{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_181_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"5 StR 181/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 181/55\n\nImNamen des Volkes 119g 007\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Alfred S (EEE\n\naus BiEEEEEgEEED,\n\ngeboren am HEEEEEEED 1595 in CuuuiED ,\n-— Sachbezeichnung: Rmpu.i. -\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börkerr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt my\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Sg gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.November\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SW unter\nFreisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Beihilfe zum\nBetrug zu 10 Monaten Gefängnis und die Mitangeklagte\nROEEEEEB wesen Betruges in zwölf zum Teil in sich fortgesetzten Fällen und wegen versuchten Betruges in einem\nweiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und\n3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Senat hat die Revision\ndes Angeklagten RB durch Beschluß als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Sum» rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Revision .erblickt einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der § 8§ 258,260 und 261 StPO\ndarin, daß die Strafkammer den Schlußvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten in der Beratung\nbei der Würdigung des Beweisergebnisses nicht berücksichtigt habe. Sie folgert die Nichtberücksichtigung aus\ndem Umstande, daß die Beratung nur 1 1/2 Stunden gedauert\nhabe und daß es im Hinblick auf den umfangreichen Stoff und\ndie Verhandlungsdauer von ungefähr 30 Stunden technisch\nunmöglich erscheine, daß die Strafkammer den Schlußvortrag\ndes Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten in\neiner 1 1/2stündigen Beratung auch nur annähernd berücksichtigbn konnte.\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Näherer\nAusführungen hierzu bedarf es nicht.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nII. Sachrügen\n\nDie Sachrügen sind unbegründet. _\n\nFrau RW; deren Betrügereien der Angeklagte\nunterstützt hat, war alleinige Inhaberin der Firma\nSCEEEEED & Co in Bu, die sich mit Steinnetz-,\nBildhauer- und Bauarbeiten befaßte,. Die Geschäfte der\nFirma, die zunächst gut waren, gingen seit dem Spätsommer 1949 sprunghaft zurück, so daß bereits im Herbst\n1949 sämtliche Angestellten und Arbeiter entlassen werden\nmußten. Für einige kleinere Aufträge, welche die Firma\nin der Folgezeit noch erhielt, wurden jeweils einige\nder früheren Arbeitnehmer kurzfristig wieder eingestellt.\nBereits Anfang 1950 stand verhältnismäßig geringen\nVermögenswerten der Frau Rund der Firma eine\nSchuldenlast von etwa 100 000 DM gegenüber. Diese\nVermögenslage verschlechterte sich in den ersten Monaten\ndes Jahres 1950 derart, daß Frau AMD seit Mai 1950\npraktisch nur noch Schulden hatte. Der Geschäftsbetrieb\nder Firma ruhte nunmehr völlig. Nach dem 1.5.1950 wurden\nkeine Aufträge mehr ausgeführt.\n\nIn den Jahren 1950 und 1951 veranlaßte Frau RD\nin 12 Fällen Privatpersonen und Firmen, ihr Darlehen zu\ngewähren, sogenannte Akontozahlungen zu leisten und Waren\nauf Kredit zu lierern, indem sie erfundene Außenstände\nund Aufträge angab und die Vertragspartner über ihre\nFähigkeit und ihren Willen zur Rückzahlung, Leistung\noder Zahlung täuschte. Sie erreichte auf diese Weise, daß\nihr Darlehen, Akontozahlungen und Waren auf Kredit im\nBetrage von insgesamt etwa 21 000 DM gegeben wurden.\n\nIn einem weiteren Falle kam es nur zum Versuch eines\n\n-4-\n\nDarlehnsbetruges.\n\nDer Angeklagte SB war Ende 1949 zu Frau\nRB in nähere Beziehungen getreten. Er unterhielt\nein Liebesverhältnis mit ihr. Er war ihr Vertrauter\nund ständiger Begleiter und hatte einen genauen Einblick\nin ihre gesamten Verhältnisse.\n\nDas Urteil nimmt an, daß der Angeklagte sich der\nBeihilfe zum Betruge schuldig gemacht hat, indem er\nim Jahre 1951 fortgesetzt die betrügerischen Handlungen\nder Frau FWwin insgesamt 6 Fällen unterstützte,\n\n2. Fälle Vomp, Gertrud Von Voggp Fup und\nPS\n\na) Fall Wo\n\nVEREED ist der Ehemann der Inhaberin des Lokals\n\"Reblaus\" in Bw. Frau RE und der Angeklagte\nSCEEEEEED verkehrten im Frühjahr 1951 in diesem Lokal.\nSie traten groß auf. Frau REED erzählte wahrheitswidrig von großen Aufträgen und Außenständen. Der\nAngeklagte bestätigte diese Angaben, deren Unwahrheit\nihm bekannt war. VeREEEBD, der den Angeklagten für einen\nleitenden Mitarbeiter der Frau RE hielt, glaubte\nin dieser die kreditwürdige, zahlungsfähige Inhaberin\neines gutgehenden Baugeschäftes vor sich zu haben. Er ,\nhatte daher keine Bedenken, Frau REM an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im April 1951 je 70 DM zu leihen,\ndie innerhalb von zwei Tagen zurückgezahlt werden\nsollten. Der Angeklagte war bei den Darlehensaufnahmen\nzugegen. Als VOM sein Geld nicht zurückerhielt,\nrief er wiederholt bei Frau RW an. Es meldete sich\n\n-5.-\n\n-5.\n\nimmer der Angeklagte. Er erklärte, VW solle sich\nnoch einige Tage gedulden. Die großen Zahlungen seien\nschon eingegangen, VW hat sein Geld nicht zurückerhalten.\n\nb) Fall Gertrud vw\n\nGertrud NED 1ernten Frau RE und der Angeklagte\nin dem Lokal \"Reblaus\" kennen. Frau RUEEEED stellte der\nGertrud MW den Angeklagten in dessen Beisein als\n\"ihren Ingenieur\" vor (S 13 UA). Der Angeklagte ließ\nsich das widerspruchslos gefallen (S 42 UA). Frau\nREED sprach auch später der Gertrud MM gegenüber\nvon dem Angeklagten nur als von \"ihrem Ingenieur und\nProkuristen\", Gertrud NEW würde hierdurch in den\nirrigen Glauben versetzt, daß Frau REED die Inhaberin\neiner noch arbeitenden Baufirma sei. Frau RB erzählte\nauch der Gertrud MED von ihren in Wahrheit gar nicht\nvorhandenen großen Aufträgen. Außerdem bot sie ihr an,\nin ihrer Firma als Vertreterin zu arbeiten. Bei späterer\nGelegenheit bat sie Gertrud MW dann unter Berufung\nauf eine vorübergehende Notlage um ein kurzfristiges\nDarlehen von 1500 DM. Gertrud MB gab ihr 800 DM\nmit der Erklärung, daß sie den Betrag nach wenigen Tagen\nzurückhaben müsse, weil es sich nicht um ihr eigenes\nGeld, sondern um den Inkassoerlös aus einer Vertretertätigkeit handele. Als sie das Geld zurückverlangte,\nließ Frau REEEB sich verleugnen. Der Angeklagte übernahm\nes, Gertrud MB von einem zum anderen Male zu\nvertrösten. Rückzahlung ist nicht erfolgt.\n\nc) Fall NMogp\n\nIm März 1951 kam Frau ROW über den Syndikus\nDr.Bo@BB, dei dem sie sich um Aufträge bemühte, mit\n\n-6-\n\n6 -\n\nMod zusammen, Dieser ist Eigentümer eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Hotels in Zarlin, das er wieder\naufbauen wollte. Frau AD stellte auch Mogip den\nAngeklagten als leitenden Angestellten der Firma\nSCHE &: Co vor. Der Angeklagte ließ sich das\nwiderspruchslos gefallen (S 42 UA). In Mo wurde‘\nu.a. auch hierdurch der Eindruck erweckt, Frau FEED\nsei Inhaberin der noch arbeitsfähigen Firma S cin\n& Co (S 43 UA). Nachdem Frau REED Nogii an 20.3.1951\nzunächst erfolglos um ein Darlehen gebeten hatte, ließ\nsie sich eine Zeitlang nicht mehr bei ihm sehen. Im\n\nMai 1951 erschien sie erneut bei ihm. Es gelang ihr\nnunmehr, von ihm mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt\n480 DM zu erhalten, die jeweils innerhalb weniger Tage\nzurückgezahlt werden sollten. Rückzahlung ist nicht\nerfolgt.\n\nd) Fall H\n\nHD ist ein alter Bekannter der Frau RÜEEEEER.\nIm Sommer 1951 traf Frau re Te zufällig auf\nder Straße. Einige Zeit später lud sie ihn fernmündlich\nein, sie doch einmal zu besuchen. Bei dem Besuch\nHEEEB:5 in der Wohnung der Frau REED var der\nAngeklagte zugegen. Frau Ri stellte den Angeklagten\nals leitenden Angestellten der Firma ScHED & Co\nvor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen\n(S 42 UA). Frau RW erzänıte HOEEBrei dieser\nGelegenheit wahrheitswidrig von einem englischen\nMillionenauftrag, enorm hohen Außenständen und einem\nMarmorlager im Werte von über 1 Million DM. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben. In HD wurde der\nEindruck erweckt, Frau REEEB sei Inhaberin der noch\n\n- 7 -\n\n- 17 -\n\narbeitsfähigen Firma SCHE & Co und habe hohe\nAußenstände und große Aufträge (S 43 UA). Am 18.7.1951\nließ Frau RO sich von He cin Darlehen von\n\n200 DM geben, das innerhalb von zwei Tagen zurückgezahlt\nwerden sollte. In der Folgezeit lieh sie sich von ihm\nweitere Beträge in Höhe von insgesamt 150 DM. Rückzahlung\nist nicht erfolgt.\n\ne) Fall Lu\n\nIm ist der Inhaber eines Lokals in Bw. Frau\nRE und der Angeklagte wurden durch Mo@Ptei I]\neingeführt. Sie verkehrten von Mai bis September 1951\nfast täglich in dessen Lokal. Frau REED stellte den\nAngeklagten als ihren Geschäftsführer und Prokuristen\nvor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S 42 UA). Frau RB sprach wahrheitswidrig\nvon einem englischen Millionenauftrag, von zwei Steinbrüchen in Westdeutschland, die ihr gehörten, von hohen\nAußenständen und von ihrem Marmorlager, das Millionen\nwert sei. Frau ROM und der Angeklagte traten beide\nso auf, als ob die Firma Sci & Co ein arbeitendes\nUnternehmen sei. Sie kamen des öftern abends in das\nLokal und klagten darüber, daß sie müde seien, weil sie\nden ganzen Tag auf dem Bau gewesen und in den Gerüsten\nherumgeklettert seien. Auch in Igge wurde der Eindruck\nerweckt, Frau REMEB sei Inhaberin der noch arbeitenden\nFirma SEE: Co und habe hohe Außenstände und\ngroße Aufträge (S 43 UA). IWW glaubte, er habe es\nmit zwei kreditwürdigen Gästen zu tun. Frau TEE\nund der Angeklagte aßen und tranken bei LE monatelang\nfast jeden Abend. Zuweilen spendierten sie auch für alle\n\n-8.-\n\nGäste des Lokals mehrere Runden Schnaps und Bier.\n\nSie bezahlten fast nichts. Frau RW 1ie: alles\nanschreiben. Sie erklärte Igge, sie sei im Augenblick\nim Druck, erwarte aber täglich den Eingang größerer\nZahlungen, Auf diese YTeise vertröstete sie Lig von\nWoche zu Woche. Am 4.3.1951 feierten Frau REED\n\nund der Angeklagte den Geburtstag der Frau Rip\n\nim Lokal Igge Sie erschienen in Begleitung mehrerer\nGeburtstagsgäste. Außerdem luden sie die Stammgäste\ndes Lokals ein. Der Angeklagte hielt eine Ansprache,\nbei der er erklärte, Frau RB werde nicht vergessen,\ndaß IB sich so zuvorkommend gezeigt habe, seit\nMonaten die Zechschulden zu stunden. Sie habe gerade\nden Auftrag bekommen, ein Johnhaus aufzubauen und werde\ndort für Tg ein hochmodernes Lokal ausbauen. Frau\nREED tat schr verlegen und meinte, der Angeklagte\nhätte das nicht erwähnen sollen, es habe doch eine\nÜberraschung für Ip werden sollen. Iggw stundete\ndie Zechschulden weiterhin. Er gab Frau TEE aus erden\nDarlehen in Höhe von 646 DM. Die Schuld bei er 5\nbeträgt insgesamt 3947,35 DM.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat Frau\nREED jeweils einen neuen Tatvorsatz gefaßt, wenn\nsie ein neues Opfer ausfindig gemacht hatte. Sie hat\ndabei jeweils von vornherein die Absicht gehabt, den\njeweiligen Vertragspartner mehrmals betrügerisch zu\nschädigen (S 44 UA). Das Urteil stellt weiterhin fest,\nder Angeklagte habe gewußt, daß Frau RE, falls sie\nGeldgeber finden wollte, das Fortbestehen der vollbeschäftigten Firma ScHEED & Co habe vorspiegeln\n\n-9-\n\n- 9.\n\nmüssen (S 41 UA); er sei bewußt darauf aus gewesen, Frau\nREED in ihrem Treiben zu unterstützen; er habe ihr\nbewußt helfen wollen, Geldgeber zu finden (S 42 UA); er\nsei sich bewußt gewesen, daß sein Auftreten die von Frau\nFEED geschädigten Personen mit dazu veranlassen würde,\nDarlehen und Waren zu geben (S 47 UA), und daß Frau\n\nFOWiie Schulden nicht bezahlen konnte (S 42 UA).\n\nDieser ausweislich der Urteilsgründe festgestellte\nSachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß\nder Angeklagte sich in den Fällen VW Gertrud\nNED, sc, TEE Lun: LE er Beihilfe zum\nBetrug der Frau RW schuldig gemacht hat.\n\nWas die Revision demgegenüber geltend macht, greift\nnicht durch,\n\nIm Falle WB nat er Frau Ri zu dem von ihr\nverübten Darlehensbetrug dadurch wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, daß er ihre unwahren Angaben über\ndas Vorhandensein von großen Aufträgen und Außenständen\nbestätigte. Der Einwand der Revision, der Angeklagte\nhabe an die Erzählungen der Trau Rp geglaubt,\nscheitert an den gegenteiligen Feststellungen des\nUrteils, die im Gegensatz zur Auffassurig der Revision\neiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind. Die Beststellungen des Urteils sind für de\nRevisionsgericht bindend. Das gleiche gilt für den\nEinwand, daß der Angeklagte bei der Aufnahme der\n\nDarlehen nicht anwesend gewesen sei. Das Urteil stellt\nfest, daß er dabei zugegen war.\n\nIm übrigen kommt es _ das gilt auch für die Fälle\nGertrud una LEE - nicht darauf\nan, ob der Angeklagte jeweils bei der Aufnahme der\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDarlehen zugegen war. Die Feststellungen des Urteils\nergeben klar, daß Frau REED 1aufenäa Gelägeber suchte,\ndaß sie solche aber nur finden konnte, wenn sie das\nFortbestehen der vollbeschäftigten Firma ScB & Co\nvorspiegelte, daß sie, wenn sie ein Opfer gefunden hatte,\nvon vornherein die Absicht hatte, dieses betrügerisch zu\nschädigen, daß dem Angeklagten das alles bekannt war und\ndaß er bewußt darauf aus war, Frau ROEEEB in diesem\nTreiben zu unterstützen, indem er ihr half, Geldgeber\n\nzu finden, die durch sein Auftreten mit dazu veranlaßt\nwurden, Geld oder Waren zu geben. Die vom Angeklagten\ndurch Bestätigung der unwahren Angaben bewußt und gewollt\nunterstützten Täuschungshandlungen der Frau REED\nzielten hiernach von vornherein darauf ab, in Vs\ndie irrige Vorstellung hervorzurufen, daß Frau RGEEERED\nInhaberin eines gutgehenden Geschäftes und als solche\nkreditwürdig sei, um alsdann bei Gelegenheit unter\nAusnutzung dieses Irrtums und unter Schädigung des\nVEREEB Vermögensvorteile zu erlangen. Nach den Feststellungen des Urteils kann auch kein Zweifel daran\n\nsein, daß VOEEB die Darlehen nur gegeben hat, weil\n\ner Frau REM als Inhaberin eines gutgehenden\nGeschäftes für kreditwürdig hielt. Diesen Irrtum hat\n\nder Angeklagte bewußt und gewollt mitherbeigeführt.\n\nDaß er im Zcitpunkte seiner Beihilfehandlungen noch\nnicht wußte, wann, unter welchen näheren Umständen und\nin welchem Umfange Frau REEEMEEB den mit seiner Hilfe\n\nin VB hervorgerufenen Irrtum dazu benutzen werde,\nsich in betrügerischer Teise Vermögensvorteile von diesem\nzu verschaffen, ist rechtlich unerheblich. Er wußte jedenfalls, daß Frau RW beabsichtigte, sich unter Ausnutzung des von ihr herbeigeführten Irrtums in betrügerischer\n\n- 11 -—-\n\n- 11 -\n\nWeise Vermögensvorteile von Ve zu verschaffen.\nHierin wollte er sie unterstützen. Das rechtfertigt\ndie Annahme, daß er sich allein schon dadurch der\nBeihilfe zu dem von ihr verübten Betrug schuldig\ngemacht hat, daß er ihre unwahren Angaben bestätigte.\nSeiner Anwesenheit bei den Darlehsnsaufnahmen hätte\nes hierfür nicht bedurft.\n\nIn den Fällen Gertrud MW una Mo hat der\nAngeklagte sich der Beihilfe zu den Betrügereien\nder Frau RB dadurch schuldig gemacht, daß er sich\nvon ihr widerspruchslos als \"ihren Ingenieur\" bzw. als\n\"leitenden Angestellten der Firma SCHE & Co\"\nvorstellen ließ. Auch dies war - ebenso wie die\nBestätigung der unwahren Angaben im Falle VE -\neine Beihilfehandlung.\n\nZu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,\nder Angeklagte habe keinen Anlaß gehabt, jener Vorstellung\nzu widersprechen, weil er Ingenieur sei und weil er mit\nFrau RG efreundet gewesen sei. Mit diesem Einwand\nwill die Revision offenbar geltend machen, daß keine\npflichtwidrige Unterlassung des Angeklagten vorliege,\nweil für ihn keine Rechtspflicht bestanden habe, der-Vorstellung zu widersprechen. Das geht fehl. Nach den\nFeststellungen des Urteils zielte die Vorstellung dem-Wissen und Willen der Frau RW und des Angeklagten\nentsprechend erkennbar darauf ab, in Gertrud MB und\nMAD den irrigen Eindruck hervorzurufen, daß Frau\nBED Sie Inhaberin einer noch arbeitenden Baufirma\nsei. Sie war eines der Täuschungsmittel, deren sich\nFreu ROM mit Wissen und Willen des Angeklagten bei\nihren Betrügereien bediente. Indem der Angeklagte, ihr\n\n- 12 —\n\nm\n\n- 12 -\n\nvertrauter und ständiger Begleiter, der sie in ihrem\nTreiben unterstützen wollte, mit ihr zusammen auftrat\n\nund sich dabei von ihr in der geschilderten Weise\nwiderspruchslos vorstellen ließ, hat er nicht durch\n\nbloße Unterlassung, sondern durch tätiges Verhalten\n\nHilfe zu ihren Betrügereien geleistet. Zu Unrecht\n\nglaubt die Revision weiterhin einen Rechtsfehler daraus\nherleiten zu können, daß im Fall Mo@B in dem Teil\n\nder Urteilsgründe, in dem dieser Fall geschildert wird,\nder Angeklagte nicht erwähnt ist. Bei der Beantwortung\nder Frage nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ist der gesamte Inhalt der Urteilsgründe zu\nberücksichtigen. Auf § 42 UA ist aber festgestellt, daB\nFrau RÜEB auch im Fall Mogip den Angeklagten als\nleitenden Angestellten der Firma SB & Co vorgestellt hat und daß der Angeklagte sich das widerspruchslos hat gefallen lassen, und auf S 43 UA ist festgestellt,\ndaß u.a. auch hierdurch in Mo@B der Eindruck erweckt\nwurde, Frau REED sei die Inhaberin der noch\n\"arbeitsfähigen Firma Sc & Co. Soweit die Revision\ngeltend macht, daß der Angeklagte in den Fällen\n\nGertrud MED und Mo bei der Hergabe der Darlehen\nnicht zugegen gewesen sei, geht ihr Vorbringen aus den\nbereits oben zum Fall VRR dargelegten Gründen fehl.\nAuf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen,\n\nIm Fall HB hat der Angeklagte sich der\nBeihilfe zum Betrug der Frau REM aadurch schuldig\ngemacht, daß er sich von ihr widerspruchslos als\nleitenden Angestellten der Firma ScCHEEB 5: Co vorstellen\nließ und daß er ihre unwahren Angaben über einen\nenglischen Millionenauftrag, enorm hohe Außenstände\n\n- 13 —\n\n- 13 -\n\nund ein Marmorlager im Werte von über 1 Million DM\nbestätigte. Zu Unrecht macht die Revision geltend,\n\nFrau REED habe sich keines Betruges schuldig gemacht,\nweil sie nach den Feststellungen auf S 15 UA Aufträge\nvon wenigstens 10 000 DM gehabt habe und daher\nmöglicherweise in der Lage gewesen sei, kleinere\nDarlehen wie die hier in Rede stehenden zurückzuzahlen.\nDer Einwand scheitert daran, daß es sich bei den auf\n\nS 15 UA erwähnten Aufträgen von etwa 10 000 DM um solche\nhandelt, die Frau RB im April 1950 hatte, die\nBetrügereien aber, zu denen der Angeklagte Beihilfe\ngeleistet hat, im Jahre 1951 verübt worden sind. Nach\nden Feststellungen des Urteils sind nach dem 1.5.1950\nkeine Aufträge mehr ausgeführt worden. Zu Unrecht glaubt\ndie Revision weiterhin einen Rechtsfehler daraus herleiten\nzu können, daß im Urteil nicht gesagt ist, in welcher\nWeise der Angeklagte die unwahren Angaben der Frau\nREED bestätigte. Einer solchen Angabe bedurfte es\nnicht. Die Feststellung, daß er die Angaben bestätigt\nhat, genügt. Der Einwand, daß der Angekla gte an die\nRichtigkeit der Angaben der Frau FÜ geglaupt habe,\nscheitert an den gegenteiligen Feststellungen des\nUrteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist.\nSoweit die Revision auch hier wiederum geltend macht, -\ndaß der Angeklagte bei der Hingabe der Darlehen nicht\nzugegen gewesen sei, geht ihr Vorbringen aus den bereits\noben zum Fall VER dargelesten Gründen fehl. Auf\n\ndie dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.\n\nDaß der Angeklagte sich im Fall Tg» der Beihilfe\nzum Betrug schuldig gemacht hat, bedarf keiner weiteren\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nErörterung. las die Revision hierzu vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet,\n\n2. Fall Scrugp ru\n\nDie Anwendung der §§ 263,49 StGB auf den im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt ist auch hier frei von Rechtsirrtun.\n\nEine Beihilfe des Angeklagten zum Betrug der Frau\nREED ist allerdings nicht darin zu finden, daß der\nAngeklagte von den insgesamt 2000 DM, die er von\nDr. Sch? EEE als Akontozahlung auf den von diesem\nder Frau Rail erteilten Bauauftrag erhielt, nur\n1100 DM an den Bauunternehmer Feb abführte. Die\nFeststellungen des Urteils ergeben aber, daß der Angeklagte im Auftrage der Frau REMEEB die 2000 IM bei\nDr.Schie- POEEEEEB kassierte, obwohl er wußte, daß\nFrau PÜEEEB den ihr erteilten Bauauftrag, den sie selbst\ngar nicht ausführen konnte, ohne Wissen des\nDr. Schiiee- PD sem Bauunternehmer Fe übertragen\nhatte und daß sie die 2000 DM in: einem solchen Umfange\nfür sich behalten und verbrauchen wollte, daß FeiiiiimD\nmit dem an ihn abgeführten Teilbetrag den Bau unmöglich ”\nfertigstellen konnte, es hierzu vielmehr zusätzlicher\nGeldaufwendungen des Bauherrn bedurfte. Hierdurch hat\nder Angeklagte sich der Beihilfe zum Betrug schuldig\ngemacht.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\n3, Die Strafkammer hat auch obne Rechtsirrtum\nangenommen, daß die einzelnen Beihilfehandlungen des\nAngeklagten sich als eine fortgesetzte Beihilfe\ndarstellen. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß\nder Angeklagte von vornherein entschlossen war, Frau\nFED ei der betrügerischen Verschaffung von Geldern\nund Waren zu unterstützen, indem er sie begleitete, sich\nvon ihr als \"ihren Ingenieur\" oder in ähnlicher Weise\nvorstellen ließ oder ihre unwahren Angaben über Außenstände und Aufträge bestätigte und ihr auf diese Weise\nhalf, in den Opfern die irrige Vorstellung zu erregen,\ndaß sie die Inhaberin eines gutgehenden Geschäfts und\ndaher kreditwürdig sei. Das rechtfertigt unbedenklich\ndie Annahme einer auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz\nberuhenden fortgesetzten Beihilfe zu den Betrügereien\nder Frau REM.\n\n4.) Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-181-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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