{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-21_5_StR_177_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"5 StR 177/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ist ein Landgerichtsdirektor durch den Vorsitz in zwei Strafkammern überlastet und\nkann er daher auf die Rechtsprechung der\neinen Kammer keinen wesentlichen Einfluß\nausüben, so ist diese nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl BGHSt 2,71), es sei denn,\ndaß der Zustand nur vorübergehend ist.","text_plain":"Ten\n\nFür das Nachschlagewerk! pi 1°8\nFür die Amtliche Sammlung! (zu Ila)\n\nen a in ne. un De\n\nGesetz: GVG §§ 62 Abs 1, 66 Abs 1; StPO § 338 Nr 1!\n\nRechtssatz: Ist ein Landgerichtsdirektor durch den Vorsitz in zwei Strafkammern überlastet und\nkann er daher auf die Rechtsprechung der\neinen Kammer keinen wesentlichen Einfluß\nausüben, so ist diese nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl BGHSt 2,71), es sei denn,\ndaß der Zustand nur vorübergehend ist.\n\nAktenzeichen: 5 StR 177/55\nUrt. des BGH vom 21.Juni 1955\n\nLG Stade\n\n5_StR_ 177/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Gerd 2 EB aus CB über Jamm,\ngeboren am EEE 1521 ir ra\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (ee\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 12.November 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n. 2.\n\nGründe.\n\nDes Lentsericht Lat den Angeklagt.n wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen der Verführung\neines Minderjährigen zur gleichgeschleskilichen Unzucht\nnach § 175 a äÜr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahre Gefängnis verurteilt und das Verfahren wegen eines\nweiteren Falles auf Grund des Straffreiheitsgesetizes 1949\neingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten stützt sich auf Rügen\nverfahrens- und sachlichrechtlicher Art. Sie hai keinen\nErfolg.\n\nI.\n\nDie Revision macht geltend, die Strafkanmer sei nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen und habe einen Zeugen zu\nUnrecht vereidigt. Beide Verfahrensbeschwerden dringen\nnicht durch.\n\n1.) Bei dem angefochtenen Urteil der 2.Strafkammer\ndes Landgerichts haben als Vorsitzender der Landgerichtsrat T@B und als beisitzende Richter ein Gerichtsassessor\nund ein Assessor mitgewirkt. Die Revision 4rägt vor, der\nordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Ve\nhabe zur gleichen Zeit auch den Vorsitz in der 1.Großen\nStrafkammer innegehabt unä sei infolge Übarlastung von\nvornherein nicht in der Lage gewesen, die Geschäfte des\nVorsitzenden der 2.Großen Strafkammer zu erledigen. Diese\nsei daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Es sei\nauch nicht zulässig gewesen, daß an der Sitzung, in der\ndas angefochtene Urteil erging, zwei richterliche Beisitzer teilnahmen, die nicht fest angestellt waren.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nBeide Beanstandungen sind ungerechtfertigt.\n\na) Der Landgerichtsdirektor CB in Stade war aus\ndem Juetizdienst des Landes Niedersachsen ausgeschieden,\nweil er mit /irkung vom 1.Oktober 1954 zum Landessozialgerichtsrat ernannt worden war. Das Präsidium des Landgerichts hatte daher durch Beschluß vom 1.Oktober 1954\ndem Vorsitzenden der 1.Großen Strafkammer, Landgerichtsdirektor mu, \"bis zur Ernennung eines Landgerichtsdirektors auch den Vorsitz in der Strafkammer 2\"\nübertragen.\n\nDie Vorsitzenden der großen Strafkammern sind zwar\nnicht vom Präsidium, sondern nach § 62 Abs 2 GVE von dem\nLandgerichtspräsidenten und den Landgerichtsdirektoren zu\nbestimmen. Diesen Mangel rügt die Revision aber nicht.\n\nEs ist auch zulässig, einen Landgerichtsdirektor mit\ndem Vorsitz in mehreren Kammern zu betrauen (R6St 55,201\n\n/2027; Beust 2,71/727).\n\nLandgerichtsdäirektor WE hat in einer dienstlichen Äußerung erklärt, er sei zwar durch den Vorsitz in\nder 1.Großen Strafkammer voll in Anspruch genommen gewesen,\nhabe sich aber \"bemüht, im Rahmen des Möglichen auch die\nGeschäfte des Vorsitzenden in der Strafkamner 2 weitgehend\npersönlich wahrzunehmen\". Er habe die reisten eingehenden\nSachen selbst überprüft und sie sodann entweder selbst\nbearbeitet oder dem Landgerichtsrat TEE zugeschrieben,\nan zahlreichen Beschlüssen mitgewirkt, mit geringen Ausnahmen alle Hauptverhandlungstermine anberaumt und bis\nMitte Februar 1955 an sechs Verhandlungstagen den Vorsitz\ngeführt.\n\n-4-\n\n- A -.\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob die Art und das\nMaß dieser Tätigkeit ausreichte, um dem Landgerichtsdirektor (CD einen richtungweisencen Einfluß\nauf die Rechtsprechung der 2.Großen Strafkammer zu\nverschaffen. Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese\nMöglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur\nvorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich\n(BGHSt 2,71; 7,23/267/; BGHZ 9,291; 10,130/1317). Ist\ner jedoch ur vorübergehend verhindert,\nso tritt in dieser Zeit nach § 66 Abs 1 GVG sein regelmäßiger Vertreter für ihn ein. Auch dann ist die Kammer\nvorschriftsmäßig besetzt. (RGSt 55,201; 56,157/1537 ;\n62,273,366;5 RGZ 132,301/304/; RG HRR 1930,1147;\nBGHZ 9,291/2947; 10,130/133,1347; 15,135/138,1397; BGH I2\n1955,246). So lag es hier.\n\nDas Präsidium des Landgerichts ging bei seinem\nBeschluß vom 1.Oktober 1954 ersichtlich davon aus, der\nneue Landgerichtsdircktor werde in absehbarer Zeit\nernannt werden. Die Richtigkeit dieser Auffassung wurde\ndurch den Gang der Ereignisse bestätigt. Denn in demselben\nHeft der \"Niedersächsischen Rechtspflege\", in dem das\nAusscheiden des Lanädgerichtsdirektors CB aus dem\nJustizdienst mitgeteilt wurde (Nr 10 vom 15.0Oktober 1954),\nwurde dessen frei gewordene Stelle zur Neubesetzung ausgeschrieben. Sie wurde später dem Landgerichtsrat DEEP\nverliehen. Seine Beförderung zum Landgerichtsdirektor in\nStade wurde im Heft Nr 2 der \"Niedersächsischen Rechtspflege\" vom 15.Februar 1955 veröffentlicht. Sie war aber\nschon etwa Anfang Februar 1955 ausgesprochen worden. Das\ngeht aus dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom\n53.Februar 1955 hervor. Am 28.Februar 1955 übernahm Landgerichtsdirektor DEE den Vorsitz in der 2.Strafkamner.\n\n-5.\n\nEs war aisı von vornherein nur sine einstweilige\nRegelung, daß Landgerichtsdirektor Tip den\nVorsitz in zwei großen Strafkamme:n innehatte und sich\ndaher seinen Aufgaben in der 2,5trafkanmer nicht im\nvollen imfange widmen konnte, Dieser Zustand dauerte\ninsgesamt fünf Monate. Er kann noch als vorübergehend\nbezeichnet werden (vgl RGSt 55,201; 62,273).\n\nDas Reichsgericht hat sogar einmal einen wesentlich\nlängeren Zeitraum - allerdings unter ganz besonderen\nUmständen - als noch erträglich angesehen (RGSt 64,6).\nEntscheidungen, in denen seine Zivilsenate eine vorschriftswidrige Besetzung des Berufuxrgsgerichts angenommen\nhaben, bestrafen zB Fälle, in denen der ausbergewöhnliche\nZustand beim £rlaß des angefochtenen Urteils schon etwa\nein Jahr lang bestanden und danach roch angelauert hatte\n(RGZ 132,301; RG HER 1930,1147).\n\nDer III. und der V.Zivilserat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 9,291; 10,130) haben Urteile eines Oberlandesgerichts aufgehoben, weil schon bei der Aufstellung des\nGeschäftsverteilungsplans vorauszusehen gewesen war,\ndaß der Senatspräsident, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmt wurde, den Vorsitz während der\nganzen Dauer des Geschäftsjahres 1952 nicht führen\nkonnte. Diesen Zustand haben die beiden genannten\nZivilsenate des Bundesgerichtshofes vor allem deshalb\nals nicht nur vorübergehend angesehen, weil die beim-Oberlandesgericht erforderliche neue Stelle eines\nSenatspräsidenten zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 noch\nnicht vorhanden gewesen war. Sie war zwar schon im Herbst\n1951 beantragt, aber erst au 20.August 1952 bewilligt\n\n-.6-\n\nund besetzt worden, Tn diesem Zusammenhange hat der\nIII.Zivilsenat des Erındesgerichishofes beiläufig geäußert,\nwenn eine schon bestehende Stelle zu besetzen sei, werde\n„aan im allgemeinen davon ausgehen können, daß dies in\nabsehbarer Zeit geschehen werde (BGHZ 9,291,/294,2957)\n\nOb eine solche Regei anzuerkennen ist, erscheint\nnicht zweifelsfrei. kann indessen hier dahinstehen. [ar\n2.Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem\nunveröffentlichten Urteil vom 22.April 1952 - 2 StR 12/52 -\neine wesentlich engere Auffassung vertreten. In dem !all,\nder seiner Entscheidung zugrunde lag, war die Stelle\neines Landgerichtsdirektors schon am 1.Oktober 1950\nausgeschrieben, aber erst am 1.September 1951 besetz;\nworden. Das Präsidium des Landgerichts war bei der\nGeschäftsverteilung für das Jahr 1951 davon ausgegaı zen,\nder neue Landgerichtsdirektor werde bald eintreten. Hierzu\nhat der 2.Strafsenat erklärt, es habe keine Gewähr afür\nbestanden, daß diese Erwartung sich schon in verhäl nismäßig kurzer Zeit, gemessen an der Dauer des Geschäftsjahres, erfüllen werde. Das beweise die Tatsache, daß die\nStelle erst nach Ablauf von zwei Dritteln des Geschäftsjahres besetzt worden sei. Da also der Vorsitz während\ndes größeren Teils des Geschäftsjahres nicht von dem\nordentlichen Vorsitzenden wahrgenommen worden sei, sei\ndie Strafkammer bei dem Erlaß ihres Urteils am 29.Mai 1951\nnicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.\n\nEinen strengeren Maßstab hat übrigens auch der\nIV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Urteil\nvom 9.Februar 1955 (JZ 1955,246) angelegt, das allerdings\neine etwas andere Sachlage betrifft. Er hat entschieden,\nwenn der Vorsitzende eines Senats oder einer Kammer in\n\n- 7-\n\n- 7.\n\neinen anderen Geschäftstsreich abgeordnet werde, habe\ndie Justizverwaltung spätestens nach drei Monaten eine\nendgültige Anoränung über die weitere Dauer dieser\nanderweitj.gen Verwendung zu treffen. Auf diese Weise\nmüsse dem Präsid'm des Gerichts eine Entscheidung\nGarüber ermöglicht werden, ob die Verhinderung auch\nfortan mur vorübergehend oder ob die Geschäftsverteilung\nzu ändern sei. Bleibe die Dauer der Verhinderung auch\nnach Ablauf einer solchen Übergangszeit ungewiß, so\nsei der Senat oder die Kammer nicht nehr ordnungsmäßig\nbesetzt.\n\nDer jetzt erkennende Senat billigt grundsätzlich\ndie höheren Anforderungen, die die beiden zuietzt\ngenannten Entscheidungen an den Begriff einer nur\n\"vorübergehenden\" Verhinderung stellen. Die Güte,\nGleichmäßigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung\nkönnen gefährdet werden, wenn der Vorsitz in einer\ngroßen Strafkammer längere Zeit hindurch nicht von einem\nlandgerichtsdirektor geführt wird, wie § 62 Abs 1 Satz 1\nGVG es als Regel vorschreibt. Aus diesen Grunde ist es\ninsbesondere erforderlich, daß freie Stellen unverzüglich\nbesetzt werden. Ein regelwidriger Zustand kann daher nur\ndann als vorübergehend anerkannt werden, wenn er\nverhältnisuäßig kurzfristig ist. Die noch erträgliche\nGrenze ist jedoch im vorliegenden Fall nicht überschritten.\n\nDie vorschriftsmäßige Besetzung der Strafkamner ist\nalso nicht deshalb zu verneinen, weil bei dem Erlaß des\nangefochtenen Urteils nicht der ordentliche Vorsitzende,\nsondern der Landgerichtsrat TED mitgewirkt hat, der vom\nPräsidium zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden\n\n- 8\n\n-B..\n\nbestellt werden war (§ 66 Abs 1 GVG).\n\nb) Wie der Revision zuzugeben ist. ist es mit Rücksich‘ auf die Unabhängigkeit der Rechtsprechung unerwünscht, daß in einer Sitzung der großen Strafkammer\nzwei richterliche Beisitzer tätig sind, die beide nicht\nauf Lebenszeit angestellt sind. Darin liegt jedoch kein\nVerstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, der die\nRevision rechtfertigen könnte.\n\n2.) Auch die zweite Verfahrensbeschwerde greift\nnicht durch. Indem das Landgericht gegen den Widerspruch\ndes Verteidigers die Yereidigung des Zeugen Klaus\nWe besch1oß und durchführte, beschränkte es weder\ndie Verteidigung in unzulässiger Weise (§ 338 Nr 8 StPO),\nnoch verietzte es den § 60 Nr 3 StPO.\n\nDer am ED 1936 geborene Zeuge hatte am\n14.Februar 1953, \"als er sich in der Lehre in der\nSchweiz befand, eine von dem Angeklagten vorgeschriebene\neidesstattliche Versicherung vor der Polizeibehörde auf\nbesonderen wunsch des Angeklagten unterschrieben. Darin\ngab er an, daß sich der Angeklagte ihm nicht unsittlich\ngenähert habe\" (UA S 4,5). Dies hielt er bei späteren\ngerichtlichen Vernehmungen in der Schweiz nicht aufrecht.\nIn der Hauptverhandlung bezeichnete er die eidesstattliche Versicherung als unrichtig und sagte aus, er habe\nsie auf Bitten des Angeklagten und nur, um ihm einen\nGefallen zu tun, unterschrieben.\n\nDurch diese Erklärung, die das Urteil überzeugend\nnennt (UA S 8), ist für das Landgericht ersichtlich der\nVerdacht ausgeräumt worden, mit der Unterzeichnung der\neidesstattlichen Versicherung habe der damals gerade\n\n- 9.\n\nsiebz.unjihrise Aeusge den Angeklagten cizuc Bestrafung\nentziehen «oller, sich aiso möglicherweise einer\nBegünstigung nach § 257 SGB schuläig gemacht, In dieser\nAuffassung kazı die Strafkammer dadurch hostärkt worden\nsein, daß Klaus ci, wie sie bei der Würdigung seiner\nGlaubwürdigkeit hervorbebt, seine unrichtige Erklärung\nschen bei seinen Ternehrungen vor üem Schweizer Gericht\nwiderrufen hat. Das Landgericht mag ferner angenommen\nhaben, der Zeuge habe dem Angeklagten mit der unwahren\ncidesstattlichen Versicherung nur die Mögiichkeit geben\nwollen, sich nötigenfalls gegen Vorwürfe im Lhescheidungsrechtsstreit zu wehren, den die Thefrau im Herbst 1952\neingeleitet hatte. Jedenfalls läßt die Beurteilung der\nTatsachen, dis allein dem Tatrichter zusteht, keinen\nRechtsirrtum erkennen. üntgegen der Meinung der Revision\nliegt keln rechtlicher Verstoß darin, daß das Landgericht\nden Zeugen Klaus Ve nicht nach § 60 Nr 3 StPO\nunvereidigt gelassen hat.\n\nIl.\nDie Sachbsschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\n1.) In dem Fall Schlüter kommt ein Rücktritt vom\nVersuch (§ 46 Nr 1 StGB), den die Revision geltend\nmacht, nicht in Betracht. Der Angeklagte und der damals\n16jährige Gebhard SC iasen im Dunkeln auf einem\nRuhebett, Als der Angeklagte den Geschlechtsteil Oo — ni\nüber der Kleidung anfaßte, sprang der Junge auf und\nverabschiedete sich. Der Angeklagte ist also durch\nUmstände, die von seinem „willen unabhängig waren, an der\nAusführung der Tat gehindert werden. |\n\n- 10 -\n\n2.) Wie der Revision zuzugeben ist, erwähnt das\nLandgericht, soweit es den Angeklagten nur wegen Versuchs bestraft, nicht ausdrücklich die Möglichkeit, von\neinem ermäßigten Strafrahmen (§ 44 Abs 1, 3 StcB) auszugehen. Es hat sie aber nicht übersehen. Das ergibt sich\ndaraus, daß es für das vollendete Verbrechen acht Monate\nGefängnis und für die beiden Versuchsfälle nur sechs und\nvier Monate Gefängnis verhängt.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Höhe der\nStrafe wegen der vollendeten Tat richten sich unzulässig\nnur gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.\n\n3.) Die sonstige allgemeine Nachprüfung des Urteils,\nzu der die Sachrüge nötigt, ergibt keinen rechtlichen\nFehler,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- -\nbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-177-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/5-str-177-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.080909+00:00"}}