{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_1_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"5 StR 1/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1/55\n\nImNamen ääües Volkes\n\nIn der Strafsache <Igg Ogc\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter I um zus TED ,\ngeboren am EEE '904 ir CE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1955, an der tei..;enommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichtier Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanws!: NED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Ürtundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten I wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.0ktober 1955\ngegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die Feststellungen\nzum Schuld- und Strafausspruch bleiben bestehen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 und über die Kosten der Revision\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDarüber hinaus wirä die Revision verworfen.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte TEE hatte zusammen mit dem\nAngeklagten StB (dessen Revision der Senat durch\nBeschluß vom 31.März 1955 als offensichtlich unbegründet\nverworfen hat) ein Fuhrunternehmen in Form einer offenen\nHandelsgesellschaft gegründet. Damit hofften beide im\nRheinland große Gewinne zu erzielen. An dem Unternehmen\nbeteiligte sich der Rentner FW still mit einer baren\n#inlage von 6000 M gegen eine feste Gewinnbeteiligung.\n\nEs wurde ausdrücklich vereinbart, daß Stil üer eine\ngutgehende Schweinemästerei betrieb) \"mit seinem gesamten\nHab und Gut\" dem FB für dessen Einlage in voller Höhe\nhaften solle. Außerdem wurde dem FlBein Lastkraftwagen\n\"Skoda\" zur Sicherung übereignet. Die Einlage wurde u.a.\nzum Kauf eines Anhängers verwendet.\n\nJenige Tage später erwies das Unternehmen sich als\nvölliger Fehlschlag, weil sich herausstellte, daß die\nerwarteten Aufträge ausbleiben würden. ICE wollte\naus dem Zusammenbruch einen Lastkraftwagen für sich retten;\nStB wollte das von ihm in das Unternehmen gesteckte\nGeld zurüclihaben und vor allem auch aus der Haftung\n\ngegenüber FÜ herauskommen. LE una SteHRD\n\nvereinbarten demgemäß, daß Stühmer austreten und dabei\naußer einem von Da eingebrachten 1,5-t-Opel-Blitz-Lastwagen auch den vom Gelde des FgWzckauften\nAnhänger erhalten solle. Im übrigen sollte das Unternehmen\n\"mit allen Aktiven und Passiven\" auf I übergehen,\nwenn dieser den TB bewegen könnte, St aus der\nHaftung für die 6000 '“ zu entlassen. Darauf ließ TB sich\nein, weil ihm außer dem Skoda-Lastwagen \"als zusätzliche\nSicherheit!!' nunmehr noch ein Wohnwagen \"übereignet\" wurde.\nDabei verschwiegen die Angeklagten ihm geflissentlich und\nverabredeter::aßen, welche Bewandtnis es mit diesem Wohnwagen hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die\nerhofften Fuhraufträge im Rheinland nicht zu erhalten waren,\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nhatte nämlich der Fahrer PuiilBauf der Rückreise nach\nHamburg den Wohnwagen in Tssen für 1000 M \"versetzt\".\nDavon hatte cr bei seiner Rückkehr nur noch 550 MM, die\ner Stw:ab. Teder St noch ID peabsichtigten, den Tagen auszulösen. Sie zeigten PulEB wegen\n\"Djebstahls\" an, waren sich aber klar darüber, daß der\nWagen \"wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht ohne Prozeß\"\nzurückzubeikiomken war.\n\nDie Straikammer hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, und zwar I EEE\nzu sechs, StB zu neun lionaten Gefängnis. Sie erblickt\ndie Täuschung darin, daß FW immer noch \"sowohl an das\nim Rheinland florierende Unternehmen als auch an das\nuneingeschränkte Eigentum an dem Wohnwagen glaubte\", und\ndaß beide Angeklagten ihn bewußt in diesem irrigen Glauben\nließen. Die Vermögensverfügung erblickt das Landgericht\ndarin, daß FW dien Angeklagten SW aus der Haftung\nentließ. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Angeklagten\nICE richt bewilligt worden, weil ihm innerhalb der\nletzten fünf Jahre vor der Tat bereits zweimal Strafaussetzungen zur Bewährung gewährt worden sind,\n\nDie Revision des Angeklagten EEE rüsgt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht mit\nHilfe eines Sachverständigen den Verkehrswert des Skoda-Wagens ermittelt habe. Diese Rüge ist unbegründet, Es ist\nweder vorretragen worden noch sonst ersichtlich, warum\n:sich dem Landgericht eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. Das Urteil stellt fest, daß Ste den\nWagen für 2600 }i gekauft hatte, daß es sich um ein sehr\naltes Fahrzeug handelte, und daß nach den eigenen Angaben\nder Angeklasten der Preis nur deshalb gerechtfertigt war,\nweil der Wagen eine gute Bereifung hatte. Die Annahme, daß\n\n-4-\n\nir\n\n-4-\n\ndieser Wagen, selbst wenn sein \"ert höher war, für sich\nallein eine so gute Sicherheit bot, daß andere Sicherungen\ndaneben gar lieinc Rolle mehr spielten, lag völlig fern.\nFEB hatte sich von vornherein nicht mit der Übereignung\ndes Skoda-agens begnügt, sondern entscheidenden Wert auf\ndie persönliche Haftung StB; gelegt. Dieses sein Verlangen muß auch den Angeklagten eingeleuchtet haben, denn\nsie sind darauf eingegangen. Sie habcn auch später nicht\nversucht, TBB von dem ausreichenden Wert des Wagens zu\nüberzeugen, sondern haben eine Täuschung für erforderlich\ngehalten. Unter diesen Umständen wies nichts darauf hin,\ndaß der Tagen einen wesentlich höheren als den vom Landgericht angenommenen Wert haben könnte. Deshalb drängten\nsich keine ;rmittlungen in dieser Richtung auf.\n\n2. \"Tas die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet. Ihre Ausführungen leiden\ndaran, daß sie sich nicht an die vom Landgericht festgestellten\nTatsachen halten. Auch die Strefzumessung ist frei von\nRechtsfehlern.\n\n3. Rechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene\nUrteil nur insoweit, als es die Anwendbarkeit des ° 3 StFG 1954\nverneint. Die Strafkammer führt aus, es lägen \"keinerlei\nAnhaltspunkte! dafür vor, deß ICE sich infolge der\nKriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten\nNotlage befunden habe. Das läßt sich aber nach den eigenen\nFeststellungen der Strafkammer nicht sagen. Das Urteil\nstellt eine Reihe von Umständen fest, denen sehr wohl\nAnhaltspunkte für eine unverschuldete Notlage Lewandowskis\nentnommen werden können.\n\nICE n2t seine kaufmännische Lehre mit der\nGehilfenprüfung abgeschlossen. Fr hat sodann eine Vertretung\nübernommen und sich schließlich als Holzhändler in Bromberg\nselbständig gemacht. 1945 übernahm er nach seiner Entlassung\naus dem Wehrdienst in Hamburg das Roden von Stubben und\n\n-5-\n\n-5-\n\nbrachte es dadurch zu einem Behelfsheim. \"Nach der\nwährungsreforn, als mit dem Stubbengeschäft nichts mehr\nanzufangen \"or, eing ICEEEEEEED wieder zum Holzhandel\nüber, 1950 erlitt er in diesem Geschäft unerwartet große\nVerluste, so daß er es 1952 aufgeben mußte. Tr versuchte\nsich danach im Schrotthandel, aber auch damit hatte er\nwenig Srfolg. Schließlich bot sich ihm 1953 eine Möglichkeit, zu Verwandten nach Kanada auszuwandern. Er gab\ndeshalb den Schrotthandel wieder auf. Wider alles Erwarten\nscheiterte der iuswanderungsplan schließlich daran, daß\n\nbei der ärztlichen Untersuchung des Angeklagten sich in\n\nder Lunge ein Befund ergeben hatte, der ihn als Auswanderer\nungeeignet erscheinen ließ. IB, der auf diese\nWeise abermals vor dem Nichts stand, mußte versuchen, irgend\netwas anzufangen, um den Lebensunterhalt für seine Familie\n(Ehefrau und zwei Kinder von 12 und 16 Jahren) zu beschaffen.\nVon einem Bekannten hatte er erfahren, daß im Rheinland\n\nund der Pfalz durch den Bau von Flugplätzen, Kasernen und\nStraßen für Fuhrunternehner gute Verdienstmöglichkeiten\nvorhanden sein sollten.\" So kam es zur Gründung des\nFuhrunternehnens.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts zeigen zunächst,\ndaR LE sich stets mit besonderer Tatkraft und\ndeshalb im allgemeinen auch mit Erfolg bemüht hat, seinen\nLebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen. Daß\ner seinen Beruf als Holzhändler in Bromberg verlor, war\neine offensichtliche und unmittelbare Folge der Kriegsereignisse. Daß \"nach der Währungsreform mit. dem Stubbengeschäft nichts mehr anzufangen war\", war eine cbenso offensichtliche und unmittelbare Folge der. Nachkriegsereignisse.\nDie Verluste im Holzgeschäft 1950 bezeichnet das Landgericht als unerwartet; es liegt nahe, daß sie unverschuldet\nwaren und ebenfalls noch mit den Nachkriegsereignissen.\nzusammenhängen. Auch der Mißerfolg im Schrotthandel kann\neine unverschuldete Nachkriegsfolge gewesen sein.\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nDem Senat ist aus zahlreichen Strafverfahren bekannt, daß\ngerade im Schrotthandel ein scharfer Wettbewerb von solchen\nHändlern besteht, die nicht vor Straftaten zurückschrecken,\nDas ist in diesem Umfange eine Nachkriegserscheinung. Wenn\njemand, der bis 1953 in Deutschland immer wieder Arbeit gefunden hat, jetzt Auswanderungspläne faßt, so liegt es\nbesonders nahe, seine Lage als eine Nachkriegsfolge zu\nbetrachten. Schließlich ist auch der Umstand, der den\nunmittelbaren Anlaß zu der Tat gab, eine ausgesprochene\nNachkriegserscheinung: es handelte sich um militärische\nBauten der Besatzungsmacht, bei denen gerade dieser Eigenart wegen eine Konjunktur plötzlich einsetzte und ebenso\nplötzlich wieder fortfiel. Dieser Rückschlag kam für den\nAngeklagten, wie ausdrücklich festgestellt, unerwartet;\nallem Anschein nach war er für ihn auch unvorhersehbar.\nDeshalb legen die bisherigen Feststellungen es nahe, daß\nder Angeklagte den Betrug begangen hat, weil er sich infolge\nvon Kriegs-und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten\nNotlage befand. Der Betrug war dazu bestimmt, ihm das\nUnternehmen mit wenigstens einem Lastwagen und damit den\nLebensunterhalt für sich und seine Familie zu erhalten.\n\n- 7 -\n\nUnter Berücksichtigung dieser Hinweise wird die\nStrafkammer nochmals zu prüfen haben, ob auf die Tat des\nTEE nicht äoch § 3 StFG 1954 anzuwenden ist.\nBejahendenfalls wäre das Verfahren einzustellen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-1-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-1-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.057061+00:00"}}