{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_418_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"5 StR 418/55","doktyp":null,"leitsatz":"%er sich unter dem Einfluß von Drohungen\nmit erkennbarem Widorstrieten bereit findet,\nan einem Verbrechen mitzuwirken, es jedoch\nnach Möglichkeit verhindern oder sich der\nhLitwirkung entzichen will, \"verabredet!\"\n\nes nicht.\n2. Gesetze: StcB § 46 Nr 1\n\nRechtssatzs Ein Teilnehmer tritt nicht vom Versuch zurück,\nwenn er zwar das verbrecherische Vorhaben\nfür diesmal vereitelt und sich daran nicht\nmehr beteiligen will, zugleich aber eine\nTätigkeit vornimmt, durch die er die\nspätere Ausführung durch die anderen Teilnehmer bewußt fördert.\n\nSteht ein Teilnehmer vom Versuch freiwillig\nab und wird das Verbrechen später von den\nanderen vollendet, so wird seine Straflosigkeit nur durch solche fortwirkenden\nTatbeiträge ausgeschlossen, die er zu dem\nVerbrechen bewußt und in vorwerfbarer\n\nWeise geleistet hatte.","text_plain":"ve J di .\nFür das Nachschlagewerk! | 01 7 L- 7 >\nNicht für die Amtliche Sammlungi\n\nEr . — me\n\n1, Gesetz: S\"sB § 49a\n\nRechtssatz: %er sich unter dem Einfluß von Drohungen\nmit erkennbarem Widorstrieten bereit findet,\nan einem Verbrechen mitzuwirken, es jedoch\nnach Möglichkeit verhindern oder sich der\nhLitwirkung entzichen will, \"verabredet!\"\n\nes nicht.\n2. Gesetze: StcB § 46 Nr 1\n\nRechtssatzs Ein Teilnehmer tritt nicht vom Versuch zurück,\nwenn er zwar das verbrecherische Vorhaben\nfür diesmal vereitelt und sich daran nicht\nmehr beteiligen will, zugleich aber eine\nTätigkeit vornimmt, durch die er die\nspätere Ausführung durch die anderen Teilnehmer bewußt fördert.\n\nSteht ein Teilnehmer vom Versuch freiwillig\nab und wird das Verbrechen später von den\nanderen vollendet, so wird seine Straflosigkeit nur durch solche fortwirkenden\nTatbeiträge ausgeschlossen, die er zu dem\nVerbrechen bewußt und in vorwerfbarer\n\nWeise geleistet hatte.\n\nAktenzeichen: 5 StR 418/55\nUrteil des BGH vom 18.0Oktober 1955 LG Berlin\n\nJan Namen des Volkes\n\nm -weren: . wa\n\nIn cer StraTsache\ngegen\n\nden Fleischer Siegfried D Mmmmp aus Dein,\ngeboren am EEE 1927 in SEEN\n\nzur Zeit in Tutersuchungshaft,\nwegen Vorbereitung einer Verschleppung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.0ktober 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Richter bei der ‘\"erkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Juni 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe,\n\nmu si een\n\nDer Angeklagte iebte im sowjetischen Sektor Berlins.\nvon dot fuhr er am 3.Juli 1952 in einem Cpel-Xraftwagen\ndrei Männer - CE: <C un: Kr - nach\nBerlin-Lichte: felde, Dort sollte der Rechtsanwalt Dr.\nauf der Gerichtsstraße vor seiner Wohnung von DEE\nund Kr überwältigt und mit dem Kraftfahrzeug in\ndas sowjetisch besetzte Gebiet entführt werden. Das war\ndem Angeklagten bekannt. Er hielt in der Ringstraße an.\nPA ur. Kr Stiegen aus, gingen in die Gerichtsstraße, eine Querstraße der Ringstraße, und schritten\nauf die Wohnung des Dr.L MB zu. Als kurz darauf ein Mann\nmit einem Hund in die Nähe des Kraftfahrzeugs kam, fuhr\nder Angeklagte die Gerichtsstraße entlang an DEIN\nund Kr vorbei. Sie liefen dem Wagen nach und stiegen\nwieder ein. Der Angeklagte fuhr mit ihnen und Ki\nin die sowjetisch besetzte Zone. Am 8.Juli 1952 wurde\nDr.IGE) in der gleichen Weise verschleppt, wie es\nam 3.Juli 1952 versucht worden war. Die Täter waren zum\nTeil dieselben. Der Angeklagte war aber nicht wieder\nhinzugezogen worden.\n\nWie das Landgericht als unwiderlegt ansieht, hatte\nder Angeklagte an dem Versuch vom 3.Juli 1952 zunächst\nnicht teilnehmen wollen, war dazu jedoch von einem Agenten\ndes \"Staatssicherheitsdienstes\", der unter dem Namen\n\"Paul\" auftrat, durch die Bemerkung bestimmt worden, e8\nsei zu einer Weigerung \"zu spät\", er möge auch \"an seine\nFamilie denken\". Die Strafkammer geht auf Grund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten davon aus, daß er\n\"durch eine Verkettung von Umständen in diese Angelegenheit hineingekommen ist und nicht den Typ eines Menschen\ndarstellt, der in der lage ist, kaltblütig und aus\nverbrecherischer Neigung ein derartiges Unternehmen durchzuführen\". Es sei mindestens nicht widerlegbar, daß er\nvon vornherein den Überfall habe vereiteln oder sich der\nMitwirkung daran entziehen wollen und dazu das Erscheinen\ndes Mannes mit dem Huride als willkommenen Vorwand benutzt\n\n-3.-\n\nhabe.\n\nDas Landgericht erkennt daher einen strafbefreienden\nRücktritt von gemeinschaftlichen Verschleppurgsversuch an,\nEs erklärt den Angeklagten aber für \"schuldig, die Verschleppung des Ir-IWan dem genannten Tage mit vorberei.\ntet zu haben, Er hat\", so fährt das Urteil fort, \"den\nlagen zu dem angegebenen Zweck, der ihm bekannt war, zu\ndem beabsichtigten Tatort gesteuert. Er ha* sich danach\neines Vergehene gegen § 2 Abe 1, 2 und 4 des Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni. 1951\nschuldig gemacht\". |\n\nDis Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts, insbesondere der §§ 46,52 StGB. Sie\nhat Erfolg.\n\n1.) Wie sie mit Recht bemängelt, prüft das Landgericht\nnicht, ob der Angeklagte von der Vorbereitung\neiner Verschleppung zurückgstreten ist. Auf dieses Vergehen sind die Rücktrittsvorschriften des § 49a Abs 3,4\nStGB entsprechend anzuwenden. Das hat der Bundesgerichtshof für den § 234a Abs 3 StGB, der nur in der Bundesrepublik gilt, schon ausgesprochen (BGHSt 6,85). Dem\nfolgt der Senat für die inhaltlich gleiche Vorschrift\ndes § 2 äbs 4 des Berliner Gesetzes zum Schutze der .\npersönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (FSck6). '. ni\n\n&) Ob der Angeklagte von dem Vergehen der Vorbereitung\neiner Verschleppung zurückgetreten und dadurch 'straffrei\ngeworden ist, ist in sinngemäßer Anwendung des § 49a\nAbs 3 Nr 3 StGB zu beurteilen. Die übrigen Vorschriften\ndes § 49a Abs 3, die strengere Voraussetzungen aufstellen,\nscheiden aus. Denn der Angeklagte hat nicht einen anderen\nzur Verschleppung Dr.Linses zu bestimmen versucht oder das\nErbieten eines anderen hierzu angenommen (§ 49a Abs 3\nNr 1 StGB). Er hat dieses Verbrechen auch nicht verabredet\n(§ 49a Abs 3 Nr 2 StGB). Die Strafkammer hat seine Einlassung nicht widerlegen können, er habe, \"eingeschüchtert durch die Drohungen des 'Paul', zunächst sich diesem\n\n-4-\n\n-4 -\ngefügt, aber immer nach einer Gelegenheit gesucht: entwe-\n@er sich aus dem Unternehmen herauszuziehen oder es zum\nScheitern zu bringen\", Er hatte also nicht den ernstlichen\nwillen, daß die Tat ausgeführt werde. Ob schon dies\ngenügen würde, um eine Verabredung auf seiner Seite auszuschlielen (vgl RGSt 58,392/3937), mag zweifelhaft sein.\nEs kommt aber folgendes hinzu. Dem Agenten “Faul\", dem\ngeistigen Leiter des Unternehmens, war erkenntar, daß\nder Angeklagte seinem Verlangen, bei der Verschleppung\nDr-IBnitzunirken, nur widerwillig und auf versteckte\nDrohungen hin nachgegeben hatte. Jedenfalls dies in Verbindung mit dem Willen des Angeklagten, nach Möglichkeit\ndie Tat zu vereiteln oder sich von ihrer Durchführung\nfernzuhalten, führt zu dem Ergebnis, daß er sie nicht im\nSinne des § 49a Abs 2 und Abs 3 Nr 2 StGB verabredet hat.\n\nb) Es kommt daher in diesem Zusammenhange nicht\ndarauf an, daß er die gewaltsame Entführung Dr AED\nletzten Endes nicht verhindert hat, wie § 49a Abs 3 Nr 1\nund 2 StGB es voraussetzen würden. Denn § 49a Abs 3 Nr 3\nStGB, der hier entsprechend anzuwenden ist, erfordert\nnur den Widerruf der erklärten Bereitschaft zu dem Verbrechen. Der Angeklagte hat \"das Erscheinen des Mannes\nmit dem Hund zum Anlaß genommen, den gehegten Plan, das\nUnternehmen zum Scheitern zu bringen, nun durchzuführen\".\nDas Landgericht ist auch \"überzeugt, daß sowohl 'Paul'!\nals auch die übrigen an der späteren Entführung Dr.\nbeteiligten Personen den Angeklagten ebenso eingeschätzt\nhaben“, weil sie ihn nicht wieder hinzugezogen haben,\nobwohl er in den Plan eingeweiht war (UA S 10). Sein Wille,\nsich nicht weiter zu beteiligen, ist also in Erscheinung\ngetreten und von den anderen Teilnehmern erkannt worden.\nDas genügt, um den § 49a Abs 3 Nr 3 StGB sinngemäß anzuwenden und einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten\nvon dem Vergehen der Vorbereitung einer Verschleppung\nanzunehmen. j\n\nc) Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Angeklagte\n\n-5-\n\n|\n.\n2\n\n-5-\n\nbei seinem üurkennbaren .iderstreben richt als NMittäter,\nsondern nur als Gehilfe dieses Vergehens zu verurteilen\ngewesen wäre,\n\n2.) Der Angeklagte ist jedoch nicht, wie die Revision in erster Linie beantragt, vom Scnat nach § 354 Abs ı\nStPO freizusprechen, Denn nach den bisherigen Feststellungen besteht die Möglichkeit, daß er trotz seines störenden\nEingreifens vom 3.Juli 1952 zu bestrafen ist.\n\na) Die Strafkammer geht zu Unrecht ohne weiteres davon\naus, daß der Angeklagte durch sein vorzeitiges Abfahren\nvon Versuch der Verschleppung zurückgetreten ist,\ndch. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben\nhat (§ 46 Nr 1 StGB).\n\nZum Rücktritt vom Versuch gehört das endgültige Abstehen vom verbrecherischen Vorhaben. Er licgt daher nicht\nbei einem solchen Teilnehmer vor, der die Tat zwar für den\nAugenblick vereitelt, zugleich aber bewußt Voraussetzungen\ndafür schafft, daß sie später von anderen Beteiligten ohne\nihn verübt wird. Dann stellt er seine. Mitwirkung an dem\nVerbrechen nicht endgtltis ein, sondern verzögert nur die\n\nDurchführung.\nSo kann es hier liegen.\n\n. Der Angeklagte hat zwar verhindert, daß Dr.\nam 3. Juli 1952 verschleppt wurde. Er unterließ aber nicht\njede weitere Tätigkeit, sondern fuhr den Kraftwagen\nsogleich mit DEE, sr una Kr in die\nsowjetische Zone weiter, überführte ihn von dort auf\nAnweisung des Bennewitz in den sowjetischen Sektor von\nBerlin an seinen gewöhnlichen Standort, den Ausgangspunkt\nder Fahrt vom selben Tage, und übergab die Schlüssel\nwieder dem \"faul\". Dadurch förderte er dem äußeren Hergange nach (\"objektiv\") die spätere Fortsetzung des\nverbrecherischen Unternehmens gegen Dr.I. Denn er\nbrachte die Tatgenossen in die Sichcrheit des sowjetisch\n\n-6-\n\n-6-\n\nbesetzten Gebiets zurück und das Tatwerkzeug wieder in\ndie Ausgangsstellung für einen weiteren Angriff. Es liegt\nnahe, daß dieser wieder von dem ständigen Abstellplatz\ndes Wagens aus geschah, obwohl das Urteil dies nicht\nausdrücklich feststellt. |\n\nDer Angeklagte kann auch, als er am Urt der geplanten Tat vorzeitig abfuhr, schon erkannt haben, daß im\nwesentlichen dieselben Täter mit demselben Fahrzeug den\nAnschlag gegen Dr.ıWWWspäter fortsetzen würden. Ob er\ndamit zu dieser Zeit rechnete, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen. Tat er es, so bedeutete seine eigenmächtige\nHandlungsweise keinen Rücktritt vom Versuch der Verschlep-\n\npung.\n\nFehlt es an einem solchen Rücktritt, so ist der\nAngeklagte nicht straffrei geworden. Das Landgericht wird\njedoch zu prüfen haben, ob er nach der Art seiner Beteiligung am Verschleppungsversuch nur Gehilfe war (vgl BGH\nJR 1955,304/3057). Außerdem wird die Frage des Nötigungsstandes untersucht werden müssen (vgl unten Nr 3). Die\nVorschrift des § 358 Abs 2 StPO hindert das Landgericht\nnicht, einen dem Angeklagten nachteiligeren Schuldspruch\nzu fällen. Nur die Strafe darf nicht nach Art oder Höhe\nstrenger werden.\n\nIst der Angeklagte wegen seiner Mitwirkung am\nVerschleppungsversuch zu bestrafen, so kommt es auf den\nRücktritt von der Vorbereitung (vgl oben Nr 1) schon\ndeshalb nicht mehr an, weil die Strafbarkeit des Versuchs\ndie der Vorbereitung aufzehrt. |\n\nb) Hatte-der Angeklagte jedoch, als er das Fahrzeug |\nin der Ringstraße vor dem verabredeten Zeitpunkt in Gang\nsetzte, die Möglichkeit eines weiteren, gleichartigen\nHandstreichs gegen Dr. MW noch nicht ins Auge gefaßt,\nso ist er auch vom Versuch freiwillig zurückgetreten, Er\nwar, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei darlegt,\nan der Ausführung der beabsichtigten Handlung nicht durch\n\n-17-\n\n- 17 -\nUmstände gehindert, die von seinem Willen unabhängig waren\n(§ 46 Nr 1 StG3). Denn er sah sich nach den Feststellungen\ndes Urteils nicht etwa zum egfahren dadurch genötigt, daß\nder Wann mit dem Hunde herankam. Dies benutzte er vielmehr\nnur als \"Anlaß: (UA S 10), \"weil er nicht mehr mitmachen\nwollte\" (UA S 11).\n\nc) Durch einen solchen freiwilligen Rücktritt vom\nVersuch wäre er aber nicht, wie das Landgericht annimmt,\nohne weiteres straflos geworden. Sein vorzeitiges Abfahren an diesem Tage hat die Ausführung. des geplanten\nVerbrechens letzten Endes nicht verhindert. Trotzdem\nwäre er jedenfalls dann strafffei, wenn sein Verhalten\ndie übrigen Beteiligten zunächst veranlaßt hätte, das\nverbrecherische Vorhaben endgültig aufzugeben, und wenn\nsie sich erst später wieder neu entschlossen hätten\n(RGSt 47,358/3617; 55,105; BGH NW 1951,410). Dieser\nAnnahme stehen aber die Feststellungen des Urteils entgegen. Es ist daher entscheidend, ob der frühere Tatanteil\ndes Angeklagten noch bei, der späteren Vollendung so als\n\"Mitursache fortwirkte, daß die Tat,als das Ergebnis auch\nseines Handelns erscheint (BoSt 54,177/178/; 59,412; ‚RG:\nJW 1934, 695; RG HRR 1936, 1204),\n\n‚ Hierfür kommt nur ein,solcher Tatbeitrag in Brake;\nder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts und .in: vorwörftbarer\nWeise bewußt zur Verschleppung gelaistet worden ist, also\nGrundlage fur eine Bestrafung des, Angeklagten wegen. Teilnahme an der Verschleppung sein kann.\n\n88) Die erste Voraussetzung trifft auf die Anschaffung\ndes Kraftwagens durch den Angeklagten zu. Trotzdem scheidet\ndiese aus. Denn der Angeklagte hatte das Fahrzeug, wie\ndas Landgericht als unwiderlegt ‚ansicht, für \"Paul\" in dem\nGlauben gekauft, ces solle dazu, dienen, Kaffee zu befördern.\nDaß es zu ciner Verschleppung gebraucht werden.sollte,\nerkannte er zwar, ehe diege Tat, versucht und schließlich\nvollendet wurde. Das hat aber nicht, zur Folge, daß er sich\ndie arglose Vo rmittlung des Kraftfahrzeugerworbs als Tat-\n\n- 8 -\n\n-8-\n\nanteil uurec!wen lassen mn3.\n\ntb) Ver Ohertunderanwa]; hat daravf hirgewiesen,\ndurch die Fah.* vom 3.dJuw.1i 1952 zum späte:en Tate und\ndurch den A:fenthalt dort könne der Angeklagte den übrigen\nBetsiligusn zu „rfahrungen verhulfen haben, die die Tat\nam 8.Juli ı952 gefördert hätten. Das kann das Kevisionsgericht nech den bishar:!gen Feststellungen nicht mit\nSicherheit ausschließen. Es muß die Beurteilung dicser\ntatsächlichen Frage der Strafkammer überlassen. Sie wird\nprüfen müssen, ob der \"Staatssicherheitsdienst\" die\nVerschleppung Dr.IW durch sorgfältige Erkundungen\nam Tatort so gründlich vorbereitet hatte, daß die Ergebnisse der Fahrt vom 3.Juli 1952 keine feststellbare\nBedeutung mehr für die spätere Durchführung des Verbrechens\nhatten.\n\nKommt das Landgericht zu der Annahme, der ıngeklagte\nhabe zunächst nicht bedacht, daß man den Überfall wiederholen werde, sei also vom Verschleppungsvereuch zurückgetreten, habe aber zuvor einen bewußten und vorwerfbaren\nTatbeitrag geleistet, der fortgewirkt und dio Vollendung\ndes Verbrechens gefördert habe, so ist er nicht straffrei\ngeworden, Dann wird zu prüfen sein, ob er nur Gehilfe ‚war\nund im Nötigungsstand gehandelt hat (vgl oben ‚Abschnitt.\n2a am Ende).\n\nd) Wird Rücktrist angenommen und das ursächliche\nFortwirken eines bewußten und vorwerfbaren Tatbeitrages\nvenneint, so ist die Mitwirkung des Angeklagten am\nVersuch straflos geworden.\n\nIn diesem Falle kann sich der Angeklagte, da er auch\nvom Vergehen der Vorbereitung freiwillig zurückgetreten\nist (vgl oben Nr 1). höchstens durch eine nevue:-\nHandlung, die nach dem Rückt-itt vom Versuch liegt,\nstrafbar gemacht haben. Es kommt Beihilfe zur vollendeten\nVerschleppung in Betracht. Denn der .\\ngeklagte hat das\n\n9 —\n\nBT -\n\n-9-\n\nFahrzeug aus der sowjetisch besctzten Zone an seinen\ngewöhnlichen Standort im Sowjetsektor von Berlin zurückgebracht und kann es dadurch für den ncuen Handstreich\nbereitgestellt haben. Ob er dabei mit diesem rechnete,\ngeht aus dem Urteil bisher nicht hervor, Es sagt nur, daß\nDO nach dem Eintreffen in der Sowjetzone dem dort\nwartenden \"Paul\" über den Fehlschlag berichtete. \"Über\nden Inhalt dieser Besprechung will der Angeklagte nichts\nwissen\" (UA S 7). Auch ohne solche Kenntnis könnte er\nsich aber eine Vorstellung von den weiteren Plänen selbst\ndann gebildet haben, wenn er sich darüber noch keine\nGedanken gemacht haben sollte, als er in der Ringstraße\nvorzeitig weiterfuhr.\n\n3.) Die Revision beanstandet ferner mit Recht, daß\ndas Urteil die Frage des Nö tigungestandes\n(§ 52 StGB) nicht erörtert. Dazu bestand Anlaß, weil\n- der angeklagte durch versteckte Drohungen \"eingeschüchtert\"\nworden war,\n\nDieser Gesichtspunkt ist zunächst von Bedeutung, wenn\nein Rücktritt vom Verschleppungsversuch überhaupt verneint wird. Wird dieser jedoch :angenommen, so müssen Tatbeiträge, die an sich ursächlich fortgewirkt haben, il\nunberücksichtigt bleiben, wenn sie durch Nötigungsstand\nentschuldigt, also nicht vorwerfbar sind. Dies kann\nschließlich. für eine etwaige neue Beihilfehandlung des’\nAngeklagten (vgl oben Nr 2 d) zu gelten haben.\n\nSolange sich der Angeklagte in Westberlin aufhielt,\nkommt aber nur eine Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib pder Leben seiner ingehörigen\nin Betracht. Denn cs lag für ihn auf der Hand, daß er\nselbst sich zu dieser Zeit unter den Schutz der Westberliner Behörden stellen konnte. Das war ihm besondere\ndenn möglich, wenn er die Weiterfahrt in der Ringstraße\n\nso einrichtete, daß TE una Kr nicht wieder\n\neinsteigen konnten. Daß er diesen Ausweg nicht beschritt,\n\n- 10 -\n\nen en ee\n\n- 10 -\n\nkann Eedeutung auch für die tatsächliche Frage haben,\n\nob er den Kraftwagen ur info 1 g e eines Nötigungsstandes (vgl 3GUSt 3.271/2757) aus der sowjetischen Zone\nan seinen gewöhnlichen Abstellplatz zurückgebracht hat.\n\n4.) Div Zumessung der Strafe wegen der Vorbereitung\neiner Verschleppung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Obwohl das Landgericht strafmildernd anerkennt, daß\nder Angeklagte noch nicht bestraft und verhältnismäßig\njung ist, verhängt es fünf Jahre Gefängnis, also die\nHöchststrafe des § 2 bs 3 FSchG. Es berücksichtigt\nnicht erkennbar, daß der Angeklagte den Versuch vom\n3.Juli 1952 vereitelt und sich später nicht mehr beteiligt\nhat. Es verneint \"einen minder schweren Fall des § 2\nAbs 1\", obgleich es den Angeklagten nicht nach dieser\nVorschrift, sondern nach § 2 Abs 4 FSchG bestraft, der\nallgemein Gefängnis androht, ohne \"minder schwere Fälle\"\nzu erwähnen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\n5.) Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen.\n\nWenn der Angeklagte durch Rücktritt straffrei\ngeworden ist, kann er nicht nach § 3 FSchG deshalb\nbestraft werden, weil er von dem Vorhaben einer\nVerschleppung glaubhaft Kenntnis erhalten hatte und es\nunterließ, der Behörde oder dem Bedrohten zur rechten\nZeit Anzeige zu machen, Die Tat muß für den, von dem\n\n- 11 -\n\n.“ 7\nnu “\n\n- 11 -\n\ndie Anzeige verlangt wird, eine fremde sein. Das ist\n\nsie nicht, wenn jemand sich an der Vorber.itung oder\nVerabredung oder gar am Versuch seines Verbrechens\nbeteiligt hatte und dann zurückgetruten ist (LK § 139,\n5a; RGSt 3,1; RG Jü 1933,2395). Der Entschluß, vom\nVersuch abzustehen, soll dem Teilnchmer nicht dadurch\nerschwert werden, daß ihn dann eine «nzeigepflicht trifft\n\n(R6St 60,254/256,2577; 73,52/59,607).\n\nDr.Rotberg Sarstodt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-418-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234a","ref_norm":"234a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-418-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.163097+00:00"}}