiesen. Nach\nnochnaliger eingehender Belchrung durch den\nHerrn Vorsitzenden blieb der Zeuge VEEEEEND\nbei seinen Angaben.\"\n\nDem hätte die Strafkammer nachgehen müssen. Denn wenn\nStaatsanwalt BED Bekundungen über salche Belehrungen\nmachen konnte, dann hätte sich möglicherweise ergeben,\ndaS MB auf den Gedanken gebracht worden ist,\nauch für ihn komme wegen seiner inhaltlich unzutreffenden\nStrafanzeige eine Bestrafung in Betracht, wenn er nicht\nan der darin gegebenen falschen Sachdarstellung unter\nEid festhalte. Insoweit ist er aber nach den bisherigen\nFeststellungen durch den Amtsgerichtsrat Pi nicht\nbelehrt worden, daß ihm keine Bestrafung drohe. Denkbar\nist sogar, daß der Vermerk nur versehentlich von dem\n\n\"Angeklagten\" (CE) spricht und in Jahrheit MENEEEEED\n\n-8 -\n\n-8-\n\nmeint. Denn von diesem ist in den vorangehenden Sätzen\ndie Rede; und allem Anschein nach kamen nach dem Sachverhalt, wie er sich in der Verhandlung vor dem Schöffengericht darstellte, Vorwürfe gemäß § 145d oder § 164 StGB\ngegenüber WÜRD cher in Betracht als gegenüber CB.\nDas wäre mit Rücksicht auf § 157 StGB unter Umständen für\ndas Strafmaß von Bedeutung gewesen.\n\nc) Die Revision rügt, daß das Urteil im Vorprozeß\nund der gegen NEW ergangene Haftbefehl nicht\nverlesen worden seien. Aus dem Urteil ergebe sich, daß\nes auf die Beeidigung der Aussage für die Intscheidung\nnicht angekommen sei. \"Auf dic Beeidigung\" - so meint\ndie Revision - \"konnte es nur ankommen, wenn sie zu\neiner anderen Beurteilung der den Gegenstand des\nVorprozesses bildenden Straftat geführt hätte als die\nunbeeidigte Aussage\".\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Tür die Beurteilung der\nTat des Angeklagten GB als siner Unterschlagung kam\nes sehr wohl darauf an, ob Michaelis eine wahre oder eine\nfalsche Darstellung gab und beschwor. Um das zu erkennen,\nbrauchte das Urteil nicht verlesen zu werden.\n\nd)'Schließlich erhebt die Revision folgende Verfahrens-\n\nrüge: | en\n\n\"Die nur im Protokoll enthaltene Feststellung\n‘Die Akten des Schöffengerichts Lilienthal.\n\n6 is 175/53 der Staatsanwaltschaft Verden wurden\n\nzum Gegenstand der Verhandlung gemacht nt reicht\n\nzur prozeßordnungsmäßigen Aufklärung im Sinne\n\nder §§ 244,249 StPO nicht aus. Diese Bemerkung\n\n1ä8t erkennen, daß das Gericht vom Inhalt der\n\nVorprozeßakten unzulässig Gebrauch gemacht hat.\"\n\n- 9.\n\n-9.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Sätze als\nordnungsmäßige Rüge verstanden werden können, ob der\ngerügte Verstoß erwiesen ist, und ob die Strafzumessung\nauf ihm beruhen kann. Denn das angefochtene Urteil muß\nim Strafmaß schon nach den bisherigen Darlegungen aufgehoben werden. Für die erncute Verhandlung sei jedoch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nAlle Urkunden, die im Urteil verwertet werden sollen,\nmüssen verlesen werden. 7Tird dieser Satz, von dem es\nkeine Ausnahme gibt, nicht beachtet, so verstößt das\ngegen §§ 249,261 StPO. Die Verlesung gehört zu den\nFörmlichkeiten des Verfahrens und kann deshalb nur durch\ndas Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Es empfiehlt\nsich dringend, sie mit unzweidsutigen ‚Jorten (\"wurde\nverlesen\") im Protokoll zu vermerken. Die Wendung:\n\n\"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" kann im allgemeinen nicht dahin verstanden werden, daß die betreffenden Urkunden verlesen worden sind. Wenn eine Urkunde\nohne Verlesung nur \"zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht\" wird, d.h. wenn ihr Vorhandensein erwähnt wird\nund die Beteiligten veranlaßt werden, über sie zu\nsprechen, so ist ein solcher Vorgang weder eine Beweisaufnahme noch eine Förmlichkeit der Verhandlung. Er\ngehört grundsätzlich nicht in das Protokoll einer im\nersten Rechtszuge verhandelnden Strafkammer. Wird er\ndennoch darin aufgenommen, so kann sich daraus für das\nRevisionsgericht unter Umständen ergeben, daß der Inhalt\neiner Urkunde als Teil des \"Inbegriffs der Verhandlung!\"\nim Sinne des § 261 StPO angesehen und demgemäß im Urteil\nverwertet ist, ohne daß die Urkunde verlesen wurde.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDas wäre ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des\nUrteils führen könnte.\n\n3. Auch sachlichrechtlich ist die Begründung, mit\nder das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB\nverneint hat, nicht unbedenklich. Das angefochtene Urteil\nstellt fest, daß Amtsgerichtsrat Pe den Angeklagten\n“OD darüber belehrt hat, er habe keine Strafe\nwegen der versuchten Tablettenbeschaffung zu befürchten,\nund daß ME diese Belehrung verstanden hat. Nicht\nmit Unrecht macht die Revision geltend, daß die Peststellung des bloßen Verstehens nicht ausreicht, um die\nAnwendbarkeit des § 157 StGB auszuschließen. Vielmehr\ngehört dazu, de MED Aie von ihm verstandene\nErklärung auch geglaubt hat. Der Strafkammer mag das\nselbstverständlich erschienen sein. In der Tat wird es\nim allgemeinen naheliegen, daß ein juristischer Laie\neiner derartigen Erklärung, wenn sie ihm von einen\nin öffentlicher Sitzung amtierenden Richter gegeben\nwird, ohne weiteres Vertrauen schenkt. Immerhin fehlt\nin dem angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung darüber. 5\n\nVor allem aber kann übersehen sein, deß VE»\nauch unter anderen Gesichtspunkten mit der Gefahr einer.\nBestrafung gerechnet haben kann, nämlich wegen seiner.\ninhaltlich unrichtigen Strafanzeige gegen CB- Dass.\nwird noch zu prüfen sein.\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr. Rotberg Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-41-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-41-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.137493+00:00"}}