{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-06-14_5_StR_605_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"5 StR 605/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 605/54\n\nIm Namen des Volkes 219g\nIn der Strafsache ö 022\ngegen\n\n1. den Friseur, jetzigen Vertreter Horst He\naus CP, dort geboren am EEE 1933,\n\n2. den Radiomechaniker, jetzigen Werbevertreter Albert T EEE\n\naus CE, geboren on GE 1929 ir zu\nKreis VB Litauen,\n\n3. den Handelsvertreter Vladas S EEE\naus CORE geboren am EEE 1925 in\n\nTREE Litauen,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Te und\nSC zegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck\nvom 17.Juli 1954 werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- 2.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Hggpwirä das\nUrteil insoweit aufgehoben, als diesen Angeklagten die\nbürgerlichen Threnrechte aberkannt worden sind. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n> BR\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten H@pund TED\nwegen l:eineides in Tateinheit mit Begünstigung zu je\neinem Jahre Gefängnis, den Angeklagten SCEEEEEED wegen\nAnstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Begünstigung zu\neinem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt, den\ndrei Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen\nzu werden.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung verfahrens- und\nsachlichrechtlicher Bestimmungen. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten HB Hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg. Die\nRevisionen der Angeklagten Te una SCENES sind\nunbegründet.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Hp und Tip\nsehen einen verfahrensrechtlichen Verstoß darin, daß das\nLandgericht die Zeugin SB nicht vereidigt hat. Darin\nkann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.\n\na) Frau Sc ist, wie die Sitzungeniederschrift\nergibt, als Verletzte gemäß § 61 Nr 2 StPO unvereidigt\ngeblieben. Zu Unrecht bezweifeln die ‚Revisionen, 'daß diese\nBestimmung hier. überhaupt angewendet werden konnte. Den\nAngeklagten Hgg und TED wurde zur Last gelegt, als\nZeugen in einem Privatklageverfahren, das Frau ScB gegen\nSEE betrieben hatte, zu dessen Gunsten bewußt falsche\nAussagen gemacht‘ und beschworen zu haben. SCENE war\nauf ihre Angaben hin freigesprochen worden. Dadurch hatte\ndie Privatklägerin ScHlllB einen Nachteil erlitten, Sie\nwar daher in dem Verfahren wegen Meineides Verletzte im\n‘Sinne des § 61 Nr 2 StPo (Beust 5,85).\n\n-A-\n\nb) Ts liegt auch kein rechtlicher Fehler d-rin,\ndaß das Landgericht von seiner Befugnis, Frau Sci\nnach § 61 Nr 2 StPO unvereidigt zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Dies stand allerdings nicht in seinem freien\nBelieben. Aus § 59 StPO ergibt sich der Grundsatz, daß die\nVereidigung der Zeugen im Strafverfahren die Regel ist.\nEin Zeuge darf also nicht schon allein deshalb unvereidigt\nbleiben, weil er der Verletzte ist. Ob diese Eigenschaft\nes im Binzelfall rechtfertigt, von seiner Vereidigung abzusehen, hat das Gericht vielmehr nach seinem pflichtgemäßen Erwessen zu prüfen. Es wird den Zeugen zwar im\nallgemeinen dann unvereidigt lassen, wenn es die Besorgnis\nhat, er könne .wegen seines Interesses an der Sache bewußt oder unbewußt von der Wahrheit abgewichen sein.\nHieraus folgt aber nicht, daß das Ermessen rechtlich\nfehlerhaft ausgeübt worden sein müsse, wenn die Urteilsgrühde ergeben, daß das Gericht keine Bedenken gegen die\nRichtigkeit der Aussage gehabt hat, ihr vielmehr gefolgt\nist, weil sie durch die Bekundungen anderer Zeugen unterstützt wurde. So liegt es hier, In einem solchen Falle\nkönnen andere zulässige Trwägungen das Gericht bestimmt\nhaben, von seiner Befugnis aus § 61 Nr 2 StPO Gebrauch\nzu machen (BGHSt 1,175/T78-1817). Der Senat hat daher\nkeinen Grund zu der Annahme, das Landgericht habe den\ngesetzlichen Grundsatz der Vereidigung aller Zeugen verkannt oder ihn willkürlich durchbrochen.\n\n2.) Die Revision des Anreklagten Se macht\n\"Verletzung der §§ 264, 267 Abs 1 Satz 2, 271 £f, .273, 274 StPO\ngeltend. Die Begründung dieser Rüge enthält aber nur\nunzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen. Zu Unrecht meint die Revision,\ndas Landgericht hätte den Inhalt der Aussagen, die die\nMitangeklagten als Zeugen im Privatklageverfahren beschworen haben, ausschließlich aus der Niederschrift über\ndie damalige Hauptverhandlung entnehmen dürfen.\n\n-5-\n\n- 5 -\n\n§ 274 .t20, nach dem die Beobachtung der vorgeschriebenen\nFörmlichkeiten allein durch das Protokoll bewiesen werden\n\nkann, gilt nur für das weitere Verfahren in derselben\n\nSache, besonders für die Prüfung durch das Revisionsgericht.\n\nDie Vorschrift beschränkt nicht die freie Beweiswürdigung\n\nin einem neuen Strafverfahren, das Vorgänge betrifft, die\n\nsich vor einem Gericht in einer Hauptverhandlung abge-\n\nspielt haben (RG HöchstRR = Sonderbeilage der 2StrW 3,10).\nAußerdem gehört der Inhalt von Zeugenaussagen nicht zu den\nwesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des © 274 StPO (R6GSt 58, 58).\n\nIl.\n\nDer Angeklagte SEE hatte am Abend des 2.August 1953\nin seiner Wohnung eine laute und erregte Auseinandersetzung\nmit seiner Thefrau. Auf der Straße sammelten sich Zuhörer\nan. Plötzlich eilte SED wütend auf die Straße, stieß\neinige Schimpfworte aus und gebrauchte das Wort \"herumspionieren\".\nDie keugierigen entfernten oder verbargen sich im Vorgarten\ndes auf der anderen Straßenseite liegenden Sc’ schen\nHauses. In diesem Augenblick kam Frau Irmgard Schill nein,\ndie eine befreundete Familie besucht hatte. Sie ging auf\nder Straßenseite, auf der ihr Haus stand. Der Angeklagte\nwar inzwischen über die Straße in den Vorgarten des\nSCHE schen Hauses gelaufen. Fr erreichte Frau SciiBauf\nden Stufen vor ihrer Haustür und schlug sie heftig ins\nGesicht, so daß sie zu Boden fiel.\n\nFrau Sc erhob gegen SCHERER Privatklage wegen\nKörperverletzung. SCREEN verteidigte sich mit der Behauptung, es, habe sich jemand im Vorgarten seines Hauses\nan seinem Fahrrade und einem Kinderroller zu schaffen\ngemacht. Als er hinausgeeilt sei, habe er eine Trau weglaufen sehen. Er habe sie durch seinen Vorgarten hindurch\nverfolgt, sie auf dem gegenüberliegenden Grundstück gestellt und zugeschlagen.\n\n-6-\n\nIn Hauptverhandlungstermin am 10.November 1953 bekundete der Angeklagte Yibals Zeuge, er habe gesehen,\ndaß eine Frau sich an dem Fahrrade zu schaffen gemacht\nhabe, das an SW Haus gestanden habe. Als SEEEND\nherausgekommen sei, sei die Frau weggelaufen, S EEE\nhabe sie aber noch in seinen Vorgarten eingeholt. Die\n‚ Frau habe geschrieen und den Namen \"Frau Sc\" genannt.\n\nBu Der Anseklagte Tee sagte als Zeuge aus, er habe\n\ngesehen, daß SEE» eine Frau durch seinen Vorgarten\nverfolgt und kurz hinter den Gartenzaun eingeholt habe,\nDort habe Cie Trau aufgeschrieen.\n\nID und TB beschworen ihre Aussagen. Diese waren,\nwie das Landgericht feststellt, insoweit falsch, \"als sie\nanführten, die Zeugin Frau SillBhabe sich in dem Garten\ndes Angeklagten SC vefunden, sei von diesem verfolgt und dann gestellt worden\". Unwahr war nach den Feststellungen des Landgerichts ferner die “rklärung des Angeklagten Hg, \"äie fragliche Frau, die sich später als\nFrau Sc@herausstellte\", habe sich an einem sm Hause\ndes SC >tchenden Fahrrad \"zu schaffen gemacht\".\n\nDie Strafkammer sieht einen Irrtum der beiden\nAngeklagten, insbesondere einen Beobachtungsfehler, als\nausgeschlossen an und kommt zu dem Ergebnis, daß sie\nbewußt die Unwahrheit ausgesagt und beschworen haben, um\nSCHE zu helfen. Tazu seien sie von SCHERE bei\neiner Besprechung veranlaßt worden, die \"in der Zeit vor\ndem Hauptverhandlungstermin vom 10.11.1953\" stattgefunden\nhabe. Dabei habe EU) den beiden. jetzigen Mitangeklagten erklärt, \"er befinde sich im: Druck, sie sollten\nseine Aussage bestätigen\" (TA ST)...\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Hgmp und Tom\nerheben die ‚allgemeine Sachbeschwerde. Außerdem macht der\nAngeklagte Hu geltend, das Landgericht habe bei der Aberkennung der bürgerlichen Threnrechte den § 106 Abs 2 JGG\nübersehen,\n\n- 7 -\n\nT483\n-1- -\n\na) Tie rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs\nergibt keine Bedenken. Die beiden Angeklagten haben zwar\nin ihren eidlichen Zeugenaussagen nicht erklärt, es habe\nsich um Frau Sciib gehandelt. Das Landgericht ist aber\nersichtlich davon ausgegangen, daß sie nach der Art des\nVorfalles, den sie bekundeten, nur Frau ScHB gemeint\nhaben können. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Der Strafausspruch ist nur insoweit rechtlich\nfehlerhaft, als dem Angeklagten HB die bürgerlichen\nThrenrechte aberkannt worden sind.\n\naa) Den Zweck des Meineides findet das Landgericht\ndarin, daß HE und TED \"ihren Kollegen SEND \"aus\nder Klemme! helfen\" wollten (UA S 24). Dies sieht die\nStrafkammer erkennbar als den alle in ig e n Beweggrund an. Der Tall legt nicht die Annahme nahe, HE und\nTEE Hätten etwa erkannt, daß sie den SCHE schon\ndurch ihre unrichtigen Aussagen vor der Polizei in strafbarer Teise begünstigt hatten, und könnten daher den Meineid auch geleistet haben, um nicht wegen dieser Begünstigung gerichtlich verfolgt zu werden (§ 157 Abs 1 StGB).\nDiese löglichkeit war von keiner Seite vorgebracht worden\n(vgl § 267 Abs 2 StPO). Sie liegt auch so fern, daß das\nLandgericht nicht aus sachlichrechtlichen Gründen genötigt\nwar, sie in den Urteilsgründen ausdrücklich zu verneinen,\nIn dieser Richtung erheben auch die Revisionen keine Finwendungen.\n\nbb) Der Angeklagte He war zur Tatzeit Heranwachsender\n(§ 1 Abs 2 JGG). Von der Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte konnte daher bei ihm abgesehen werden (§ 106\nAbs 2 JCG). Das hat das Landgericht übersehen, wie \"die\nRevision mit Recht rügt.\n\nDa das Verfahren gegen die Mitangeklagten TED und\nSEE rechtskräftig beendet ist und nur noch den\n\nAngeklagten HB betrifft, wird die Sache an das\n-8-\n\n-8-\n\nJugendschöffengericht zurückverwiesen, das für ihn\nnunmehr nach. den §§ 108. 40 JGG zuständig ist (BGH\nNJW 1954, 1695).\n\n2.) Die Revision des Angeklagten Sleknüpft\ndaran an, daß die gerichtlichen Zeugenaussagen Heap: und\nTB: vom 10.November 1953 mit Angaben übereinstimmten,\ndie beide vorher vor der Polizei gemacht hatten (UA S 7,8).\nDie Revision behauptet, diese polizeilichen Vernehmungen\nseien am 15.0Oktober 1953 durchgeführt worden. Sie vermißt\nim Urteil eine nähere Feststellung, wann die Besprechung\nzwischen den drei Angeklagten stattgefunden habe, und\nfolgert aus Angaben, die SED und TED in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gemacht haben sollen, es\nsei schon vor der polizeilichen Vernehmung gewesen. Sie\nvertritt daher die Auffassung, die Anstiftung habe sich\nnur auf die Aussagen vor der Polizei bezogen.\n\nDas Nevisionsgericht ist jedoch an den Inhalt des\nUrteils gebunden und kann Einlassungen: der Angeklagten,\ndie in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben sind, nicht\nberücksichtigen. Das Landgericht stellt nur fest, daß der\nBeschwerdeführer auf die beiden Mitangeklagten \"in der\nZeit vor dem Hauptverhandlungstermin vom 10.11.1953\" eingewirkt hat. Es bezeichnet den Zeitpunkt zwar nicht näher\nund sat auch nicht, wann die polizeilichen Vernehmungen\ndurchgeführt worden sind. Selbst wenn man aber von den\nBehauptungen der Revision ausgeht, die Vernehmungen seien\nam 19.Oktober 1953 gewesen und die Besprechung habe vor\ndiesem Zeitpunkt stattgefunden, ergibt sich. aus dem Urteil,\ndaß die Privatklage schon zugestellt war. Denn Frau Schiiiiie\nhatte sie er’:oben, nachdem ein Sühnetermin vor dem Schiedsmann am 10.August 1953 erfolglos geblieben war (UA S 6).\nDie \"auptverhandlung im Privatklageverfahren fand schon\nam 10.Novenber 1953 statt.\n\nDie Teststellung des Landgerichts, die Anstiftung habe\nsich auf bevorstehende gerichtliche Aussagen im\n\n-9-\n\n-9 - 475\n\nPrivatklageverfahren bezogen und Starkutis habe gewußt,\ndaß Hp und TEE \"als Zeugen im Strafprozeß ihre\nAussagen beschwören mußten\" (UA S 23), ist daher aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Das\nist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Es\nist insbesondere Sache der freien, rechtlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Tatrichters, welche tatsächlichen Tolgerungen er daraus herleitet, daß die drei\nAngeklagten nach dem Freispruch im Privatklageverfahren\ngemeinsam auf Fosten des SEE gezecht haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-605-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/5-str-605-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.459670+00:00"}}